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FondUrkunden
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Charter: 30
Date: 1364 September 9
AbstractEberhard Hune, Bürger zu Montabaur (monthabur), bekundet zusammen mit den Kindern seiner Schwester Oswalda, Oswalda und Dorothee, dass sie an die Witwe Riczen Helwig und ihre Erben ein Haus und einen Hof [in Montabaur?] für 32 halbe Mark Pfennige Montabaurischer Währung verkauft haben.

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Charter: 31
Date: 1383 Dezember 21
AbstractWigand Greve, Kleriker zu Würburg, kaiserlicher Notar beurkundet die wortgetreue Abschrift folgender Urkunde von 1383 Februar 10 (Der geben ist nach Cristi geburt drytzenhundert iar in dem drye und achtzigisten iare an dinstage nach Invocavit): Der Dekan, die Pröpste und die Herren des Stifts Fulda geloben, dass sie die Wahl des Abts von Fulda oder die Einsetzung des Abts durch den Papst akzeptieren werden ohne jeden Zweifel. Das Ansehen des Abts und des Klosters soll nicht geschädigt werden. Jeder Abt hingegen verpflichtet sich zum ersten, dass er kein Land, keine Stadt, keine Burg oder Festung ohne Rat und Zustimmung von Dekan und Konvent des Stifts weiter verlehnt. Zum zweiten darf er kein Gut, keine Gülte, Land, Burg, Stadt oder Festung, die bisher kein Lehen gewesen sind, verleihen oder zu einem Mannlehen machen ohne Rat und Zustimmung von Dekan und Konvent. Weiterhin darf er ohne Zustimmung kein Gut, keine Gülte, Land, Burg, Stadt oder Festung verkaufen. Ein Verkauf, der nur mit dem Siegel des Abts ohne das Konventssiegel besiegelt ist, ist ungültig. Güter, die die Vorgänger des Abts allein auf Wiederkauf verkauft haben, kann der Abt auch eigenmächtig wieder für die Abtei zurückkaufen und weiterverkaufen. Der neue Abt soll auch für 7000 Gulden die Stadt Bingenheim (Bynginheym) und Güter aus dem Gericht daselbst wieder lösen, die sein direkter Vorgänger Abt Konrad [von Hanau, 1372-1383] veräußert hat. Die Lehnsmänner soll der neue Abt bei all ihren Gewohnheiten, Rechten und Freiheiten belassen und keinen darin einschränken oder bedrängen. Die Propstei Frauenberg soll nur an einen Propst verliehen werden, den auch Dekan und Konvent billigen. Das Amt soll ein Herr aus dem Stift übernehmen. Auch soll keine andere Propstei mit einem Laien besetzt werden. Alle Herren im Stift sollen mit ihren Gütern und Gülten unter Schutz und Schirm des Abts stehen. [...] Er soll keinem Mitglied des Konvents die Pfründe nehmen oder schmälern oder jemanden aus der Schule ausschließen ohne Rat und Wissen von Dekan und Konvent. Stirbt ein Abt ohne zuvor sein Seelgerät bestimmt zu haben, so soll die Hälfte seiner Güter und Gülten dem Bau des Klosters und die andere dem Konvent zufallen. [...] Wer auch immer Abt des Klosters wird, der soll die vorangegangenen Artikel einhalten und darauf einen Eid schwören. Er soll in keiner Weise dagegen vorgehen, nicht durch Worte, noch durch Taten und auch nicht mit Hilfe von Kardinälen, Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen oder wem auch immer. Martin von Lichtenberg, Dekan des Stifts Fulda und Propst von Johannesberg, Johannes von Rohrbach, Propst von St. Michael zu Fulda, Engelhard von Wambold, Propst des Frauenbergs, der Küster Konrad von Waltradshausen, Siechenmeister Giso von Bimbach, Pförtner Karl von Biebra, Kellner Konrad am Berge und Kämmerer Graslok von Babenhausen bekennen und schwören, dass sie sich an alle vorangegangenen Artikel, die sie zum Nutzen des Stifts verfasst haben, stetig und fest einhalten werden. Jeder neue Abt soll öffentlich geloben, dass er sich an diese Artikel halten wird. Mit einem von ihm besiegelten Brief soll er seinen Eid schwören. Danach sollen ihm die jetztigen Unterpfleger des Stifts die Johann von Isenburg-Büdingen, Friedrich von Lissberg, Eberhard und Gottschalk von Buchenau huldigen. Diese hatten zuvor Willkür bei der Wahl des Abts angemahnt und dem letzten Abt nicht gehuldigt. Besiegelt mit dem Konventssiegel und den Siegeln der genannten Konventsmitglieder und der Unterpfleger.

