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Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 11
Signature: B I 11
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1700-07-25
Abt Jakob, Prior Bonifatius und das Michaeliskloster in Hildesheim übertragen Karl Paul Zimmermann, kurkölnischen und stifthildesheimschen Geheimrat und Kanzler, und seinen Angehörigen ihre zwei Hausstellen vor dem Kloster, die sie ihnen durch Vertrag vom 17. Januar 1699 als Leibgeding überlassen hatten, nunmehr erbeigentümlich, allerdings ohne das Grundstück, das dem Kloster verbleibt. Als Erbgrundzins sollen sie jährlich vier Reichstaler, halb zu Ostern und halb zu Michaelis, davon zahlen.  


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Bistumsarchiv Hildesheim

Material: Pergament
Dimensions: 28,3 x 41,5 (oben) - 41,3 (unten)
  • notes extra sigillum
    • [Auf dem Umbug:] Jacobus abbas Sancti Michaelis manu propria. Frater Bonifacius Drees, Prior Sancti Michaelis manu propria. Frater Gabriel Curten, Subprior Sancti Michaelis manu propria.
Graphics: 
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Wir Jacobus Abbt, Bonifacius Prior und sämbtlicher Convent des Stiffts und Closters Sancti Michaelis in Hildeßheimb uhrkunden hiemit undt bekennen für unß, unser Stifft und Nachkommen, auch sonsten jedermänniglichen, daß wir seiner Excellentz Herren Carolo Paulo Zimmerman, churfürstlich cöllnischen, auch hochfürstlich hildeßheimbschen geheimbten Raht undt Cantzleren, auch deßen Eheliebsten undt ihren Erben unsers Stiffts erb- undt eigenthümbliche zwey Haußstidden alhier fürm Closter gegen den Brunnen über, wan man in die Woldtstraßen gehen will, mit denen dazu gehörenden Hoff- und Gartenplätzen belegen sambt aller Gerechtigkeit /:welche Anno 1699 den 17ten Januarii laut darüber außgefertigten, beyderseits unterschrieben und versiegelten Contracts hochgemelter seiner Excellentz, seiner Eheliebsten Annae Clarae Zimmermannin, gebohrner von Francken-Sierstorff, und ihren Kinderen Carolo Petro, Ernestinae Elisabethae, Mariae Catharinae, Joanni Andreae Josepho, Jodoco Edmundo Victorino und dan inßkünfftig noch erzielenden Kinderen und deren allerseits weiter und alßo ex secunda generatione descendirender Kinderen und Enckelen Lebtage mit gewißen conditionibus verschrieben gewesen, wie in dicti monasterii copionali 1699 pagina 195 et sequentibus, auch ihnen selbst extradirten und unterschriebenen Contract weitläufftiger zu sehen:/ mit Consens undt Bewilligung seiner hochwürdigen Gnaden Herren Ambrosii abbatis Gladbacensis sacrae congregationis Bursfeldensis praesidis principalis, wie auch Ratificirung reverendissimi et perillustris capituli annalis Ordinis Sancti Benedicti bemeltes dero Leibgedingsrecht gleich ihrem großen Wohnhauß und dazu gehörigen Hinterhäußeren und Plätzen in erb- und eigenthümblig verändert undt verschrieben, thuen das auch krafft dieses Brieffes dergestalt, daß mehrhochgemelte seine Excellentz oder deßen Erben mit solchen zweyen Haußstidden ihres Gefallens schalten, walten und freye Disposition darüber haben mögen, jedoch daß bey unserem Closter das dominium et proprietas fundi, so keinesweges zu verkauffen oder auff einige Weise zu abalieniren gemeint seyn, ohnwiedersprechlig stets verpleibe, unserem Stifft aber von solchen zweyen Haußstidden oder Plätzen alle Jahr und jedes Jahr besonders zum Erbgrundtzinß vier Reichsthaler, halb auff Osteren und halb auff Michaelis /:womit diesen nechstfolgenden Osteren 1701 der Anfang gemacht werden soll:/, ohnnachläßig zu entrichten gehalten seyn sollen und wollen. Darneben ist per expressum reserviret, daß in gegenwertiger Verschreibung alle und jede Conditiones, Clausulen und Puncten, keine außbescheiden, welche wegen dero erblichen großen Wohnhaußes und deßen Appertinentien vormahlß gemacht und allerseits beliebet seyn, alßo fest gelten und ohnverbrüchlig gehalten werden sollen, alß wehren sie hierin von Wohrt zu Wohrt specificiret undt einverleibet. Uhrkündtlig ist gegenwertige Erbverschreibung zu deßen Versicherung und fester Haltung in duplo außgefertiget, beyderseits unterschrieben undt versiegelt, auch jedem Theil davon ein gleichlautend Original zugestellet worden, geschehen Hildeßheimb den 25ten Julii Anno 1700.||


LanguageHochdeutsch
 
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