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FondErzstift Salzburg Urkunden (940-1781)
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Charter: 402
Date: 1526 II 23
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg überlässt Bernhardin Trenbeckh für die Dienste, die dieser ihm bei der Belagerung des Salzburger Hauptschlosses geleistet hat, die Veste und Pflege Muldorff (1) mit den Vogt- und Landgerichtsrechten, wie sie im Vertrag mit den Herzögen von Bayern festgelegt sind, und der Burghut auf Lebenszeit. Trenbeck verspricht, die Pflege persönlich inne zu haben und ordnungsgemäß zu verwalten. Sollte er vom Erzbischof zum Dienst gefordert werden, hat er einen zuverlässigen Hauspfleger zu bestellen. Für die Torwärter und Wächter erhält er jährlich 120 Pfund weißer Pfennige Burghut und Getreide aus dem Kasten Mühldorf. Trenbeck soll sich mit der Burghut zufrieden geben und keinerlei Rechte an sich ziehen oder Überzins von den Vogt- und Urbargütern nehmen. Die Jagdrechte in der Pflege stehen einem Pfleger zu; er soll sie nicht außer Gebrauch kommen lassen und die dafür nötigen Hunde und Netze halten. Veste und Pflege soll er bei den althergebrachten Rechten belassen, die Untertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen belegen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle, die in die Kompetenz der Hauptmannschaft fallen, sollen an diese überstellt werden, wobei ihm ein Drittel der Strafgelder zusteht. Die Veste bleibt ein offenes Schloss des Stiftes und der Erzbischof hat das Recht, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Visitationen und Reformen, die der Erzbischof durchführen will, hat er zu dulden. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Er ist verpflichtet, in der Pflege mindestens vier gerüstete Pferde auf eigene Kosten zu halten. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf dem Feld erleidet oder Forderungen, die aus der Verwaltung von Gericht und Pflege entstehen, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen sollen ihm Pflege und Gericht entzogen werden.

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Charter: 403
Date: 1526 II 26
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg überlässt Bernhardin Trenbegkh das Amt und die Propstei Mitterngars (1) auf Lebenszeit. Dieser soll die Propstei ordnungsgemäß verwalten, jährlich zum üblichen Zeitpunkt seine Abrechnung gemäß den Raittafeln in der erzbischöflichen Kammer vorlegen, keine Überzinse aus den Gütern nehmen und Untertanen und Güter bei den alten Gewohnheiten belassen. Klagen über die Anlait, die ihm nur zu einem Teil zustehen, sollen vor den Hofmeister in Salzburg gebracht werden, für sonstige Fälle dient der erzbischöfliche Rat als Appellationsinstanz. Schäden, die er in Diensten des Erzbischofs auf Feldzügen erleidet, soll er vor dem Rat geltend machen. Bei einem Verstoß gegen den Vertrag wird ihm die Propstei entzogen.

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Charter: 404
Date: 1526 II 28
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg bestätigt, dass Bernhardin Trenbegkh ihm für die Begleichung der Kriegskosten, die bei der Niederschlagung des Aufruhrs seiner ungehorsamen Untertanen entstanden waren, 1000 Gulden [ein Gulden für 60 Kreuzer] in die erzbischöfliche Kammer geliehen hat. Als Sicherheit verschreibt der Erzbischof ihm und seinen Erben das Amt und die Propstei Mitterngars (1) bei Muldorf (2) und die Einkünfte daraus auf Lebenszeit. Die Verzinsung der 3000 Gulden soll Trenbeck jährlich aus den Einnahmen der Propstei ziehen und keinerlei Raittung ablegen. Die Untertanen der Propstei haben Trenbeck den Untertaneneid zu schwören. Der Erzbischof leistet Gewährschaft für den Schadensfall und sagt den Ausgleich von Einnahmeausfällen aus der erzbischöflichen Kammer zu. Sollte Trenbeck die Einkünfte der Propstei durch den Zukauf von Gütern und Einkünften mehren und dies glaubhaft nachweisen können, soll dies in der Rückkaufssume berücksichtigt werden. Ein Rückkauf soll acht Tage vor oder nach dem 23. April [St. Georg] ein Jahr im Voraus angekündigt werden. Sollte die Propstei zu Trenbecks Lebzeiten nicht ausgelöst werden, treten die Erben in den Vertrag ein. Dompropst Rudolf und Domdekan Walthasar bestätigen, dass die Verpfändung der Propstei mit ihrem Einverständnis erfolgt ist.

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Charter: 405
Date: 1526 III 24
AbstractKaspar Munich von Munichawsen (1) bestätigt, von Erzbischof Mathais von Salzburg das Amt Wäging (2) auf Lebenszeit erhalten zu haben. Er verspricht, das Amt persönlich oder mit Hilfe eines vertrauenswürdigen Vertreters zu verwalten, jährlich nach dem Inhalt der Raittafeln abzurechnen, keinen Überzins von den Gütern oder Urbarleuten zu erwerben oder zu verkaufen und die Untertanen nicht mehr als bisher üblich zu belasten. Hauptmannshändel hat er an den Hauptmann zu überweisen, die Strafgelder stehen ihm zu einen Drittel zu. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Verstöße gegen die Vereinbarungen werden vom erzbischöflichen Rat behandelt, der auch über das Strafmaß entscheidet.

