Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 23
Signature: 23
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1192
Vertrag der Abtei Laach mit Gerlach von Kobern, der, wie die Abtei vorbrachte, ihre Leute vor allem zu Heimbach und Bendorf häufig beschwert habe: Gerlach, sein Sohn, seine Kriegsleute und seine Knechte sollen diese Höfe mit keinen Forderungen, namentlich nicht mit Gastungen belasten. Wenn sie zwingende Umstände zum Aufenthalt in diesen Höfen nötigen, soll hierdurch der Abtei kein Schaden entstehen. Vakante Lehen, die "Lazgut" genannt werden, kann der Abt nach freiem Gutdünken besetzen. Wenn Gerlach einem Vogteigericht ("voitdinc") vorsitzt, soll der Abt oder dessen Beauftragter die Abgabe ("servitium"), die "voiddinist" genannt wird, auf den dreibeinigen Stuhl legen, damit keine weiteren Forderungen erhoben würden. In ihren Wäldern hat die Abtei das freie Fällungs- und Abfuhrrecht. Ferner verspricht Gerlach, auf eigenmächtige Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten sowie unrechtmäßige Beschlagnahme von Klosterlehen zu verhindern und stellt als Bürgen hierfür den Propst von Mariengraden zu Köln und die Grafen Heinrich und Eberhard von Sayn, ferner Rudengerus und Dietrich, die beide bei Vertragsverletzung seitens Gerlachs sich zum Einlager in Koblenz verpflichten. Dagegen versprechen der Laacher Abt und seine Mönche Gerlach, Sibold und Albert, unbeschadet der Forderungen des Kaisers, den oben berührten Besitz niemals zu veräußern, solange Gerlach diesen Vertrag hält.
Siegelankündigung: "Sigilla praedictorum dominorum".
"Acta sunt hec anno MCXII[C], regnante imperatore Henrico". Siegel 1: an Lederriemen anhängend, rund (5,2 cm), mehrmals restauriert (im Siegelfeld zwei geharnischte Reiter auf nebeneinander schreitenden, bedeckten Pferden, Umschrift: +COMITES HE(N)RICUS ET E(BERH) DE SEINE); Siegel 2: abgegangen
Bibliography:
- Druck: MUB 2 Nr. 127 S. 169-170; Regest: MRR 2 Nr. 691
Landeshauptarchiv Koblenz, Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 23, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-LHAKO/128/23/charter>, accessed at 2024-05-17+02:00
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