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Charter: 32
Date: 1390 Juli 15
AbstractKurt (Cort) von Sassen und seine Frau Grete bekunden, dass sie mit Wissen und Willen von Eckhard und Götz von Sassen, Brüder des Ausstellers, ein Gut zu Hofstetten (Hofsteten) mit allen Rechten, Zugehörungen und Nutzen an Fritz (Fritschen) Gruwelich, seine Frau Else und beider Nachkommen für 21 Pfund Heller und 10 Schilling Pfennige Fuldischer Währung verkauft haben. Das Gut wurde gänzlich bezahlt und die Käufer der Schuld quit, ledig und los gesprochen. Die Verkäufer können das Gut für die gezahlte Summe jederzeit wieder zurückkaufen. Der Wiederkauf muss spätestens vier Wochen vor dem Peterstag ad Kathedram [22.2.] angezeigt werden. Die Kaufsumme ist dann zum Peterstag fällig. Umgekehrt können auch die Käufer das Gut jederzeit wieder für die gezahlte Summe zurückverkaufen. Es gelten die gleichen Fristen. Sollten die von Sassen die Summe dann nicht aufbringen können, so sollen deren Bürgen Einlager zum Unterpfand in einer Herberge in Hünfeld halten, bis die Summe gänzlich bezahlt wurde. Als Bürgen werden Eckhard und Götz von Sassen eingesetzt.

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Charter: 33
Date: 1400 September 8
AbstractRichard von Buchenau (Buchenowe) und seine Frau Grete bekunden, dass sie dem Dekan und Kapitel des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld 20 Gulden und 2 Gulden Zinsen schuldig sind. Sie wollen die Schuld in jährlichen Raten zu 2 Gulden, fällig auf Johannis [24.6.], abtragen. Als Bürgen wurden Tolde Schick und Kurt Hofmann, beide Bürger in Hünfeld, eingesetzt. Sollte einer der Bürgen sterben oder das Land verlassen, so wird Richard oder einer seiner Nachkommen einen anderen Bürger aus Hünfeld als Bürgen einsetzen. Sollten der Aussteller oder seine Nachkommen ihren Zahlungen nicht nachkommen, werden die Bürgen in einer Herberge Einlager halten, bis die Schuld beglichen ist.

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Charter: 34
Date: 1408 November 15
AbstractEckhard (Eginhardus), Dekan, und das Kapitel des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld bekunden, dass Tolde von Großenbach (Grussilbach) und seine Frau Else dem Stift einen Zins von einem Gulden zum Seelgerät übergeben haben. Der Zins soll jährlich am Vorabend von Visitatio Mariä [2.7.] aus ihrem Haus bei der Badestube anfallen. Der Gulden soll unter den Stiftsherren geteilt werden.

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Charter: 35
Date: 1410 Februar 22
AbstractJohann [von Merlau], Abt von Fulda, Giso, Dekan, und der gesamte Konvent des Stifts Fulda bekunden, dass sie an Eckhard, Dekan des Stifts in Hünfeld, und seine Nachkommen 2 Viertel Korn und 2 Viertel Hafer fuldischen Maßes für 40 Gulden verkauft haben. Die Gülte ist jährlich fällig auf Michaelis [29.9.] aus ihrem Hof an der Trenke gelegen. Die Gülte kann jährlich auf St. Peter ad Kathedram [22.2.] für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden.

