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Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 240
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1369 Dezember 1
Zahlreiche Einwohner von Alken pachten erblich von Abt Wilhelm und vom Konvent von Laach Ländereien des Klosters zu Alken, nämlich: Johann, der Schmied und seine Frau Gertrud: Ein Landstück, genannt "der Plenter; Konrad ("Conze"), Sohn der Pauline und seine Frau Katharina: Fünf Landstücke, zwei, nämlich ein kleines und ein großes, das viereckige Stück genannt, neben dem "Plenzer", die drei anderen am "Genseberg"; Johann Brouinhart: Drei Stücke, das eine, genannt das ausgehauene Stück, das zweite war früher im Besitz des Griise und das dritte wird das kleine "Kumelmenghin" genannt; Friedrich der "Pyffer" und seine Frau Metze: Den großen "Kumelman", Johann, Schwiegersohn ("Eydoum") der "Munckelersen" und seine Frau Katharina: Zwei Stücke, eines "der Pedelen"; das andere ein Berg "an der Bach"; Bertram Hoinghin und seine Frau Gele: Ein Stück, genannt "der Pedelen"; Tilmann Roleder: Ein Stück, ebenfalls genannt "der Pedelen"; Comman von Kattenes ("Kackenes") und seine Frau Grete: Ein Stück "in der Strenge"; Johann Moulich und seine Frau Else: Ein Stück, genannt "das Moursenstucke"; Ernst und seine Frau Grete: Ein Stück, genannt "die Sunderlounge"; Coiman von "Gountershusen" und seine Frau Nese: Vier Stücke, drei gelegen in "der Striitechen", wofür sie Laach einen jährlichen Zins von einem halben Simmer Hafer geben, das vierte, genannt "der Salchenacker"; Johann Goelghin: Zwei Stücke, das eine hinter "Housen" gelegen, das andere genannt "die Liidecke"; Johann von "Odenhousen" und seine Frau Katharina: Zwei Stücke, "das Rot" und "der Vnnoutz" genannnt; Johann Koerghin ein Stück "am Genseberghe" und Johann Grunghin ein Stück, genannt "der Wingart Berch an der Bach". Sie verpflichten sich zur Abgabe der Hälfte des Wachstums, das auf ihre Kosten an den Hof und an das Kelterhaus der Abtei zu Alken geschafft und dort geteilt werden soll, die Ländereien in gutem baulichen Zustand zu halten, sie im achtjährigen Zyklus zu düngen und sie nicht unter die Erben zu verteilen, außer im Einverständnis mit den Beauftragten der Abtei, falls für eine Familie infolge des Erbgangs die anzubauende Fläche zu groß wird und sie nicht zu verpfänden. Einige von ihnen, die ihre Ländereien schon länger von der Abtei gelehnt haben, erhalten Sonderkonditionen. Es folgen Bestimmungen über die Rodung von Bäumen in diesen Ländereien, über das auf dem Klosterhof jährlich abzuhaltende Rügegericht über Visitationen der Ländereien durch Beauftragte der Abtei Ende Juni ("sente Johans Missen zu Mitzsomer)" und anfangs Oktober ("zu sente Remeis Missen") und über den Rückfall dieser Ländereien an Laach bei Vernachlässigung ihrer Kultur. Siegelankündigung: Die Schöffen von Alken Johann Moulner und Gerlach Schaffrait. "Datum in crastino b. Andree app. .. 1369".  

Ausfertigung, Pergament

an Pergamentpressel stark beschädigtes Siegel des Alkener Gerichts (wie Ewald, Rheinische Siegel 3 Tafel 18 Nr. 4)
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    Abschrift 1. Hälfte des 15. Jahrhunderts in Nr. 1280 S. 80-81 und 17. Jahrhunderts in Nr. 1027 S. 27-34
     
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