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FondErzstift Salzburg Urkunden (940-1781)
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Charter: 291
Date: 1459 X 4
AbstractEzechiel Gännsel, Bürger und Salzschiffer [awsferger] zu Lauffen (1), quittiert Erzbischof Sigmund [I.] die Begleichung aller Außenstände und bestätigt die Übernahme des erzbischöflichen Turms am Czingken in Laufen gegen die übliche Burghut von sechs Pfund Pfennigen jährlich. Er verspricht, dem Erzbischof überall dort Dienst zu leisten, wo dieser ihn hinbefiehlt. Schäden während seines Dienstes soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Zeugen: Hanns Walchsager und Asm Lannckhaimer

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Charter: 292
Date: 1459 XII 5
AbstractDomherr Conrat Onsorg [von Regensburg], Lizenziat der geistlichen Rechte, Bewohner eines zum Domkapitel Regensburg gehörenden Hauses, das an die Kapelle St. Kilian angrenzt und von hinten an den Salzburger Hof zu Regensburg (1) anstößt, bestätigt, dass er in der Kapelle drei Kragsteine [krachstain] als Stützträger für das Kapellendach in die zum Salzburger Hof gehörende Mauer einmauern hat lassen. Dies geschah jedoch nicht aus einem Rechtsanspruch heraus und die Baumaßnahme konnte nur mit Erlaubnis Erzbischofs Sigmund [I.] von Salzburg durchgeführt werden. Sollten die Stützträger der Mauer schaden, ist er verpflichtet, sie wieder auszubauen.

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Charter: 293
Date: 1460 IV 2
AbstractChunrad Reystinger, Bürger zu Ötting (1), bestätigt, dass sein Schuldner Fridrich Freitag ihm für seine Schulden in Höhe von 31 Pfund Pfennigen ein Ewiggeld aus seinem Gut zu Emerkchaim (2), das Salzburger Urbargut ist, verschrieben hatte. Reistinger verkauft nun diese zwölf Schilling Pfennig Ewiggeld für 31 Pfund Pfennige Landeswährung an Erzbischof Sigmund [I.] von Salzburg, quittiert den Eingang des Betrags und verzichtet auf alle weiteren Rechte und Ansprüche an das Ewiggeld und an die Herrengnad.

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Charter: 294
Date: 1462 III 5
AbstractAchatz Wyspeck, Erbkämmerer der Kirche Salzburg, bestätigt, dass ihm der Erwählte Burkhard [II.] von Salzburg die Veste und Pflege Tytmaning (1) mit dem Landgericht, der Burghut, der Vogtei, der Jagd [gejayd] und allen anderen Zugehörungen auf Lebenszeit überlassen hat. Er verspricht, alles persönlich inne zu haben und ordnungsgemäß zu verwalten, mit der üblichen Burghut zufrieden zu sein und Urbargut der Kirche nicht zu seinen Gunsten zu entfremden. Die Veste soll Tag und Nacht offenes Haus eines Erzbischofs sein, der dort auf eigene Kosten jederzeit Truppen einlagern kann. Gerichts- und Urbarsleute sollen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen belastet werden. Appellationsinstanz sind der Erzbischof und sein Rat in Salzburg. Ohne Zustimmung des Erzbischofs soll er keine Kriege führen. Schäden, die er im Kriegsdienst für den Erzbischof erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, ebenso Forderungen aus der Pflege. Andere Schäden oder auch weiterer Sold lassen sich nicht einfordern. Nach seinem Tod fällt die Pflege an den Erzbischof zurück, ohne dass seine Erben Ansprüche daran geltend machen können.

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Charter: 295
Date: 1464 III 16
AbstractSebastian von der Alben bestätigt auch im Namen seiner Ehefrau, dass Erzbischof Burkhard [II.] von Salzburg ihm auf Lebenszeit die Pflege Halbenberg (1) mit dem Gericht überlassen hat. Er verspricht, die Pflege persönlich inne zu haben und zu verwalten und erhält dafür für sich, seine Wachen und Torwärter eine jährliche Burghut in Höhe von 80 Pfund Pfennigen. Zudem verpflichtet er sich, kein Urbargut der Kirche an sich zu ziehen, Urbar- und Gerichtsleute nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belasten, alle Hauptmannshändel dem Erzbischof oder seinem Hauptmann zu überlassen und sich in diesen Fällen mit einem Drittel des angesetzten Bußgeldes zufrieden zu geben, zudem keinen Krieg ohne Einverständis eines Erzbischofs zu beginnen. Schäden auf Kriegszügen und durch die Pflege soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, andere Schäden und weiteren Sold kann er nicht einfordern. Hält er die Vereinbarungen nicht ein, verliert er seine Rechte an der Pflege. Nach seinem Tod fallen Schloss und Pflege an den Erzbischof zurück, ohne dass seine Erben einen Anspruch auf die Pflege haben.