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Charter: 406
Date: 1526 III 31
AbstractBernhardin von Trenbach zu Burkhfrid (1) und Ratzmansdorff (2) bestätigt, dass Erzbischof Mathias von Salzburg ihm das Forstamt auf dem Ampfinger (3) und Pürtner (4) Hardt, Urbargut des Erzbischofs und zinsbar in das Propsteiamt Ampfing, welches bisher die Klueckhamer inne hatten, zu Erbrecht überlassen hat. Er verspricht, das Amt selbst und durch seine Diener ordnungsgemäß zu verwalten, den Forst mindestens dreimal pro Woche mit seinen Forstknechten zu inspizieren und insbesondere zur Zeit des Holtzmays eine besondere Aufsicht zu führen, außerdem darauf zu achten, dass ausschließlich diejenigen, die Holzrechte besitzen, dort schlagen und die Forstordnung einhalten. Auch er selbst soll ohne Bewilligung des Erzbischofs nicht mehr Holz, als ihm zusteht, schlagen. Durch diese Maßnahmen soll der Forst auf das mayst gehayet werden und nicht weiter veröden. Die Vogt- und Landgerichtsleute, die Forstrechte am Hart besitzen, sollen der Forstordnung entsprechend jährlich Futter und den Forstpfennig geben und ihre Strafen wie in der Ordnung festgeschrieben erhalten. Er sichert zudem zu, seinen im Urbarbuch verzeichneten Dienst aus dem Forstmeisteramt auf den Kasten nach Muldorf (5) und an den Propst zu Ampfing zu liefern sowie die üblichen Anlaiten und Abgaben davon zu zahlen und sich hierbei nicht auf die Edelmannsfreiheit zu berufen. Bei Zuwiderhandlung soll er sein Erbrecht verlieren.

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Charter: 405a
Date: 1526 III 31
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg bestätigt, seinem Rat Bernhardin von Trenbach und allen seinen Erben das Forstamt auf dem Ampfinger (1) und Pürtner (2) Hardt, Urbargut des Erzbischofs und zinsbar in das Propsteiamt Ampfing, welches bisher die Klueckhamer inne hatten, erbrechtsweise überlassen zu haben. Trenbeck verspricht, das Amt selbst und durch seine Diener ordnungsgemäß zu verwalten, den Forst mindestens dreimal pro Woche mit seinen Forstknechten zu inspizieren und insbesondere zur Zeit des Holtzmays eine besondere Aufsicht zu führen, außerdem darauf zu achten, dass ausschließlich diejenigen, die Holzrechte besitzen, dort schlagen und die Forstordnung einhalten. Auch er selbst soll nicht mehr Holz, als ihm zusteht, ohne Bewilligung des Erzbischofs schlagen. Durch diese Maßnahmen soll der Forst auf das mayst gehayet werden und nicht weiter veröden. Die Vogt- und Landgerichtsleute, die Forstrechte am Hart besitzen, sollen der Forstordnung entsprechend jährlich Futter und den Forstpfennig reichen und und bei Vergehen wie in der Ordnung vorgesehen abgestraft werden. Er sichert zudem zu, seinen im Urbarbuch verzeichneten Dienst aus dem Forstmeisteramt auf den Kasten nach Muldorf (3) und an den Propst zu Ampfing zu liefern, die üblichen Anlaiten und Abgaben davon zu zahlen und sich hierbei nicht auf die Edelmannsfreiheit zu berufen. Bei Zuwiderhandlung soll er sein Erbrecht verlieren. Mit Insert einer Forstordnung von 1498 II 14 [Salczburg an mitichen nach sandt Apolonien tag 1498] [Nr. 338a]

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Charter: 407
Date: 1526 XI 23
AbstractRitter Wigileus vom Turn zu Newpewrn (1), Erbschenk und Hofmarschall des Erzstifts Salzburg, bestätigt, von Erzbischof Mathias von Salzburg die Veste und Pflege Stauffenegckh (2) mit dem Gericht und der Burghut sowie das Amt Piding (3) auf Lebenszeit erhalten zu haben, wofür er dem Erzbischof 1200 Pfund Pfennige weißer Münze unverzinslich geliehen hat. Er verspricht, die Pflege und das Amt persönlich oder durch eine geeignete Person zu verwalten, vom Amt jährlich nach dem Inhalt der Raittafeln abzurechnen, sich mit der Burghut und der Einnahme der Bußen und Wändel zufrieden zu geben, keinen Überzins von den Gütern oder Urbarleuten zu erwerben oder zu verkaufen zu gestatten und die Untertanen nicht mehr als bisher üblich zu belasten. Hauptmannshändel hat er an den Hauptmann zu überweisen, wobei ihm die Bußgelder zu einen Drittel zustehen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Die Veste bleibt ein offenes Haus des Stiftes und der Erzbischof hat das Recht, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Das Schloss soll er für 200 Pfund Pfennige umbauen, darüber abrechnen und sämtliche Unterlagen dazu an die erzbischöfliche Kammer überstellen. Weitere größere Baumaßnahmen ohne Einverständnis der Erzbischofs sind untersagt, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Reformen, die der Erzbischof durchführen will, hat er zu dulden. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Verstöße gegen die Vereinbarungen werden vom erzbischöflichen Rat behandelt, der auch über das Strafmaß entscheidet. Nach seinem Tod sollen die 1200 Gulden und die 200 Gulden Baugeld an seinen Sohn Adam oder dessen Erben ausbezahlt werden.

