useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 3
Signature: B I 3
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1754-03-27
Abt Ludwig des Michaelisklosters in Hildesheim belehnt nach dem Tod von Andreas Ohlendorff dessen Sohn Hans Heinrich Ohlendorff in Nettlingen erneut, auch für seinen Sohn Andreas Heinrich Ohlendorff, mit einem halben Kothof bei den Gronstedts in Nettlingen und einem Morgen Land auf dem Nordenkamp zwischen den Ländereien von Curd Liekefett, Cord Staude und Bartold Armgards. Dieses Gut hatte zuvor Hans Güldemann vom Kloster zu Lehen getragen, aber mit ihrer Zustimmung für 100 Reichstaler an Franz Ohlendorff, den Vater von Andreas Ohlendorff, verkauft.  


Current repository
Bistumsarchiv Hildesheim

Material: Pergament
Dimensions: 16,5 x 25,8 (oben) - 25,2 (unten)
  • notes extra sigillum
    • [Auf dem Umbug:] Ludovicus Abbas ad Sanctum Michaelem.
Graphics: 
x
Wir Ludovicus erwehlt- undt bestättigter Abt des Stiffts undt Closters Sancti Michaelis Archangeli alhier, der lobsamen sieben Stiffter Praesident, Erb- und Gerichtsherr zu Renshaußen und Steinwedell pp., uhrkunden hiemit für uns und unsere Nachkommen, daß wir auff Absterben Andres Ohlendorff hinwieder belehnt haben Hanß Henrich Ohlendorff zu Nettlingen als Ältesten des Geschlechts zu Mitbehueff deßen Sohns Andres Henrich Ohlendorff und deren männlichen leibs-lehnsfähigen Erben mit einem halben Kohthoff bey den Gronstedden in Nettlingen und einem Morgen Landts auff dem Nordenkamp zwischen Cord Lieckefett und Cord Stauthen und Bartold Armgardts Lande belegen, also daß ehr solches mit aller Gerechtigkeit und Zubehör für sich und seine männliche Erben in linea descendente iure feudi besitzen, genießen und gebrauchen möge, welche vor diesen Hanß Güldemann zu Nettlingen von unserm Stifft zu Lehn getragen und umb hundert Reichsthaler an obbemelten Frantz Ohlendorff seehlig, Andreae Ohlendorff Vattern, mit unserm Vorwißen und Consens lehnsweise abgetretten, jedoch diesergestalt, damit derselbe diese Lehnstück bey Verlust seines Rechtens ohne unserem außdrücklichem Consens nicht versetzen, verkauffen, beschweren noch sonsten in keinerley Weise alieniren solle noch wolle, dieselbe auch bey begebenden Todtsfällen sowohl unser- als seinerseits binnen Zeit Rechtens gebührend wieder gesinnen und die würckliche Belehnung gegen Erlegung der Lehnwaaren und Abstattung anderer Praestandorum wieder empfangen und sich sonsten gegen uns und unseres Stifft bezeigen, wie einem redlichen Lehnmann eigenet und gebühret, auch sonsten alles das thuen und laßen solle und wolle, wozu ihn die gemeine beschriebene Lehnrechte und bey hiesigem Stifft hergebrachte Gewohnheit verbinden. Uhrkundlich haben wir diesen Lehnbrieff eigenhändig unterschrieben und mit unserm Abteyinsiegell bestätigen laßen, so geschehen Hildesheim den 27ten Martii 1754.||


LanguageHochdeutsch
 
x
There are no annotations available for this image!
The annotation you selected is not linked to a markup element!
Related to:
Content:
Additional Description:
A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.