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Fond Urkunden (635-1371)
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Date: 18.12.1286
AbstractMagister Gottfried, Stiftsherr von St. Johannes, vom geistlichen Gericht zu Mainz bestellter Richter, protokolliert das Verhör des Plebans Fritz zu Marxheim ("Marpesheim") 1286 "XV° Kalendas Januarii". [Fragen und Behauptungen des Syndikus von Äbtissin und Konvent zu Altmünster: Antwort des Plebans.] Altmünster besitzt 3 Höfe ("curtes") im Dorf Marxheim: Nein ("negat"). - Die Hintersassen ("inquilini") dieser Höfe besitzen diese Höfe im Namen des Klosters: Läßt es auf sich beruhen ("dependet"). - Die Hintersassen zinsen jährlich von diesen Höfen dem Kloster: "Dependet". - "Sie geben dem Kloster das Besthaupt: "Dependet." - Sie haben den Zehnten vom "nutrimentum" ihrer Tiere zurückbehalten: Nein. - Sie tun das im Namen des Klosters: "Dependet". - Sie tun das seit Menschengedenken: "Dependet". - Sie reichen statt dieses Zehnten dem Kloster einen bestimmten Zins: Nein, er wisse wenigstens nichts davon. - Was gilten sie heute? "Dependet". - Das Kloster hat wie andere Zisterzienserklöster das Privileg von den "nutrimenta" der Tiere in seinen Höfen ("in suis grangiis sive curtibus") den Zehnten für sich zu behalten: Er wisse nichts davon. - Die Hintersassen der Viehhöfe ("grangiae") dieses Ordens haben das gleiche Recht: Er wisse nichts davon. - Der verstorbene Laie Wilhelmus von "Harpach" war Hintersasse eines Hofes zu Marxheim, den Ritter "Svicker" vom Kloster inne hatte: Nein. - Dieser Wilhelm hat den Hof dem Emercho von Marxheim gegen einen jährlichen Zins verpachtet: Nein. - Dieser Wilhelm empfing von Emercho alljährlich den Tierzehnten: Nein. - Er tat dies im Namen des Klosters: "Dependet". - Die Bewohner der Höfe haben für sich den Tierzehnten 30 Jahre zurückgehalten: Er wisse nichts davon. - Sie haben ihn 40 Jahre zurückgehalten: Er wisse nichts davon. - Sie haben ihn seit Menschengedenken zurückgehalten: Er wisse nichts davon. - Sie taten dies im Namen des Klosters: Er wisse nichts davon. - Man sage dies in ("apud") Marxheim seit Menschengedenken: "Dependet". - Er, der Pleban Fritz, habe dieses Jahr den Tierzehnten von den Höfen empfangen: Er habe ihn von dem Hof, den er von Ritter "Svicker" im kirchlichen Gericht zugesprochen erhalten, und von den andern Höfen, wo er dieses Recht zu haben glaubte, erhalten. - Er tat dies ohne Zustimmung des Klosters: Er habe den ihm zu Recht gebührenden Zehnten erhalten und hoffe, daß er damit nichts gegen das Kloster getan habe. - Er tat dies ohne Zustimmung der Hintersassen jener Höfe: Nein, es habe ihn niemand gehindert. - Er habe mit Gewalt gehandelt: Nein, sondern nur den pflichtgemäßen Zehnten erhalten. - Er handelte gegen das Privileg des Klosters: Er wisse nichts von einem solchen Privileg. - Er handelte gegen das Privileg des Zisterzienserordens: Antwortet wie oben. - Seine Vorgänger haben den Tierzehnten den genannten Höfen aufgegeben ("relinquerunt"): Was seine Vorgänger mit dem Zehnten gemacht, wisse er nicht. - Sie taten das seit Menschengedenken: "Dependet". - Man sage das allgemein in Marxheim: Das wisse er nicht.

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Date: 21.01.1287
AbstractSimon, Bischof von Worms, verleiht, nachdem Dekan und Kapitel von Mariengreden in Mainz ihre Kirche neu erbauen wollen, allen Gläubigen, die nach Reue und Beichte zum Kirchenbau beisteuern und an Weihnachten, Epiphanie, Gründonnerstag, Ostern, Himmelfahrt und Pfingsten, an den Marienfesten, Allerheiligen, Kirchweihe, St. Ulrichstag und während der Oktaven dieser Feste die Kirche besuchen, einen jährlich zu gewinnenden Ablass von 40 Tagen. "Datum Maguntie 1287 XII Kal. Februarii".

