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Charter:  Urkunden (635-1371) U / 1352 September 17
Signature: U / 1352 September 17
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17.09.1352
"Hertwin Prysegere und Hennichin in der Nuwenstat, meistermanne der beckere zu Meintze, Cleseln an Bubenborne und Herbort, meistermanne der beckere zu Wormisse, Henneln Erlewin und Cuntze Wachenheimer, meistermanne der beckere zu Spire, Godebolt Kesteler und Antze Mul, meistermanne der becker zu Oppinheim, Hanneman Scholteysse und Clasz meister Hartunges sun, meistermanne der beckere zu Franckenfurt, Wentze Gysenheimer und Heintze Gysenheimer sins bruder sun, beckere zu Bingen, Heintze Mysebecker und der junge Brunichen, becker zu Bacherache, Heinrich von Bingen, ein becker zu Bopparten", schließen in Vertretung der Bäcker ihrer acht Städte folgendes Bündnis: 1) Knechte (oder Mägde), denen das Handwerk wegen einer Untat verboten wird, dürfen im Handwerk nicht beschäftigt und auch nicht als Meister angenommen werden. 2) Wenn ein Knecht von seinem Meister wider dessen Willen unter dem Jahre geht, darf ihm das der Meister verbieten, "biz daz er eines rethes wieder kummet". 3) Wenn ein Knecht heiratet, soll ihn der Meister nicht über das Ziel hinaus behalten, außer der Knecht kauft den Markt und wird Meister; wenn er Meister geworden ist und dienen will, darf ihn jeder Meister behalten. Kein Meister darf einen Knecht, dessen Hausfrau zu Markt sitzt und Mehl und Gries verkauft, behalten. 4) Wenn ein Meister einem andern einen Dienstboten vor dem Ziel abspannt, büßt er den Meistern der Stadt mit 1 Pfd. Heller. 5) Solange ein Rederknecht Viehzucht treibt, darf ihn kein Meister weder im Haus noch in der Mühle behalten. 6) Wenn ein Meister einen Knaben oder Knecht, der nicht zum Handwerk geboren ist, das Handwerk lehrt, soll er den andern Meistern 2 Pfd. Heller zur Buße zahlen, "er ensi danne also kleine oder si an yme geborn". 7) Ein Knecht, der ohne Zustimmung seines Meisters auf den Mühlen Kuchenbrot bäckt, zahlt in jedem Fall den Meistern 10 Schillinge Heller zur Buße. 8) Knechten oder Mägden, die in ihres Meisters Haus etwas entwenden, soll das Handwerk verboten sein. 9) Wenn ein Meister in die Mühle 12 Malter Weizen mit seinem Knecht schickt, soll der Knecht einen Kleiknaben nehmen und diesem 4 Heller geben. Weigert sich ein Kleiknabe, diesen Lohn zu nehmen, sollen die andern "redere" ihm keine Speise geben. Zuwiderhandelnden soll der Dienst in der Mühle, wo es geschehen, verboten sein. 10) Ein Meister, der seinem Knecht entgegen der Übereinkunft über seinen Lohn keinen Rock gibt, soll jedesmal 1 Pfd. Heller in die Buße zahlen. 11) Die Knechte sollen in den Häusern und in den Mühlen das Mehl zu beuteln (budelne) und "zu redene" gehorsam sein. 12) Die Meister nehmen wie bisher die halbe Spreu und dürfen die Spreu "krintzen" und den Kern unter der Spreu nehmen; wollen die Müller den [Mehl-] Staub haben, sollen sie ihn aus der kleinen Spreu "reden". 13) Wer dem andern sein Haus oder seinen Stuhl abgewinnt, "e siner zit wieder recht", zahlt den Meistern 5 bzw. 2 Pfd. Heller zur Pön. 14) Städte, die in dieses Bündnis aufgenommen werden wollen, dürfen aufgenommen werden ("welich stad auch begert an die andern, die ez macht hant, dirre fruntschaft, die sullen dez macht han, daz sie die wol mogent empfahen"). 15) Ein Knecht oder eine Magd, die den Meister wegen des Weines verlassen, sollen ihren Dienst verloren haben, "biz daz er oder sie daz wieder dunt". 16) Ein Knecht, der über Nacht aus seines Meisters Haus wegbleibt, ist 1/2 Pfd. Wachs schuldig; ein Meister, der einen solchen Knecht über Nacht hält, zahlt 1 Schilling Heller Buße. 17) Wenn ein Knecht von Gute seines Herrn bäckt, zahlt er 5 Schillinge Heller Strafe, die zwei Rederknechte 10 Schillinge Heller. 18) Vergehen der Bäckerknechte, Müllerknechte, Mägde und der übrigen Dienstboten in Mühlen und Backhäusern gegen die Meister, sollen in den acht vorgenannten Städten gerichtet werden. 19) Die Bäcker der Bundesstädte sind zu gemeinsamem Vorgehen gegen Knechte, denen das Handwerk verboten ist und die darüber mutwillig und drohend sich verhalten, verpflichtet. 20) Einem gedingten Knecht, der von seinem Meister aus der Arbeit geht, soll in den acht Städten das Handwerk verboten sein, bis er dem Meister seine Pflicht wieder tut; ein Meister, der einen solchen Knecht hält, soll ihn binnen 14 Tage entlassen; tut er das nicht, so zahlt er für jede Nacht, die er ihn hält, je 10 Schillinge Heller zur Buße. 21) Ein "reder", der mit der Bäcker Weizen nicht ausfahren will und die Meister an Gut und Gesinde hindert, gibt 5 Schillinge Heller den Meistern; zahlt er diese Strafe nicht, soll er in den acht Städten verboten sein, bis er es tut. 6 S.: Die Bäckerzünfte der sechs Städte Mainz, Worms, Speyer, Oppenheim, Frankfurt und Bingen (ohne Bacherach und Boppard, die kein S. haben und sich den andern anschließen). D. Wormatie 1352 in die sancti Lamperti episcopi.  
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Ausfertigung. Perg. Siegelumschrift z.T. beschädigt.
 
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