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Charter: 408
Date: 1527 VI 17
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg und die Herzöge Wilhelm [IV.] und Ludwig [X.] von Bayern legen per Vertrag ihre Auseinandersetzungen um das Salzburger Vogtgericht in dem bayerischen Landgericht Newnmarkt (1) sowie über das Urbar, die Vogtleute, das Inwärtseigen, die Freisassen und Huendler innerhalb und außerhalb dieses Vogtgerichts in Bayern bei, über die Bayern das oberste Halsgericht besitzt, und weswegen es in der Vergangenheit zwischen den salzburgischen und bayerischen Amtsleuten immer wieder zu Streitigkeiten wegen der Gerichtscharwerk, der Weich- und Landsteuer, der Rays und Musterung und der der jeweiligen Seite zustehenden Gerichtsbefugnisse gekommen war. Mit eigenhändiger Unterschrift von Erzbischof Mathias und Herzog Ludwig von Bayern

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Charter: 409
Date: 1528 III 11
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg verschreibt Bernhardin Trenbeckh für die 3000 Gulden [ein Gulden zu 60 Kreuzern], die dieser dem Kammermeister des Erzstifts und Lizenziaten der geistlichen Rechte Johann Pietenperger zur Deckung der hohen Kriegskosten des Erzstifts bei der Niederschlagung der aufständischen Untertanen geliehen hatte, jährliche Einkünfte in Höhe von 150 rheinischen Gulden aus der Propstei Ampfing (1) im Ysingew (2) auf Widerruf. Trenbeck erhält zudem die Veste und Pflege Muldorff (3) samt dem Vogtgericht und der Burghut, die er auf Lebenszeit inne hat, sowie die Propstei Ampfing als Pfand für die geliehene Summe. Die 150 Gulden sind jährlich acht Tage vor oder nach Weihnachten von der erzbischöflichen Kammer gegen Ausstellung einer Quittung fällig. Der Erzbischof behält sich einen Rückkauf der Hauptsumme und des Zinses vor, welcher ein halbes Jahr im Voraus angekündigt werden muss. Im Säumnisfall kann Trenbeck die Propstei einziehen und darf diese dann versetzen und verpfänden. Die Erben Trenbecks bleiben im Besitz der Pflege Mühldorf, bis die 3000 Gulden, die Zinsen und die erlittenen Schäden vom Erzstift bezahlt sind. Dompropst Balthasar und Domdekan Kaspar von Salzburg bestätigen, dieser Verschreibung ihre Zustimmung gegeben zu haben

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Charter: 409a
Date: 1528 IV 27
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg bestätigt, Veste, Schloss und Gericht Tetelhaim (1) seinem Jägermeister Hanns Munich auf Lebenszeit überlassen zu haben, welcher auf der Pflege zudem 1500 Gulden als Pfand liegen hat. Da Munich dem Erzstift während der beiden Aufstände treu gedient und Leib und Leben riskiert hat, zudem während der Belagerung des Schlosses Salzburg Schaden an seinen Gütern erlitten hat, gewährt der Erzbischof ihm eine zusätzliche Burghut in Höhe von 50 Pfund Pfennigen auf Lebenszeit, die jährlich am 23. April [St. Georg] fällig ist. Munich soll dafür zwei gerüstete Pferde auf Abruf bereit stellen. Die 50 Pfund kann das Erzstift mit 500 Pfund jederzeit zurückkaufen. Schäden, die Munich mit diesen Pferden im Dienst des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, soll er vor dem Hofmarschall geltend machen und innerhalb eines Jahres ersetzt bekommen. Beschwerden und weiterreichende Ersatzforderungen soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen.

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Charter: 410
Date: 1528 IV 27
AbstractHans Munich zu Munichhawsen (1), Pfleger zu Tettelhaim (2), der von Erzbischof Mathias von Salzburg die Pflege und Veste Tettelham mit dem Gericht auf Lebenszeit erhalten hatte, bestätigt, für seine Dienste während der beiden Aufstände der abtrünnigen Salzburger Untertanen, für die während dieser Zeit erlittenen Schäden und für die 1500 Pfund Pfennige Pfandschilling, die auf der Pflege liegen, gemäß einer [wörtlich inserierten] Verschreibung des Erzbischofs von 1528 IV 27 [Nr. 409a] künftig 50 Pfund Pfennige als Aufstockung seiner jährlichen Burghut zu erhalten. Er verspricht, alle damit verbundenen Auflagen einzuhalten und sich gegen eine Ablösung der 50 Pfund Pfennige nicht zu sperren.