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Charter: 295l
Date: 1465 IV 24
AbstractStephan Hartmanner, Pfarrer der Pfarrkirche in Salzburghofen (1) in der Diözese Salzburg, bekennt für sich, seine Erben und alle nachfolgenden Besitzer, dass ihm Magister Johannes Duster, Lizenziat der Rechte, Propst der Kirche Wratislauensis (2) und Kaplan in der Kapelle St. Johannes des Täufers im erzbischöflichen Hof zu Salzburg, den dritten Teil des Zehnten in den zu seiner Pfarrei gehörenden Distrikten Salzburghofen und Salldorf (3) für drei Jahre beginnend und endend am 23. April [St. Georg] überlassen hat. Er soll dafür jährlich auf eigene Kosten zum 2. Feburar [purifacatio Marie virginis] 25 Schaff Weizen Salzburger Maß und die gleiche Menge Hafer sowie ein Wagenladung Weizenstroh nach Salzburg liefern. Bei Säumnis besteht ein Pfändungsrecht in Höhe der entstandenen Schäden.

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Charter: 296
Date: 1466 VI 26
AbstractRitter Fridrich Pientzenawer bestätigt für sich und seine Ehefrau, dass Erzbischof Bernhard von Salzburg ihm in Anerkennung seiner Dienste die salzburgische Veste und Pflege Mulldorff (1) mit dem Land- und Vogtgericht und der üblichen Burghut auf Lebenszeit überlassen hat, die bisher der verstorbene Oswald Torringer inne hatte. Er verpflichtet sich, Pflege und Veste persönlich inne zu haben und zu verwalten und dem Erzstift keine Urbarsgerechtigkeiten und Gülten zu entziehen. Das Schloss soll offenes Haus eines Erzbischofs sein, der dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einlagern kann. Zudem verpflichtet er sich, die Urbar- und Gerichtsleute nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu beschweren. Von den Bußgeldern, die das Stadtgericht Mühldorf verhängt, steht ihm ein Drittel zu. Eigenmächtige Kriegszüge sind ihm untersagt. Schäden im Kriegsdienst oder in Ausübung der Pflege kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitere Schadensersatz- und auch Soldansprüche bestehen nicht. Verstöße Pienzenauers gegen die Vereinbarungen soll der Erzbischof vor seinen Rat bringen, der über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat. Nach seinem Tod fallen Schloss und Pflege an den Erzbischof zurück.

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Charter: 297
Date: 1467 V 2
AbstractKaiser Friedrich III. ernennt seinen Kaplan Mathie Scheyt (1) aufgrund seiner besondern Verdienste zum sacri lateranens(is) pallacii bzw. Hofpfalzgraf [imperialis consistorii comes] . Dieser erhält das Recht, kraft kaiserlicher Autorität Notare zu ernennen und ihnen ihr Amt zu übertragen und uneheliche Kinder [bastardos, spurios, manseres, nothos incestuosos] zu Lebzeiten oder auch nach dem Tod der Eltern zu legitimieren, es sei denn, es handelt sich um die Kinder von Fürsten, Grafen oder Freiherrn oder aber die rechtmäßig geborenen Kinder erheben Einspruch gegen die Legitimierung.

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Charter: 298
Date: 1468 V 16
AbstractStephan Hartmanner, Pfarrer in Salzburghofen (1) bestätigt, dass ihm Magister Johannes Dirster, Lizenziat der Rechte, Propst der Kirche Wratislauensis (2) und Kaplan in der Kapelle St. Johannes des Täufers im erzbischöflichen Hof zu Salzburg, den dritten Teil des seit alters zur Kapelle im Hof gehörenden Zehnten in den Distrikten Salzburghofen und Saldorff (3) ab dem 23. April [St. Georg] für drei Jahre überlassen hat. Er soll dafür jährlich auf eigene Kosten zum 2. Feburar [purifacatio viriginis Marie] 25 Schaff Weizen Salzburger Maß und die gleiche Menge Hafer sowie ein Wagenladung Weizenstroh nach Salzburg liefern. Im Säumnisfall sind dem Propst die daraus enstandenen Schäden zusammen mit der Hauptsumme zu ersetzen. Eine geistliche Abstrafung erfolgt durch den Offizial der Salzburger Kirche.

