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Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 1/2
Signature: B I 1/2
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1675-03-21 / 1675-09-30
Das Michaeliskloster in Hildesheim trifft mit seinen Erbuntertanen im Dorf Renshausen nach langjährigen Misshelligkeiten und vielen Streitigkeiten einen Vergleich, der die beiderseitigen Rechte und Pflichten genau festschreibt. In diesen Vertrag sind die Bestimmungen früherer Verträge vom 22. April 1574 sowie vom 22. September 1655 mit eingeflossen.  


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Bistumsarchiv Hildesheim

Material: Pergamentlibell
Dimensions: 36,5 x 30,3
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    Vertrag zwischen dem Stifft und Closter Sancti Michaelis Archangeli und deßen Erb-Unterthanen zu Renßhaußen.||
    Zu wißen sey hiemitt jedermännichlichen, welchem dießes zu leßen oder zu hören vorkommen wirdt, waßmaßen, obwoll in alt- undt newen zwischen Herrn Abbten, Prioren undt ganzem Convent des Stiffts Sancti Michaelis binnen Hildeßheimb eines, dan auch deßelben Gotteshauses Vorwercksleuhten undt Erbunterthanen zu Renßhaußen anderen Theils vor undt nach, sonderlich aber im Jahr 1574 den 22ten Aprilis undt 22ten 7bris Anno 1655 auffgerichteten Verträgen, darüber nachgehends getroffenen Abscheiden eröffnet undt in die Krafft Rechtens erschoßenen Urtheilen, wie weinigers nicht in dem am 1. Aprilis 1664 ergangenen Declarationß-Recessu gnügsamb verglichen, disponirt, vorgeschrieben undt gesezt, welchergestalt sich nemblich gedachte Vorwercksleuhte undt Erbunterthanen gegen ihre von Gott verordnete Erbherrn, einen zeitlichen Herrn Abbten, Prioren undt ganzen Convent des vorbenandten Stiffts undt Closters zu verhalten haben undt wie weit eines jeden Gerechtigkeit undt Befüegnüs sich erstrecket, nichtdestominder jedoch undt deßen unangesehen bemeldte Vorwercksleuhte undt Erbunterthanen angeregten Verträgen, Abschieden, Urtheilen, rebus iudicatis undt Erleuterungsreceßen vielfältig zuwieder gelebet, dieselbe überschritten undt gebrochen, worab dan allerhandt Zwiespalt, Wiederwillen, Streitigkeiten, Ungelegenheiten undt gerichtliche kostbare Proceßen offtmahlen entstanden, worunter aber die Vorwercksleuhte undt Erbunterthanen offtgemelt allewege den Kürzeren gezogen undt succumbiret, wie dan auch in der jüngst ab Anno 1669 biß 1674 gepflogenen Rechtsfertigung geschehen undt das Stifft undt Closter Sancti Michaelis von allen undt jeden gegen daßelbig angegebenen Querelen undt vermeinten Gravaminibus durch das Oberambt zu Heiligenstatt ganzlich absolviret, sie aber die Erbunterthanen die verursachte Unkosten, Schaden undt Expensen nach richterlicher Ermeßigung dem Stifft undt Closter Sancti Michaelis zu erstatten /:mehrere inhalts deren dieserweyl hinc inde verübten Acten:/ verdammet worden.||
    Wan nun sothanes Unwesen aus Anstifftung böser Rahtsgeber undt Auffwigeler entsproßen, dahero auch zuweilen seinen Ursprung genommen, daß einige der offtermelten Vorwercksleuhten undt Erbunterthanen von anderen Örtern sich zu Renßhausen mit der Wohnung niedergelaßen, undt von den angezogenen alt- undt newen Verträgen, Abschieden, Urtheilen, Rechten undt Declarationßreceßen keine eigentliche Nachricht undt Wißenschafft gehabt, undt dan sie der Lenge nach mit ihrem mercklichem Nachtheil gewitziget, ihre Schuldt hierunter agnosciret, andere Gedancken gefaßet undt das Werck zur güetlichen Accomodation undt Bequemung so schrifft- alß mündtlich veranlaßet, vorbenandter Herr Abbt, Prior undt Convent auch solche nicht außgeschlagen, sondern auff Interposition undt Vermittelung ansehentlicher Unterhändeler die obschwebende Differentien undt Mißhelligkeiten zum