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Charter:  Urkunden (635-1371) U / 1258 Februar
Signature: U / 1258 Februar
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02.1258
"Isingardis", Äbtissin, und der Konvent von Altmünster ("sancte Marie veteris monasterii") in Mainz ("Mog."), O. Cist., beurkunden folgenden Vergleich, den die Schiedsleute - Bruder Dietrich, Prior der Predigerbrüder, Bruder Konrad, Rektor der Minderbrüder, Magister Ernfridus, Scholaster von St. Viktor, und Magister Gottfried, Scholaster von Mariengreden - zwischen Altmünster und dem Konvent von Sion ("Syon") in der Angelegenheit Heinrichs von Wörrstadt ("Werstad"), Knechts ("servus") von Altmünster, nach langem Streit zuwege gebracht haben: Dem Kloster Sion ("Syon") werden nach dem Tod des genannten Heinrich und seiner Ehefrau Christina 30 3/4 Jauchert Acker in der Markung Wörrstadt ("Werstad"), die in einem andern Schriftstück nach ihrer Lage aufgezählt sind und der genannten Frau erbrechtlich gehören, zufallen, dem Kloster Altmünster dagegen Hof ("curia") und Mühle in Wörrstadt ("Werstad") und in der Feldmark 18 1/2 Jauchert, im genannten Schriftstück ebenfalls nach der Lage aufgezählt. Dem freien Ermessen Heinrichs soll es überlassen bleiben, ob er sich mit seinen Erbgütern dem Dienste Gottes an einem frommen Orte, in erster Linie Altmünster, widmen oder im weltlichen Leben verbleiben wird, frei von jeder Verpflichtung.´ Die beiden Eheleute geben jedoch bald darauf sich und ihren Besitz dem Kloster Altmünster unter folgenden Bedingungen auf: Sie übergeben das Erbgut des Mannes (35 Jauchert Acker in der Feldmark Wörrstadt ("Werstad") und dazu allen nach ihrem Tod übrig bleibenden beweglichen und unbeweglichen Besitz und erkennen die zwischen den beiden Klöstern getroffene Abmachung an. Sollten sie jedoch Nachkommen hinterlassen, so fallen nach ihrem, der Eheleute, Tod dem Kloster Altmünster 12 Jauchert, Hof und Mühle, dem Kloster Sion ("Syon") 6 Jauchert zu; auch wenn eines der Kinder sich dem Dienste Gottes ergeben will, soll ihm sein Erbteil ausgefolgt werden. Wenn eines der beiden Ehegatten stirbt und das andere wieder heiratet, sollen diese Bestimmungen für Nachkommenschaft aus dieser zweiten Ehe nicht Anwendung finden. S.: Äbtissin und Schiedsrichter. "Datum 1258 mense Februario".  
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Ausfertigung. Perg. Siegelumschrift 1 und 2 (dieses S. in rotem Wachs) besch.; S. 3 und 5 stark besch.; S. 4 abgefallen.
 
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