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Charter: 299
Date: 1469 V 30
AbstractRitter Gorg Hawnsperger zu Vahennlug (1) und sein Sohn Ritter Jacob bestätigen, von Erzbischof Bernhard von Salzburg für die Dienste, die Georg dem Erzstift bisher geleistet hat, und die auch sein Sohn dem Erzstift künftig leisten wird, die Veste und Pflege Tettelheim (2) mit dem Gericht und der üblichen Burghut auf Lebenszeit erhalten zu haben. Sie versprechen, Veste und Pflege persönlich inne zu haben und zu verwalten, sich mit der Burghut zufrieden zu geben, keine Urbarsgerechtigkeiten und Gülten an sich zu ziehen und die Gerichtsuntertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu beschweren. Die Veste soll ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der dort auf eigene Kosten jederzeit Truppen einlagern darf. Eigenmächtige Kriegszüge sind ihnen untersagt. Forderungen, die sie aus der Pflege gegenüber dem Erzbischof geltend machen wollen, sollen sie vor seinen Rat bringen. Ansprüche auf weitere Soldzahlungen bestehen nicht. Dagegen müssen die beiden Haunsberger die Bezahlung der Söldner in Pettaw (2), die dort wegen der Kriegsereignisse im Land Steyr (3) stationiert sind, in Höhe von 1000 ungarischen Gulden für den Erzbischof vorstrecken und können den Betrag nicht zurückfordern, solange sie die Pflege Tettelham besitzen. Nach beider Tod muss der Erzbischof die 1000 Gulden an ihre Erben auszahlen, erst dann fallen Veste und Pflege an ihn zurück.Verstöße der Haunsberger gegen die getroffenen Vereinbarungen sollen vor den erzbischöflichen Rat gebracht werden.

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Charter: 300
Date: 1472 IV 23
AbstractAnna, Tochter des verstorbenen Hanns Welsperger und Ehefrau des Wilhalm von der Alben, Hauptmann zu Salzburg, bekennt für sich und ihren Sohn Mauricz von der Alben, dass Erzbischof Bernhard von Salzburg ihr und ihrem Sohn Moritz mit Einverständnis des Dompropstes, des Domdekans und des Kapitels die salzburgische Veste Lebenaw (1), die bisher Sigmund Tumperger inne hatte, mit dem Landgericht auf Lebenszeit überlassen hat. Sie versprechen, die Pflege ordnungsgemäß zu verwalten und nicht mehr als die üblichen Einnahmen daraus einzunehmen, insbesondere, sich keine salzburgischen Urbarsgerechtigkeiten oder Gülten anzueignen und keine ungewöhnlichen Neuerungen für die Gerichtsuntertanen einzuführen. Anna und ihr Sohn sollen eigenmächtig keinen Krieg führen dürfen, Moritz hat dem Erzbischof im Kriegsfall Dienst zu leisten. Im Kriegsdienst erlittene Schäden kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, Schadensersatzansprüche wegen der Pflege oder wegen des Soldes bestehen nicht. Verstöße Annas und ihres Sohnes gegen diese Vereinbarungen sind vor den erzbischöflichen Rat zu bringen, der über das weitere Vorgehen entscheidet. Sollte Wilhelm von Alben vor Anna sterben und Anna noch einmal heiraten, verliert sie alle Ansprüche an die Pflege und Veste, die dann ausschließlich dem Sohn Moritz zustehen. Zeugen: Ritter Wilhalm Trawner zu Raschenberg (2) und Sebastian von der Alben, Pfleger zu Halmberg (3)

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Charter: 301
Date: 1472 V 10
AbstractWolfhart Uberegkher, Pfleger zu Altann (1) und Liechtentann (2), bestätigt, dass sein verstorbener Vater Virgil Überacker, Verweser der Hauptmannschaft zu Salzburg, vom verstorbenen Hanns Lampodinger etliche Liegenschaften, die von Bischoff Bernhard von Salzburg zu Lehen rühren, durch Kauf erworben hatte. Darunter befand sich eine Peunt bei Lawffen (3), die Lampodinger als Lehengut angegeben hatte, die aber erzbischöfliches Urbargut ist, worüber es zu zwischen ihm und Lucas Lamprechtshawser zu einem Streit gekommen war. Wolfhart Überacker erkennt die Peunt nun als Urbargut des Erzbischofs an, doch unbeschadet der anderen Stücke, die weiterhin Lehengut bleiben.