Vertrag undt Tractat kommen laßen, daß endtlich heut dato nachgesezter General-, aus vorbemeldten alt- undt newen Verträgen, Urtheilen, Receßen p. außgezogener Haubtvertrag einmütiglich abgeredet undt beliebet, auch stet, vest undt unverbrüchlich zu halten beschloßen, fort auch mit denen am Ende dieser Transaction angeheffteten Conditionen, Bedingen undt Vorbehaltungen eine ewige Nachlaßung undt Vergeßenheit aller undt jeder biß dahero ermeldten Gotteshause zugefügten Beleidigungen placidiret, verabscheidet undt vollenzogen worden. Da dan offtgedachte Vorwercksleuhte undt Erbunterthanen nicht allein bloßhin sich verpflichtet undt anheißig gemachet, sondern auch mit einem Handtschlage an Eydes Stat betewrlich angelobet undt sich sowoll undt die ihrige alß auch ihre Erben undt Nachfahren, soviel deren nun zur Zeit in Renßhausen wohnen undt inskünfftig sich daselbst auffhalten werden, schuldig erachtet:||
    1° Den jezigen Herrn Herrn Abbten, Prioren undt ganzen Convent vorberührten Stiffts undt Closters Sancti Michaelis binnen der Stadt Hildeßheimb undt deren Nachkommen für ihre ungezweifflete Grundt- undt Erbherrn, welchen das Vorwerck, nunmehr Dorff Renßhausen sambt der alldasigen Kirchen undt Pfarren mit allen undt jeden darinnen situirten Meyer- undt Kohthoefen, mit Landereyen, Wäßeren, Bächen, Brunnen, Zehenden, Zinßen, Holzungen, Mast, Trifft, Huete undt Weide, Wiesen, Mühlensteden, Fischteichen undt anderen Nuzbarkeiten undt Pertinentien, überall nichts dan nur der Einwöhner ihre Beßerungen, Mobilien undt Moventien außgenommen, erb- undt eigenthümblich zustehe zu erkennen, demselben auch gehorsamb, trew undt holdt zu seyn undt den gebührenden Respect zu geben, ihr Bestes undt Frommen nach Vermögen zu suchen, zu thuen undt zu beforderen, allen Schaden undt Abbruch aber, es sey an Ehren, Leib undt Güeteren oder sonsten, soviel an ihnen ist, zu warnen, abzukehren undt zu verhüten.||
    2° Es soll keiner zum Einwöhner in das Dorff Renßhausen auffgenommen werden oder daselbsten häußlig sich niederzulaßen befüeget seyn, er habe dan zuforderst vom Stifft undt Closter Sanct Michael hierüber schrifftlichen Consenß erlanget, den gewöhnlichen Manthaler entrichtet undt danebst mit handtgebender Trewe zugesagt undt versprochen, auch durch außgestelleten Reverß versichert, denen alt- undt newen Verträgen, in specie aber dem gegenwertigen Vergleich, so demselbigen vorgelesen werden soll, sich gemeß zu bezeigen.||
    3° Haben sich auch vorerwehnte Vorwercksleuhte undt Erbunterthanen kräfftiglich verbunden, keinen Frömbden das Dorff Renßhausen beziehen zu laßen, weiniger einig weß Gesinde oder verdächtige Personen daselbst zu hausen oder zu hegen, so vorhin ihren von dem Stifft undt Closter Sancti Michaelis erlangten schrifftlichen Consenß nicht vorgezeiget haben, wollen auch undt sollen offtbesagte Vorwercksleuhte undt Erbunterthanen, wofern sie durch dero Connivenz jemand einschleichen undt ohn vorgezeigete Consenß daselbst sich häußlig niederlaßen würden, den gewohnlichen Manthaler selbst bezahlen.||
    4° Würde aber jemandt halstarrigerweise ohn vorbemeldten Consenß undt abgestatteten Manthaler das Dorff Renßhausen beziehen, oder auch auß denen Renßhäusischen Unterthanen jemandt dem Stifft Sancti Michaelis untrew, schädlich oder wiedersezlich sich verhalten undt gegenwertigen Vergleich brechen undt übertretten, alßdan soll mehrgedachtem Stifft undt Closter alß Grundt- undt Eigenthumbsherrn freystehen, solchen wiederspännigen Einwohner nicht zu gedulden, sondern ihn alsobalden aus dem Dorff außzuschaffen bemächtiget seyn.||
