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Charter: Kollegiatstift Altötting Urkunden (1228-1793) 277
Signature: 277
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1672 III 18, München
Albrecht Sigmundt, Bischof von Freysing und Regenspurg etc., wird als derzeitiger Propst des Kollegiatstifts Ss. Philippi et Jacobi zu Alt. mit Dechant und Kapitel daselbst durch den Kurfürsten Ferdinand Maria von Bayern als Patron besagten Kollegiatstifts in verschiedenen Jurisdiktions- und sonstigen Streitigkeiten vertragen. Danach soll 1) dem Stiftsdechant statutengemäß die Disziplinargewalt über das gesamte geistliche Stiftspersonal zustehen, von der nur der Wald- und Spitalpfarrer in rebus curam animarum et parrochialia concernentibus ausgenommen sind. 2) Gröbere Exzesse und Verbrechen sowie Civilsachen und Verbalinjurien des geistl. Stiftspersonals, soweit sie nicht vom Stiftsdechant gütlich geschlichtet werden können, unterstehen der Jurisdiktion des Stiftspropsts oder seiner Stellvertreter. 3) Obsignation und Inventur des Nachlasses eines Kapitularen oder sonstigen Stiftsgeistlichen sollen vom Stiftspropst oder dessen Stellvertreter als geistl. und weltl. Obrigkeit im Beisein des Stiftsdechants als Vertreter des Kapitels vorgenommen werden. 4) Bezüglich Aufnahme der Kirchenrechnungen bei der Stiftskirche und der damit zusammenhängenden Amtshandlungen soll es beim Recess vom Jahre 1534 verbleiben. Die Rechnungen sollen im Beisein des Stiftsdechants und Kapitels aufgenommen und vom Stiftsdechant mitunterzeichnet werden. 5) Musikanten und Kirchendiener sollen in Disziplinarsachen dem Stiftsdechant, bezügl. schwererer Verfehlungen und Verbrechen der Jurisdiktion des Stiftspropsts unterstehen. 6) Die Geistlichen, welche Marianer genannt werden, sowie der Wald- und der Spitalpfarrer sollen ins Kapitel aufgenommen und fernerhin als wirkl. Kapitularen behandelt werden. Die Präsentation der Marianer soll dem Kurfürsten von Bayern, die freie Bestellung der Wald- und Spitalpfarrer dem Stiftspropst verbleiben. Zur Mehrung des Einkommens dieser 8 jüngeren Kanoniker sollen die Zinsen eines Guthabens von 30.000 fl. der hl. Kapelle bei der bayer. Landschaft dienen. In all den Fällen, wo ein Kapitel über das Einkommen der 8 älteren Kapitularen verhandelt wird, haben die 8 neueren kein Stimmrecht, wohl aber in allen sonstigen Stiftsangelegenheiten. 7) die Vativisten sollen fernerhin, weil es z.Zt. viel otiosi et vagabundi Priester gäbe, nur mit Wissen und Willen der Stiftsgruppe aufgenommen werden. 8) Der Stiftsdechant hat dem Stiftspropst Quartalbericht über das Verhalten des Stiftspersonals zu erstatten. 9) Da seit langem die Stiftspröpste an persönlicher Residenz beim Stifte behindert sind, soll der Stiftsdechant die geistl. Jurisdiktion über den Klerus zu Altötting und die von der Stiftspropstei abhängigen Pfarreien als Delegat des Stiftspropsts ausüben etc. etc.  

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BayHStA KUAltötting-Chorstift

Sigillant: Siegler und Unterzeichner: Caspar Schmidt, Dr. Caspar Stieler, Achatius Viertl, Dechant, Mattheus Marquart, Joan. Keller, Dechant, Joh. Bapto. Marolt, Prior S. August. in Salzburg, Vitus Mayr und Ägid Franz Reindl, Kanoniker.

Material: Pap.
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    Places
    • München
       
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