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Charter:  Urkunden (635-1371) U / 1332 Juni 23 / I
Signature: U / 1332 Juni 23 / I
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23.06.1332
Salman, Kämmerer, Emmerich, Schultheiß, die Richter, Ratsherrn und Bürger zu Mainz ("Mentze") vergleichen sich mit Erzbischof Balduin von Trier ("Baldewin zu Tryere"), dem Dompropst, Domdekan und den Domherrn zu Mainz ("Mentze") wegen aller Mißhelligkeiten und Aufläufe: 1) Die Stadt verpflichtet sich, die Häuser und Höfe der Domherrn, sowie die Teile des Domes und des Domstifts, die sie zerstört hat, binnen dreier Jahre (ab Mariä Himmelfahrt) vollständig wiederaufzubauen; diese Frist darf äußerstenfalls um 12 Wochen verlängert werden, widrigenfalls die Stadt eine festzusetzende Pön leistet; bei Meinungsverschiedenheiten ernennen Domkapitel und Stadt je einen Schiedsrichter; können sich diese nicht einigen, soll Herr Nikolaus von Scharfenstein ("Scharppenstein"), Ritter, Obmann sein; geht er ab, soll die Stadt binnen eines Monats unter den Rittern "Dylman" von Rüdesheim ("Rudenshein"), Konrad von Rüdesheim ("Cunraden von Rudenshein") und Friedrich Greiffenclau von Vollrads ("Friderich Griffenclauwe zum Volrades") einen zum Obmann wählen. 2) Die Stadt bezahlt alljährlich je zur Hälfte an Fassnacht und Johanni in den nächsten zwei Jahren je 1000 Pfd. Heller, dann jährlich 3000 Pfd. Heller, solange bis der Wiederaufbau der Klöster und Stifter St. Alban, St. Jakob und St. Viktor vollendet ist, mindestens aber drei Jahre lang. Diese Summe soll halb für St. Alban, halb für St. Jakob und St. Viktor zusammen verwendet werden; ist der Wiederaufbau des einen Klosters oder Stiftes vollendet, fällt sein Anteil den andern zu. Die Zahlung hat an zwei beeidigte Männer zu erfolgen, deren einen der Erzbischof und die Geschädigten, den andern die Stadt ernennt; beide haben Rechenschaft zu geben. 3) Die Stadt veranlaßt, daß die den genannten Kirchen entwendeten gottesdienstlichen Gegenstände zurückerstattet werden, soweit sie noch greifbar sind. 4) Werden die Zahlungsfristen nicht eingehalten, verfällt die Stadt vier Wochen nach erfolgter Mahnung dem Kaiser und dem Erzbischof in eine Geldstrafe in der halben Höhe der fälligen Summe. S.: Stadt. "Geben [...] tusent iare druhundert iare und in dem zwei und drizzigsten iare an sant Johans aubende Baptistes als er geboren wart."  
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I. Deutsch, Ausfertigung. Perg. S. beschädigt. - II. Vidimus U / 1333 März 10 (dieses im Vidimus U / 1356 Mai 13, dieses im Vidimus U / 1404 April 28 / I).
 
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