    5° Es soll auch keiner von jemanden anders alß von dem Stifft undt Closter Sancti Michaelis einige Stette oder Pläze in Renßhausen ihm anweisen laßen, noch die vorhin angewiesene Plaze einiger Maßen ohn gewohnlichen Consenß erweiteren oder auff der Gemeinde extendiren, wie dan auch die Commun zu Renßhausen keines Weges bemächtiget seyn soll, das Geringste von den gemeinen Angeren oder Plazen zu verkauffen, zu versezen, einem Particulire einzuthun oder unter sich selbsten zu vertheilen noch sonsten einige Verenderung damit vorzunehmen, es geschehe dan mit außtrücklichem Consenß undt Bewilligung des Stiffts Sancti Michaelis.||
    6° Gleichergestalt soll keiner Macht haben, für sich undt ohn ordentlichen, zuvor von dem Stifft undt Closter Sancti Michaelis erlangeten Consenß einiges Guet, es sey an Höefen, Gartten, Wiesenplazen oder Ackerlande, zu verkauffen, zu verpfanden, zu vertauschen, zu verschenken, zum Brautschaz mitzugeben, im Testament zu vermachen, zu Lehn außzuthuen oder auch leibgedingesweise zu verschreiben, zu verafftermeyeren, abzutretten, mit jemande zu theilen noch sonsten in einige Wege zu vereußeren undt in andere Hande zu bringen oder schadtliche Verenderungen damit vorzunehmen. Wer dawieder handlet, ist dadurch alles seines daran habenden Meyerrechtens verlustig, das Closter Sanct Michael aber berechtiget, damit seines Gefallens einen anderen ohn des abgesezten Coloni undt seiner Zubehöriger Einrede undt Sperrung, auch sonder Urthel undt gerechtlichen Proceß anzusehen undt zu bemeyeren, oder sonsten nach Belieben zu schalten, zu walten undt zu disponiren.||
    7° Wer auch den Consenß oder Meyerbrieff über ein oder ander closterlich Pertinentstück, es sey ein Hoff, Gartten, Acker oder Wiesenplaz p., an sich bringen undt erwerben will, soll deweiniger nicht obligat seyn, dem Stifft undt Closter Sanct Michael deßhalben für den Antrit ein billiges Consens oder Meyergeldt vergleichender Maeßen zu entrichten.||
    8° Sollen die Erbunterthanen zu Renßhausen des Closters daselbst unterhabende Güeter mit keiner Anlage beschweren oder die gewöhnliche Lasten undt Unpflichten wie auch allerhandt Onera oder Prestationes, so anizo im Zwange oder inskünfftig aufgelegt werden mügten, nicht auff die unterhabende Güeter, sondern auff ihre eigene Personen, Gewinn undt Gewerb, Vieh undt Häuser, wie bißhero geschehen, sezen undt außtheilen, die Landerey aber undt andere Güeter /:gleich es von Anfang ein freyes closterliches Vorwerck gewesen, auch vorgedachte Freyheit undt deren Possession biß auff heutige Stunde unbeeinträchtiget conserviret worden:/ von aller Anlage oder Beschwernus noch fortan unverenderlich entlediget seyn undt verbleiben, im Geringsten aber nicht angeschlagen noch collectiret werden.||
    9° Ein jeder Meyer undt Köhter ist verpflichtet, den gewohnlichen Hauß-, Hoff-, Garten-, Wiesen- undt Landtzinß innerhalb vierzehn Tagen nach bestellter Wintersaat uff Erforderung des Closters Sancti Michaelis besage eines jeden Meyer- undt Consensbriefes undt inhalts der Closterregister unverlangt undt untadelhaffterweise mit guter gangbahrer Münz, den Landtzinß aber mit reinem marckgebigem Korn abzurichten oder im Fall einiger Saumsehligkeit undt Verzögerung schuldig nach Advenant die dadurch dem Closter causirte Unkosten zu erstatten, maßen solches das Oberambt zu Heiligenstat am 12ten Julii 1661 durch ein gemeines Decretum, so die Krafft Rechtens erreichet, einmahl für all erkant hat.||