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Charter: 302
Date: 1472 IX 28
AbstractVeit Trayner und seine Ehefrau Kathrein, Tochter des verstorbenen Leonhart Inglsteter, bestätigen, dass Erzbischof Bernhard von Salzburg ihnen den Salzburger Hof in Regensburg (1), einen Weingarten beim Pfarrhof zu Wintzer (2) und eine halbe Hube im Obernfeld zu Tapeten (3) beim Acker des Sigimund Widenmann zu Leibgeding überlassen hat. Sie sollen Haus und Dach in gutem Zustand halten und jährlich zum 29. September [St. Michael] drei Pfund Pfeffer Regensburger Gewicht davon reichen. Sie sollen das Haus stets selbst bewohnen oder mit einem geeigneten Mann besetzt halten und dem Erzbischof oder seinen Räten bei Aufenthalten in Regensburg mit Bettzeug, Stallungen sowie Heu und Stroh zu Diensten sein. Sie verpflichten sich, Außenstände in Höhe von 40 Pfund Wiener Pfennigen aus der Zeit des Beständers Hanns Lutter einzutreiben und diese innerhalb eines Jahres mit weiteren 60 Pfund Wiener Pfennigen Eigenkapitel nach Anzeige des Erzbischofs in Baumaßnahmen zu investieren. Entfremdete Güter des Anwesens sollen sie wieder erwerben und zu Leibgeding besitzen dürfen. Die entfremdeten Güter der im Hof gelegenen Kapelle St. Ruprecht sind der Kapelle zurück zu erwerben. Für den Regensburger Bürger Leonhart Portner [und seine Rechte am Hof?] leisten sie Gewährschaft. Sollte der Hof abbrennen, haben sie 40 Pfund Regensburger Pfennige in den Wiederaufbau zu investieren. Nach dem Tod der beiden Berechtigen fällt der Hof an das Erzstift zurück. Ihre Erben sind nicht berechtigt, Ansprüche an die von ihnen errichteten Bauten geltend zu machen. Der Erzbischof hat sich vorbehalten, den hinteren Stall dem Meister Paul Meckh, Domherrn zu Regensburg und Propst zu Zol (4), dessen Behausung daran angrenzt, auf Lebenszeit zu überlassen. Zeugen: Meister Paul Meckh, Domherr zu Regensburg und Georg Swentenkrieg, Kammermeister des Hofes zu Salzburg

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Charter: 303
Date: 1472 X 29
AbstractChuntz Kramer zu Pu{o}rten, (1) bekennt für sich und seine Ehefrau, dass er von Erzbischof [Bernhard] von Salzburg, vertreten durch Meister Symon Hutter, Hofmeister des Hofs zu Salzburg, und Hanns Ramler, Propst zu Ampfing (2), wegen des halben Forsts zu Pürten und den darin gelegenen Wiesen, wegen eines Hauses und einer Hofstatt und wegen des Starchler Gütchens, alles Urbargut und Freistift des Erzbischofs, verklagt worden war und der Propst bereits zweimal Recht gegen ihn erlangt hatte. Zu einer dritten Verhandlung war er nicht erschienen, weswegen er sich des Ungehorsams schuldig gemacht hatte. Der Propst hatte daraufhin die Liegenschaften eingezogen und er, Kramer, hatte seine Rechte daran verloren. Er hatte den Erzbischof daraufhin um die Rückgabe der Güter gebeten, worin dieser aus Gnade und nicht aus einem Rechtsanspruch eingedenk seiner Armut eingewilligt hatte. Er verspricht nun Gehorsamkeit und die Leistung des üblichen Zinses von den Gütern. Zeugen: Peter Weingartner und Hans Nu{o}rnberger

