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FondErzstift Salzburg Urkunden (940-1781)
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Charter: 320
Date: 1490 V 3
AbstractRitter Mathias von Ahaim (1) zu Wildenaw (2) bestätigt für sich und seine Ehefrau, dass der verstorbene Erzbischof Bernhard von Salzburg dem verstorbenen Georg Hawnsperger und seinem Sohn Jacob die Veste und Pflege Tetlhaim (3) mit dem Gericht, der Burghut und anderen Zugehörungen pflegsweise auf Lebenszeit überlassen hatte, wofür dieser dem Erzbischof im Gegenzug 1000 Dukaten [unger und ducaten guldein] geliehen hatte. Jakob Haunsberger hatte die Erzbischöfe Friedrich [V.] und Johann [III.] von Salzburg gebeten, diese Schuld auf ihn [= Mathias von Aham] zu überschreiben und ihm die Pflege zu übertragen, was jedoch durch den Tod Johanns unterblieben war. Erzbischof Friedrich [V.] von Salzburg hat der Bitte nun statt gegeben und Pflege, Gericht und Veste Tettelham an Mathias von Aham übertragen. Dieser verspricht, die Pflege persönlich inne zu haben und zu verwalten, sich mit der üblichen, in den Registern festgeschriebenen Burghut zufrieden zu geben, keinerlei Urbargut und Urbarsgerechtigkeiten an sich zu ziehen und die Bewohner der Pflege nicht unbillich mit Neuerungen zu belegen. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Er verpflichtet sich, ohne Genehmigung des Erzbischofs keinerlei Baumaßnahmen durchzuführen und kleinere Renovierungsarbeiten [Dächer, Öfen und Fenster] selbst zu finanzieren. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Schadensersatzforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes oder in Kriegszügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Verstöße Mathias von Aham gegen die Vereinbarungen können der Erzbischof oder sein Rat durch eine Strafe ahnden, der sich Mathias von Aham zu fügen hat. Nach seinem Tod fallen Pflege, Veste und Gericht an das Stift zurück, die 1000 Gulden hat der Erzbischof an seine Erben auszuzahlen.

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Charter: 321
Date: 1490 XI 12
AbstractProtokoll über die Einnahmen aus der Burghut des Schlosses Tittmoning (1), die aus Gerichtsstrafen, Schiffsmaut, Abgaben aus Hefen (?) und der Vergabe von Handelsberechtigungen [kawfrecht], dann Abgaben aus der Vogtei, aus Brennholz, Maut von Weinfuhren zwischen dem 29. September [Michaelis] und Weihnachten, aus Abgaben der Äbtissin an dem Nunberg (2) und des Abtes von Raitenhaslach (3) sowie der Pfarrer zu Tittmoning, Ghay (4), Paling (5) und Fridolffing (6) bestehen, Fischrechte in einem See [beim Schloss] sowie im Bach Ahen (7), im Bach aus dem Abtsee (8) und im Kirchhaimer Bach (9) beim Schloss umfassen, außerdem die Pfluggelder [pflueg gelt] aus dem Amt Fridolfing, das Sanngen Geld, Heu und Grummet von einigen am Schloss gelegenen Wiesen, die Nutzungsrechte an einigen Peunten und Krautgärten beim Schloss, Jagdabgaben und Salzlieferungen von dem Hallein (10) beinhalten. Das Protokoll ist in zweifacher Ausfertigung erstellt, wovon eines für Erzbischof [Friedrich V.] von Salzburg, das andere für Georg von Frawnberg (11) bestimmt ist.

