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Charter: Urkunden Rademachergilde B IV 18
Signature: B IV 18
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1583 Dezember 13
Der Gesamtrat der vereinigten Städte Hildesheim genehmigt die am 15. September 1583 von der Rademachergilde verabschiedeten Statuten zur Regelung verschiedener Innungsangelegenheiten.  



Material: Pergament
Dimensions: 53,9 x 48,5
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    Zu wissen, das heitt dato wahr der funfftzehende Septembris des jetzlauffenden Eintausendt funffhundert unnd dreyundachtzigstenn Jars dieser beider durch gotliche Gnade zusamengesatzter Stette Meistere der Rademacher beyeinander erschenen sein und nachgesatzte Punct unnd Articull unter unns beraden, eindrechtiglich beslossen, vor uns und unsere Volgere getreulich zu haltenn, doch auf Genemhabunge unnd Bestettigunge eins erbarn wolwisen Sambtrates dieser beider Stette, unserer gebietenden Hern, gewilligt habenn. Wenn ein frembder Meister oder ein ander Bürger, deme das Handtwercke nicht ahngeerbt were, doch daßelbe recht und erlich zugelernt, sich alhie in Hildesheim angeben und gedachtes Rademacherhandtwerck neben uns gebrauchen wolte, dieselbe soll vielgemeltem unserm Handtwerke ein Vaes dubbeldes Biers zu gebenn schuldig sein. Da aber unser Meistersone einer sich der Rademacherarbeit erneren wolte, als sol derselbe uns nur ein halb Vaes dubbeldes Biers gebenn. Ehs soll kein Meister dem andern vor seiner Doer oder wohr es sunsten were im Kauffe vorliggen, den obersetzen oder uberkeuffen bey Bruiche eines neuwen Pfundes. Im Fall aber ehr den mit Willen nicht betzalenn wolte, soll er von uns mit einem halben Vaes Biers gebüeßet und in Wegerung deßenn vorm erbarn Rathe wegen seins Ungehorsambt beclagt und mith Erkennung deßelbenn hertter gestraffet werden. Wen ein Meister am Marckte oder sonsten vor seiner Doer ein Fuder Holtzes gekaufft und andere Meistere ein oder mher deßelben auch zu thuende hettenn, soll der Keuffer dem- oder denselbigen die Helffte oder was sie under der Helffte, ehe das Holtz abgeladen, begern würdenn, umb das bare Gelt, darumb ers an sich gekaufft, hinwider ubergeben. Wer solchs nicht thuet, der soll einenn Güldenn zu Bruche gebenn. Ehs soll und will ein jeder Meister alle Vierthiel Jars be[wirken, dass] ein jeder Geselle vier Pfennige in de Laden zum gemeinen Besten geben, und soll daßelbe von dem großen Meister alle Viertiel Jars zusamen gefürdert und zu Recht geb[... werden]. Wan eines aus unserm Handtwercke Dodes vorfarn würde, [denne] soll ein jeder Meister eder Meisterynne selbst zum Begrebnus folgen, w[en ehr solches nicht doen wolde, denne] sol der Meister darfür drey Groschen zu Bruche geben. Unsere Gesellen sollen die Doten aus unserm Handtwercke zu Grabe dragen, unnd da soviell G[esellen nicht zu Handen] sein [wü]rden, sollen ihnen die jüngsten Meisters zugegeben werdenn. Wer sich deßenn eußert, der soll fünff Groschen zu Bruche gebenn. Kein Meis[ter soll d]em andern seinen Knecht abspannen noch uberkeuffen, wer dakegen handelt, der soll mit einem halben Vaes Biers gestraffet werden. Wan ein Meister seinem Gesellen urlaubte, demselben soll bey dem negsten Meister Arbeit geworben werden. Da aber ein Knecht seins Gefallens Urlaub nheme, demselben soll alhie in viertzehenntagen kein Arbeit gegeben werden, sondern er sol wandern, und wen ehr widerkumbt, soll es gleichermaßen wie hernacher gesatzt mit ihm geholden werden. Wenn ein Geselle wandern kumbt, der sol keinen redtligen Meister vorby gehen, sondern sol zum ersten Meister einkeren, derselbe soll ihme zu eßen und ein Kandell Biers gebenn, darauff soll dem Gesellenn Arbeidt geworbenn unnd kein redtliger Meister vorbey gegangenn werdenn. Wo ein Geselle selber Arbeith werbett, soll er einen halbenn Guldenn in die Laden zu