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Charter: 304
Date: 1473 VI 25
AbstractHanns Johan, Stadtrichter zu Tittmaning (1), bestätigt für sich und seine Ehefrau, dass Erzbischof Bernhard von Salzburg ihm den Kasten und die Maut zu Tittmoning gegen den üblichen Sold und die üblichen Rechte eines Amtmanns überlassen hat. Im Gegenzug leiht er dem Erzbischof 200 Pfund Pfennige für Baumaßnahmen am Tittmoninger Schloss, die ab kommendem Jahr aus den Einkünften des Kastens und der Maut mit jährlich 32 Pfund Pfennigen zurückbezahlt werden sollen. Sobald der Gesamtbetrag zurückgezahlt ist, fallen Kasten und Maut an den Erzbischof zurück. Hans Johann ist berechtigt, die Ämter jederzeit aufzugeben und den noch ausstehenden Restbetrag innerhalb eines Monats zurückzufordern. Im Fall seines Todes soll der Erzbischof seiner Frau und Erben den noch ausstehenden Betrag innerhalb eines Monats ausbezahlen und die beiden Ämter einziehen. Er verspricht, Maut und Kasten in der Zwischenzeit ordnungsgemäß zu verwalten, die Urbarleute und Kaufleute nicht zu beschweren und keine Rechte an sich zu ziehen. Zuwiderhandlungen sollen vor den erzbischöflichen Rat gebracht werden. Schäden und Forderungen, die ihm in Kriegsdiensten oder durch Kasten oder Maut entstehen, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitere Ersatzansprüche bestehen nicht. Zeugen: Lorentz Sere{o}wter und Benedict Hawnperger, Kämmerer des Erzbischofs von Salzburg

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Charter: 305
Date: 1474 IV 17
AbstractPeter Weylhaimer quittiert Erzbischof Bernhard von Salzburg die Begleichung aller Außenstände, die aus seiner Dienstverpflichtung herrührten, und die aus den Einkünften des Kastenamtes und der Maut in Tittmaning (1) zurückbezahlt wurden.

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Charter: 306
Date: 1474 V 17
AbstractAchacz Wispekch, Hauptmann zu Salzburg und Pfleger zu Tittmaning (1), bestätigt, dass Erzbischof Bernhard von Salzburg ihm und allen seinen männlichen Erben in Anerkennung seiner Dienste den Weiher beim Schloss Tittmoning zwischen der Saag (2) und dem Ziegelstadel bei dem Patersbach auf Lebenszeit überlassen hat. Er darf den Weiher künftig mit Fischen besetzen und alleine nutzen. Nach seinem Tod soll jeweils der älteste Wispeck im Mannesstamm den Weiher vom Erzstift zu Lehen erhalten. Er und seine Ehefrau Lauet (?) versprechen, bei dem Weiher ohne Erlaubnis des Erzbischofs kein Wohnhaus zu errichten und den Weiher ohne Genehmigung nicht zu versetzen oder zu verkaufen, andernfalls verlieren sie ihr Lehenrecht. Nach dem Tod aller männlichen Erben fällt der Weiher wieder an den Erzbischof zurück.

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Charter: 307
Date: 1475 III 2
AbstractLaurentz Tullinger, Amtmann auf den Welden (1), quittiert Erzbischof Bernhard von Salzburg den Empfang von Getreide und Geld, die der Erzbischof als freiwillige Entschädigung für die Verköstigung der armenlewt wegen in demselben Amt, darein mich dann Egker, Pfleger zu Mermosen, (2) bracht, an ihn gezahlt hat.

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Charter: 308
Date: 1476 III 7
AbstractHanns Johan, Kastner und Mautner zu Tittmaning (1), bestätigt, dass Erzbischof Bernhard von Salzburg bei ihm Schulden in Höhe von 200 Pfund Pfennigen für Baumaßnahmen am Schloss Tittmaning hat, die jährlich mit 32 Pfund Pfennigen aus Maut- und Kasteneinnahmen abgezahlt werden und quittiert den Eingang von 32 Pfund für das laufende Jahr.

