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Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 5/2
Signature: B I 5/2
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1762-07-31
Ludwig, Weihbischof von Hildesheim und Abt des Michaelisklosters, erneuert nach dem Tod des Johann Timmermann die Belehnung seines auf dem Moritzberg wohnenden Sohnes Engelbert Timmermann unter Ausschluss der anderen Verwandten, die Johann Timmermann im Rechtsstreit gegen die Heisterberg nicht zu Hilfe gekommen sind, mit einer halben zehntfreien Hufe Land vor Klein Förste. Er verspricht ihm eine Garantie.  


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Bistumsarchiv Hildesheim

Material: Pergament
Dimensions: 21,5 x 35,0
  • notes extra sigillum
    • [Unter dem Umbug:] Ludovicus Abbas ad Sanctum Michaelem.
Graphics: 
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Wir Ludovicus hochverordneter Weybischoff des Hochstiffts Hildesheim, erwehlt- und bestättigter Abt des Stiffts und Closters Sancti Michaelis daselbst, der löblichen sieben Stiffter Praesident, Erb- und Gerichtsherr zu Renshausen und Steinwedell pp., uhrkunden hiemit für uns und unseren Nachkommen, daß wir auf Absterben Joannis Timmerman hinwieder deßen auffm Berge Sancti Mauritii wohnhafften und hinterlaßenen Sohn Engelbert Timmerman als nunmehrigen Ältesten des Geschlechts samt seinen männlichen leibs-lehensfähigen Erben /:exclusis aliis agnatis, welche dem Johann Timmerman in lite contra die Heisterberge nicht assistiren wollen:/ mit einer halben zehntfreyen vor Kleinen Förste belegenen Huefen Landes mit aller derselben Nutz- und Zubehörung, wie solches deßen Vorfahren von uns zu Lehn getragen, investiret und beliehen haben, thuen solches auch krafft dieses und wollen sothanen Lehnsguhts halber ihr bekenniger Herr und Gewehrer seyn, wo und wann denselben das nöhtig seyn und rechtlicher Gebühr nach von uns gefordert und begehrt wird. Dagegen sollen und wollen dieselbe uns, unserm Stiffte und deßen Persohnen getreu und hold seyn, unsern Schaden und Nachtheill verhüten, abwenden und warnen, Besten und Frommen jederzeit suchen und beforderen helffen, uns auf Gesinnen bemannen und begleiten, und von denen an unserm Stifft recognoscirten Lehngütheren ohne unser Vorwißen und erlangten schrifftlichen Consens nichts versetzen, verpfänden, verkauffen, verschencken, vertauschen oder anderergestalt veräußeren, sondern dieselbe höchsten Vermögens an sich verwahren und was davon veräußeret, wieder herbey bringen, verbeßeren und vermehren und inßgemein alles das thun, wozu sie die gemeine beschriebene Lehnrechte und bey dieser Abtey hergebrachte Gewohnheit der uns geleisteten Eydtschwühr und außgestelter Revers verbinden, alles bey Verlust des Lehnguhts. Zu Urkund deßen haben wir gegenwärtigen Lehnbrieff eigenhändig unterschrieben und mit unserm gewöhnlichen Abteyinsiegell befestigen laßen, so geschehen Hildesheim auf unserer Abtey Sancti Michaelis den 31ten Julii 1762.||


LanguageHochdeutsch
 
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