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Charter: 322
Date: 1490 XI 13
AbstractRitter Georg von Frawnberg (1) bestätigt für sich und seine Ehefrau, von Erzbischof Friedrich [V.] von Salzburg die Pflege und Veste Tittmoning (2) einschließlich des Landgerichts und der Burghut, deren Höhe durch ein Protokoll festgelegt wurde, der üblichen Vogtei und der Jagdrechte pflegsweise erhalten und seinen Wohnsitz dort genommen zu haben. Er verspricht, die Pflege persönlich inne zu haben und zu verwalten, sich mit der üblichen, in den Registern festgeschriebenen Burghut zufrieden zu geben und keinerlei Urbargut oder Gülten an sich zu ziehen. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Notwendige Baumaßnahmen am Schloss in größerem Umfang muss der Erzbischof finanzieren. Er verspricht, Pflege und Landgericht bei den alten Gewohnheiten zu belassen und die Gerichtsuntertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belasten. Beschwerden über Gerichsstrafen sollen vor dem Erzbischof oder seinen Räten geführt werden. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Schadensersatzforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes oder in Kriegszügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Den Vertrag können beide Parteien vierteljährlich aufkündigen. Bei Verstößen des Fraunberger gegen den Vertrag hat der Erzbischof das Recht, ihm die Pflege und das Landgericht zu entziehen.

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Charter: 322a
Date: 1491 II 2
AbstractKönig Maximilian [I.] überträgt aus Geldnot die Hauptmannschaft, das Burkhstal und das Vitztumhaus bei Segkaw (1) ob Leybnitz (2) sowie das Schloss Lansperg (3), welches das Erzstift Salzburg einst zum Schaden des Königs an König Mathias von Ungarn übergeben hatte und von dem aus Maximilian und seine Länder über viele Jahre hinweg bekriegt worden waren, welches er nun aber aus der Hand der Feinde in seine Gewalt gebracht hat, für 4000 rheinische Gulden, die er für die Bezahlung seiner Dienstleute benötigt, an Bischof Mathias von Seckau (4). Dieser hat das Schloss Landsberg zudem für weitere 2000 Gulden von Hanns von Sawraw (5) abgelöst. König Maximilian behält sich vor, jederzeit Truppen auf eigene Kosten in den verpfändeten Liegenschaften einlagern zu dürfen. Ohne sein Einverständnis soll der Bischof von diesen Schlössern keinen Krieg beginnen, die dort lebenden Leute darf er nicht über die üblichen Zinsen, Dienste und Robot hinaus belasten und dem König keine Rechte und Nutzen entziehen. Der König hat das Recht, die gesamten Liegenschaften für 6000 Gulden jederzeit wieder einzulösen. Schloss Landsberg soll innerhalb der nächsten 14 Tage an den Bischof übergeben werden, die restlichen Liegenschaften bis zum 23. April [St. Georg]. Sollte der Bischof die Liegenschaften durch Gewalt verlieren oder der König die Nutznießung ablösen wollen, hat der König innerhalb von drei Monaten die Ablösesumme zu bezahlen.

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Charter: 323
Date: 1491 XI 10
AbstractWolfganng von Aheim (1), zu Wildenaw (2), Ritter, derzeit Pfleger zu Muldorf (3) quittiert Erzbischof Friedrich [V.] von Salzburg die Bezahlung aller Außenstände aus der Pflege und Veste Mühldorf.

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Charter: 324
Date: 1491 XII 22
AbstractPeter Poltz bestätigt für sich und seine Ehefrau, von Erzbischof Friedrich [V.] von Salzburg auf Dauer seines Lebens die Propstei und das Amt zu Ampfing (1) bei Muldorff (2) erhalten zu haben. Er verspricht, Amt und Vogtei ordnungsgemäß inne zu haben und zu verwalten, jährlich entsprechend der erzstiftischen Raittafeln abzurechnen, sich keinerlei Rechte über die Urbarleute des Erzstifts anzueignen oder Überzins zu erwerben und die Untertanen nicht mehr als bisher üblich zu belasten. Alle Einkünfte aus der Hochgerichtsbarkeit [die grossen puess und wänndel] im Amt fließen an den Erzbischof. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Verstöße des Peter Polz gegen die Vereinbarungen werden vom erzbischöflichen Rat behandelt, der auch über das Strafmaß entscheidet. Zeugen: Hanns Prienner und Oswald Wolfertzhawser, beide Bürger von Salzburg