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Charter: 36
Date: 1411 Dezember 4
AbstractJohann [von Merlau], Abt von Fulda, Giso, Dekan, und der gesamte Konvent des Stifts Fulda bekunden, dass Bürgermeister, Räte, Schöffen und Bürger der Stadt Fulda einen Zins auf Wiederkauf an die von Lüder verkauft haben. Es folgt die inserierte Urkunde vom gleichen Tag : Bürgermeister, Schöffen, Räte und Bürger der Stadt Fulda bekunden, dass sie an Heinrich von Lüder (Luter), Karl, Sohn von Heinrichs verstorbenem Bruder, und beider Erben, ein Hauptgeld für 1000 Gulden verkauft haben. Das Geld wurde gänzlich bezahlt und die Käufer der Schuld quit, ledig und los gesprochen. Sie sollen für die 1000 Gulden jährlich 100 Gulden Hauptgeld erhalten, halb zu zahlen auf Walpurgis [1.5.] und halb auf Michaelis [29.9.]. Die Bezahlung soll in Fulda erfolgen oder in einem Ort innerhalb eines Umkreises von vier Meilen. Die Schuld kann jährlich auf Walpurgis oder Michaelis wieder gelöst werden. Der Wiederkauf muss jeweils ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Von den 1000 Gulden wird dann der Rest abzüglich der bereits gezahlten Abschläge bezahlt. Auch die Gläubiger können ihr Geld zu den genannten Fristen wieder zurückfordern. Die Bürgen sollen im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Stadt in einer Herberge in Fulda mit einem Knecht und einem Pferd Einlager leisten, solange bis die Schuld beglichen ist. Sollte einer der Bürgen sterben oder das Land verlassen, so soll die Stadt einen neuen Bürgen ernennen. Abt und Dekan des Klosters Fulda haben ihre Zustimmung zu der Verpfändung erteilt. Siegelankündigung der Stadt Fulda sowie von Abt und Konvent des Klosters Fulda. Als Bürgen werden eingesetzt: Hans von Ebersberg gen. Weyhers, Nithart von Buchenau, Karl von Steinau, Betz von Steinau, Peter und Hermann von Ebersberg gen. von Weyhers, Fritz und Vaupel von Schlitz, Henne von Fischborn und Simon von Schlitz gen. von Görtz.

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Charter: 37
Date: 1419 Juni 16
AbstractEberhard Heimenrod von Schlitz, Pfarrer zu <Schalbrun> bekundet, dass er die 10 Gulden, die ihm Dekan, Propst und Kapitel zu Hünfeld als jährliche Leibrente sein Lebtag lang angewiesen haben, erhalten hat. Er erhält jeweils 5 Gulden je zu Walpurgis [1.5.] und zu Martini [11.11.] und quittiert hiermit den Erhalt des Geldes zu den vorangegangenen Terminen.

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Charter: 38
Date: 1422
AbstractDer Amtmann, Rat und die Bürgerschaft von Nördlingen (Noerdeling ?) unterrichten den Abt von Fulda, dass Heinrich und Herbrand König (rex) einen Zehnt und ein Lehen, die von Fulda lehnsrührig sind, an ihren Freund Konrad verkauft haben. Sie bitten den Abt nun, dass er Konrad und seine Nachkommen mit den verkauften Gütern belehnt.