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Charter: 309
Date: 1478 V 28
AbstractWilpold Hawnsperger bestätigt für sich und seine Erben, dass er von Erzbischof Bernhard von Salzburg die Veste, Pflege und das Gericht Lawffen (1) mit der üblichen Burghut erhalten hat. Er verspricht, Veste, Pflege und Gericht persönlich inne zu haben und zu verwalten, sich mit der Burghut zufrieden zu geben, gegenüber dem Erzbischof oder seinem Kammermeister auf Anforderung in der Stadt Salzburg über die Schiffrechte abzurechnen [von den schefrechten raittung und betzalung zu tun], und sichert zu, die Gerichtsuntertanen bei ihren alten Rechten zu belassen. Die Veste soll offenes Haus eines Erzbischofs sein, der darin jederzeit auf eigene Kosten Truppen einlagern kann. Zudem verpflichtet er sich, keine eigenmächtigen Kriege zu führen. Schäden, die ihm in Kriegsdiensten entstehen, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitergehende Ersatzansprüche bestehen nicht. Da der Erzbischof Wilbold Haunsberger auch die Veste, die Pflege und das Amt Moshaim (2) auf Lebenszeit überschrieben hat, wird festgelegt, dass diese Verschreibung ihre Gültigkeit behalten soll, doch soll der Erzbischof nun das Recht haben, ihn hier jederzeit abzusetzen. Sollte er in der Pflege Laufen durch schriftlichen oder mündlichen Beschluss des Erzbischofs abgesetzt werden, soll er die Pflege und das Amt Moosham zurück erhalten. Die Aufgabe der Pflege Laufen muss von beiden Seiten ein Jahr im Voraus angekündigt werden. Nach Haunsbergers Tod fallen Pflege, Gericht und Schloss Laufen an den Erzbischof zurück.

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Charter: 310
Date: 1480 X 3
AbstractMichael Chirchmayr, Kaplan von Anna von der Alben, Witwe des Wilhalb, und des Maritz von der Alben, lässt sich von dem kaiserlichen Notar [Johannes Khurner in Salzburg] die Aussage des Ehafttaidings in Salldorf (1) zu den Gerichtsverhältnissen in Lebenaw (2) notariell bestätigen. Als Vertreter der Familie hatte er an der Versammlung [geding] teilgenommen, die Hanns Speyser, Pfleger und Richter des Moritz von Alben, abgehalten hatte und eine Aussage darüber verlangt, ob die von Prunning (3) dem Gericht Lebenau zugehören. Die Teilnehmer hatten einstimmig befunden, dass die Steinbrünninger wie die anderen Gerichtsuntertanen des Schlosses und des Gerichts Lebenau immer dieser Schranne unterstanden hatten. Ob darauf ein Rechtsanspruch besteht, konnte die Versammlung nicht sagen. Zeugen: Egid Viersperger und Hanns Tegervellder, Bürger zu Salzburg und Georgi Vogl ab dem Stammach, Laien Salzburger Bistums

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Charter: 311
Date: 1481 VI 28
AbstractDompropst Christoph von Salzburg bestätigt, sich mit Ritter Sebastian von der Alben, Pfleger zu Halbenberg (1), wegen der Pflege und des Schlosses Halmberg, die dem Ritter auf Lebenszeit überlassen waren, geeinigt zu haben. In Anerkennung seiner Dienste für das Erzstift überschreibt Erzbischof Bernhard von Salzburg dem Dompropst nun die Veste, Pflege und das Gericht Halmberg, solange Sebastian von Alben am Leben ist. Der Dompropst verspricht, die Pflege selbst zu verwalten oder einen tauglichen Verwalter einzusetzen. Für die Wächter und die Torwärter bezieht er 80 Pfund Pfennige jährliche Burghut aus der erzbischöflichen Kammer. Der Erzbischof erhält vom Dompropst dafür, solange Sebastian von der Alben am Leben ist, ein Haus, eine Hofstatt, einen Garten und Grund der Dompropstei zu Weingarten (2) vor dem obern Tor mit Zäunen, Gräben, allen Weihern und Grüblein sowie Wiesen und Äckern, ausgenommen den Krautgarten. Der Dompropst verspricht, die Veste Halmberg als ein offenes Haus des Erzbischofs zu halten, die Urbars- und Gerichtsleute nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu beschweren, die Hauptmannhändel vor dem Erzbischof oder dem Hauptmann verhandeln zu lassen, sich mit einem Drittel der Strafgebühren zufrieden zu geben und keinen eigenmächtigen Krieg führen. Wenn der Dompropst als Pfleger in Kriegsdiensten Schaden erleidet, kann er diese vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitere Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Baumaßnahmen, die er zu der weer oder zu lust am Schloss vornehmen lässt, muss der Erzbischof nicht finanzieren. Hält der Dompropst die Vereinbarungen nicht ein, soll der erzbischöfliche Rat über eine Strafe entscheiden. Nach dem Tod Sebastians von der Alben fallen Pflege und Veste wieder an den Erzbischof zurück. Dekan Christoph und das Domkapitel Salzburg bestätigen, dass die vorliegende Verschreibung mit ihrem Einverständnis geschehen ist.