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Charter: 325
Date: 1491 XII 31
AbstractRueprecht Tumperger bestätigt auch im Namen seiner Ehefrau, von Erzbischof Friedrich [V.] von Salzburg die Pflege und das Schloss Halmberg (1) mit dem Gericht auf Widerruf erhalten und dort seinen Wohnsitz genommen zu haben. Er verspricht, die Pflege ordnungsgemäß zu verwalten. Der Erzbischof ist berechtigt, jederzeit Truppen in der Veste einzulagern, deren Finanzierung dieser jedoch selbst übernehmen muss. Die Urbars- und Gerichtsuntertanen sind nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belasten. Gerichtsbefugnisse über die drey hänndel hinaus bestehen nicht [ich sol und wil auch auf seiner gnaden Urbarn und urbarlewten kainerlei oberkeit oder straff understeen dann was die drey hänndel berurt]. Fälle, die der Gerichtsbarkeit des Salzburger Hauptmanns unterstehen, sind an diesen zu übergeben, von den Strafen erhält der Pfleger jeweils ein Drittel. Eigenmächtige Kriegsführungen sind untersagt. Bei einer Aufkündigung des Vertrags durch den Erzbischof muss er die Pflege aufgeben. Eigenmächtige Baumaßnahmen am Schloss sind untersagt. Alle nötigen Baumaßnahmen werden vom Erzbsichof durchgeführt und finanziert. Kleinere Instandhaltungsmaßnahmen [Dächer, Öfen und Fenster] hat er selbst zu tragen. Schäden, die er in Diensten des Stifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Für Schäden, die dem Erzbischof durch einen Vertragsbruch Tumbergers entstehen, haftet dieser mit seinem gesamten Besitz. Zeugen: Steffan Puchler, Marx Klinger, Marx Hasenmulner, beide zu Saldorff (2)

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Charter: 326
Date: 1492 I 9
AbstractMaritz von der Albem zu Truebenpach (1) und seine Mutter Anna bestätigen, dass der verstorbene Erzbischof Bernhard von Salzburg ihnen auf Lebenszeit die Veste und Pflege Lebenaw (2) mit dem Landgericht überlassen hatte, was auch durch den verstorbenen Dompropst Kaspar, den Dekan und das gesamte Domkapitel bestätigt worden war. Sie leisten nun vor Erzbischof Friedrich [V.] von Salzburg Verzicht und übertragen Gericht, Pflege und Veste an den Erzbischof zurück. Als Entschädigung hat ihnen der Erzbischof auf Lebenszeit die jährliche Zahlung von 32 Gulden zugesagt, die vierteljährlich in Raten fällig sind. Verheiratet sich Anna wieder, fällt die gesamte Summe an ihren Sohn Moritz. Sollte Moritz in Diensten des Erzbischofs Schaden nehmen, soll er dies dem Hauptmann oder Marschall anzeigen und den Schaden begutachten lassen. Die Begleichung hat innerhalb eines Jahres zugeschehen. Sollten seine Forderungen auf diese Weise nicht beglichen werden, soll er sie vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Zeugen: Friderich Plannckenfelser und Oswald Elsennhaimer, Stadtrichter zu Salzburg

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Charter: 327
Date: 1492 V 6
AbstractHanns Lampl bestätigt auch im Namen seiner Ehefrau, von Erzbischof Friedrich [V.] von Salzburg die Propstei und das Amt auf den Wälden (1) mit dem Gericht auf Widerruf erhalten zu haben. Er verspricht, Amt und Propstei ordnungsgemäß inne zu haben und zu verwalten, jährlich entsprechend der erzstiftischen Raittafeln abzurechnen, sich keinerlei Rechte über die Urbarleute des Erzstifts anzueignen oder Überzins zu erwerben und die Untertanen nicht mehr als bisher üblich zu belasten. Alle Einkünfte aus der Hochgerichtsbarkeit [die grossen puess und wänndel] im Amt fließen an den Erzbischof. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Verstöße des Hanns Lampl gegen die Vereinbarungen werden vom erzbischöflichen Rat behandelt, der auch über das Strafmaß entscheidet. Zeugen: Hanns Prienner, Bürger zu Salzburg und Wilhalm Wagner

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Charter: 328
Date: 1492 V 9
AbstractWolfganng Offenhaimer, Zöllner zu Reichenhall (1), bestätigt, Erzbischof Friedrich [V.] von Salzburg im Namen seines Herrn, Herzog Georgs [d. Reichen] von Bayern, gebeten zu haben, am Stauffenperg (2) Steine für die Weriche [im Bergbau] abbauen zu dürfen, was der Erzbischof nun gestattet hat, mit der Einschränkung, dass sich daraus kein Rechtsanspruch ableiten lassen soll.