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Charter: 39
Date: 1424 Juli 10
AbstractReinhard Reck, Kleriker der Diözese Würzburg und päpstlicher Notar beglaubigt am 13. Februar 1515 die wortgetreue Abschrift folgend inserierter Urkunde vom 10. Juli 1424: Berthold Heyner, Johannes <Seysach>, Heinrich Rossmann und Berlt Goldman, alle Chorherren des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld und von Dekan Rupprecht und dem Kapitel daselbst erwählte Schiedsleute einerseits und Tolde, Albert, Konrad, Wilhelm und Hans Ludwig sowie Hans Kunkel, alle Bürger zu Hünfeld und erwählte Schiedsleute von Bürgermeister und Bürgern der Stadt Hünfeld andererseits bekunden allesamt einen Schiedspruch in der Streitsache zwischen Dekan Rupprecht und dem Kapitel in Hünfeld einer- und der Stadt Hünfeld andererseits. Als Obmann wurde Heinrich von Merlau, Junker und Amtmann zu Hünfeld erwählt. 1. Den Braunforst sollen beide Parteien gemeinsam hegen lassen, den Hegelohn sollen sie je zur Hälfte bezahlen. Wird eine der Parteien oder deren Nachkommen einmal keine Schafe zur Hege in den Wald treiben, so dürfen die Schafe auch keine andere Wiese hegen. 2. Die an den Bannweg grenzenden Äcker soll die Stadt weiter bewirtschaften und den Knecht behalten und bezahlen. Entsprechende Abgaben sind an das Stift zu entrichten. 3. Wegen der Hälfte des Wächtergeldes, das die Stadt aus dem Haus, gelegen neben der Badestube, gefordert hat in dem zur Zeit Hans Dicher wohnt, wird entschieden, dass jeder, der in dem Haus wohnt eine halbe Wacht übernehmen soll. Dafür soll er von anderen Dingen befreit sein, so wie die Herren des Stifts. 4. Auch der Stadtknecht soll für seine Wacht entsprechende Freiheiten erhalten und nicht daran gehindert werden. 5. Der Garten hinter dem Stift darf von dem Stadtknecht zu seinem Nutzen gebraucht werden. 6-9. Keine der Parteien soll weiterhin Wein oder Bier mehr ausschenken oder verkaufen in der Stadt oder außerhalb, weder durch Fässer, Flaschen oder Kannen ohne Absprache mit der anderen Partei. Es folgen weitere Bestimmungen über den Ausschank. Siegelankündigung der Schiedsleute, der Stadt Fulda, des Dekans und Kapitels Heiligkreuz und des Obmanns Heinrich von Merlau.

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Charter: 40
Date: 1424 Oktober 31
AbstractWilhelm von Buchenau bekundet, dass er die Auwelwiese an Heinrich von Sassen, seine Frau Adelheid und beider Erben erblich verlehnt hat. Sie sollen sie nach dem bisherigen Ganerbenrecht und den bisherigen Gewohnheiten zu ihrem Nutzen gebrauchen. Zuvor wurde aufgelistet wer die Wiese bisher innegehabt hat.

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Charter: 41
Date: 1429 April 22
AbstractJohann [II. von Brunn], Bischof von Würzburg, teilt dem Abt von Fulda mit, dass er von Papst Martin [V.] fünf Urkunden mit Bleibullen erhalten hat, die das Kloster Fulda betreffen.

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Charter: 42
Date: 1429 Mai 23
AbstractHeinrich von Ebersberg gen. von Weyhers bekundet, dass er ein Lehngericht auf den Montag vor Urbani [Datum der Urkunde] einberufen hat. Es wurde ein Urteil gefällt zwischen Konrad Hebeler und seinem Bruder einer- und Johannes Schwenck und seinen Erben andererseits. Nach Vorlage der Lehnsbriefe sollen Johannes und seine Erben das strittige Gut an Konrad und seinen Bruder zu lösen geben, ohne Widerrede.

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Charter: 43
Date: 1430 Juni 5
AbstractWilhelm von Buchenau bekundet, dass Hans von Sassen und seine Frau Else einen Acker im Mühlenkamm (molnkam) an Heinrich Rusener gen. von Sassen, seine Frau Adelheid und beider Erben für 23 Gulden, die gänzlich bezahlt worden sind, verkauft haben. Da der Acker von Wilhelm von Buchenau lehnsrührig ist, erteilt er seine Zustimmung zu dem Verkauf und belehnt zugleich die Käufer mit dem Acker.

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Charter: 44
Date: 1436 Januar 3
AbstractJohann [von Merlau], Abt von Fulda, Heinrich, Dekan, Hermann von Truhe, Weinkellner und der gesamte Konvent des Klosters Fulda bekunden, dass sie Heinrich Rossmann, Küster des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld, mit all dem belehnt haben, was Tolde von Walde, ehemaliger Kellner des Stifts Hünfeld, in der Graufurt, in der Herbach und drumherum an Äckern, Wiesen, Hofstätten, Gärten, Hölzern und Feldern innegehabt hat. Tolde von Walde hat mit Zustimmung des Abts und Konvents von Fulda seine Lehen an die Küsterei Hünfeld verkauft. Die Küsterei soll die Lehen erblich und ewiglich zum Unterhalt des zeitigen Küsters des Stifts und aller seiner Nachfolger besitzen. Als Erbzinsen sind an das Kloster Fulda jährlich 12 Schillinge, 3 Hühner und ein halber Rheinischer Gulden zu entrichten. Bei Antritt des Amtes soll jeder Küster 1 Rheinischen Gulden als Besthaupt an die Kellnerei bezahlen.