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Charter: 312
Date: 1481 VI 28
AbstractDompropst Cristoph von Salzburg bestätigt, sich mit Ritter Sebastian von der Alben, Pfleger von Halbenberg (1), wegen der Pflege Halmberg, die diesem auf Lebenszeit verschrieben war, geeinigt zu haben und die Pflege auf Lebenszeit Sebastians von der Alben von Erzbischof Bernhard von Salzburg für geleistete Dienste erhalten zu haben. Dagegen überlässt er mit Einverständnis von Domdekan und Domkapitel dem Erzbischof ein Haus, eine Hofstatt, Garten und Grund der Dompropstei zu Weingarten (2) mit Zäunen, Gräben, Weihern, doch ausgenommen dem Krautgarten, der in der Nutznießung der Dompropstei verbleiben soll. Der Erzbischof soll während dieser Zeit das Recht haben, die Zäune und Befestigungen abzureißen und die Gräben zu verfüllen. Nach dem Tod Sebastians von der Alben fallen Veste und Pflege an den Erzbischof und Haus, Hofstatt und die sonstigen Liegenschaften am Weinberg an die Dompropstei zurück. Domdekan Cristoph und das Domkapitel bestätigen, dass die Verschreibung der Liegenschaften mit ihrem Einverständnis erfolgt ist.

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Charter: 313
Date: 1481 IX 13
AbstractHans Johan quittiert Erzbischof Bernhard von Salzburg die Begleichung aller Außenstände, die aus der Maut und dem Kasten zu Tittmaning (1) herrühren.

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Charter: 314
Date: 1481 X 3
AbstractErzbischof Bernhard von Salzburg bestätigt, dass Meinhart der Perkhofer, Kastner zu Muldorf (1), ihm 100 Gulden geliehen hat, die er binnen Jahresfrist zurückzahlen muss. Im Säumnisfall hat der Erzbischof für den Schaden aufzukommen.

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Charter: 315
Date: 1484 IV 6
AbstractBarbara, Witwe des Leonhart Pretslapfer, bestätigt, dass zunächst ihr Mann und nach seinem Tod sie selbst die Veste und Pflege Müldorf (1) und das Amt Alten Muldorf (2) vom Stift Salzburg inne hatten und Erzbischof Johann zu Gran (3), Administrator des Stifts Salzburg, nun alle Forderungen, die noch aus dieser Amtszeit herrührten, beglichen hat. Zeugen: Meister Erasm Paninger (?) Lizenziat geistlicher Rechte und Protonotar, Michael Harslander, Kastner des Hofs zu Salzburg, und Hanns Hatzinger

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Charter: 316
Date: 1485 III 23
AbstractKaiser Friedrich [III.] bewilligt Erzbischof Johannes zu Gran (1), Administrator des Erzstifts Salzburg, welches durch Kriege schwer geschädigt worden ist, von jedem Fuder Salz, das von Hällein (2) auf dem Wasser- oder Landweg ausgeführt wird, und von jedem Fuder Salz, das aus dem zum Stift Berchtesgaden (3) gehörenden Schelenperg (4) über Salzburg ausgeführt oder dort gelagert oder verkauft wird, einen Kreuzer oder vier Pfennige weiße Münze als Zoll, ordnet an, alle Personen, die sich dem Zoll entziehen wollen, wie in anderen Mautstätten üblich zu strafen, und setzt ein Strafmaß von 60 Mark Gold für den Fall fest, dass die Rechte des Erzstifts durch die Reichsfürsten oder andere Reichsuntertanen nicht gewahrt werden, wobei die Summe zur Hälfte an den Erzbischof und zur anderen Hälfte an die kaiserliche Kammer fließen soll.