gebenn schuldig sein; in Vorblibung deßenn soll ihme in einem Viertheill Jars alhie keinn Arbeith gestadett werdenn. Wan ein Meister einenn Gesellenn aus einer andernn Stadtt vorschrebe, derselbe Geselle magh woll fogelich zu dem Meister einkerenn, der inen gefürdertt hatt, doch soll ehr denn Brief, so ahnn ihnen geschriebenn, auf Erheischung vortzuleggenn unnd hiebey auffrichtich ohne Geverde zu handelenn verpflichtet sein, auch aufm Kegennfall nach Gelegenheitt gestraffet werdenn. Wer eine vordragenn Sache einem Meister vonn unsernn Werckenn hinwider zur Ungebüer aufgerückt würde, der sol ein halb Vaes Biers gebenn. De Meistere unsers Handtwercks sollenn durch denn jüngstenn Meister zusamengefürdert, unnd wehr solche Zusamenfürderunge zu thuenn sich weigernn würde, der soll derentwegenn mith Gelegenheitt gestraffet werdenn. Wenn de Meistere auff siebenn vorbodett werdenn, sollenn sie auf achte gewislich zusamennkommenn, unnd welcher alsdann ohnn Urlaub außenbleibenn und nicht erscheinen würde, denenn keine Leibskranckheitenn oder sonsten ehrhafft daran vorhinderte, der soll mit fünff neuwenn Schillingen gestraffett werdenn. Da auch einn Meister auff die Vorbodunge vorsatzlich mher dan einmall außenbliben würde, der soll idesmals noch eins so hoch gebusst werden, wer aber uber viermal ausbleit, der soll einenn Guldenn zur Straffe gebenn. Wenn einn Meister eine Clage uber einenn andernn, als solte derselbe diesenn unserm Wilkoer zukegenn gehandelt haben, tedte unnd dies denn nicht [bew]isenn konte, der soll dem Handtwercke eine halbe Tunnenn Breihanenn gebenn. Da aber die Clage ihrenn Vortganck gewunne unnd bewisett wurde, soll der Beclagter nach Lautt dieser unser Ordenunge oder nach Gelegenheitt hoher, doch geborliger Er[mes]sigunge unserer Herrenn eins erbarenn wolweisenn Rats, wohe es die Noeth erfürderte, unfürgreiflich gestraffet werdenn. Wenn ein [Junge] unser Handtwercke [zu erlernen sich] zu derobehuef bey einenn Meister begebe, derselbe Junge soll dem Handtwercke in de Ladenn einen Thaler gebenn unnd für denn wesendenn regierund[enn Mei]ster unsers Handtwerckes gebracht unnd vonn demselben zu Gottis Fruchten aller Redtlicheitt, Trew unnd Gehorsamb vleißigh angemanet unnd sich redlich [und wol] zu erweisenn anheisich werdenn. Vonn obgesatztenn Straffenn unnd Fellenn, de nicht insonderheit gentzlich in die Ladenn gehorenn, soll [...]nn Rathe in die hildesheimeschenn Kemerie alle Jar die Helffte getreulich gevolgtt werden. Ein Viertheill soll in denn gemeinen Kasten [unserer notto]rfftiger Meister, Gesellenn unnd anderer Nottorfft gelegtt werdenn. Der ander Vierthiell der Straffenn soll dem Handtwercke blieb[enn.] Darmit ock bey dieser vorgehendenn Ordenunge aufrichtich ohne Nachdenckenn vorfarn unnd rechd wie billich in das Werck gerichtett werde, als soll bey unserer gewontligenn Morgensprache w[...] Ordenunge vorlesenn, guite Rechnunge der Inname unnd Ausgabe zugelegett, Clage [unnd] Andtwort gehorett unnd nach Handtwerckesgebrauch vorfarnn, auch ein neuwer Meister, der nutteste unnd bequemeste, erwehelet unnd auf dem Eidt, darmit ehr der Stadtt vorwandt, beveheligt werdenn, der Stadt gemeine Beste, auch unsers Handtwerckes Ehr unnd Recht, Fride unnd Einicheitt so[vie]l müglich derogestaldtt [f]ortzusetzenn, das ehr solchs vor Godt unnd unserer ordentligenn Ubricheitt, auch in seinem Gewissenn vorantworttenn künne. Und wir der Sa[mbt]radt der Stette Hildesheim betzeugen hiemit, das wir forgehenden Wilkor in unserm Mittel lesen und uns einmütig woll gefallen lassenn, de[s wol]len wir demna[ch] alle und jedenn Puncten vor uns und unsere Folgere genhem habenn und bestettigen. Dessen in Urkunde haben wir der Stadt grosse Sigell an diesen Brieff wissentlich hangen lassen, geschein den 13. Decembris Anno 1583.


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