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Charter: 45
Date: 1438 September 8
AbstractWilhelm von Buchenau bekundet, dass Heinrich Rusener gen. von Sassen, Bürger von Hünfeld, und seine Frau Adelheid an Kurt Ludwig, Bürger von Hünfeld, seine Frau Else und beider Erben eine halbe Wiese zu Sassen für 52 Gulden, die gänzlich bezahlt worden sind, erblich und ewiglich verkauft haben. Da die Wiese von Wilhelm von Buchenau lehnsrührig ist, gibt er zu dem Verkauf seine Zustimmung und belehnt die Käufer mit der Wiese sowie allen Zugehörungen nach bisheriger Gewohnheit. Jeder Partei kann dieses Geschäft wieder rückgängig machen. Wollen die Verkäufer die Wiese wieder, so müssen sie den Käufern die ganze Summe wieder zurückerstatten. Auch die Käufer können die Wiese wieder zurückgeben und müssen dann ebenfalls die Kaufsumme gänzlich zurück bekommen. Konrad, Sohn der Verkäufer, hat ebenso seine Zustimmung zu dem Verkauf erteilt. Für Heinrich, Adelheid und Konrad Rusener siegelt Engelhart, Pfarrer von Hünfeld.

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Charter: 46
Date: 1439 Juni 23
AbstractHermann, Dekan, und das Kapitel der Stiftskirche St. Maria ad Gradus in Mainz bekunden, dass sie ihr Hof und Gut in Dorf und Feldmark Desenheim (?) (dysenheim, heute Badenheim) an <Schointte> von <Syend>, Witwe des Hermann Boessen von Waldeck verlehnt haben. Als jährlichen Erbzins sollen Schomtte und ihre Erben 6 Malter Korn Binger Maßes zwischen Mariä Himmelfahrt [15.8.] und Mariä Geburt [8.9.] entrichten. Schomtte und ihre Erben sollen das Gut in gutem Zustand erhalten und stets bessern, nicht verkaufen oder verpfänden sondern alles beieinander halten, damit das Stift der Zahlungen sicher sein kann. Sollten Schomtte oder ihre Erben der Zahlungen säumig werden, sollen sie durch ein weltliches oder geistliches Gericht gemahnt werden. Sollten dennoch keine Abgaben entrichtet werden, so kann das Stift das Gut jederzeit wieder einziehen und einem neuen Pächter verlehnen. Als Unterpfand stellt Schomtte ihr Haus, Hof und die Besserung an der Scheune mit allen Zugehörungen gelegen an der Pforte zu Badenheim (badinhenn). Zu dem Hof in Desenheim gehören 15 Morgen Ackerland in Sprendlingen, 3 Morgen am Falltor, dazu ein halber Morgen und andere mehr [es folgt die umfrangreiche Aufzählung].

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Charter: 47
Date: 1443 April 14
AbstractRorich von Buchenau bekundet, dass Heinrich und Adelheid Rusener sowie beider Sohn Konrad von dem verstorbenen Wilhelm von Sassen mit einer halben Wiese, von der die andere Hälfte Kurt Ludwig gehört, und einem Acker im Mühlenkamm zu Sassen bei Hünfeld belehnt worden sind. Nach dem Tod Wilhelms ging die Lehnherrschaft auf Rorich über, der die Belehnung der Lehnsleute nun bestätigt und erneuert.

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Charter: 48
Date: 1448 Juli 6
AbstractMartin Schulteis, Schöffe und Bürger von Geisa, und seine Frau Katharina bekunden, dass sie dem Dekan und Kapitel von Hünfeld 50 Gulden schuldig sind. Sie wollen die Schuld in jährlichen Zahlungen von 5 Viertel Weizen halb Korn halb Hafer abtragen. Als Bürgen setzen sie Konrad Baumgartener und Hans Simon, beide Schöffen und Bürger von Geisa, sowie Fritz Lauer, ebenfalls Bürger von Geisa, ein.