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Charter: 329
Date: 1492 VI 22
AbstractErzbischof Friedrich [V.] von Salzburg verleiht Ruprecht Hirsawer für seine Dienste und für die 300 rheinischen Gulden, die er dem Erzstift geliehen hat, das Amt und die Propstei Alten Müldorf (1) auf Widerruf. Er soll Amt und Propstei ordnungsgemäß inne haben und verwalten, jährlich entsprechend der erzstiftischen Raittafeln abrechnen, sich keinerlei Rechte über die Urbarleute des Erzstifts aneignen oder Überzins erwerben und die Untertanen nicht mehr als bisher üblich zu belasten. Alle Einkünfte aus der Hochgerichtsbarkeit [die grossen puess und wänndel] aus dem Amt fließen an den Erzbischof. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Das Amt kann vierteljährlich von beiden Seiten aufgekündigt werden, in diesem Fall sind die 300 Gulden zurück zu zahlen. Der erste Verstoß des Ruprecht Hirsauer gegen die Vereinbarungen wird vom erzbischöflichen Rat behandelt, der über das Strafmaß entscheidet, bei einem weiteren Verstoß soll ihm das Amt entzogen werden. Bei seinem Tod fällt das Amt an den Erzbischof zurück, der den Erben die 300 Gulden auszubezahlen hat.

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Charter: 330
Date: 1492 VII 23
AbstractWolfgang, Abt des Zisterzienserklosters Rewn (1) im Bistum Salzburg vidimiert für Bischof Mathias zu Segkaw (2) eine [wörtlich inserierte] Urkunde des römischen Königs Maximilian [I.] von 1491 II 2 [Nr. 322a] auf Pergament mit anhängenden Siegel, da der Bischof diese aus Sicherheitsgründen nicht im Original mit sich führen möchte, mit der König Maximilian dem Bischof für 6000 rheinische Gulden Liegenschaften und Einkünfte bei Seckau ob Leibnitz (3) und das Schloss Landsberg (4) verpfändet. Der Abt bestätigt die Echtheit der ihm vorgelegten Urkunde in Schrift und Siegel sowie die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original und beglaubigt diese mit seinem Siegels.

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Charter: 330a
Date: 1493 III 1
AbstractErzbischof Friedrich [V.] von Salzburg bestätigt, das Abt Johann und der Konvent des Zisterzienserklosters Salmenswiler (1), Costentzer (2) Bistums, ein [wörtlich inseriertes] Transsumpt der dem Kloster durch Erzbischof Friedrich [III.] von Salzburg gewährten Rechte und Privilegien von 1336 III 23 [Nr. 92a] haben erstellen lassen. Er erlässt ihnen zudem den Zoll in Höhe von einem Kreuzer pro Fuder Salz, den Kaiser Friedrich [III.] dem Erzstift genehmigt hatte, welchen sie für ihre Salzfuhren künftig nicht mehr zu leisten haben.

