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Charter: Urkunden Kongregation im Lüchtenhof B I 18-2
Signature: B I 18-2
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1672 Juli 23 + 1673 Juni 30, Bonn + Hildesheim
Die stiftshildesheimische Regierung hatte auf Befehl des Bischofs Maximilian Heinrich fünf Häuser hinter dem Domchor in der Neuen Straße gegenüber dem St. Paulifriedhof von den Bewohnern erworben, um sie zu Gärten zu machen und dem Garten der Kapuzinerkongregation, neben welcher sie sich befanden, hinzuzufügen. Nach Verhandlungen mit der Stadt Hildesheim wurden deren Ansprüche an den Häusern wegen öffentlicher Lasten mit einer einmaligen Zahlung von 500 Reichstalern abgegolten; der Stadt wurde darüberhinaus zugesagt, dass ihr wegen der Kapuzinerkongregation in Zukunft keine weiteren Lasten zugemutet werden sollten, insbesondere würden die Kapuziner keine der Stadt lastenpflichtigen Häuser mehr unter welcher Rechtsform auch immer an sich bringen, wie schon in den Rezessen vom 20. September 1664 und 7. August 1667 festgelegt worden war.  



Material: Pergament
Dimensions: 61,1 x 52,2
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    Von Gottes Gnaden wir Maximilian Henrich, Ertzbischoff zu Cöllen, des Heiligen Römischen Reichs durch Italien Ertzcantzler undt Churfürst, Bischoff zu Hildeßheimb und Lüttig, Administrator zu Berchtesgaden, in Ober- undt Niederbayern, auch der Obernpfaltz, in Westvalen, zu Engern unndt Bullion Hertzog, Pfaltzgraff bey Rhein, Landtgraff zu Leuchtenberg, Marggraff zu Franchimont p., uhrkunden hiemit, demnach uns unsere hildeßheimbsche Stadthalter, Cantzler, Vice-Cantzler unnd Rhäte zu erkennen gegeben, wasgestaldt sie, vermöge der von uns ihnen ertheilter gnedigsten Commission wegen fünff Häuser hinter der alsogenandten Congregation straßenwerts belegen, so sie von den Inquilinis nunmehr an sich gebracht, mit Bürgermeister und Rahtt unserer Stadt Hildeßheimb ratione onerum publicorum Handlung zugelegt, solche auch folgendergestaldt abgelauffen unnd auff unsere Gnembhaltung verglichen were, wie der darüber errichteter unnd hirnach wortlich inserirter Reces mehrern Inhalts besaget: Des hochwürdigst-, durchleuchtigsten Fürsten unnd Herrn, Herrn Maximilian Henrichen, Ertz-Bischoffen zu Cölln, des Heiligen Römischen Reichs durch Italien Ertz-Cantzlern unnd Churfürsten, Bischoffen zu Hildeßheimb und Lüttig, Administratorn zu Berchtesgaden, in Ober- unnd Niedernbayern, auch der Obernpfaltz, in Westvalen, zu Engern und Bullion p. Hertzogen, Pfaltzgraven bey Rhein, Landtgraven zu Leuchtenberg, Marggraven zu Franchimont p., unsers gnädigsten Herrn wir höchstgemelter ihrer churfürstlichen Durchlauchtt stifft-hildeßheimbsche verordnete Stadthalter, Cantzler, Vice-Cantzler unnd Rähte thun hiemit kund unnd zu wißen, welchergestaldt fünff hinter dem Chor, ohnweit von der alsogenanten Congregation hieselbst, worin sich jetzo die P. P. Capucini mit ihrer churfürstlichen Durchlauchtt gnädigster Bewilligung auffhalten, straßenwerts belegene Häuser, wovon seithero unnd von vielen Jahren ein jährlicher Erbenzinß gereichet worden, von denen jetzigen Inquilinis dieselbe zu vorkauffen und abzustehen, voraus dahero begehret worden, daß sothane Häuser zu deme bey ermelter Congregation befindlichem Garten gelegt unnd darzu aptirt werden mügten, derowegen von hochstgemelter ihrer churfürstlichen Durchlauchtt unss ist aufgegeben, sothane Häuser von ermelten Inquilinis zu der P. P. Capucinorum Commodität zu erhandelen. Weilen aber E. E. Raht hiesiger Stadt ratione onerum publicorum hierbey mit interessiret, alß ist mit demselben desfals Handlung zugelegt, gestaldt dan auch erfolget, daß zu mehrhöchstgedachter ihrer churfürstlichen Durchlauchtt unterthänigsten Ehren unnd Respect auff unser Stadthalter, Cantzler, Vice-Cantzler und Rähte Zusprechen Bürgermeister und Rahtt dero hiesiger Stadt für sich und