    10. Obwoll auch in denen am 22ten Aprilis Anno 1574 undt 22ten 7bris 1655 auffgerichteten Verträgen dem Stifft Sancti Michaelis die Macht außtrücklig vorbehalten, seine Vorwerke zu Renßhausen nach Belieben wieder zu ergänzen, also einfolgiglich demselben jederzeit freystehet dasjenig, was davon an Plazen, Garten, Landereyen, Wiesen undt anderen Zubehorungen abgesplißen, verrücket undt in männicherley Hande gebracht, solchen Vorwerken hinwieder einzuverleiben undt alle Dinge in vorigen Standt zu sezen, alldieweilen aber bey dero heutiges Tages vorgenommener Untersuchung der vereußerten Stück allerhandt Beschwer- undt Verhindernüßen sich ereuget, derentwegen dan der Scopus oder Zwegk angeregter Verträge ohn sonderlich große Mühe in geraumer Frist nicht zu erreichen, so ist an deßen statt dieß Mittell undt Expediens für diensamb undt zulanglich befunden undt allerseits guetwillig angenommen, nemblich eine unparteysche newe Eintheilung zu machen undt bey jeden vollen Ackerhoff neunzig Morgen oder drey Huefen guten, mittellmeßigen undt schlimmen, auch etwas wüesten Landes in jedem Felde nach seiner Art, Proportion undt Gelegenheit zu leggen, undt von dem weinigen noch übrigen Lande den Kohteren nach ihrem Willkühr undt Vermöge einige Morgen bey ihre Höefe anzuweisen undt damit auff neun Jahr lang umb den gewohnlichen Zehenden, Zinß undt Dienst für dießmahl zwarten ohn Entgelt, hinkünfftig aber gegen Abstattung des hergebrachten Laudemii zu bemeyeren, inmaßen dan sothaner Vorschlag der Gemeinde gefallen undt einigen deroselben altisten undt feldkündigen Männeren auffgetragen worden, solche newe Eintheilung nach ihrem Guetdünken auffrichtig undt niemanden zum Verfang oder Nachtheil ins Werck zu richten, deren Verordnung dan auff vorgangene Examination undt Genehmhaltung des Herrn Praelatens undt Stiffts Sancti Michaelis offtgemeldt für ein ewig Gesez geachtet werden, welchem ein jedweder sich anschicken, accommodiren undt bequemen soll.||
    11° Undt wiewoll vormahls Bartholomaeus Belnhausen, Pfachtseinhaber des Dorffs undt Vorwercks Renßhausen, sonsten Reinolteshausen genant, Anno 1566 am 28. 7bris jeden Morgen Landes, was er zur Zeit traget, uff zwey Scheffel Rogken oder zwey Scheffel Haberen Renßhäußischer Maeß moderiret, weilen jedennoch aber solche Vergünstigung sich weiters nicht, dan auff seine undt der seinigen Person undt Pfachtung undt solang sothaner Zinß richtig erfolgen würde erstrecket, so will sich das Closter ereugender Beßerung solchen Zinßes Steygerung oder Moderation expresse hiemit bedungen undt vorbehalten haben. Wie imgleichen, wan die Meyerstätten über Höefe, Gartten, Wiesen undt Landereyen entweder durch Ablauff der Meyerjahren, sodan auch tödtlichen Hintritt oder Verbrechen des Meyers undt Köhters erlöschen undt außgehen, einfolgiglich dem Closter eröffnet werden, stehet demselben alßdan frey, die ihm solchergestalt erledigte Güeter einem jeden, der das Meiste dafür oder davon zu leisten sich erbietet, einzuthuen, zu vermeyeren undt quanti plurimi zu verpfachten. Es sollen aber die Meyere oder deren Erben, wofern sich vorhin dem jüngsten Vertrage undt Meyercontracte gemeeß bezeiget, nicht verstoeßen, sondern auff ihr Ansuchen gegen Erlegung eines billigen Meyergeldes mit der Meyerstat voren anderen de novo angesehen werden.||
    12. Der gewöhnliche Zehende soll von allem dem, was auffm Lande wächst, imgleichen der Fleischzehende vom Vieh unweigerlich gereichet, auch der biß hiehin practisirter Gebrauch von einem auf das ander negst angelegenes Stück, so einem Inhabern zuständig, außzuzehenden, undt an welchem Ende es ihm am besten gelegen undt beliebig ist, sonderlich wofern einiger Vorschlag befahren wirdt, den Anfang zu machen, nach wie vorhin unverhinderlich gehalten undt continuiret werden. Es soll aber bey Sezung der Stiege oder Häuffe kein Betrug oder Unterschleiff verübet, auch ehender nicht das Geringste von dem Stücke weggebracht werden, biß dieselbe ganz abgeschnitten, gebunden undt gebührend außgezehendet worden. Wiedrigenfalß, da jemand diesem zuwieder handelte, soll der Zehendführer dasjenig, so muhtmaßlig demselben gebühret, doppelt soviel zur Satisfaction thaetlig undt auß freyer Willkühr vom Lande oder aus der Scheuren abzuholen befuget seyn. Es hat aber der Zehendführer dahin zu trachten, daß die Außschlagung des Zehenden sonderlich bey besorgendem Regenwetter nicht verzögret oder die Feldtfrücht dadurch in Gefahr gestellet werden, welches zu verhüten der Zehendte auff Anzeige unverlanget gezogen oder weinigst außgesezt werden soll. ||
