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Charter:  Urkunden (635-1371) U / 1339 Juni 18
Signature: U / 1339 Juni 18
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18.06.1339
St. Klara einerseits und die Weißen Frauen auf dem Dietmarkt ("of dem Dytmarkite") andrerseits vergleichen sich wegen des Nachlasses von Nikolaus zum Wolf ("Niclase zum Wolfe"), daß dieser nach dem Tode des Erblassers je zur Hälfte an die beiden Klöster fallen soll. Von seiner fahrenden Habe sollen 2 Mark Ewiggült, 1 1/2 Mark für St. Klara, 1/2 Mark und 1 Mark aus "Dilman Keppelers" Erbe den Weißen Frauen, zu einer ewigen Jahrzeit verwendet werden. Was Nikolaus ("Niclas") den Frauen von St. Klara geschenkt und in Verwahrung gegeben hat (Trinkfässer, Kleinodien usw.), seit er Petermann zum Waldertheimer ("Pedirman zum Waldertheymer") und Hermann ´Schilling zu Fürstenberg ("Schillingen zu Furstenberg") all sein Gut aufgegeben hat, soll dieses Kloster mit den Weißen Frauen teilen; was er dagegen zuvor seiner Tochter zu St. Klara, diesem Kloster, seinen Verwandten ("magen") und andern geschenkt hat, das sollen diese behalten. Der Nachlaß ist Herrn "Huge", Domherrn, und Bruder Herbort, Schaffner zu St. Klara, zum Besten der beiden Klöster anvertraut. Die Bürgschaften und Pönen, die den Klöstern zu leisten sind, werden niedergeschlagen, ausgenommen den Fall, Nikolaus ("Niclas") genese wieder und wolle eines der beiden Klöster enterben. Für Haltung dieser "mudschar" bürgen vor Richter Nikolaus ("Niclas") Philipp zum Blashof ("Philips zum Blasehove") als Mompar von St. Klara und Eberhard am Holzmarkt ("Ebirhart an dem Holzmarkite") als Mompar der Weißen Frauen je für 500 Pfd. Heller, in Gegenwart von Herrn Salman, Kämmerer, Herrn Heinrich Cleman dem Schultheißen, Herrn Friele zum Gensfleisch ("Gensefleizze"), Herrn Petermann ("Pedirman") zum Waldertheimer, "Lemmechen undir den Cremen", Friele zum Eselweck, Philipp zum Blashof ("Blasehove"), "Pedirman zum Ryndessale", dessen Bruder "Jekel", Gerlach zu Rosental ("Rosentail"), Konrad zum Born und "Werlekin" dem Goldschmied ("Goltsmyt"), Bürgern zu Mainz ("Mentze"); "druzen hundert iar und in dem nun und drissigostem jare, of den fritag nach sent Vites tage". Das Leibgeding von 1 Pfd. Geld, das Nikolaus zum Wolf ("Niclas zum Wolfe") von der Stadt hat, fällt, entsprechend der Abmachung mit der Stadt, nach seinem Tode zur Hälfte seiner Tochter, der Nonne zu St. Klara zu; die Weißen Frauen haben daran keinen Anspruch. Die Beerdigungskosten sollen von beiden Klöstern je zur Hälfte getragen werden.  
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Deutsch, Ausfertigung. Perg. Siegelumschrift (Richter) beschädigt.
 
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