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Charter: U / 1287 Mai
Date: 05.1287
AbstractVor den Richtern des Mainzer Stuhls schenken die edle Matrone Hildegard gen. die "Vrien" und ihr Sohn Hermann ihren und ihrer Eltern Zehntanteil in Getreide und Wein in ihren Feldern um den Hof ("curtis") bei ("apud") St. Nikomed, diesem Hof bisher gehörend, dem Kloster Altmünster ("veteris celle"). Sie haben die Aufgabe vor den weltlichen Richtern, in deren Jurisdiktion der Zehnt liegt, vollzogen. S.: 1) das geistliche Gericht, 2) Eberhard, Kämmerer von Mainz, 3) der genannte Hermann. Zeugen: Johannes, Dekan von St. Viktor; Konradus, Dekan, Jakobus, Schulmeister, Magister Bertholdus, Stiftsherrn von Mariengreden; Daniel, Kantor von St. Stephan; Eberzo, Vikar "domini regis ecclesiarum Maguntinarum". 1287 "mense Maio".

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Date: 01.12.1287
AbstractErzbischof Siegfried von Köln verleiht, nachdem Dekan und Kapitel von Mariengreden in Mainz ihre Kirche neu aufbauen wollen, allen Gläubigen, die nach Reue und Beichte zum Kirchenbau beisteuern und an Weihnachten, Epiphanie, Gründonnerstag, Ostern, Himmelfahrt und Pfingsten, an den Marienfesten, Allerheiligen, St. Ulrichsfest und in den Oktaven dieser Feste die Kirche besuchen, einen Ablaß von 40 Tagen, vorbehaltlich der Zustimmung des Diözesanbischofs. S.: Aussteller. "Datum Maguncie 1287 Kal. Decembris".

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Date: 06.01.1288
AbstractVor den Richtern des Mainzer Stuhls schenkt Hermann, vormals Pleban in Kostheim ("Costheim"), alle seine jetzigen und künftigen Besitzungen, insbesondere eine Gült von 13 Malter Roggen Wormser Maß in den Dörfern und Markungen Esselborn ("Eschilburin") und Kettenheim ("Kedinheim") der Äbtissin und dem Konvent von Altenmünster ("veteris celle") und behält sich nur das zum Leben Notwendige vor ("necessaria in victu scilicet et vestitu"). S.: Geistliches Gericht. "Actum et d. 1288 in Epiphania domini".

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Date: 17.04.1289
AbstractPapst Nikolaus IV. erteilt allen Gläubigen, die nach Reue und Beichte die Mariengredenkirche an Mariä Reinigung, Verkündigung, Himmelfahrt und Geburt, ferner am Kirchweihtag besuchen, einen alljährlich einmal zu gewinnenden Ablass von einem Jahr und vierzig Tagen. "Vite perempnis gloria." "Datum Rome apud sanctam Mariam maiorem XV Kal. Maii pontificatus nostri anno secundo".

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Date: 03.05.1289
AbstractPapst Nikolaus [IV.] befreit, wie es schon sein Vorgänger Clemens IV. getan, alle Äbtissinnen und Konvente des St. Klarenordens von Leistungen an den päpstlichen Stuhl oder dessen Legaten. "Quanto studiosius devota." "Datum Rome apud sanetam Mariam maiorem V Nonas Maii pontificatus nostri anno seeundo".

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Date: 01.06.1289
AbstractVor den Richtern des Mainzer Stuhls wird Ortwin, Priester ("sacerdos") und Kaplan des St. Marienaltars zu Altmünster, der von Äbtissin und Konvent dieses Klosters, dem die Kollatur seines Altars gehört, auf Fürbitte des Heinrich, Stiftsherrn von St. Stephan, Freund ("familiaris") des Klosters, und anderer, vom Kloster wiederangestellt, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) Er wird den Gottesdienst zur festgesetzten Stunde persönlich halten und ein ehrbares, eines Priesters würdiges Leben führen. 2) Bei Nachlässigkeit wird ihm von der Präbende alltäglich eine "mina" Roggen abgezogen und das Kloster wird von diesem Abzug einen Priester zur Besorgung des Altars besolden; hat er sich nach zwei Monaten nicht rehabilitiert, verliert er die Pfründe ganz. - Der Priester verpflichtet sich eidlich auf diese Bedingungen. Das Gericht setzt seine Pfründbezüge fest: Jeden Herbst ein Fuder ("carrata") Wein, wie er im Konvent getrunken wird, und vierteljährlich 10 Malter Roggen; außerdem der Zins von den dem Altar gehörenden Gütern in Schwabenheim ("Svabenheim"). S.: Gericht. "Datum et actum in ebdomada Penthecostes 1289".

