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FondUrkunden Niedenstein (1343-1600)
< previousCharters1568 - 1600
Charter: 59
Date: 13. Juni 1568
AbstractDer Einwohner von Ermetheis Johann Sinning und Anna, seine eheliche Hausfrau, verkaufen einen jährlichen Zins von sechzehn und einem halben Albus an die Kirche zu Wichdorf und erhalten dafür ein Kapital von 10 guten, unverschlagenen Talern, deren jeder 31 Albus gilt. Sie setzen als Unterpfande anderthalb Acker Erbland in der Niedensteiner und Wichdorfer Gemarkung. Als Anlieger werden genannt: Heinrich Schröder und Claus Rautenkranz und ein Cyriacus (Zilch) Hesse. Die Unterpfande wurden abgeschätzt durch die Wichdorfer Einwohner Oswald Schröder und Wilhelm Hartmann. Rückkauf wird vorbehalten.

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Charter: 60
Date: 6. Juli 1580
AbstractDas Hofgericht zu Marburg entscheidet in einem Prozess, den Pfarrer, Bürgermeister, Rat und Kastenmeister von Niedenstein gegen die von Buttlar, von Grifte und von Boyneburg zu Hohenstein als Elbische Erben angestrengt haben, im wesentlichen zugunsten der Niedensteiner Kirche. Die Beklagten werden verurteilt, eine alte elbische Schuld anzuerkennen, die sich auf 13 Pfund Geld und weitere 187 Goldgulden beläuft. Die Zinsen sind rückwirkend ab 1564 zu entrichten. Weitere Ansprüche auf ebenfalls 13 Pfund und 33 Goldgulden werden dagegen abgelehnt. Aus dem Gerichtsurteil geht unter anderem hervor, dass die von Elbischen Erben mit den zurückgehaltenen Zinsen eine in Elberberg gegründete Schule ausgestattet hatten.

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Charter: 61
Date: 1. Jänner 1584
AbstractElger Döring, Dorfmann zu Sand, und Trina, seine eheliche Hausfrau, nehmen beim Gotteskasten zu Wichdorf ein Darlehen von 10 guten, gangbaren Reichstalern auf und erklären sich bereit, dafür einen jährlichen Zins von ½ Reichstaler zu zahlen. Als Unterpfande stellen sie 1 ½ Acker Land vor dem Dorfe Sand an Musselers Wege und nach Reimenhausen zu, zwischen Johann Warzemanns Äckern und Wiesen gelegen. Als Schätzer und Bürgen sind genannt Hans Meuseler und Thile Warzemann.

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Charter: 64
Date: 3. Februar 1600
AbstractHeinrich Echzell, Beamter der von Boyneburg und von Buttlar zu Elberberg, bestätigt dem Pfarrer, Bürgermeister und Rat sowie den Vorstehern der Kirche von Niedenstein den Erhalt der auf seine Herren (Juncker vorgemelt) ausgestellten Kapitalverschreibung von 1503 September 30 (de dato Anno millesimo quingentesimo tertia ipso die S. Hieronymii) gegen Zahlung der verschriebenen 30 Gulden (dreissig goldgulden) und spricht die genannten Vertreter der Stadt und der Kirche zu Niedenstein von allen weiteren Forderungen ledig.

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