    13. Das Closter Sanct Michael ist berechtiget, den Korn-, Flachs- undt Fleischzehenden in undt vor Renßhausen einem jeden, welcher das Meiste davon praestiren, geben undt abstatten will, ohn jemandes Einreeden, Hinderung undt Spärrung zu elociren oder auff gewiße Jahren zu verschreiben, davon der Zehenddinger oder Conductor obligat ist, uff Zeit undt Termin alß im Dingzettull verglichen, das versprochenes Locarium mit gültiger Münz oder untadelhafftem Korn zu vergnügen.||
    14. Was die Trifft, Hüte undt Weyde anlanget, ist die Gemeinde zu Renßhausen obligat, davon das Closter Sancti Michaelis jährlig umb Michaelis mit fünff Reichsthalern zu recognosciren, undt obwoll gedachtes Closter wegen habender Grundt- undt Erbgerechtigkeit woll befuget, seine von alters hero zu Renßhausen gehabte Schäfferey wiederumb anzustellen, will es dennoch in Ansehung der schlechten Weyde damit noch anstehen, inmittelst aber soll derjenig, welcher sich der Winterhüte bedienen würde, davon dem Closter pro recognitione einen Mariengulden erlegen. Solte ein mehrers davon auffkommen, will das Closter, doch ohne Schuldigkeit undt Consequenz, dasjenig der Commun zu Außbeßerung der Wege auffnehmen laßen, dieselbe gleichwoll gehalten seyn, dem Clostervogten davon jährligs Rechnung zu thuen.||
    15. Die Einwohnere zu Renßhausen seindt vermöge alt- undt newen Verträgen schuldig, die closterliche Fischteiche zur Zeit der großen Regen- undt Waßerflüßen auf vorgangene Ermahnung mit gesambter Handt undt niemanden außbescheiden zu erretten, für Außbrechen zu bewahren undt allem befahrendem Schaden nach Mögligkeit vorzukommen.||
    16. Seindt aber nicht befuget, in des Stiffts Sancti Michaelis Fischteichen undt darin fließenden Bächen ohn Uhrlaub undt Bewilligung einzige Flachsrohten zu legen, noch auch bemächtiget, wieder den am 11. Julii 1581 gemachten Abscheid einzige Graben, Zeune undt dergleichen des Stiffts Sancti Michaelis Fischteichen undt Teichstetten zum Nachtheil auffzuwerffen undt anzurichten.||
    17. In der Holzung zu Renßhausen hat die Commun daselbsten außer dem denenselben vergünstigten Antheil Brenholzes nichts zu praetendiren, sondern ist das Closter berechtiget, darüber einen Holzvörster zu sezen undt zu beeydigen, undt sollen die Erbunterthanen kein Holz, Anger oder Wiesen unter sich theilen, sondern der zeitlicher Clostervogt undt Holzvörster mit Zuziehung der Vormünder oder Altisten aus der Gemeinde jedem Einwohner sein Antheil assigniren. Im übrigen hat das Closter Sanct Michael noch wie vorhin den Eigenthumb undt die Nießbarkeit der Holzung ohn Unterscheid zu bekräfftigen undt deren sich seiner Nohturfft nach zu erfrewen, zu gebrauchen undt frey damit zu disponiren.||
    18. Wer mit Hüten oder Hawen im Holze sich vermeßet Schaden zu thuen, ist schuldig, denselben offtbemeldtem Closter Sanct Michael gut zu machen undt dem Vörster das Pfandegeld zu entrichten, wogegen wan sich einer halstarrig sezen würde, soll derselbe duplum abzustatten gehalten seyn. So muß auch ein jeder Einwohner seine Holztheilung jährlig vor Sanct Georgiitage außreumen undt sich im übrigen allem nach der Holzordnung reguliren, bey Verlust der Holztheilung.||