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Charter: 410a
Date: 1528 IX 21
AbstractDie Vertreter der Landschaft des Stifts Salzburg bestätigen die hohe Verschuldung von Erzbischof Mathias und des Domkapitels von Salzburg bei den Herzögen Wilhelm [IV.] und Ludwig [X.] von Bayern, welche dem Stift bei der Belagerung des Schlosses Salzburg im Jahr 1525 durch die aufständischen Untertanen finanzielle Unterstützung geleistet hatten. Der Erzbischof hatte den Herzögen dafür in einem 1525 X 16 [St. Gallen tag den 16. tag des monats octobris] in Muldorff (1) geschlossenen Vertrag die Städte, Schlösser und Gerichte Lauffen (2), Tittmoning (3) und Matsee (4) verpfändet. Die Schuld beträgt 54400 Gulden [ein Gulden zu 60 Kreuzern], wovon den Herzögen bereits 5400 Gulden bezahlt wurden. Die Restschuld in Höhe von 49000 Gulden soll bis 1529 X 16 [St. Gallen] erstattet werden. Die Landschaft verpflichtet sich nun, diese Summe in zwei Fristen nach Burckhausen (5) abzuzahlen und bewilligt dafür zwei Aidsteuern auf fünf Jahre. Bleibt sie die erste Rückzahlung schuldig, fallen die Einkünfte der verpfändeten Städte und Gerichte an die Herzöge. Sollten die Erträgnisse daraus für die jährlichen Zinsen nicht ausreichen, muss die Landschaft den Fehlbetrag erstatten. Zeugen: Bischof Egidi von Chiembsee (6), Dompropst Balthasar von Salzburg, Abt Johann von Mannsee (7), Ritter Hanns von der Alben zu Hieburg (8) und Truembach (9), Landeshauptmann, Ritter Wigileus von Thurn zu Newpewren (10), Hofmarschall und Pfleger zu Stauffenegkh (11), Ritter Virgil Uberackher zu Sighartstain (12), Pfleger zu Alten- (13) und Liechtentann (14), Cristoff Trauner, Pfleger zu Hawnsperg (15), Hanns der Alt zu Hertzhaim (16) und Salmanskirchen (17), Jacob Strasser zu Teusendorf (18), die Stadtrichter, Bürgermeister und Rat der Stadt Salzburg, die Richter und Bürgermeister der Städte Hallein (19) und Laufen.

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Charter: 411
Date: 1528 IX 21
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg stellt den Herzögen Wilhelm [IV.] und Ludwig [X.] von Bayern einen Schuldschein in Höhe von 49.000 Gulden für die finanzielle Unterstützung bei der Niederschlagung der Aufstände im Jahr 1525 aus. Die Rückzahlung übernimmt die Salzburger Landschaft laut einer [wörtlich inserierten] Verpflichtung von 1528 IX 21 [Nr. 410a] in zwei Fristen aus den von ihr zu diesem Zweck erhobenen Aidstewren. Die Summe soll nach Vorlage der herzoglichen Quittung von den insgesamt 100.000 Gulden abgezogen werden, die die Landschaft dem Erzstift schuldig ist.

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Charter: 412
Date: 1530 IV 26
AbstractHanns Munich zu Munichhausen (1), Pfleger zu Tettelhaim (2) und Jägermeister zu Salzburg, bestätigt, dass ihm Erzbischof Mathias von Salzburg das Landgericht Halbenberg (3) überlassen hat, solange er persönlich am Salzburger Hof des Erzbischofs dient und solange er die Pflege Tettelham, die er auf Lebenszeit erhalten hat, persönlich [mit aigem rugckhen] inne hat. Er verspricht, das Landgericht ordnungsmäß zu verwalten, damit alle Gerichtsleut wol versehen sein, sich mit den üblichen Einkünften zu begnügen, keine Urbargüter oder Rechte an sich zu ziehen, keine ungebührlichen Neuerungen einzuführen, sondern Gericht und Untertanen beim alten Herkommen zu belassen, versichert, sich wie andere Landrichter der Hauptmannschaft zu unterwerfen und Visitation und Reformen des Erzbischofs zuzulassen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Der Erzbischof hat sich das Burgkhstall Halmberg mit dem dazu gehörigen großen Burgkfryden und dem Maierhof bisher vorbehalten, welche Munich jetzt auf Widerruf mit der Burghut übertragen werden. Die Veste Halmberg soll offenes Haus des Erzbischofs ein, der das Recht hat, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Eine eigenmächtige Kriegsführung ist untersagt. Forderungen und Schäden, die Munich aus seiner Tätigkeit entstehen, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Sollte er die Vereinbarungen brechen, nicht mehr am Hof tätig sein oder die Pflege Tettelham aufgeben, fällt das Landgericht an den Erzbischof zurück.

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Charter: 413
Date: 1530 IX 7
AbstractJörg Trauner zu Fürstenegkh (1) verkauft auch im Namen seiner Brüder an Ritter Balthasar von Tanhausenn (2) zum Tirnnstain (3), derzeit Pfleger in Scherding (4) und Raschenberg (5), sein Haus und seine Hofstatt zu Oberteisendorff (6) in der Nähe der Brücke an der Haller (7) Straße und tritt alle darüber vorhandenen Urkunden ab. Er leistet Gewährschaft nach Landesrecht und setzt als Sicherheit seinen gesamten Besitz. Ausgenommen vom Verkauf bleiben die 50 Purckrecht Pfennige, die dem Burgherrn zustehen.

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Charter: 414
Date: 1531 IX 25
AbstractRitter Kaspar von Wynntzer zu Brannburg (1) und Sachsenkam (2) quittiert Hanns Pietenperger, Lizenziat und Kammermeister des Erzbischofs von Salzburg, 200 Gulden Provision, die jährlich zum 29. September [St. Michael] fällig sind.