dero Nachkommen dahin endlich, damit dem gemeinen Stadtwesen, Bürgern unnd Nachbarschafften desfals beliebte Satisfactio wiederfahren mögte, sich erklehret und resolviret, daß sie gegen bahre Erlegung einer Summen von fünffhundert Reichsthalern sich alles deßen, was sie ratione onerum publicorum, alß Rott, Wacht, Schos, Contribution unnd wie es sonsten Nahmen haben mögte oder könte, nichts außbescheiden, an besagten in der Newen Straßen gegen St. Pauli-Kirchhoff über belegenen fünff Häusern zu praetendiren gehabt, jedoch unter Vorbehalt der privatorum unnd inquilinorum iurium, deßentwegen man sich dan mit denenselben der Billigkeit nach vergleichen wirt, hiemit und krafft dieses für sich, deren Successorn unnd gemeiner Stadt wegen zu ewigen Zeiten begeben unnd gegen Empfahung oberwehnter 500 Reichsthaler, so Bürgermeister und Rahtt zu Abtragung vorerwehnter onerum publicorum hinwieder anzuwenden gewillet, renunciiret haben, unnd gegen diese abermahlige unterthänigste Erweisung höchstgedachter ihrer churfürstlichen Durchlauchtt gnädigster Zuneigung anstat fernerer Retribution sich gehorsambst getrösten und versichert halten, insonderheit aber hiebey verwahret haben sollen, daß diese nochmahlige unterthänigste Verwilligung gemeiner Stadt unnd Bürgerschafft zum Nachtheil in keine Consequenz gezogen, noch deroselben von nun an zu ewigen Zeiten ein mehrers von höchstermelter ihrer churfürstlichen Durchlauchtt unnd derer Successorn alß zeitlichen Bischoffen des Stiffts Hildeßheimb behueff vorgemelter Congregation unnd P. P. Capucinorum nicht angemuhtet werden solle, maßen dan allerseits beständig unnd reciproce kräfftiglich verabredet unnd geschloßen, daß die Patres Capucini so wenig für sich alß durch andere uber das, was schon dabevor vormüge des Vergleichs de Anno 1664 den 20. 7bris, wie auch Vergleichs und Revers de dato den 7ten Augusti Anno 1667 unnd anjetzo abereins geschehen, sie auch keine der Alt- unnd Newstadt mit Dingpflicht verhafftete Häuser oder Güter mehr, so wenig vor Bittes alß Contracts oder andere Arht und Weise, wie solches Nahmen haben oder sonsten unter einigem Praetext unnd Schein erdacht werden könte oder mögte, an sich bringen sollen noch wollen, cum expressa renunciatione quarumcunque exceptionum et beneficiorum iuris ordini huic competentium in genere et specie, getrewlich ohne Gefehrde. Zu Uhrkund deßen allen ist dieser Reces auff vorgezeigte ihrer churfürstlichen Durchlauchtt gnädigste Ratification mit fürstlich hildeßheimbscher Cantzley unnd der Stadt, wie auch unter des Convents der HH. P. P. Capucinorum gewöhnlichem Insieguln, unnd unter des p. t. H. Patris Guardiani eigenhändiger Unterschrifft bestättiget, so geschehen Hildeßheimb, den 23ten Julii Anno 1672. J. E. v. Brabeck ssst (L. S. Cancell. Hildes.) (L. S. Senatus Hildes.) F. Hilarius Beverus, Congregationis B. M. Virginis sive Conventus FF. Capucin. Hildes. p. t. Guardianus indignus ssst. et sigillo nostro consueto munivi (L. S.) Mus Lemen ssst ppldis Daß wir dahero alles unnd jedes, was in diesem obinserirtem Reces enthalten unnd vorgemelten unsern hildeßheimbschen Stadthaltern, Cantzlern, Vice-Cantzlern unnd Rähten, auch Bürgermeistern und Raht gemelter unserer Stadt dergestaldt verabredet unnd verglichen worden, ratificirt unnd gnembgehalten, thuen daß auch hiemit unnd krafft dieses bestermaßen, wie solches geschehen soll, kan oder mag, ratificiren unnd bestättigen auch ihn unsern Stadthaltern, Cantzlern, Vice-Cantzlern unnd Rähten Anbefehlen, dahin zu sehen, daß dem Inhalt offtberührten Reces in allem der Gebühr nachgelebt unnd darauff gehalten werden, uhrkund unsers Handzeichens unnd vorgetrückten churfürstlichen Insieguls. So geschehen in unser Stadt Bonn, den 3. Junii Anno 1673. Maximilian Henrich, Churfürst zu Coln ssst.


    LanguageHochdeutsch
    Places
    • Bonn + Hildesheim
       
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