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Charter: 317
Date: 1487 III 12
AbstractDie Brüder Paul und Leonhart Holczner, Söhne des verstorbenen Konrad Holzner von Holtzen (1) in Elsenpacher (2) Pfarrei und im Neumarckter (3) Gericht, verkaufen ihren Schwestern väterlicherseits Barbara und Agnes ihren Erbteil am Gut Aigen in Poesenpuechpach (4) in Puchpecker Pfarrei (5) und im Muldorffer (6) Vogtgericht gegen eine [nicht genannte] Kaufsumme. Sie leisten Gewährschaft für die Übergabe des Erbteils nach Landrecht und stellen als Sicherheit ihren gesamten Besitz. Die Rechte der Herrschaft zu Mühldorf an dem Gut sollen durch den Verkauf nicht geschmälert werden. Zeugen: Hanns Cantzler und Caspar Maler, beide Bürger zu Mühldorf

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Charter: 318
Date: 1488 IX 10
AbstractAbt Rudbert von St. Peter in Salzburg und Dr. Georg Sünchinger, Regensburger (1) Diözese und Generalkommissar des Salzburger Offizialats, bestätigen auf Veranlassung von Magister Leonhard Anngrer, Lizenziat der Rechte und Prokurator von Erzbischof Johann [III.] von Salzburg, im Hof der Kustodie in Salzburg eine [wörtlich inserierte] in deutsch abgefasste Pergamenturkunde Herzog Heinrichs [XVI.] von Ober- und Niederbayern, ausgestellt in der Veste Burghausen (2) 1442 XI 11 [Nr. 249] eingesehen zu haben, mit der der Herzog die Halsgerichtsbarkeit innerhalb und außerhalb des Isengaus (3) an Erzbischof Friedrich [IV.] verkauft. Sie bestätigen die Echtheit des herzoglichen Siegels und der Originalurkunde und die Übereinstimmung der Abschrift durch den kaiserlichen Notar Georg Waltenperger mit dem Original. Georg Waltenperger, Kleriker der Salzburger Diözese und öffentlich bestellter kaiserlicher Notar, beglaubigt die Übereinstimmung seines eigenhändig angefertigten Transumpts mit dem Original. Zeugen: die Magister Peter Weingartner, Lizenziat der Rechte, und Erhard Weichser

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Charter: 319
Date: 1488 XII 16
AbstractDer Richter, der Rat und die Gmein der Stadt Mu{o}ldorff (1) bewilligen Erzbischof Johann [III.] von Salzburg auf Vermittlung Herzog Georgs von Bayern- [Landshut] für sieben Jahre beginnend ab dem 21. XII. [St. Thomas] ein Ungeld, das von jedem Getränk, welches in der Stadt Mühldorf und im Burgfrieden ausgeschenkt wird, pro Landshueter (2) Eimer vier Landshuter Maß betragen soll.

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Charter: 320
Date: 1490 V 3
AbstractRitter Mathias von Ahaim (1) zu Wildenaw (2) bestätigt für sich und seine Ehefrau, dass der verstorbene Erzbischof Bernhard von Salzburg dem verstorbenen Georg Hawnsperger und seinem Sohn Jacob die Veste und Pflege Tetlhaim (3) mit dem Gericht, der Burghut und anderen Zugehörungen pflegsweise auf Lebenszeit überlassen hatte, wofür dieser dem Erzbischof im Gegenzug 1000 Dukaten [unger und ducaten guldein] geliehen hatte. Jakob Haunsberger hatte die Erzbischöfe Friedrich [V.] und Johann [III.] von Salzburg gebeten, diese Schuld auf ihn [= Mathias von Aham] zu überschreiben und ihm die Pflege zu übertragen, was jedoch durch den Tod Johanns unterblieben war. Erzbischof Friedrich [V.] von Salzburg hat der Bitte nun statt gegeben und Pflege, Gericht und Veste Tettelham an Mathias von Aham übertragen. Dieser verspricht, die Pflege persönlich inne zu haben und zu verwalten, sich mit der üblichen, in den Registern festgeschriebenen Burghut zufrieden zu geben, keinerlei Urbargut und Urbarsgerechtigkeiten an sich zu ziehen und die Bewohner der Pflege nicht unbillich mit Neuerungen zu belegen. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Er verpflichtet sich, ohne Genehmigung des Erzbischofs keinerlei Baumaßnahmen durchzuführen und kleinere Renovierungsarbeiten [Dächer, Öfen und Fenster] selbst zu finanzieren. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Schadensersatzforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes oder in Kriegszügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Verstöße Mathias von Aham gegen die Vereinbarungen können der Erzbischof oder sein Rat durch eine Strafe ahnden, der sich Mathias von Aham zu fügen hat. Nach seinem Tod fallen Pflege, Veste und Gericht an das Stift zurück, die 1000 Gulden hat der Erzbischof an seine Erben auszuzahlen.

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