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Charter: 49
Date: 1451 Juni 7
AbstractApel von Ebersberg gen. von Weyhers bekundet, dass er einen Hof zu Stumpfstat mit allen Zugehörungen und Rechten und mit Zustimmung seiner Vettern von Ebersberg gen. von Weyhers an Endres von Stopphel gen. Schade, Bürger von Hünfeld, und allen seinen Erben verlehnt hat.

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Charter: 50
Date: 1452 Januar 6
AbstractSimon von Schlitz gen. von Görtz bekundet, dass er Konrad [Rusener], Priester von Sassen, und seine Mutter Adelheid mit einem Gut und allen Zugehörungen zu und um Kälbersbach bei Haun erblich belehnt hat. Das Gut hat zuvor Eckhard von Sassen gehört, der dieses an die neuen Lehensleute mit Zustimmung des Simon von Schlitz verkauft hat.

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Charter: 51
Date: 1453 April 13
AbstractGiso von Haune (huna) und seine Frau Else bekunden, dass sie mit Zustimmung ihres Herrn Abt Reinhard [von Weilnau] von Fulda an den Dekan, die Kanoniker und Vikarien des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld sowie allen ihren Nachfolgern eine Gülte über 24 Tornosen fuldischer Währung aus ihren Höfen in <Didorf> und <fißberck> [Fischbach, Ortsteil von Hauneck?] für 24 Rheinische Gulden verkauft haben. Die Gülte ist jährlich auf Michaelis [29.9.] fällig. Sie kann jährlich zu Michaelis wieder für die gezahlte Summe zurückgekauft werden.

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Charter: 52
Date: 1454 August 27
AbstractRorich von Buchenau bekundet, dass Konrad Rusener gen. von Sassen nach dem Tod seiner Eltern folgende Lehnsgüter geerbt und damit von Rorich von Buchenau nach bisherigem Recht und bisheriger Gewohnheit belehnt worden ist: Eine halbe Wiese zu Sassen, die zum Katzenbiss Gut gehört, eine Hofstatt und einen Garten zu Sassen hinder dem Gaden gelegen, die Katzenbiss Hofstatt genannt, und einen Acker am Mühlenkamm bei Sassen, der auch zu dem Katzenbiss Gut gehört. Die Lehnschaft rührt von denen von Buchenau her und Konrads Eltern wurden bereits von Wilhelm von Buchenau belehnt.

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Charter: 53
Date: 1455 Januar 25
AbstractRorich von Buchenau bekundet, dass Konrad Rusener gen. von Sassen, Priester, die Güter, die er von seinen Eltern geerbt und die von den von Buchenau lehnsrührig sind an den Dekan und das Kapitel des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld für 45 Rheinische Gulden Frankfurter Währung verkauft hat. Bei den Gütern handelt es sich um eine halbe Wiese, eine Hofstatt mit Garten und einen Acker im Mühlenkamm, alle bei Sassen gelegen und Teil des Katzenbiss Gutes. Konrad hat die Lehen aufgelassen und auf ein Wiederkaufsrecht sowie alle anderen Rechte für sich und seine Nachkommen verzichtet. Er bestätigt, dass er das Kaufgeld gänzlich erhalten hat und spricht die Käufer jeder Schuld quit, ledig und los. Rorich von Buchenau belehnt das Kanonikerstift mit den Gütern. Dafür soll ein ewiges Seelgerät für Rorich, seine Angehörigen und alle Nachkommen errichtet werden. Am Donnerstagabend und am Freitagmorgen vor dem Andreastag [30.11.] sollen die Chorherren Vigilien und Seelenmessen lesen. Nach dem Tod Rorichs soll ein Bote aus dem Stift an den Ältesten aus dem Geschlecht des Eberhard von Buchenau geschickt werden, der das Lehen wieder von den von Buchenau empfängt.