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Date: 23.06.1289
AbstractMagister Gottfried, Stiftsherr von St. Johannes, vom geistlichen Gericht zu Mainz bestellter Richter, vergleicht die Klage von Äbtissin und Konvent zu Altmünster ("veteris celle"), O. Cist., wegen des Tierzehnten von einigen Höfen ("curtes") und Hofstätten in der Dorfmarkung Marspheim a) (ein Hof im untern Teil des Dorfes "iuxta plateam publicam" bei der Witwe des Hunoldus; 3 Hofstätten daselbst, nämlich die des "Gutschut", die des Heinrich gen. "Wirsmach" und die des "Rese") gegen Dietrich gen. "Friz", Pleban von "Marspheim": Der Pleban wird den strittigen Zehnten aus gutem Willen des Klosters auf Lebzeit erhalten, verzichtet aber eidlich auf jeden Rechtsanspruch. "Actum 1289 in vigilia beati Johannis Baptiste". S.: 1) Geistliches Gericht, 2) der ausstellende Richter.

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Date: 28.08.1289
AbstractErzbischof Gerhard erteilt auf Bitten von Dekan und Kapitel von Mariengreden allen, welche nach Reue und Buße zum Wiederaufbau der durch Brand zerstörten Stiftskirche beitragen und an Weihnachten, Epiphanie, Ostern, Himmelfahrt und Pfingsten, an den Marienfesten, an Allerheiligen, Kirchweihe und am St. Ulrichsfeste sowie in den Oktaven dieser Feste die Kirche besuchen, einen jährlich zu gewinnenden Ablass von 40 Tagen. Zugleich bestätigt er alle der Kirche bereits verliehenen und noch zu verleihenden Ablässe. S.: Erzbischof. "Datum Maguntie 1289 quinto Kal. Septembris".

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Charter: U / 1289
Date: 1289
AbstractDie Erzbischöfe Boemund von Trier ("Treverensis"), Teotistus von Adrianopel ("Andrianopolensis"), Johamaus von Mocesus ("Mokicensis") (= Kayseri in der Türkei?), Petrus von Oristano ("Arborensis") und Phylippus von Salerno ("Salernitanus"), die Bischöfe Bartholomeus von Gaeta ("Gaitanus"), Marcellinus von Tortiboli ("Turtubulensis"), Heinrich von Trient ("Tredentinus"), Leoterius von Veroli ("Verulanus"), Guillelmus von Cagli ("Calensis"), Veldebrunus von Avlona ("Avellonensis"), Johannes von Lamego ("Lamacensis"), Philipp von Fiesole ("Fesulanus"), Maurus von Amelia ("Ameliensis"), Petronus von Larino ("Larinensis"), Petrus von Doglia [oder Tarazona?] ("Tyalonensis"), Romanus von Croja ("Crohensis"), Bonifacius von Parenzo ("Parentinus"), Dunnus von den Färöern ("Farensis"), Munaldus von Osimo ("Auximianus") und Konrad von Toul ("Tulensis"): verleihen allen, die das Zisterzienserinnenkloster Altmünster ("veteris celle"), das zu Ehren der Jungfrau Maria und der Gründerin Bilhildis geweiht ist, nach Reue und Buße an Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, an den Marienfesten, an den Festen St. Michael, St. Johannes Baptist und Evangelist, Peter und Paul und der übrigen Apostel, St. Bernhard, des Martyrers Pankratius, des Papstes Silvester, der Jungfrauen Katharina, Christina und Brigida, Bilhildis, Elisabeth, Kunigund und Walburg, am Weihetag des Klosters und während der Oktaven dieser Feste besuchen und nach ihren Kräften für das Kloster spenden, einen Ablass von 400 Tagen, vorbehalten die Zustimmung des Diözesanbischofs. "Datum Rome 1289".

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Date: 22.01.1290
AbstractDer Abt des Zisterzienserklosters Eberbach, Richter und Bewahrer der Privilegien der Stadt Mainz, beauftragt den Magister Gottfried, Scholaster von St. Johannis in Mainz, gegen alle Geistlichen mit Strafe vorzugehen, die entgegen dem vom Papst der Stadt verliehenen Privileg Mainzer Bürger vor auswärtige Gerichte ziehen würden. "Datum Ebirbach 1290 XI° Kalendas Januarii".

