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Charter:  Urkunden (635-1371) U / 1345 Januar 21
Signature: U / 1345 Januar 21
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21.01.1345
1345, 12. Indiktion, im 3. Jahr des Pontifikats Klemens VI., am 21. Januar, "quod fuit in die beate Agnetis virginis et martiris, hora ... sub pulsu prime", im Kreuzgang der Predigerbrüder zu Mainz, vor Notar und Zeugen, macht der Priester Ludwig von Marburg ("Marppurg"), Kaplan des St.Katharinenaltars zu Altmünster, sein Testament: 1) Testamentsvollstrecker sind die Mainzer Bürger Dullin und Heinrich, seine "compatres", Söhne des + Richters Scherplin, und seine Dienerin Gudela. 2) Begräbnis bei Altmünster, daselbst auch standesgemäße Exequien. Bezahlung der nachgewiesenen Schulden aus dem Nachlaß. 3) Den oberen Teil seines Wohnhauses in der Altmünstergasse gegen den Dietmarkt zu ("in vico veteris monasterii versus forum gentile") mit Keller- und Gartenanteil - "iuxta latitudinem eiusdem medie domus usque retro ad stabilum inferiorem" - samt der untern Stallung vermacht er seiner Dienerin Gudela zur lebenslänglichen Wohnung; nach ihrem Tod fällt dieser Anteil an die Ewigvikarie des St. Katharinenaltars zur Wohnung für den Kaplan; wenn dieser noch nicht Priester ist, hat die Äbtissin von Altmünster mittlerweile das Verfügungsrecht. 4) Sein ganzer "husrat" (mit Ausnahme von 2 "mancipia" und 2 "pelves") soll halbiert und die eine Hälfte seiner Dienerin zugeteilt, die andere zu nachbenannten Zwecken verwendet werden. 5) Er behält sich von all seinem Besitz 50 Pfd. Heller vor zu beliebiger Schenkung im Leben oder nach dem Tod. Den untern Teil des Hauses mit Keller- und Gartenanteil sowie das hinten angebaute Haus schenkt er Altmünster unter folgenden Bedingungen: Die Testamentsvollstrecker sollen sofort nach seinem Tode die Güter veräußern und aus dem Erlös eine Ewiggült von 6 Malter Roggen Mainzer Maß kaufen; diese Gült soll seine Bruderstochter Elisabeth, Nonne des Klosters, zwischen Mariä Himmelfahrt und Geburt erhalten; wenn sie ihr nicht ausgefolgt wird, fällt sie an die Kapläne des Klosters; nach ihrem Tode fällt die Gült dem Kloster zu ins Refektorium "pro pictantia speciali". Dafür soll das Kloster den Jahrtag des Stifters und seiner Vorfahren und Wohltäter mit Vigilien und Totenmesse feiern; bei Versäumnis fällt die Gült gleichfalls den Kaplänen zu. Ein aus dem Gütererlös etwa verbleibender Erlös soll ebenfalls zum Ankauf von Korn- oder Geldgülten zur besseren Begehung des Jahrtages durch das Kloster verwendet werden. 6) Die genannten 2 größeren "mancipia" und 2 "pelves" fallen nach dem Tode des Stifters der Äbtissin zu, "ut cum eisdem annis singulis in die Cene domini mandatum dominicum perpetuis temporibus peragatur". 7) Zur Sicherung dieses Testaments übergibt der Schenker sein Haus mit Zugehörden in die Hände des Mainzer Bürger Peter zum Schaden, Provisors und Prokurators des Klosters, unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs gegen 1/2 Pfd. Wachszins, fällig an St. Katharinentag. Der Schenker verpflichtet sich zu einer Strafzahlung von 50 Pfd. Heller für den Fall, daß er dies Testament nicht einhalten würde. Zeugen: Die Bürger Dullin, Sohn des + Richters Scherplin, "Georius" zum Waldertheimer und "Rupelo" zum "Ravid". Signet und Unterschrift des kaiserlichen Notars und Mainzer Klerikers "Heinricus Heinrici de Augusta".  
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Ausfertigung. Perg.
 
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