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Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) A VIII 34
Signature: A VIII 34
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1654-11-18
Das Michaeliskloster in Hildesheim hatte bei Erzbischof Maximilian Heinrich von Köln als Administrator des Bistums Hildesheim auf Rückerstattung der ihm während der Besetzung weiter Teile des Bistums durch die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg 1521-1643 entfremdeten Rechte und Besitzungen geklagt, im einzelnen: 1. das gesamte Dorf Ohrum mit der Gerichtshoheit; 2. vier Hufen Land in Schwicheldt; 3. die Schäferei in Everode mit einigen Kothöfen und dem Kirchenpatronat in Hasekenhausen (Winzenburg); 4. Vogteirechte und Freiheit der Güter in Bierbergen, Lafferde, Upstede, Hotteln und im Amt Ruthe. Nach einer vom Erzbischof angeordneten Untersuchung wurde am 28. April 1652 ein Vergleich geschlossen, der nun durch diese Urkunde bestätigt wird: 1. Das Michaeliskloster verzichtet auf die Gerichtshoheit in Ohrum, auf die vier Hufen in Schwicheldt, auf die Schäferei in Everode, auf zwölf Morgen in Hasekenhausen, auf denen während der braunschweigischen Besetzung das neue Amtshaus erbaut wurde, und auf die Vogteirechte in den Ämtern Peine und Ruthe. 2. Dagegen erhält das Michaeliskloster sämtlichen Besitz, den Kirchenpatronat und den Krug mit Bierausschank in Ohrum, den Kirchenpatronat in Hasekenhausen und zwölf andere Morgen Land in Everode, sowie die Dienstfreiheit für zwei Meierhöfe in Groß Lafferde. Auf Bitten des Klosters wird diese Befreiung auf zwei Meierhöfe in Ahrbergen übertragen, was aber der Landesherr jederzeit wieder rückgängig machen kann.  


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Bistumsarchiv Hildesheim

Material: Pergament
Dimensions: 37,0 (links) - 36,5 (rechts) x 60,4
  • notes extra sigillum
    • [Auf dem Umbug:] Vidi Johan Philips von Boeckhorst, Canzler.
      Ad mandatum reverendissimi capituli cathedralis ecclesiae Hildesheimensis Otto Sonneman secretarius manu propria.
      Johann Abbtt zu Sanct Michael manu propria.
      Frater Wilhelmus Schmidtman, Prior ad sanctum Michaelem in Hildeßheim manu propria.
Graphics: 
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Deß hochwürdigsten, durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Maximilian Henrichen, Ertzbischoven zu Cölln, deß Heiligen Römischen Reichs durch Italien Ertzcantzlern und Churfürsten, Bischoven zu Hildeßheimb und Lüttich, Administratorn zu Bergtesgaden und Stablo, in Ob- und Niederen Bayeren, auch der Obern Pfaltz, in Westvalen, zu Engern und Bullion Herzogen, Pfalzgraven bey Rhein, Landtgraven zu Leuchtenberg und Marggraven zu Franchimondt p., unsers gnedigsten Herrn, wir deroselben verordtnete stiffthildeßheimbsche Canzler, Vicecanzler undt Rhete thuen hiemit kundt und bekennen, demnach höchstgemelter ihrer churfürstlichen Durchlaucht der ehrwürdig und andächtiger Herr Johannes Abt, auch Prior und Convent des alhie in Hildeßheimb belegenen Closters zu Sanct Michael unterthänigst zu erkennen geben, waßgestalt ihnen und ihren Vorfahren von den Herren Herzogen zu Braunschweig p., nachdem dieselben diesen Stifft Hildeßheimb mehrerntheils von Anno 1521 biß ins 1643. Jahr eingehabt, an denen ihres Closters Güteren, Gefellen, Recht und Gerechtigkeiten große Abbrüch und Eintracht beschehen und zugefügt, indeme fürs ERSTE denselben das in hiesigen Stifftsambte Schladem belegenes Dorff Ohrumb mit allen Gericht- und Gerechtigkeiten endtwendet, fürs ANDER die vor Schwiechelde im Ambt Peina gelegene und ihrem Closter zustendige vier Hueffen Landes endtzogen und bey das Vorwerck Schwichelde gelegt, auch DRITTENS die Schäfferey zu Evigeroda sambt etlichen Kothöffen und dem iure patronatus in Hasekenhusen Ambts Winzenburg ihrem Gotteßhause abgezwackt und dan zum VIERTEN daßelbe in dem iure advocatiae der Diensten et libertate bonorum zu Bierbergen, Lafferde, Upstede, Hottelem