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Charter: 414a
Date: 1531 IX 30
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg weist seinem Rat und Jägermeister Hanns Munich, Pfleger zu Tetlhaym (1), zusätzlich zu den 50 Gulden Provision für die Burghut Tettelham sowie für die 1000 Dukaten, die er auf der Pflege unverzinslich liegen hat, weitere 100 Gulden jährlich aus der erzbischöflichen Kammer auf Lebenszeit zu. Dafür muss Munich dem Erzbischof während der nächsten vier Jahre als Rat und Diener zur Verfügung stehen und zwei Knechte und drei Pferde halten. Die bisherigen Zahlungen von jährlich für drei Pferde sollen eingestellt werden. Der Erzbischof behält sich vor, nach Ablauf der vier Jahre zu gestatten, dass Hanns Munich die Pflegen und Ämter Tettelham, Halbenberg (2) und Waging (3) persönlich [mit aigen ruckhen] einnehmen darf. Außerdem soll Munich dann frei darüber entscheiden dürfen, weiter am Hof zu Salzburg zu dienen oder nicht. Für die 100 Gulden Provision soll er lebenslänglich zwei gerüstete Pferde halten und sich bei keinem anderen Herrn dienstverpflichten. Sollte eine Rustigung nötig werden, hat er bis zu zehn Pferde, mindestens jedoch fünf Pferde zu stellen, doch soll er dann pro Pferd ein zusätzliches jährliches Wartgelt erhalten. Liferung und Besoldung werden wie im Erzstift üblich gehandhabt. Forderungen und Schäden soll er gegenüber dem erzbischöflichen Rat geltend machen.

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Charter: 415
Date: 1531 X 1
AbstractHanns Munich zu Munichhausen (1), Pfleger zu Tetlhaym (2) und Halbenberg (3) bestätigt, dass Erzbischof Mathias von Salzburg ihm gemäß einem [wörtlich inserierten] Brief von 1531 IX 30 [Nr. 414a] für seine bisher geleisteten Dienste eine jährliche Provision von 100 Gulden zugesagt hat und verspricht, alle in der Verschreibung vereinbarten Artikel einzuhalten.

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Charter: 416
Date: 1532 I 31
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg bestätigt, dass der verstorbene Bernhardin Trenbeckh, erzbischöflicher Rat und Pfleger zu Muldorf (1), dem Erzstift während der Niederschlagung des ersten Aufstandes von 1525 bei der Belagerung des Schlosses Salzburg treue Dienste geleistet und dabei große Schäden erlitten hatte und sich auch in der Folge immer wieder als treuer Diener des Erzstifts erwiesen hat. Dafür hatte man ihm die Pflege Mühldorf auf Lebenzeit überschrieben, welche er etwa drei Jahre inne hatte, die nun jedoch durch seinen Tod wieder frei geworden ist. Durch seinen frühen Tod war die Familie aber nicht hinreichend entschädigt worden, weswegen sein Sohn Hans um Überschreibung der Pflege auf Lebenszeit nachgesucht hatte. Erzbischof Mathias verleiht daher dem Sohn Hans Trenbeck die Veste und Pflege Mühldorf mit dem Vogtgericht und der Burghut auf Lebenszeit. Er soll die Pflege persönlich inne haben und verwalten und einen fähigen Vogtrichter einsetzen, der auch dem Erzstift verpflichtet werden soll. Für Pflege und Vogtgericht und für die Kosten für Torwärter und Wächter erhält er zum 23. April [St. Georg] eine jährliche Burghut von 120 Pfund Pfennigen weißer Münze von der Kammer in Salzburg, außerdem Getreidebezüge aus dem Kasten in Mühldorf. Trenbeck soll sich mit dieser Bezahlung zufrieden geben und keine Rechte oder Einkünfte des Erzstifts an sich ziehen oder Überzins von den Untertanen, Gütern und Gerichten erheben, sondern diese bei ihren alten Gewohnheiten halten. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Die Veste ist ein offenes Haus des Erzbischofs, der dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einlagern kann. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Visitationen und Reformen, die der Erzbischof durchführen will, hat er zu dulden, doch dürfen ihm daraus keine Kosten entstehen. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Er ist verpflichtet, in der Pflege mindestens vier gerüstete Pferde auf eigene Kosten zu halten. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf Feldzügen erleidet oder Forderungen, die aus der Verwaltung von Gericht und Pflege entstehen, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Beim ersten und zweiten Verstoß gegen diese Vereinbarungen soll er gemahnt, nach dem dritten Verstoß soll ihm Pflege und Gericht entzogen werden. Der Vater hatte dem Erzstift 3000 rheinische Gulden [der Gulden zu 60 Kreuzer o. 15 Batzen] geliehen, wofür man ihm die Pflege Mühldorf und das Propstamt Ampfing (2) verschrieben hatte. Sohn Hans soll nun 1000 Gulden auf der Veste liegen lassen, die ihm, so lange seine Ehefrau Regina von Wellenberg (3) am Leben ist, jährlich verzinst werden, nach ihrem Tod soll der Betrag unverzinst bleiben. Bevor die 1000 Gulden nicht zurück gezahlt sind, kann er nicht von der Pflege abgezogen werden.