    19. Kein Einwohner zu Renßhausen ist berechtiget, für sich auff des Stiffts Sancti Michaelis Feldtmarckt undt Fluhr zu Renßhausen einig Wiltpret zu jagen, zu kuhren oder zu schießen, soll auch das Schießen nach dem Gevögel auff denen Fischteichen wie auch im Holze undt auff der Feldtmarket /:damit das Wilt nicht verstöret noch verschüchtert werde:/ gänzlich verbotten, derjenig aber, so darüber betretten wirdt, des Rohrs verlustig oder sonsten mit dem Closter deshalben Abtrag zu machen pflichtig seyn.||
    20. Der Mastung im Holze soll sich die Commun nicht anmaßen, sondern bleibet solche dem Stifft Sancti Michaelis gleich der Holzung jederzeit bevor, will gleichwoll daßelbig /:wofern die Erbunterthanen sich sonsten gebührend verhalten:/ jedem Einwohner ein Schwein treiben laßen, mit dem Beding jedoch, daß die gesambte Einwohner zu Renßhausen verbunden seyn sollen, jedes Jahr an denen vom Closter anweisenden Orteren fünffzig Eichenstämme zu pflanzen undt im übrigen die Holzung /:damit dieselbe wieder in beßere Auffnahm kommen möge:/ gebührend zu hegen. Auch was von kleinen Stämmen der Holzvörster gezeichnet undt ausgemerket in Abhaulung der Theilungen zu verschonen; wiedrigenfalß seindt sie nicht allein dieser Concession priviret, sondern auch für jeden abgehawenen Stammen drey Gulden zu erlegen schuldig.||
    21. Es soll keiner bemächtiget seyn, einige Ziegen auff die Weide oder ins Holz daselbsten zu treiben, auch kein frömbd Vieh außer ihrem eigenen anzunehmen, oder aber das gebührende Weydegeldt alß jährlig einen Thaler dem Closter davon abstatten; im Contraventionßfall ist das Closter bemächtiget, das wiederrechtlich getriebene Vieh de facto alßbalden wegzunehmen.||
    22. Sonsten seindt die Einwohner zu Renßhausen obligat, auff die Weise wie die beyde Dorffschafften Crebick undt Bodensey dem Ambt Lindaw dienen, pro rata auch dem Stifft Sancti Michaelis würcklig zu dienen, oder solche Frondienste mit einer proportionirten Summen Geldes zu redimiren, worüber man sich beyderseits verglichen, daß forthin die Ackerleuhte sechs Tage mit Wagen undt Pferden, undt die Köhtere gleichergestalt mit Händen undt dannoch ein jeder einen Tag in seiner Qualität zur Teicharbeit dienen undt auff Erforderen eine Landtfuhr auff 2 Meilen Weges verrichten soll, mitt Vorbehalt jedoch, daß, wofern die Dienste in natura dem Closter nit mehr anständig, alßdan dieselbe mit Gelde gebührend erstatten sollen. Darunter aber einige ungemeßene Dienste, in specie, daß sie mit Wagen undt Pferden undt Handtreichungungen [sic] zu Baw undt Beßerung der Kirchen, item des Pfarr- undt Opfferhauses helffen müßen, auch die Zufuhr nötigen Brenholzes zu Behuef des Closters Sancti Michaelis daselbsten nicht begriffen, jedoch ein jeglicher Dienstman schuldig seyn, den gebührenden Dienst trew undt auffrichtiglich zu leisten, derobehuef auff den landtsittlichen undt bey den benachbarten Ämbteren üblichem Gebrauch gemeß zu rechter Zeit sich einzustellen undt abzugehen, wiedrigenfalls eines oder des anderen befindender Saumbseligkeit, Verzögerung undt Contravention nach vor keinen vollen Dienst gerechnet oder guet gethaen werden. Wer aber auf Erforderen aus dem Dienste ungehorsamblich zurückbleibet undt keine rechtmeßige Entschuldigung hat, soll dem Closter jedesmahlen den Schaden der Versaumbnüs erstatten, undt hat es der Tractamenten halber dabey sein Verbleiben, was hierunter bey dem Ambt Lindaw Herkommens ist undt observirt wirdt.||