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Charter: 54
Date: 1457 Dezember 12
AbstractHeinrich, Dekan, und das gesamte Kapitel des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld bekunden, dass sie mit Fritz Reuthe, Bürger in Hünfeld, für sich, seine Frau Else und beider Erben übereingekommen sind, dass er auf der Hofreite, gelegen zwischen Johann Knauffs Garten und Scheune und Garten der stiftischen Hofreite auf dem Anger in Hünfeld, innerhalb der nächsten drei Jahre eine gute neue Scheune bauen soll sowie ein Haus mit zwei Buden über sich. Höhe, Länge und Breite sollen genauso sein wie beim Haus des Johann Cleygedangk und es soll einen gewölbten Keller haben. Fritz Reuthe soll das Haus für sich und seine Nachkommen nach bestem Willen und Nutzen gebrauchen. Für die nächsten 20 Jahre sollen Fritz und seine Nachkommen dem Stift jährlich auf St. Stephanstag [ohne Zusatz, 3.8. oder 26.12.] eine Kanne Wein geben und keine Zinsen bezahlen oder Dienste für das Stift tun. Er soll unbedrängt und unbeschwert von Abgaben bleiben. Nach Ablauf der 20 Jahre sollen Fritz oder seine Nachkommen jährlich an Michaelis [29.9.] an die Kellnerei des Stifts 24 böhmische Groschen Fuldischer Währung geben. Von der Abgabe der Kanne Wein sollen sie dann befreit sein. Wenn Fritz oder seine Nachkommen die Hofreite verkaufen will, so darf er dies nur an einen redlichen Mann, der die Zustimmung des Klosters Fulda, des Stifts Heiligkreuz und der Stadt Hünfeld hat.

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Charter: 55
Date: 1460 Juli 8
AbstractHeinrich von Buchenau, der Älteste aus der Familie von Buchenau und Lehensträger der im folgenden aufgeführten Lehen, bekundet, dass er dem Dekan und den Kanonikern des Stiftes Heiligkreuz in Hünfeld den Besitz der Lehen zu und um Sassen bei Hünfeld bestätigt und sie erneut damit belehnt hat. Es handelt sich um die ehemaligen Lehnsgüter des Konrad von Sassen: eine halbe Wiese, eine Hofstatt mit Garten und einen Acker Mühlenkamm, alle bei Sassen gelegen und Teil des Katzenbiss Gutes. Heinrich bestätigt, dass sein verstorbener Bruder Rorich dem Erbkauf einst zugestimmt hat und gewährt, wie im Hauptbrief festgehalten, dem Stift die Lehen so zu gebrauchen, wie es darin festgeschrieben wurde.

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Charter: 56
Date: 1470 Januar 18
AbstractHeinrich von Buchenau bekundet, dass Konrad Rosbach, Bürger von Hersfeld, und seine Frau Else an das Kapitel des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld und allen Nachkommen eine Wiese, die von dem verstorbenen Konrad Ludwig an Konrad und Else Rosbach verkauft worden ist, für 81 Gulden erblich und ewiglich mit allen Zugehörungen und Rechten verkauft haben. Da die Wiese von den von Buchenau lehnsrührig ist, hat Heinrich von Buchenau, mit Wissen seiner Brüder und Vettern Neidhard, Engelhard und Kaspar, seine Zustimmung zu dem Verkauf erteilt. Konrad und Else haben die Lehen aufgelassen und auf alle Rechte, sowie das Wiederkaufsrecht verzichtet. Heinrich von Buchenau belehnt das Stift mit der Wiese. Dafür soll ein ewiges Seelgerät für die von Buchenau eingerichtet werden. Jährlich in der Fronfasten am Sonntag nach Invocavit sollen für die von Buchenau Vigilien und Seelmessen begangen werden. Nach dem Tod Heinrichs soll ein Bote aus dem Stift an den Ältesten aus dem Geschlecht des Eberhard von Buchenau geschickt werden, der das Lehen wieder von den von Buchenau empfängt.