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Date: 13.04.1290
AbstractErzbischof Gerhard, der am 12. April 1290 ("II. Idus Aprilis") auf Bitten von Äbtissin und Konvent des Zisterzienserinnenklosters Altmünster in diesem Kloster einen Altar in der Kapelle St. Johannes des Täufers und des Evangelisten zu Ehren dieser und anderer Heiliger, deren Reliquien im Altare ruhen, geweiht hat, verlegt den Weihetag der ganzen Kirche (nämlich des Klosters) von Silvester auf den Sonntag Cantate, gewährt ihr einen Ablass von 40 Tagen und einem Jahr für alle Gläubigen, die die Kirche nach Reue und Beichte am Kirchweihtag ("in die dedicationis et in anniversario ipsius ecclesie") besuchen, und bestätigt dem Kloster die verliehenen Ablässe. "Datum Maguntie Id. Aprilis 1290".

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Date: 19.08.1290
AbstractDer Abt des Zisterzienserklosters Eberbach vidimiert die Bullen U / 1289 März 7 und U / 1246 Oktober 25. "Datum in claustro Ebirbacensi 1290 sabbato post assummtionem beate Marie virginis".

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Charter: U / 1290 / II
Date: 1290
AbstractDie Richter des Mainzer Stuhls bekunden, daß Helfrich gen. "Slinge" und seine Ehefrau Guda den Hof des verstorbenen Vaters der Frau in Eltville ("Alta villa"), neben Heinrich, dem Schultheißen des Dorfes, gelegen, und die Hälfte ("medietas") von 3 Joch Weingarten an der "Lodehelden" (Angrenzer: Gotzo "de pomerio"; Menoldus mit Gütern, die dem Frauenkloster Tiefenthal ("Diffindal") 14 Mainzer Pfennige zinsen) - der Hof zinst nach Tiefenthal ("Diffindal") 1 Schilling schwerer Pfennige - für den St. Agathenaltar in der St. Johanneskirche in Mainz den Kindern ("pueris") des Arnoldus gen. zum Goldenen Schaf ("ad Auream Ovem") für 5 3/4 Mark verkauft hat. Dekan und Kapitel von St. Johannes verleihen nun diese Güter den Käufern zu Erbe unter der Bedingung der Unteilbarkeit. Sie zinsen dem Altar: 1/2 Fuder Wein Mainzer Maß aus dem Weinberg, an Martini in ein Schiff nach Eltville ("Alta villa") zu liefern. Der zum Empfang geschickte Bote muß bis zum Erhalt der Gült frei gehalten werden. Instandhaltungs- und Zinsversäumnisklausel. Eine etwaige Aufgabe hat vor dem Herbst, jedoch unter Zahlung des Zinses zu erfolgen. Ein etwaiger Verkauf unterliegt der Zustimmung des Kapitels. S.: Gericht. "Actum Maguntie 1290".

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Date: 18.01.1291
AbstractPapst Nikolaus [IV.] befreit alle Äbtissinnen und Konvente des St. Klarenordens von Subsidienleistungen. "Quanto studiosius devota." "Datum apud Urbem [Veterem] ..."

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Date: 03.05.1291
AbstractJohannes, Dekan, und das Kapitel von St. Viktor vertauschen an Dekan und Kapitel von Mariengreden zwei Stücke ("particulas") Weingarten am Ort gen. Rheinhelde ("Rinhelde") bei ("apud") Weisenau ("Wizenowe"), zur Präbende ihres Mitkanonikers Gernodus gehörig, gegen einen Weingarten bei St. Alban, gen. "Spitze". Die Aussteller behalten sich nur den Zehnten aus den erstgenannten Stücken vor. S.: Stift. "Actum et Datum 1291 V. Non. Maii".

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Date: 03.05.1291
AbstractFrau ("domina") Isengardis, Witwe des Philipp von Hohenfels ("Hohenvels"), ihre Söhne Werner und Hermannus, Johannes, Sohn des Johannes "de Metis" des Älteren, und seine Ehefrau Agnes, Tochter der erstgenannten Frau, verkaufen ihre Rechte an Leuten und Gütern im Dorfe Stetten ("Steden") und in dessen Markung dem Abt und Konvent von Münsterdreisen ("Munsterdreisen") und den Dorfleuten zu Stetten ("Steden") für 230 Pfd. Heller und bitten die Richter des Mainzer Stuhls, den Schultheißen, die Schöffen und die Bürgerschaft von Oppenheim um Beifügung ihrer Siegel. S.: 1) Isengardis und ihr Sohn Werner (gemeinsam), 2) Hermannus. "Datum 1291 feria quinta post Quasimodogeniti".