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Charter: 331
Date: 1494 VII 20
AbstractKraft von Gruennpach (1), Hofmeister des Erzstifts Salzburg, bestätigt, von Erzbischof Friedrich [V.] von Salzburg das Urbargericht und die Ämter Saltzburghofen (2), Piding (3) und Moß (4) einschließlich aller Rechte eines Amtmanns mit allen Zugehörungen, wie sie in den Raittafeln in der Kammer des Stifts verzeichnet sind, auf Lebenszeit empfangen zu haben. Dazu erhält er, um sein Amt besser ausüben zu können, die Notdurfft und Luffrung für drei Pferde, für seine Person und für zwei Knechte. Er verspricht, die Ämter ordnungsgemäß inne zu haben und zu verwalten, jährlich entsprechend der erzstiftischen Raittafeln abzurechnen, sich keinerlei Rechte über die Urbarleute des Erzstifts anzueignen oder Überzins zu erwerben, die Untertanen bei ihren alten Rechten zu halten und entfremdetes Gut wieder in die jeweiligen Ämter einzugliedern. Strafgelder aus den Ämtern und Gerichten hat er zu verrechnen, wobei ihm ein Drittel dieser Einnahmen zusteht. Fälle, die dem Hauptmann in Salzburg unterstehen, hat er an diesen zu überweisen. Schäden, die er auf Feldzügen erleidet, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Weiterreichende Ansprüche, die über die vereinbarten Zahlungen für Pferde und Knechte, das Amtmannsrecht und die in den Raittafeln festgelegten Einkünfte hinausgehen, bestehen nicht. Ein einmaliger Verstoß Krafts von Grünbach gegen die Vereinbarungen soll durch die erzbischöflichen Räte gestraft werden, bei einem weiteren Verstoß werden ihm die Ämter entzogen.

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Charter: 332
Date: 1496 III 24
AbstractMeinhart Pergkhofer quittiert dem Erwählten Leonhard, Erzbischof von Salzburg, die Begleichung aller Außenstände aus dem Kastenamt Muldorff (1). Zeugen: Wolfganng Klugkhaimer und Wilhalm Hawßhaimer

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Charter: 333
Date: 1496 VIII 5
AbstractAbt Niklas, Prior Andre und der Konvent des Benediktinerklosters zu St. Veit an der Rot (1) im Bistum Salzburg bestätigen, die Hawbmüll genannte Mühle auf der Ysen (2) bei Zangberg (3) in Metenhaimer (4) Pfarrei, welche vom Erzstift Salzburg zu Lehen rührt, von Georg Gruenawg gekauft zu haben und empfangen sie von Erzbischof Leonhard von Salzburg als Ritterlehen. Sie versprechen, allen mit dem Lehen verbundenen Pflichten nachzukommen und bei jedem Fall - wenn ein Erzbischof oder ein Abt des Klosters sterben - die Mühle von Neuem zu Lehen zu empfangen. Halten sie ihre Verpflichtungen nicht ein, ist der Amtmann berechtigt, die Mühle einzuziehen.

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Charter: 338
Date: 1497 IV 24
AbstractPangratz Puecher bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg die Pflege und Veste Lebenaw (1) einschließlich des Landgerichts auf Widerruf empfangen zu haben. Er verspricht, keinerlei Rechte und Einkünfte des Stiftes an sich zu ziehen, Pflege und Gericht bei den althergebrachten Rechten zu belassen und die Untertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belegen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle, die der Hauptmannschaft unterstehen, soll er an diese überstellen, wobei ihm ein Drittel der Bußgelder zustehen. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Sollte sich Pucher an die Vereinbarungen nicht halten oder will das Stift die Pflege anderweitig besetzen, können ihm Pflege, Amt und Landgericht entzogen werden.

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Charter: 337
Date: 1497 IV 24
AbstractErzbischof Leonhard von Salzburg überlässt Pangretz Puecher die Veste und Pflege Lebenaw (1) mit dem Landgericht auf Lebenszeit unter der Bedingung, dass dieser dort seinen Wohnsitz nimmt und die Pflege persönlich verwaltet. Er wird verpflichtet, keinerlei Rechte und Einkünfte des Stiftes an sich zu ziehen, Pflege und Gericht bei den althergebrachten Rechten zu belassen und die Untertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belegen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle, die der Hauptmannschaft in Salzburg unterstehen, sind an diese zu überstellen, wobei ihm ein Drittel der Bußgelder zusteht. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Sollte sich Pucher an die Vereinbarungen nicht halten oder will das Stift die Pflege anderweitig besetzen, können ihm Pflege, Amt und Landgericht entzogen werden.