    23.Wiewoll auch die Einwohnere schuldig, die annuatim wegen des Schutzes dem Ambt Lindaw gebührende sechs Malter Habern vermög des Schuzbriefes vom 1. 8bris 1577 wie auch verschiedener vom Ambt Giboldehausen, sonderlich deren am 31. 8bris Anno 1667 undt nachgehends darüber abgelaßener Befelche auff ihre Unkosten abzurichten undt zu lieferen, will dennoch das Closter Sanct Michael auß Mitleiden undt zu Bezeigung seines geneigeten Willens, doch auf der Renßhäuser Wollverhalten undt ohn Schuldigkeit undt Consequenz dem Schuzbrief unabbrüchlich hinführo der Gemeinde zu Renßhausen zu solchem Schuzhabern drey Malter Renßhäuser Maeß jährlig beystewren, welche sie von dem clösterlichen Receptoren auff deßen Assignation empfangen, auf ihre Kosten gehörigen Orts einlieferen undt sich darüber quitiren laßen sollen, sodan von den Einwohneren mit allem Dank erkandt undt auffgenommen worden, mit dem Anhange, ohn des Closters Zuthuen undt Hülffe auf ihre Unkosten undt Gefahr den Schuzhabern an gehörigen Ort zu verschaffen.||
    24. So haben auch mehrgedachte Einwohner zu Renßhausen an der alldasigen Clostervogtey nichts zu bekräfftigen, sondern das Stifft Sanct Michael allda einen Vogten zu bestellen undt für sein Interesse zu beeydigen, welcher auff deßen Gerechtsambkeiten, Güeter, Gefälle, Zinsen, Zehendten, Diensten, Fischteichen undt andere Befuegnüßen Achtung undt davon Andtwortt zu geben schuldig ist.||
    25. Dieser Clostervogt hat Macht undt Gewaldt in Sachen, welche seiner Herrn Principalen Interesse zu Renßhausen betreffen, die alldasige Einwohnere vor sich zu bescheiden undt ihnen zu befehlen, auch die fürfallende Streitigkeiten de simplici et pleno beyzulegen, maßen dan auch die Einwohnere auff des Vogtens mündt- oder schrifftliches oder auch mit dem Glockenschlag verkündetes Erforderen ohnverlengt zu erscheinen, die Meinung zu vernehmen undt sich darnach anzuschicken obligat seindt. Wer ungehorsamblich ausbleibet oder sonsten keine Folge leistet undt gehorchet, sondern seiner Schuldigkeit nachzuleben sich außziehet undt verzögert, soll deshalber dem Closter Sanct Michael jedesmahlen vermög des Anno 1661 am 12. Julii dieserwegen ergangenen Oberambts-Decreti einen Fürstengulden dem Closter erlegen. Es soll auch vorbemeldter Clostervogt undt der pro tempore zu Renßhausen anwesender closterlicher Verwalter zu denen in der Gemeinde fürfallenden Anlagen allewege berueffen werden, undt derselbe darauff fleißige Achtung geben, damit kein Unterschleiff oder Verschlag darbey vorlauffe noch jemandt in den Collecten über die Billigkeit graviret undt sonsten über die Nohturfft nichts angesezet, exigiret oder abgepreßet werden möge.||
    26. Undt gleich wie nun dem Stifft Sanct Michael in allen undt jeden vorerwehnten Vergleichsarticulen die offtangezogene Verträge, vor undt nach eröffnete undt in rem iudicatam erschoßene Urtheile undt gemeine Rechten beypflichten, gedachtes Stifft auch außer weinig Puncten, so anheut erstlich pacisciret undt verabscheidet, deßfals in offenkundigem Besiz undt Gebrauch gefunden wirdt, maßen dan die Einwohner zu Renßhausen in keiner Abrede seyn können, dannenhero sich kräfftiglich verbunden, das Stifft Sanct Michael mitnichten darunter zu beeinträchtigen noch zu betrüben,||
    27. also hat das Stifft Sanct Michael hingegen versprochen undt zugesagt der Gemeinde undt einem jeden Einwohner zu Renßhausen, auff Wollverhalten mit aller Gunst undt Affection gewogen zu seyn, undt sie nicht allein bey Recht undt Billigkeit soviel müglich zu vertretten, zu verbitten undt handtzuhaben, sondern auch bey ihrem Bawrkör undt Herkommen, soviel es dem Stifft Sanct Michael in seinem Rechten undt Besiz nicht praeiudicirlich ist, nach wie vorhin ruhig zu laßen.||