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Date: 08.05.1291
AbstractErzbischof Gerhard beurkundet folgenden Tausch zwischen Eberhard, Domkantor und Propst von St. Maria im Felde, und Dekan und Kapitel dieser Kirche: Der Propst erhält eine jährliche Reichnis von 20 Malter Roggen vom Zehnten in Nieder-Saulheim ("Sowelnheim inferiori"), Dekan und Kapitel dagegen einen Hof ("curia") der Propstei in Bingen ("Pinguia"), mit Weingärten und anderen Zugehörden. Die Ungleichheit des Tausches wird durch die Unsicherheit des Weinertrags aufgehoben. "Datum Pinguie [= Bingen] VIII° Idus Maii 1291 pontificatus vero nostri anno tertio".

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Date: 10.07.1291
AbstractAufstellung des neuen Verwalters von Hirzenach ("zur Hirzenowe"), Bruder Erkenbertus, über Schulden, Außenstände und Einkünfte seines Verwaltungsbezirkes. 1291 "in die septem fratrum martyrum". - Das Verzeichnis begreift die Orte: Aspisheim ("Aspilseym"), Bacharach ("Bacherachum"), Boppard ("Bopardia"), Rheinbay ("Beie"), Drais ("Treyse"), "Vinkinrode", St. Goar ("ad sanctum Goarem"), Koblenz ("Confluentia"), Köln ("Colonia"), Lay ("Leyge"), Mainz ("Maguntia"), Niederhirzenach ("Hirzenowe"), Oberkestert ("Owerkestere"), Oberwesel ("Wisalia"), Prath ("Prade"), St. Quentin ("Quintenach"), Siegburg ("Siberg"), Worms ("Wormatia").

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Date: 17.09.1291
AbstractDie Richter des Mainzer Stuhls vidimieren U / 1291 August 14. "Datum Maguntie 1291 XV. Kal. Octobris".

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Date: 23.04.1292
Abstract"Frater" S., Abt, und der Konvent des Zisterzienserklosters Eberbach verkaufen alle Besitzungen des Klosters im ("apud") Dorfe Budenheim und die Vogtei daselbst, mit allen Einkünften und Herrschaftsrechten, ihrem Tochterkloster Altmünster (Äbtissin und Konvent), nachdem 1291 das Ordenskapitel und der Abt von Clairvaux ("Clarevallis") zugestimmt haben, für 1710 Pfd. Heller. S.: 1) Aussteller, 2) Jo., Abt von Schönau ("Sconaugia"), 3) G. Abt von Otterberg ("Otterburg"). Zeugen: Die "Fratres" G. von Rüdesheim ("Rudensheim"), Johannes "de Aquis", Oberkellner, Magister C[onrad], Konverse, vom Sand ("de Sabulo"). - "Datum 1292 in die beati Georgii martiris."

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Date: 27.04.1292
AbstractS. Abt, und der Konvent des Zisterzienserklosters Eberbach beauftragen ihren "Frater" Konrad gen. "de Arena" mit der Übergabe ihrer Güter im Dorfe Budenheim und in dessen Gemarkung an das Frauenkloster Altmünster. S.: Aussteller. "Datum 1292 V° Kal. Maii".

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Date: 28.11.1292
AbstractMagister Gottfried, Scholaster, Friedrich, Kantor, und das Kapitel von St. Johannes beschließen die Einkünfte der Stiftsämter (Dekanat, Scholasterie und Kantorei), damit die damit betrauten Persönlichkeiten sie getreu und gewissenhaft zu verwalten imstande seien, mit den Einkünften der dem Stift gehörigen Kirche zu ("apud") Wehen ("Wechen") derart aufzubessern, daß der Scholaster 1 1/2 Mark Kölner Pfennige, der Kantor 1 Mark, das Kapitel 2 Mark - mit Ausnahme der Prälaten - und der Dekan wegen der Verwaltung dieser Güter den Rest - über 4 1/2 Mark - alljährlich empfangen sollen. "Actum 1292 1111° Kal. Decembris".