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Charter: 335
Date: 1497 IV 24
AbstractRitter Sebastian von der Alben zu Truebenbach (1) bestätigt für sich und seine Ehefrau, von Erzbischof Leonhard von Salzburg die Pflege und Veste Muldorff (2) mit dem Land- und Vogtgericht und der dazu gehörigen Burghut auf Lebenszeit empfangen und dort seinen Wohnsitz genommen zu haben. Er verspricht, die Pflege und die Gericht ordnungsgemäß zu verwalten und sich mit der Burghut in Höhe von 120 Pfund weißen Pfennigen jährlich für sich, die Torwärter und Wächter sowie jährlichen Getreidebezügen aus dem Kasten Mühldorf zufrieden zu geben und keinerlei Rechte des Stiftes an sich zu ziehen oder Überzinse zu erwerben. Veste und Pflege soll er bei den althergebrachten Rechten belassen, die Untertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen belegen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle, die der Hauptmannschaft unterstehen, sollen an diese überstellt werden. Das Schloss bleibt ein offenes Haus des Stiftes und der Erzbischof hat das Recht, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf dem Feld erleidet, und Forderungen, die aus der Verwaltung von Gericht und Pflege entstehen, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht.

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Charter: 336
Date: 1497 IV 24
AbstractRitter Sigmund von der Alben bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg die Pflege und Veste Halmberg (1) mit dem Gericht auf Lebenszeit empfangen und dort seinen Wohnsitz genommen zu haben. Er verspricht, die Pflege und das Gericht für die nächsten fünf Jahre durch einen zuverlässigen Edelmann ordnungsgemäß verwalten zu lassen und nach Ablauf der fünf Jahre die Pflege selbst zu übernehmen, sich mit der Burghut von 80 Pfund Pfennigen für sich, die Torwärter und die Wächter zufrieden zu geben und keine Rechte und Einkünfte des Stiftes an sich zu ziehen. Veste und Pflege soll er bei den althergebrachten Rechten belassen, die Untertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen belegen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle der Hauptmannschaft sollen an diese überstellt werden, wobei ihm ein Drittel der Strafeinnahmen zustehen. Die Veste bleibt ein offenes Schloss des Stiftes und der Erzbischof hat das Recht, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Sollte er die Veste nicht persönlich besetzt halten oder in anderer Form gegen die Vereinbarungen verstoßen, soll er die Pflege entzogen bekommen.

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Charter: 334
Date: 1497 IV 24
AbstractRitter Sebastian von der Alben zu Truebenbach (1), Pfleger zu Muldorff (2) und sein Sohn Sigmund von der Alben quittieren Erzbischof Leonhard und dem Dompropst von Salzburg die Begleichung aller Forderungen und Außenstände: Sebastian, was die Feldhauptmannschaft betrifft, in die er von dem verstorbenen Erzbischof Bernhard von Salzburg aufgenommen worden war, und was seine Forderungen aus der Landeshauptmannschaft zu Salzburg betrifft, die er etliche Jahre verwaltet hat, Sigmund, was die Burghut und das Leibrecht auf Schloss Halbenberg (3) in Höhe von 80 Pfund Pfennigen jährlich betrifft, die seinem Vater auf Lebenszeit verschrieben worden waren und die er von seinem Vater erhalten hat, welche ihm aber während er letzten 15 Jahre nicht bezahlt worden waren.

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Charter: 338a
Date: 1498 II 14
AbstractForstordnung des Erzbischofs [Bernhard] von Salzburg für die Wälder und Forste um Muldorf (1) 1. In den Forsten darf weder Brennholz noch Zimmerholz ohne Genehmigung der Pröpste oder ihrer Forstmeister und Förster geschlagen werden. Der Forstmeister soll ein Gebiet ausweisen, in dem geschlagen werden darf. Strafe 5 Pfund 60 Pfennige 2. Ohne Genehmigung darf weder feichtens Holz noch heinchel Holz geschlagen werden. Strafe 5 Pfund 6 Pfennige. 3. Ohne Genehmigung darf bei gleicher Strafe kein junges Grün geschlagen werden. 4. Auch ein Müller muss sich für den Bau eines Wöhrs die Holzschlagung genehmigen lassen. 5. Neue Häuser, Wiesen und Auffenng sollen abgethan werden. 6. Ein Förster darf ohne Genehmigung des Propstes kein Holz ausgeben. 7. Auch der Propst darf unpillich und unzimblich kein Holz ausgeben. 8. Jeder Propst soll mit den Förstern jährlich in jedem Haus eine Holzbeschau vornehmen. Sofern jemand mehr als erlaubt geschlagen hat, soll er gestraft werden und künftig kein Holz mehr erhalten.