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Charter: 417
Date: 1532 VIII 10
AbstractBurkhard Trawner zu Adlstetn (1), Fu{e}rt (2) und Fu{e}rsteneckh (3) verkauft seinem Bruder Jörg Trauner, seiner Ehefrau Magdalena und ihren Erben seine Maut genannt die O{e}rtlmau{o}tt zu Obern Teisendorff (4), gelegen zwischen Untern Teisendorff (5) und Trau{o}nstain (6), und quittiert den Eingang der Kaufsumme. Er übergibt alle einschlägigen Urkunden und leistet Gewährschaft nach Landesrecht. Zeugen: Wigeleus Zenger zum Adlmanstain (7), Pfleger zum Viechtenstain (8) und David von Pu{o}echperg (9) zu Winzer (10) und Newen Pu{o}echperg (11)

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Charter: 417a
Date: 1533 III 7
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg bewilligt der Stadt Lauffen (1), die mit Ausnahme der Brückenmaut etliche Jahre keinerlei Einkommen hatte, aber hohe Kosten für die Stadtdiener und die Unterhaltung der Brücken, Stadtmauern und Türme zu tragen hat und hoch verschuldet ist, auf Vorschlag von Vertretern der Stadt ein Ungeld. Das Ungeld wird für drei Jahre im Bereich des Stadtgerichts von allen zum Kauf angebotenen Getränken erhoben und beträgt den dreissigsten Teil einer Maß. Adel und Geistlichkeit und alle Personen, die nicht dem Stadtgericht unterworfen sind, bleiben von dem Ungeld befreit. Während dieser drei Jahre soll man über alternative Wege und Möglichkeiten beraten, die Stadt zu entschulden. Nach Ablauf der drei Jahre soll die alte Maß wieder eingeführt werden. Um Missbrauch zu vermeiden, hat die Stadt in der erzbischöflichen Kammer in Salzburg eine alte Maß und eine neue Maß zu hinterlegen. Für die Getränke in Wirtshäusern sind Einheitspreise festzusetzen. Richter, Bürgermeister und Räte haben jährlich zum Zeitpunkt der Neubesetzung des Rates in Anwesenheit des Pflegers einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben abzulegen.

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Charter: 418
Date: 1533 III 8
AbstractRichter, Bürgermeister, Rat und Gemain der Stadt Lauffen (1) bestätigen, dass Erzbischof Mathias von Salzburg der Stadt Laufen auf ihre Bitte hin zur Verbesserung des Einkommens der Stadt für drei Jahre ein Ungeld von allen zum Kauf angebotenen Getränken bewilligt hat und die Rahmenbedingungen hierfür in einem in Salzburg ausgestellten [wörtlich inserierten] Brief von 1533 III 7 [Nr. 417a] festgesetzt wurden. Sie versprechen, diese Vereinbarungen in allen Punkten einzuhalten.

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Charter: 419
Date: 1533 VIII 6
AbstractRichter, Bürgermeister, Räte und Bürger der Stadt Titmoning (1) bestätigen, dass die Stadt so hoch verschuldet ist, dass der Erhalt der Stadtmauer, der Türme und anderer Bauten nicht mehr finanziert werden kann, vor allem aber die Schlachten oder Werch in einen derart schlechten Zustand geraten sind, dass, um weiteren Schaden zu vermeiden, eine Ausbesserung unumgänglich geworden ist. Um für die Kosten aufkommen zu können, hat die Stadt Erzbischof Mathias von Salzburg daher um Erlaubnis gebeten, für drei Jahre ein Ungeld auf alle Getränke erheben zu dürfen, die in der Stadt zum Ausschank kommen. Die Stadt hat nun Thoman Mulfelder, Bürgermeister, Hanns Wesen, Petter Prunntner und Cristann Ogkhstetter als Vertreter des Rats und die Bürger Wolfganng Moser, Hanns Falgkhner, Georg Walch und Hanns Haydl bevollmächtigt, den Erzbischof im Namen der Stadt um die Bewilligung des Ungelds zu ersuchen und einen entsprechenden Gegenbrief auszustellen.

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Charter: 419a
Date: 1533 VIII 8
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg bewilligt der Stadt Tittmoning (1) für die dringend nötigen Restaurierungsarbeiten an Stadtmauer, Türmen und Werch, die teilweise bereits zusammengebrochen sind, dann für die Schlachten und Werche, die unter dem ungewöhnlichen Hochwasser einige Jahre zuvor stark zu leiden hatten und mittlerweile eingerissen sind, wovon sich der Erzbischof bei einem Besuch in der Stadt selbst überzeugt hat, auf Vorschlag von Vertretern der Stadt ein Ungeld. Das von seinem Vorgänger Leonhard jährlich für zwei Monate bewilligte Ungeld hatte für den Erhalt der Bauten nicht ausgereicht und wird aufgehoben. Das neue Ungeld wird für drei Jahre im Bereich des Stadtgerichts von allen zum Kauf angebotenen Getränken - im Ausschank oder für den Hausgebrauch - erhoben und beträgt den dreissigsten Teil eines Viertels oder Maßes der Stadt Tittmoning. Adel und Geistlichkeit und alle Personen, die nicht dem Stadtgericht unterworfen sind, bleiben von dem Ungeld für ihren häuslichen Gebrauch befreit. Während dieser drei Jahre soll man über alternative Wege und Möglichkeiten beraten, die Stadt zu entschulden. Nach Ablauf der drei Jahre soll die alte Maß wieder eingeführt werden. Um Missbrauch zu vermeiden, hat die Stadt in der erzbischöflichen Kammer in Salzburg eine alte Maß und eine neue Maß zu hinterlegen. Für die Getränke in Wirtshäusern sind Einheitspreise festzusetzen. Richter, Bürgermeister und Räte haben einen Rechenschaftsbericht über ihre Einnahmen und die Ausgaben im Zug Baumaßnahmen abzulegen. Für die Baumaßnahmen will der Erzbischof einen seiner Werchlewt nach Tittmoning entsenden, der die Bauschäden besichtigt und über Renovierungsmaßnahmen berät. Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich der Stadtrichter und der Gegenschreiber in Kenntnis zu setzen.

