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Charter:  Urkunden (635-1371) U / 1343 August 18
Signature: U / 1343 August 18
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18.08.1343
Die Äbte und Konvente der Benediktinerklöster St. Alban [Siegel 1, 3] und St. Jakob vor Mainz [2, 4]), die Dekane und Kapitel der Mainzer Stifter St. Peter, St. Stephan, St. Viktor, St. Maria im Feld, Mariengreden, St. Moritz, St. Johannes und St. Gangolf ("Gingolf") erneuern das von ihren Vorgängern abgeschlossene Bündnis gegen die Störung ihrer Freiheiten und Rechte: 1) Gemeinsames Vorgehen gegen Bedrückungen unter verhältnismäßiger Aufteilung der Kosten - Zahlung der Jahresbeiträge an Martini oder in der Oktav dieses Festes. 2) Bei Streitigkeiten zwischen den Klöstern und Stiftern entscheiden bindend zwei Schiedrichter. Ebenso entscheiden Schiedsrichter Streitigkeiten von Einzelpersonen innerhalb eines der Kollegien, wenn die zuständigen Prälaten den Frieden nicht herzustellen vermögen. 3) Sind bei Wahlen Streitigkeiten zu befürchten, sollen die Ältern der übrigen Kollegien vermitteln. 4) Hält ein Mitglied widerrechtlich Gut seiner Kirche zurück oder ist es seinem Vorsteher in billigen Dingen ungehorsam, soll er ausgeschlossen und nach Friststellung suspendiert und exkommuniziert werden. Beschwerden gegen Vorsteher sollen von den Schiedsrichtern der vereinigten Kollegien untersucht werden. 5) Wird ein Mitglied in- oder außerhalb der Stadt Mainz angegriffen oder zugehörige Kirchen und Höfe mit Gewalt betreten, sollen die Stifter und Klöster auf Ersuchen den Gottesdienst einstellen, bis zur Entscheidung. 6) Nachlässige und widerspenstige Mitglieder verlieren ihr Stimmrecht in ihrer Kirche und im Bund und werden für die Dauer ihres Widerstands vom Genuß ihrer Pfründen ausgeschlossen. 7) Gegen Feindseligkeiten, die wegen dieses Bündnisses erfolgen sollten, werden alle Mitglieder zusammenstehen und die vorgenannten Strafen durchführen. Zweifelsfälle sollen von einem oder zwei geschworenen Schiedsrichtern, die von den Bundesmitgliedern bestellt werden, geklärt werden. Ein solcher Schiedsrichter kann vorübergehend vertreten werden. 8) Die löbliche Gewohnheit wird erneuert, daß beim Tode eines Abtes, Prälaten oder Stiftsherrn zwei Stiftsherrn von jeder Kirche bei den ersten Vigilien zugegen sind und am nächsten Tag alle Kirchen zu den Exequien erscheinen, um die Vigilien und Messen zu singen. 9) Bei Streitigkeiten zwischen den Äbten untereinander oder mit den Konventen sollen die andern Kirchen zur Schlichtung behilflich sein. 10) Dieser Bundesbrief soll in den Kapiteln jährlich mindestens einmal verlesen werden, um Unkenntnis seiner Bestimmungen zu verhindern. Vorübergehend Abwesende sollen nach ihrer Rückkehr in gleicher Weise aufgeklärt werden. Die Verpflichtung dieses Bündnis zu halten und gegenüber Außenstehenden Schweigen zu bewahren muß gegeben werden. Wer sich dagegen verfehlt, wird ausgestoßen. 11) Abänderung der hier niedergelegten Bestimmungen vorbehalten. 12) Was das Stimmenverhältnis der Bundesmitglieder anlangt, so haben neben je zwei Stimmen eines Kapitels die Äbte ebenfalls je zwei Stimmen. 12 S.: Aussteller. "Datum 1343 XV. Kal. Septembris."  
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Ausfertigung. Perg. Von den Siegeln fehlt S. 2, sind beschädigt 1, 4, 5, 9, sind nur in der Umschrift beschädigt 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12.
 
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