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Charter: 339
Date: 1498 V 28
AbstractWilhalm Trawner zu Flachaw (1) und seine Ehefrau Regina verkaufen aus finanzieller Not an Erzbischof Leonhard von Salzburg ihr freieigenes Gut [Besitzer: Hackhl v. Fridolfing] in Fridolfinger (2) Pfarrei im Tittmaninger (3) Gericht mit [genannten] Abgaben für einen [nicht genannten] Kaufbetrag, dessen Eingang sie quittieren. Sie leisten Gewährschaft für den Schadensfall, erklären alle älteren Urkunden darüber für ungültig und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz.

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Charter: 340
Date: 1499 I 20
AbstractLienhart Lämpel, Bürger zu Müldorff (1), Sohn des verstorbenen Hans Lämpel, der von Erzbischof Leonhard von Salzburg die Propstei auf den Welden (2) zu Mühldorf inne hatte, bestätigt, nach dem Tod seines Vaters Schuldforderungen aus der Propstei gegen den Erzbischof von Salzburg geltend gemacht zu haben. Der Bruder seines Vaters, Heinrich Lemppell, Maler und Bürger zu München (3), hatte ihn in dieser Angelegenheit sowie wegen der Forderungen, die er noch gegen den verstorbenen Dompropst Cristoff Ebran hatte, vor dem erzbischöflichen Rat vertreten. Lämpl quittiert nun dem Erzbischof, dem Dompropst und dem Domkapitel von Salzburg die Begleichung aller Forderungen. Zeugen: Hans von Zaidt, Clas Stockell und Hans Heber

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Charter: 341
Date: 1499 I 31
AbstractMagdalen, Witwe des Hanns Lempl, Bürger zu Müldorf (1), bestätigt, Schuldforderungen ihres verstorbenen Ehemannes gegen Erzbischof Leonhard von Salzburg aus der Propstei auf den Wälden (2) zu Mühldorf und Forderungen, die noch gegen den verstorbenen Dompropst von Salzburg Cristofff Ebran bestanden, durch Hainreich Lempl, Maler und Bürger zu Munichen (3), vor dem erzbischöflichen Rat geltend gemacht zu haben. Sie quittiert nun dem Erzbischof, dem Dompropst und dem Domkapitel Salzburg die Begleichung aller Schulden. Zeugen: Michael Hofer, Pfarrer zu Puechpach (4), Thoman Schürffer, Bürger zu Mühldorf, Heinrich Lämpl

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Charter: 342
Date: 1499 VII 23
AbstractRitter Wilhalm von Hawnsperg (1) bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg - aufgrund der Dienste, die sein verstorbener Vater Wilpolld geleistetet hatte - die Veste und das Gerichts zu Lauffen (2) mit der üblichen Burghut auf Lebenszeit erhalten zu haben. Er verspricht, die Pflege persönlich inne zu haben und zu verwalten, sich mit der Burghut zufrieden zu geben und in Salzburg über die Einkünfte der Schefrechte abzurechnen, außerdem, sich keinerlei Recht und Güter des Stiftes anzueignen. Die Einnahmen aus dem Gericht hat er dagegen nicht abzurechnen, da diese mit den noch bestehenden Forderungen verrechnet werden. Die Veste soll ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, dort jederzeit Truppen einzulagern. Größere Baumaßnahmen ohne Genehmigung des Erzbischofs sind untersagt, die Finanzierung kleinerer Instandhaltungsmaßnahmen hat er auf eigene Kosten auszuführen. Eine eigenmächtige Kriegsführung ist untersagt. Schäden, die er im Dienst des Stiftes auf Feldzügen erleidet, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Bei bis zu zweimaliger Überschreitung der Vereinbarungen soll Haunsberg durch den erzbischöflichen Rat abgemahnt und gestraft werden, bei der dritten Überschreitung wird ihm die Pflege entzogen.