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Charter: 420
Date: 1533 VIII 9
AbstractRichter, Bürgermeister, Rat und Gemain der Stadt Tittmoning (1) bestätigen, dass Erzbischof Mathias von Salzburg der Stadt Tittmoning zur Verbesserung des Einkommens der Stadt für drei Jahre ein Ungeld von allen zum Kauf angebotenen Getränken bewilligt hat und die Rahmenbedingungen hierfür in einem in Salzburg ausgestellten [wörtlich inserierten] Bewilligungsbrief von 1533 VIII 8 [Nr. 419a] festgesetzt wurden. Sie versprechen, diese Vereinbarungen in allen Punkten einzuhalten.

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Charter: 421
Date: 1533 X 16
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg verleiht Jacob Strasser folgende Lehengüter des Erzstifts: Ein Gut zu Anschering (1) im Tittmaninger (2) Gericht und in Pettinger (3) Pfarr, welches er von Wilhalm Schönpuecher gekauft hat, das Hochmuets Gütl zu Obern Teissendorf (4), eine Hofstatt bei der Ahen (5) zu Oberteisendorf und einen Garten in der Kirchpeunt im Raschenberger (6) Gericht, welche er von Hanns Krewch und seinen Geschwistern gekauft hat. Außerdem empfängt Strasser folgende Lehengüter des Stifts als Vormund seines Mündels Matheus Prätzl: eine halbe Hube zu Teisendorf (7) [Tiwold Schmid], ein Gut zu Hausmaning (8) [Lienhart Hegler] im Plainer (9) Gericht, welche er von Wilhalm Hawnsperger gekauft hat, und ein Gut zu Innglsperg (10) [Jacob Aschler] im Gasteiner (11) Gericht, welches er von Michael Rostaler und seiner verstorbenen Ehefrau Margreth gekauft hat, sowie die Vorwis bei Oberteisendorf im Raschenberger Gericht.

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Charter: 422
Date: 1535 III 16
AbstractHans Munich von Munichhausen (1), Pfleger zu Tetlham (2) und Halbenberg (3), bestätigt, dass Erzbischof Mathias von Salzburg ihm zur jährlichen Aufbesserung seines Dienstgelds 100 rheinische Gulden [ein Gulden zu 60 Kreuzer] bewilligt hat, die in Raten quatemberlich ausgezahlt werden. Er verspricht, dafür dem Erzbischof zeit seines Lebens am Hof Dienst zu tun. Munich soll zwei Knechte, einen Buben und drei Pferde halten, kann jederzeit zum Dienst herangezogen werden und soll in diesem Fall mit der üblichen Zerung und Liferung verpflegt werden. Schadensersatzansprüche für Pferde bestehen nicht. Die 100 Gulden kann der Erzbischof jederzeit für 700 Gulden ablösen. Alle älteren Verschreibungen und Reverse sollen ihre Gültigkeit behalten.

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Charter: 423
Date: 1538 III 18
AbstractGeorg Liechtennegkher, Bürger zu Titmaning (1), und seine Ehefrau Margaretha bestätigen für sich und alle, die nach ihnen ihre Behausung und ihren Stadel in Tittmoning inne haben, dass Erzbischof Mathias von Salzburg ihnen auf ihre Bitte hin gestattet hat, in den mit Genehmigung der Stadtobrigkeit errichteten Kasten hinter ihrer Behausung [Anrainer: Caspar Golldtward und ihr anderes Haus, in dem der Brauer Hanns Pewnnthner wohnt] zwei Fenster in die Stadtmauer brechen zu lassen. Der Kasten hatte bisher außer den Seitenlichtern, die jedoch durch einen Neubau der Nachbarn verzimmert worden waren, keinerlei Lichtzufuhr. Sie versprechen, die Fenster mit eisernen Gittern und Balken zu sichern und die Fenster jederzeit wieder zuzumauern, sobald der Erzbischof oder die Stadt Tittmoning dies von ihnen verlangen, anderenfalls sollen sie ihren gesamten Besitz verlieren. Zeugen: Michel Metzger zu Fridlfing (2), Caspar Stainer von Udlmaning (3), Caspar Mair von Schmerbach (4), Liennhart aus Schmerbach, Jorg Wisenzarder, Jorg Aichenpuchler von Mulhaim (5), Cristan Kreutzer und Hanns Obermair von Ranharding (6)

