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Charter: Reichsstadtarchiv Urkunden U 17
Fonds > DE-StASGD > A02U > U_17
Signature: U 17
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14160207
Bürgermeister, Rat, Zunftmeister und alle Bürger zu Gmünd bekunden, dass Friedrich im Steinhaus, Kustos des Gumprechtstiftes zu Ansbach, beschlossen hat, ein Seelgerät an die Stadt Gmünd zu stiften. Er hat dem Magistrat 1.982 rheinische Gulden übergeben. Von den jährlichen Zinsen in Höhe von 116 Gulden sollen zwei Studenten, einer, der die sieben freien Künste studiert, bis zum Magisterium, und einer, der das kanonische Recht studiert, bis zum Doktorat, beide auf höchstens sieben Jahre auf der Hochschule mit Kost und Quartier unterstützt werden. Der Student der freien Künste soll jährlich 36 Gulden, der andere jährlich 80 Gulden sowie zu Beginn des Studieums 40 Gulden zur Anschaffung von Büchern erhalten. Nach Beendigung ihrer Studien können sie wieter unterstützt werden, bis sie eine Stellung gefunden haben. Hat der Magister der freien Künste sein Studium beendet, so soll er kanonisches Recht studieren und das entsprechende Stipendium erhalten. Die Stipendiaten sollen der Stadt, dem Stifter und seiner Familie die Treue halten, für den Stifter und seine Angehörigen täglich Gebete sprechen und, wenn sie zu Vermögen gekommen sind, das Stipendium ganz oder zum Teil zurückerstatten, doch soll dazu kein Zwang ausgepbt werden. Falls genügend Geld vorhanden ist, soll man einen Teil der Stiftung zur Besoldung guter Schulmeister verwenden, den Klöstern oder Kirchen geben oder Arme aus der Familie unterstützen. Zu Pflegern des Seelgeräts bestellt der Rat seine Ratsfreunde Paul von Rinderbach und Hans Straisser, außerdem bestimmt der Stifter seine Verwandten Hans Hug, Heinrich Wolf und Rülin von Bökkingen zu Seelwärtern, welche das Recht haben, einen oder zwei Studenten für das Stipendium vorzuschlagen. Bevor die Stiftungssumme nutzbringend angelegt ist, muss der Rat aus den Einkünften der Stadt jährlich 90 rheinische Gulden an die Pflege des Seelgeräts geben. Siegler: Aussteller. "Der geben ist an dem nechsten fritag nach unser lieben frawen tag kertzwyhin, do man zalt nach Cristi geburt viertzehenhundert jar und darnach in dem sechtzehenden jare."  

beglaubigte Abschrift

Material: Pergament
    Graphics: 
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    Editions
    • R: Nitsch, Urkunden und Akten 1, Nr. 803, S. 140f.

    Comment

    Insert im Vidimus des Abtes Jodik von Lorch, angefertigt im Kloster Lorch am 1. Oktober 1477 ("in monasterio nostro Lorch, in stuba habitationis nostrae, anno domini millesimo quadringentesimo septuagesimo septimo (...), prima die mensis octobris") vor den Zeugen Peter Aichmann, Pfaffer in Lorch, und Johann Schäfer, württembergischer Zöllner in Lorch. Beglaubigung des Vidimus durch den Notar Johannes Baldung von Gmünd (Notariatsinstrument mit Signet)
     
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