und einiger Meyerhöffe im Ambt Rhutte und anderen designirten Örten in viele Wege turbiret und beeintrechtiget worden wehren und dahero unterthänigst gepetten, weilen diese ihnen entzogene Stücke sambt allen Pertinentien und Gerechtigkeiten bey fürstlicher braunschweigischer Detention dieses Stiffts an ihrer churfürstlichen Durchlaucht oder eines zeitlichen Bischoffs alhie stiffthildeßheimische Ambter und respective Vorwercke gelegt und daselbst annoch gebrauchet würden, mehrhöchstgeliebte ihre churfürstliche Durchlaucht ihnen solche wieder abzutretten gnedigst geruhen mögten, daß demnach ihre churfürstliche Durchlaucht, weil deroselben von der anizo geklagten Verschmälerung des benanten Closters Sanct Michaelis Intraden und Gerechtsamben vor diesem nichts vorkommen, weiniger wißig worden, daß solche zu dero Stiffts Ambter gebraucht wurden, einige von hiesigen dero Rheten verordtnet, so diese Sache in reisse Berahtschlagung ziehen, mit gemeltem Abt und Convent nötige Communication darüber pflegen, auch die von ihnen Abt und Convent vorgebrachte Documenta undt Uhrkunden mit Fleiß examiniren sollen, maßen dan auch solches aller Notturfft und Gebühr nach beschehen, und man sich endtlich mit gutem Wißen und Willen eines wolehrwürdigen Thumbcapittuls hieselbst dieser Anforderung halber mit erwehntem Abt, Priorn und Convent laut offthöchstgeehrtem ihrer churfürstlichen Durchlaucht am 28. Aprilis 1652 bey ihrer Anwesenheit alhie zu Hildeßheimb eigenhändig unterschriebenen und mit dero stiffthildeßheimbschen Insiegel bekrefftigten Abschiedt folgendermaßen verglichen: und zwar ERSTLICH, daß mehrgemelter Abt, Prior und Convent vor sich und ihre Nachkommen aller an besagtem Dorff Ohrumb praetendirter Ober- und Niedergerichten, zum ZWEITEN der vier Hufen Landes zu Schwichelde im Ambt Peina erblich, DRITTENS der Schäfferey zu Evingeroda, VIERTENS des Eigenthumbs und der Bawlebung über die vormahls zu Hasekenhausen gehabte und darzu gehörige zwölff Morgen Landes, worauff das Ambthauß Winzenburg bei fürstlich braunschweigischer Detention gebawet worden, FÜNFFTENS des angezogenen iuris advocatiae und praetendirter Diensten in obspecificirten Embtern Peina und Rhute sich genzlich begeben sollen und wollen, sich auch deßen allen also genzlich begeben haben, dahingegen aber soll besagtem Closter zu Sanct Michael in und vor bemeltem Dorff Öhrumb der Eigenthumb, Grund und Boden an Hauß und Hoff, Äcker, Wiesen, Weiden, Wäßer, Fischerey und Holzunge, Schäfferey und ius collationis über die Pfarr daselbst, auch alle andere ihnen alda zustendige Gütere und Gerechtigkeiten /:das Ober- und Niedergericht allein außgenommen:/ ruhiglich und zu ewigen Zeiten verpleiben, wie auch die Dienste von allen dienstpflichtigen Häußlingen, Koht- und Meyerhöffen in selbigem Dorff von Zeit des vorangezogenen unterm 28. Aprilis des verstrichenen 1652. Jahrs gemachten Receß dem Closter überlaßen und der Dienstzwang darüber erlaubet und übergeben seyn, auch zu dem Ende und zu Ein- und Abforderung des Closters Gefälle einen eigenen Vogt anzusezen und zu beeidigen ihnen freystehen. So soll auch nicht weiniger besagtem Closter der Krueg oder die Biersellung in bemeltem Dorff Ohrumb /:jedoch vorbeheltlich, daß der stiffthildeßheimber Landtschafft davon jahrlichs die gewöhnliche Accise bezahlt werde:/ unbehindert verpleiben, wie gleichfals das ius collationis über die Pfarr zu Hasekenhusen Ambts Winzenburg plenarie gelaßen, auch demselben anstat der zwölff Morgen Landes, worauff wehrend Inhabung des Stiffts von den Herren Herzogen zu Braunschweig das Ambthauß gebawet, sambt obberürten deren Pertinentien andere zwölff Morgen von der Winzenburgschen Ambtslanderey umb Evigeroda, alß sechs Morgen am Sandtgraben zwischen des Krügers und der Ambtlanderey daselbst, und noch andere sechs Morgen alda an der Helle belegen, abgemeßen und dem Closter ganz frey, ohne einige Praetension und Beschwerung, erbeigenthümblich und frey zu gebrauchen hiemit