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Charter: 424
Date: 1538 IV 25
AbstractKaspar von Lamberg (1), Pfleger von Muldorf (2), bestätigt, dass Erzbischof Mathias von Salzburg ihm die Pflege und das Landgericht Mittersill (3) mit einer jährlichen Provision von 200 Gulden verschrieben hatte, die er jedoch wieder abgetreten hat. Dafür überlässt ihm der Erzbischof nun die Pflege zu Mühldorf mit dem Vogtgericht und der Burghut auf Lebenszeit. Er verspricht, die Pflege persönlich inne zu haben und ordnungsgemäß zu verwalten und einen fähigen Vogtrichter einzusetzen. Für die Pflege und für die Torwärter und Wächter erhält er jährlich zum 23. April [St. Georg] als Burghut 120 Pfund Pfennige weißer Münze aus der erzbischöflichen Kammer und Getreidebezüge aus dem Kasten zu Mühldorf. Er soll sich mit dieser Bezahlung zufrieden geben, keine Rechte oder Einkünfte des Erzstifts an sich ziehen oder Überzins von Untertanen, Gütern und Gerichten erheben. Appellationsinstanz des Vogtgerichts ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Die Veste ist ein offenes Haus des Erzbischofs, der dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einlagern kann. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Visitationen und Reformen, die der Erzbischof durchführen will, hat er zu dulden, doch dürfen ihm daraus keine Kosten entstehen. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Er ist verpflichtet, in der Pflege mindestens vier gerüstete Pferde auf eigene Kosten zu halten. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf Feldzügen erleidet oder Forderungen, die aus der Verwaltung von Gericht und Pflege entstehen, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Beim ersten und zweiten Verstoß gegen die getroffenen Vereinbarungen soll er abgestraft, nach dem dritten Verstoß werden ihm Pflege und Gericht entzogen.

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Charter: 424a
Date: 1538 X 18
AbstractJacob Radhauser und Michel Piberstain, Bürgermeister, Veit Schonperger und Leonhart Sträffer, Ratsbürger, und Hanns Griesser, Cristoff Durnpacher und Jobst Purckhäschofer, Vertreter der Gmain der Stadt Radstat (1) verkaufen die Taferne unter Radstater Thaurn an ihren ehemaligen Besitzer Hans Räwein zurück. Die Kommissare und Hauptleute des Schwäbischen Bundes hatten das Haus und die Taferne, die Hanns Räwein besessen hatte, der aber während der jüngsten Aufstände geflohen war, an Michael Grueber für seine Dienste während des Aufruhrs geschenkt. Dieser hatte das Anwesen an den Ritter Christoph Graf verkauft. Erzbischof [Mathias] von Salzburg hatte daraufhin den Verkauf an die Stadt Radstadt genehmigt. Da aber Hanns Räwein mittlerweile begnadigt wurde und zur Landeshuldigung erschienen war, hat die Stadt mit Einverständnis des Erzbischofs und des Radstadter Pflegers Christoph Graf nun das Haus und die Taferne dem Hans Räwein - in Anbetracht seiner noch unmündigen Kinder zu Erbrecht für alle männlichen und weiblichen Erben in absteigender Linie - für 500 Pfund Pfennige übereignet. Für das Tafernrecht und dafür, dass er beliebig Wein einkaufen kann, soll Räwein jährlich 25 Pfund Pfennige Zins zahlen. Er ist nicht befugt, seine Rechte zu verkaufen, die grundsätzlich auf seine männlichen und weiblichen Erben in absteigender Linie übergehen sollen, wobei immer die tauglichste Person einzusetzen ist. Bei jedem Besitzwechsel soll der neue Besitzer dem Bürgermeister die Erung erweisen und sich ins Stadtbuch eintragen lassen. Sind keine direkten Nachfahren mehr vorhanden, soll die Stadt die Kaufsumme von 500 Pfund Pfennigen an die Erben ausbezahlen. Die Gebäude, die auf dem Grund errichtet wurden, sollen den Erben jedoch nicht abgelöst werden. Räwein und seinen Erben ist nicht gestattet, Handel mit Wein, Eisen, Salz oder Tuch zu betreiben, auch darf er den Wein nicht untterm Raiffen verkaufen oder Wein und Salz lagern. Gegenüber den Gästen hat er sich korrekt zu verhalten und Haus und Grund in gutem Zustand zu halten. Dagegen übernimmt die Stadt Radstadt gegenüber dem Erzbischof von Salzburg als Grundherrn die jährlichen Urbardienste und die Anlait. Pfaffen- Voyt- und Hundthaber, Weych und andere Steuern sowie den zusätzlich zu den Herrendiensten fälligen Dienst hat Räwein zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen sollen Räwein und seine Nachkommen die ersten zwei Male verwarnt werden, beim dritten Mal wird ihnen die Taferne entzogen, doch gegen Bezahlung der Kaufsumme oder des bisher geleisteten Anteils daran.

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Charter: 425
Date: 1538 X 18
AbstractHanns Räwein, Wirt underm Radstater Tawrn (1) bestätigt, dass Bürgermeister, Rat und Gmain der Stadt Radstadt sein Haus und seine Taferne, die ihm entzogen worden waren, nachdem er während der Aufstände zu den aufrührerischen Bauern geflohen war, von Ritter Christoph Graf zu Schernperg (2) und Goldegkh (3), Pfleger und Urbarpropst in Radstadt, erworben und ihm nun laut Inhalt der [wörtlich inserierten Kaufurkunde] von 1538 X 18 [Nr. 424a] auf seine Bitten hin zu Erbrecht für alle weiblichen und männlichen Erben in absteigender Linie zurückverkauft haben. Räwein verspricht für sich und seine Erben, den Kaufvertrag in allen Punkten einzuhalten. Zeugen: Cristan Hohenegkher aus der Taurach (4), Hainrich am Rewtt (5), Cristan Seydl und Urban Gottfrid, Niderkuendler ob der Lömckhaw (?) (6), Urban Puechstainer am Schwentperg (7)

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