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Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 1214
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Signature: 1214
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1553 Mai 13, Andernach
Instrument des päpstlichen und kaiserlichen Notars Wessel Auckum über die Verhandlungen des Laacher Abtes Johann Augustin von Koblenz mit Erzbischof Adolf von Köln wegen der Investitur: Der Abt sei zusammen mit dem Senior seines Klosters, Antonius von Braubach, mit dem Laacher Mönch und Pfarrer zu Kruft, Johann von Siegen ("Segen") und mit dem kurtrierischen Kellner von Mayen [Nikolaus von Remagen] vor dem Erzbischof erschienen und habe diesen, als den durch die Gründung und durch die Privilegien ausgewiesenen Vogt des Klosters, um die Verleihung der Temporalien und Rechte der Abtei gebeten. Darauf habe der Erzbischof das Wahldekret und die anderen Urkunden gelesen, hierbei bemerkt, dass Abt Johann schon von seinem kirchlichen Oberen, dem Trierer Erzbischof Johann bestätigt worden sei, obwohl dieser Bestätigung die Investitur der Kölner Kirche mit den Temporalien hätte vorausgehen müssen. Deshalb habe der Erzbischof vom Abt eine urkundlich besiegelte Erklärung verlangt, dass dies kein Präjudiz zum Nachtiel der Kölner Kirche darstellen und künftig nicht wieder geschehen dürfe, was durch den Laacher Abt auch geschah. Hierauf schlug der Erzbischof dem Abt vor, dass er, wie schon seine Vorgänger, vor allem wie Abt Simon von der Leyen, nach seiner Investitur der Kölner Kirche einen Lehenseid leiste und machte hiervon die Erteilung der Investitur zunächst abhängig. Dagegen erwiderte Abt Johann sein Kloster sei kein Lehen der Kölner Kirche, wie durch die Gründung, die Privilegien und Rechte ersichtlich sei. Wenn Abt Simon, der postuliert und über die Rechte der Abtei nicht unterrichtet war, der Kölner Kirche Urkunden dieses Inhalts gegeben hätte, sei dies ohne Wissen seiner Mitmönche geschehen, weshalb dieser einmalige Vorgang ohne Präjudiz für die Rechte der Abtei sei. Doch versprach Abt Johann schließlich feierlich, dass er diesen Eid nachholen werde, wenn durch Urkunden erwiesen wird, dass auch andere Äbte vor oder nach Abt Simon ihn geleistet hätten. Darauf habe der Kölner Erzbischof den Abt in Gegenwart der oben Genannten sowie der beiden Räte des Erzbischofs, des Hofmeisters ("praefectus curiae") Adam Spieß und des Ritters Antonius Hausmann von Namedy, durch das Aufsetzen des Biretts mit dem Besitz und mit den Temporalien seines Klosters belehnt. "Actum Andernach in arce ... 1553, 13. die mensis Maii".  

Ausfertigung, Papier, 2 Seiten

Notarius Description: eigenhändiger Vermerk des Notars
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    zu den Verhandlungen siehe auch Nr. 1051 S. 177-180 (Nr. 1247; Auszug aus dem Diarium des Abtes Johann Augustin Machhausen); Abschrift des 16. Jahrhunderts in Best. 2 Nr. 3159 S. 22-24


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