    28. Undt obzwarten mehrgedachtes Stifft Sanct Michael an offtermeldte seine Erbunterthanen zu Renßhausen noch viele praetensiones mit rechtmeßigem Titul zu fordern hat, benandtlich wegen dero über die erlaubte Anzahl getriebene Mastschweine 22 Thaler, item wegen des ab Anno 1667 biß 1674 nachständigen Schuzhaberns ad 48 Malter, jedes durchgehends nur 1 Thaler taxiret, - 48 Thaler, dan fürters wegen der ab Anno 1657 Michaelis biß Osteren 1675 restierender Dienstgelder annuatim 10 Thaler - 185 Thaler, wie weinigers nicht wegen des an 42 Malter 2 Scheffel Rocken vor einigen Jahren angemaßter, aber fallirten Näherkauffs verursachten Schadens - 21 Reichsthaler, welche Summen ohn andere mehr dem Stifft Sanct Michael competirende Actiones zusamen 276 Thaler außtragen, hat dannoch das Stifft Sancti Michaelis aus christlichen Mittleiden undt zur Würckligkeit dieses Vertrages jeztbedeutete Forderung /:worunter aber die jüngst dem Closter adiudicirte Gerichtskosten nicht verstanden:/ gänzlich erlaßen undt darzu die ihm von seinen Erbunterthanen zugezogene Beschwerden, Iniurien undt Beleidigungen remittiret, mit dem außtrücklichem Pacto, Beding undt Vorwortt jedoch, daß, wofern sie oder ihre Erben undt Nachkommen gegenwertigen Vergleich im geringsten anfechten undt deme contraveniiren werden, sodan das Stifft Sanct Michael an sothane Moderation undt Nachlaßung, auch Beyschuß des Schuzhaberns nicht verbunden seyn will, sondern ihm frey undt bevor stehen sollen alle undt jede vorspecificirte Forderungen einzutreiben, undt annebst seine annoch habende Zusprüche zu ahnden undt zu exigiren. Alß nun alle oberzehlte Puncten undt Clausulen beyden Theilen gefallen undt ferners beliebet, daß dieselbe jährlig der Gemeinde undt sonsten einem newen angehenden Einwohner vorgelesen undt darüber stricte gehalten werden solle, so ist darüber gegenwertiger Haubtvertrag in Gestalt eines ewigen durchgehenden Gesezes zwischen dem Stifft Sancti Michaelis undt deßen Erbunterthanen auffgerichtet, unterschrieben undt versiegelt, auch zu mehrer Versicherung undt Observanz deßelben von dem churfürstlichen Oberambt des Eichsfeldes ratificiret undt bestettiget worden, alles jedoch dahin zu verstehen, daß gleich wie dieser Vertrag nur bloß zwischen dem Stifft Sancti Michaelis undt deßelben Erbunterthanen zu Renßhausen auffgerichtet, also dadurch undt vermittelst deßelben dem gnädigsten Herrn undt Landesfürsten keinesweges eingegriffen oder praejudiciret, noch auch seinem Rechten im geringsten ichtwas derogiret seyn solle, wovon semel pro semper zum feyerligsten protestirt wirdt. Actum Renßhausen am Tage des Heiligen Benedicti im Jahr Tausend sechshundert fünffundtsiebenzig.||
    Daß obige in achtundtzwanzig Punkten bestehende Handlung undt Vertrag heut dato in dern am Endt beschriebenen Zeugen Gegenwahrt, Mathes deß Schultheiß, Hanß Töringen, Hanß Tewth, Hanß Unterbergen, Hanß Derlen, Andreß Schradern, Christopff Pleß undt Borghardt Windelen, wie auch gesambten Inwohner clare, districtive undt mit gehöriger Explication vorgelesen, undt sie sambt undt sonders vor sich undt ihre Nachkohmen solche bei Straff undt einverleibten Poenen festiglich zue halten undt gehorsamblich zue geleben mit Handtschlag angelobt, thue hiermit praevia requisitiren [sic] mit meiner Subscription undt Subsignation attestando bescheinig[en], so geschehen Renßhaußen den 4. Aprilis 675, Beysein Mathes Jüneman, [ein unleserliches Wort] zue Bodensee undt Clauß Bohde, Gerichtschöpffe daselbst.||
    Demnach hießiges churfürstlich mainzisches Oberampt gebührendt ersucht worden, dießen obbeschriebenen Vertrag zu ratificiren, alß ist solchem Petito deferirt undt derselbe, jedoch salvo eminentissimi et tertii cuiuscunque iure anteriore, mittelß uffgetrückten Oberamptßinsiegelß undt gewöhnlicher Subscription corroborirt undt becrafftigt. Heiligenstatt den 30. Septembris 1675. Churfürstlich mainzischer Rath, Oberambtman undt Landtrichter deß Eichßfeldeß, P[hilipp] C[aspar] von Bicken.||
    Nicolaus abbas Sancti Michaelis manu propria.||
    Frater Benedictus Fresen, prior ibidem manu propria.||
    Bartholt Jorden, churmainzischer Richter, manu propria.||
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