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Charter: 343
Date: 1499 XI 24
AbstractHerzog Albrecht [IV.] von Bayern [-München] bestellt, wie auf einem Verhandlungstermin am 13. August [erichtag nach sannd Laurentzentag] vereinbart, auf Befehl des Römischen Königs [Maximilian I.] in der Streitsache des Erzbischofs Leonhard von Salzburg mit seinem Hofmeister Ritter Wolfgang von Ahaim (1) zu Wildenaw (2), Vormund des Sohnes seines verstorbenen Bruders Matheis von Ahaim, um das Schloss und die Pflege Tettlhaim (3) die Vermittler Georg Wispeckh, Hauptmann zu Salzburg, Sebastian von der Alben zu Muldorf (4) und Wigilews Turner, Pfleger zu Lichtenberg (5). Beide Parteien versprechen, die mehrheitliche Entscheidung dieses Schiedgerichts anzuerkennen.

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Charter: 344
Date: 1501 XI 8
AbstractGeorg von Frawnberg (1) zu Haidenburg (2), Reichserbritter, quittiert Erzbischof Leonhard von Salzburg und dem erzbischöflichen Kammermeister den Erhalt seiner Provision für das Jahr 1501.

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Charter: 345
Date: 1502 I 2
AbstractPraxedis, Witwe des Ritters Mathias von Ahaim (1) zu Wildenaw (2) und beider Söhne Jacob und Christoph quittieren Erzbischof Leonhard von Salzburg für sich und die noch unmündigen Kinder und Geschwister den Empfang von 1000 ungarischen Gulden in bar, die Mathias dem verstorbenen Erzbischof Friedrich [V.] für die Veste, Pflege und das Gericht Tettlhaim (3) auf Lebenszeit verschrieben hatte.

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Charter: 346
Date: 1502 II 3
AbstractAlbrecht Hunt zu Lawtterbach (1), Pfleger zu Tettlhaim (2), und seine Ehefrau quittieren Erzbischof Leonhard von Salzburg den Eingang der Burghut, die der Erzbischof ihnen seit der Übernahme der Pflege schuldig geblieben war, und die Begleichung von Schulden in Höhe von 400 rheinischen Gulden, welche in die 1000 Gulden, welche der Erzbischof der Witwe des Mathias von Ahaim (3) schuldig war, eingeflossen sind.

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Charter: 347
Date: 1502 III 22
AbstractErzbischof Leonhard von Salzburg bestätigt, dass der verstorbene Erzbischof Friedrich [V.] Rudbrecht Hirsawer das Amt und die Propstei zu Alten Muldorff (1) auf Widerruf überlassen hatte, wofür Hirsauer dem Erzstift 300 rheinische Gulden geliehen hatte. Er überlässt Hirsauer nun Amt und Propstei auf Lebenszeit. Hirsauer soll Amt und Propstei ordnungsgemäß verwalten, jährlich entsprechend der erzstiftischen Raittafeln abrechnen, sich keinerlei Rechte über die Urbarleute des Erzstifts aneignen und keinerlei Überzins verkaufen oder verpfänden, die Urbarleute bei ihren alten Rechten belassen und nicht mehr als bisher üblich belasten. Alle Einkünfte aus der Hochgerichtsbarkeit [die grossen puess und wänndel] im Amt fließen an den Erzbischof. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Der erste Verstoß Ruprecht Hirsauers gegen die Vereinbarungen wird vor dem erzbischöflichen Rat behandelt, der über das Strafmaß entscheidet, bei einem weiteren Verstoß soll ihm das Amt entzogen werden. Bei seinem Tod fällt das Amt an den Erzbischof zurück, der den Erben die 300 Gulden auszubezahlen hat.

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