übertragen seyn. Schließlich haben auch höchstgeehrte ihre churfürstliche Durchlaucht dem Closter zu Sanct Michael gnedigst bewilliget, daß deßelben zwey volspännige Meyerhöffe zu Großen Lafferde in dem Ambt Peina hinfüro von allen Diensten, wie die auch Nahmen haben mögen /:außerhalb der Burgfesten, auch der gewönlichen Erndte- und Meyertagen:/, befreyet seyn und pleiben, auch daran weder von vielhöchstgeehrter ihrer churfürstlichen Durchlaucht oder dero Successoren und Thumbcapittul, viel weniger von ihrer nachgesezter Regierung noch den Beambten oder Vogten zu Peina turbiret, verhindert oder beeintrechtiget, sonderen bey diesem Vergleich und deßen Inhaldt jederzeit gehandthabet und beschützet werden sollen, alß auch ohnlengst hernacher Abt, Prior und Convent offterwenten Closters instendigst angehalten, daß zu beßerer ihrer Gelegenheit jezbesagter Dienstbefreyung halber ihrer zweyer Ackerhöffen zu Groß Lafferde eine Permutation fürgenommen und anstatt deren ihre zwey andere zur Ahrbergen im Ambt Steurwaldt belegene und neun Huefen Landes haltende volspennige Meyerhoffe dienstfrey gelaßen und dargegen von erstgenanten ihren beiden Höffen zu Groß Lafferde der Dienst oder das Dienstgeldt wieder angenommen werden mögte. So haben wir, die verordtnete stiffthildeßheimbsche Canzler, Vicecanzler und Rhete in Nahmen mehrhöchstgeehrter ihrer churfürstlichen Durchlaucht zu Cölln p., unsers gnedigsten Herr, jedoch unter deroselben gnedigster Ratification, endtlich auch dieß derogestalt und mit diesem Beding bewilliget, daß im Fall höchstgeehrte ihre churfürstliche Durchlaucht oder deren Successoren sich dieser vorberürter Steurwaldscher Diensten /:welche anitzo in Dienstgeldt gesetzet seynd und keinen wircklichen Dienst leisten:/ selbst gebrauchen und also die wirckliche Dienstleistungen lieber von Arbergen alß von Groß Lafferde haben wolten, ihr oder dero Successorn jedeßmahl bevor- und freystehn solle, von dieser Permutation abzustehen und gegen Wiederbefreyung der zweyer Closter-Meyerhöffe zu Groß Lafferde diese zwey Meyerhöffe zu Ahrbergen mit dem gewöhnlichen Dienste hinwieder zu belegen. Wen nun in vorgemeltem mit ihrer churfürstlichen Durchlaucht eigener Handt und Siegel bestärcktem und an obbesagtem 28. Aprilis Anno 1652 gemachtem Abschiede gnedigst beliebet und versehen, daß derselbe Abschiedt hernegst /:weilen es domahlen wegen vorgefallener vieler wichtiger Gescheffte nicht hat geschehen können:/ extendiret und darüber ein formblich Transaction und Verbrieffung in triplo /:deren eine hiesiger Hildeßheimbscher Canzley, die andere einem wolehrwürdigen Dombcapitul und die dritte dem Abten und Convent vielbemeltes Closters Sanct Michaelis alhie einzuhändigen:/ auffgerichtet und verfertiget werden solle, alß haben wir Canzler, Vicecanzler und Rhete obgedacht dieselbe in diese Formb gepracht und zu wahrer Urkundt und Festhaltung des Vorbeschriebenen allen dieselbe mit ihrer churfürstlichen Durchlaucht zu Cölln p., unsers gnedigsten Herrn p., alß Bischovens zu Hildeßheimb uns anvertrawtem stiffthildeßheimbschen Canzleysiegel bekrefftigt, auch wir Abt und Convent obbemelt zum Zeugnuß, daß von uns dieses alles, waß obstehet, wolbedechtlich beschehen, eingangen, beliebt und angenommen, hierunter unser Abtey und Convents gewönliche Insiegel gehengt. Und wir Dombdechant, Scholaster, Senior und Capittel der hohen bischofflichen Kirchen zu Hildeßheimb bekennen hiemit vor uns und unsere Nachkommen, das Obbeschriebenes alles mit unserm Consens, auch gutem Wißen und Willen also ergangen, und haben zu deßen Bekrefftigung mit und neben höchstgeehrter ihrer churfürstlichen Durchlaucht, unsers gnedigsten Herrn, gebrauchlichem Canzleysiegel, auch mehrbesagts Abts und Convents angehengten Insiegelen auch unserer Kirchen großes Insiegel an diesen Brieff hengen laßen, so geben Hildeßheimb den achtzehenten Novembris Anno Eintausendt sechßhundert fünffzig vier.||
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