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Charter:  Urkunden (635-1371) U / 1367 November 15
Signature: U / 1367 November 15
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15.11.1367
Weistum über die Rechte des Stifts St. Stephan in Nackenheim ("Nacheym"). 1367, 5. Indiktion, im 5. Jahr der Krönung Papst Urbans V., 15. November, "umb sexte zyt", im Dorfe Nackenheim ("Nacheym"), im "fronhove" des Stifts St. Stephan, wo man von altersher das oberste Dorfgericht und das ungebotene Ding zu halten pflegt, vor Dekan (Herman von Wetter), Sänger (Jakob Horn), Kustos (Siegfried von Colmar), Stifts- und Kapitelherren (Herbord von Seligenstadt ("Selgenstaid") und "Diederich von Gernsen"), vor Ritter "Tyel" ("man") von Nackenheim ("Nacheym"), dem stiftischen Schultheißen zu Nackenheim, und den Schöffen (Ritter Peter von Udenheim; die Edelknechte Georgius von Lörzweiler ("Lortzwiler") und die Gebrüder Jakob und Hertwig von Nackenheim; Peter "Duphus"), vor Notar und Zeugen, auf das gewohnte Glockenzeichen hin versammelt, vor der ganzen, durch den Büttel aufgebotenen ("mit dem boddel verboddet") Gemeinde, soweit sie volljährig ist: Läßt der Dekan folgende Rechte des Stifts nach langer Beratung der Schöffen feststellen - Georgius von Lörzweiler ("Lurtzwyler") spricht das Urteil: i) Das Stift ist der oberste Herr von Dorf und Gericht; es hat allein in Dorf und Mark zu richten über Hals und Haupt, und den Schultheißen zu setzen. - 2) Was an Pönen, Brüchen oder Freveln fällt, davon erhält der Schultheiß 2/3, der Faut 1/3. Wenn aber der Schultheiß die Hilfe des Fauts zur gerichtlichen Erledigung des Falles und zur Abbüßung der Strafe benötigt und der Faut mit dem Schultheißen zu Gericht sitzt, erhält der Faut 2/3, der Schultheiß 1/3. Der Faut hat in Dorf, Mark und Gericht nicht mehr zu schaffen "als vil daselbes daz gerichte yme deylte an synen fautrechte". - 3) Jeder in Dorf und Mark Begüterte gibt dem Stift den Zehnten von seinen Gütern (von Weingärten, wenn er mindestens 4 Viertel Wein erntet). - 4) Wer Stiftsgut, das "manwerg" heißt, innehat, soll es instandhalten, mit Mist wohl düngen, genug Pfähle setzen und die Weingärten wohl graben; wird ein Gut nicht instandgehalten, darf es vom Stift durch einen Vertreter vor dem Herbst aufgeholt werden; in ein so aufgeholtes Gut darf niemand ohne Zustimmung des Stiftes gehen; das Dorfgericht muß von einer solchen Aufholung durch den Stiftskeller oder dessen Boten benachrichtigt werden. - 5) Wer ein gefrontes Gut betritt oder etwas daraus trägt, hat die höchste Pön, d. i. den Frevel, verloren. - 6) Alljährlich vor dem Herbst soll das Stift einen oder zwei Beauftragte senden, die zusammen mit dem Gericht den Bann machen, wie es den Herren zu ihrem Zehnten nützlich ist; jeder, der vor der Bannsprechung Lese hält, hat die Einung ("eynunge") verloren.  
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Perg., Kop. 15. Jh., unvollendet.
 
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