useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Fraterherren U 286
Signature: U 286
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1539 Mai 23.
Gerhardus Xanthis, Pater, Reynoldus Tremonie, Senior, Gerhardus Roggel, Procurator, Bruder Herman Havekesbeke, und Bruder Johan Zenenhorst, Priester, Klreiker und Brüder des Fraterhauses zu Hervorde (Herford) bekunden folgendes: Nachdem 1436 die Herforder Fraterherren sich mit den Fraterhäusern zu Münster, Köln und Wesel verbrüdert hatten und ihnen von der damaligen Äbtissin zu Herford. Bonizet van Lymborch, die Fraterherren zu Münster und Hildesheim als Visitatoren bestimmt worden waren, sie jetzt aber auf Betreiben der Praedicanten ohne Grund verfolgt wurden, tragen sie ihren Besitz den Fraterherren zu Münster, Hildesheim, Köln und Wesel auf. Sie machen zur Bedingung, dass sie sich weiterhin in ihrem Haus aufhalten können. Sollten sie aber vertrieben werden, aussterben oder gehindert werden, das Haus weiter zu halten, so sollen die genannten Fratres den Überlebenden behilflich sein, die Renten zu erheben, ihnen Lebensunterhalt davon gewähren oder sie gegen Entschädigung aus diesen Einkünften zu sich nehmen. Den überschüssigen Geldbetrag sollen sie auflaufen lassen. Falls sie jedoch aussterben, soll 1/5 der Einkünfte den obengenannten Fratres verbleiben. Diejenigen, welche die Renten eintreiben, dürfen zuvor die Zehrungskosten und Arbeitslohn entnehmen, und der Rest des Anteils soll auf dem Colloquio in Münster geteilt werden. Der übrige Teil soll aufbewahrt werden zur evtl. Wiederverwendung bei der Wiederaufrichtung des Herforder Conventes "dat men dan wat in den Henden hedde". Wenn es den Patres gutdünke, halte man es für geraten, das Haus und Inventar dem Kapitel S. Joannis et Dionisii zur Wohnung zur Verfügung zu stellen. Sollten aber die Patres merken, dass innerhalb 10 bis 12 Jahren es mit der Wiederrufrichtung des Fraterhauses nichts werde, so sollen sie dafür sorgen, "dat ton den steden dar de renther belegen syn", weil man lange friedlich mit den Herfordern zusammengewohnt habe. Man solle also der Stadt Herford 2/5 zukommen lassen, den anderen Städten die restlichen 2/5 der Renten zur Verwendung für die Armen, Lahmen, Blinden, Aussätzigen, Kranken, Waisen und Witwen. Falls aber die Stadt Herford Schwierigkeiten mache, solle sie nur 1/5 erhalten "so lange se anders gesynnet werden". Im übrigen mögen die genannten Patres nach ihrem Gewissen disonieren und sich gegebenenfalls der Hilfe des Kapitels von Deventer bedienen.Es siegeln die Herforder Fraterherren mit ihrem Siegel  



Siegel an, beschädigt (Sigillum collegii clericorum in Her...pe parvam molam)Material: Pergament
    Graphics: 
    x
     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.