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Charter: 56a
Date: 1470 Januar 18
AbstractHeinrich von Buchenau bekundet, dass Konrad Rosbach, Bürger von Hersfeld, und seine Frau Else an das Kapitel des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld und allen Nachkommen eine Wiese, die von dem verstorbenen Konrad Ludwig an Konrad und Else Rosbach verkauft worden ist, für 81 Gulden erblich und ewiglich mit allen Zugehörungen und Rechten verkauft haben. Da die Wiese von den von Buchenau lehnsrührig ist, hat Heinrich von Buchenau, mit Wissen seiner Brüder und Vettern Neidhard, Engelhard und Kaspar, seine Zustimmung zu dem Verkauf erteilt. Konrad und Else haben die Lehen aufgelassen und auf alle Rechte, sowie das Wiederkaufsrecht verzichtet. Heinrich von Buchenau belehnt das Stift mit der Wiese. Dafür soll ein ewiges Seelgerät für die von Buchenau eingerichtet werden. Jährlich in der Fronfasten am Sonntag nach Invocavit sollen für die von Buchenau Vigilien und Seelmessen begangen werden. Nach dem Tod Heinrichs soll ein Bote aus dem Stift an den Ältesten aus dem Geschlecht des Eberhard von Buchenau geschickt werden, der das Lehen wieder von den von Buchenau empfängt.

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Charter: 57
Date: 1470 April 25
AbstractKonrad Rosbach, Bürger von Hersfeld, bekundet, dass das Seelgerät, das Dekan und Kapitel des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld jährlich für den verstorbenen Konrad Ludwig und seine Frau begehen sollen, so wie diese es in ihrem Testament festgehalten haben. Um dieses Seelgerät aufrecht zu erhalten, bezahlt Konrad von den 81 Gulden, die er für die Wiese bekommen hat, 15 Gulden an das Stift zurück.

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Charter: 58
Date: 1472 März 14
AbstractReinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, und Graf Johann von Henneberg, Hauptmann des Stifts von Fulda, bekunden, dass Heinrich von Haun und seine Frau Else an Klaus (Clasen) Breiting (Breytinge) und seine Frau Else sowie an Heinz Smerleib (Smerleybe) und seine Frau Else, allesamt wohnhaftig in und um Fulda, 10 Viertel Korn, 10 Viertel Hafer und 4 Viertel Gerste jährlichen Zinses für 200 Rheinische Gulden Frankfurter Währung verkauft haben. Die Gülten sind jährlich auf Michaelis [29.9.] fällig von einem Hof in Großenbach, den zur Zeit Hans Meister bewirtschaftet. Die Kaufsumme wurde gänzlich bezahlt und die Käufer der Schuld quit, ledig und los gesprochen. Mit dem Geld haben die Verkäufer ihre Schulden bei Karl von Lüder ausgelöst. Die 24 Viertel Korn sollen Hans Meister sowei seine Nachfolger zu dem vereinbarten Termin nach Fulda bringen. Weiterhin verpflichtet er sich den Hof sorgfältig zu bewirtschaften, damit die Gülte jährlich den Verkäufern zukommen kann. Alles Korn, das über die 24 Viertel Korn hinaus geerntet wird, soll der Hofmann an Heinrich von Haun und seine Erben abgeben. Wird der Hofmann mit den Abgaben säumig, soll er von den Käufern gepfändet werden. Die Verkäufer behalten sich für sich und ihre Erben das Recht des Wiederkaufs vor. Sie können die Gülte für die gezahlte Summe nach der Zahlung des letzten Zinses wieder zurückkaufen. Da der Hof vom Kloster Fulda lehnsrührig ist, erteilen Abt und Hauptmann ihre Zustimmung zu dem Verkauf. Dem Verkauf stimmen auch Heinrichs Brüder Georg und Wilhelm und ihr Vetter Wilhelm von Haune, Sohn des Giso, zu.

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Charter: 60
Date: 1473
AbstractDer kaiserliche Notar Theordor Spieß setzt das Testament des Dekans des Chorherrenstifts Nordhausen, Johann Eberhard, auf. Seinen ganzen Besitz vermacht er dem Stift, darunter: eine schwarze Kutte (tunica), eine blaue (? blaviam) Kutte (tunicam), eine dunkle (fuscam) Kutte, einen dunklen Mantel, einen roten Mantel, eine kurze rote Kutte, vier <bambosia>, fünf rote Hauben [es folgt die Aufzählung weiterer Kleidung], ein Kissen und eine Decke, etliche Bücher, Besteck und Geschirr.

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