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Date: 03.12.1292
AbstractVor den Richtern des Mainzer Stuhls verkaufen Sibodo von Sörgenloch ("Sulgeloch") und seine Ehefrau Odilia ihre Güter in Dorf und Markung Sörgenloch ("Sulgeloch") (6 Joch Acker und Weingarten hinter dem Hof des Verkäufers, 9 Viertel Weingarten im oberen Teil seines Gartens, 2 Joch Wiese und Ackerland bei der Mühle, 5 Viertel Acker "an der Steinembrucken Wege", "1 duale" Acker "uffe der Steinenbrucken Wege", 1 Joch "bi deme cleinen burnen", "1 duale" Weiden "uff der Weiden") an die Kirchenmeister ("magistri fabrice") von St. Ignaz in Mainz ("Mog."). Die Aufgabe ist vor Schultheiß und Schöffen des genannten Dorfes für 11 1/2 Mark Kölner Pfennige geschehen. - St. Ignaz verleiht den Verkäufern diese Stücke zu Erbrecht gegen 6 Malter Roggengült Mainzer Maß, fällig zwischen Mariä Himmelfahrt und Geburt vor ein zu benennendes Haus. Landschaden und Kriegsverwüstung befreien nicht von der Gültleistung. Die Beständer versprechen Bürgschaft; die Frau leistet einen Eid "tactis sanctorum reliquiis." - Zeugen: Heinrich, Schultheiß, gen. "Anewin", Heilmannus, Pleban von Sörgenloch ("Sulgeloch"), Arnoldus gen. "Flugil", Heilmannus gen. "Anewin", Eberhardus, Jakobus "scolaris", Heinrich gen. "Kirsboum", Volzo gen. "Scuph" und Konrad, Sohn des Bertradus. "Actum et Datum 1292 III° Nonas Decembris".

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Date: 13.01.1293
AbstractVor den Richtern des Mainzer Stuhls verkauft Johannes "Baumundi" von Eltville ("Alta Villa" dem Magister Gottfried, Scholaster von St. Johannes, 6 Joch ("jornales") Weingarten in der Markung Eltville ("Alte Ville"), die 6 Kölner Pfennige an Martini zinsen und sonst unbeschwert sind, für 20 Mark Kölner Pfennige (1 Pfennige zu 3 Haller); die Übergabe ist vor dem Schultheißen Gieselbert, den Schöffen und den Dorfleuten in die Hand der Boten des genannten Scholasters - Petrus, Stiftsherr von St. Johannes, und Priester "Wano", Vikar daselbst - unter der Bedingung erfolgt, daß das Stift den vom Beständer zu zahlenden Zins von 2 Mark, fällig an Martini, nach dem Tode des Scholasters kraft dessen Verordnung empfangen solle. Der Verkäufer besteht die Güter zu Erbe. Güterbeschreibung: 5 Viertel Weingarten, in denen "francum vinum" wächst, und 7 Viertel "in der Sulzebach" beim Dorf, 1 Joch ("jugerum") "offe Altwickes an dem Holenwege", 1 Joch ("jugerum") in "Hahinnoch" (Hanech?), das früher dem Culemannus gehört hat, 1 Joch ("jugerum") "amme Wissewege". - Bei Zinsversäumnis bis Weihnachten darf der Schulmeister die Güter im weltlichen Gericht "offholin". Instandhaltungsklausel. Dafür, daß sein noch unmündiger Sohn nach erreichter Volljährigkeit auf das Besitzrecht verzichten wird, stellt der Verkäufer als Bürgen Gieselbert, Schultheißen von Eltville ("Alta Villa"), Folzo gen. "Erbo" und Siegfried, Sohn des Hornungus daselbst. "Actum et Datum 1293 Idus Januarii".

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Date: 06.07.1293
AbstractVor den Richtern des Mainzer Stuhls bekundet Eberhard von Heusenstamm ("Ebirhardus von Husenstam"), Domherr, daß er von Dekan und Kapitel von Mariengreden den Hof Zum Kechelechte ("zume Kechelechtin hove"), den er noch als Stiftsherr von Mariengreden bewohnt hat und noch bewohnt, auf Zeit seines Lebens pachtweise ("locacionis titulo") erhalten habe, gegen einen Zins von 3 Mark 18 Schillinge Kölner Pfennige je an Johanni und Weihnachten. Er darf keinen Domherrn im Haus aufnehmen, muß es persönlich bewohnen, darf es niemandem vermieten, keinen Wein "ad clamorem vel ad sessionem" verkaufen oder verkaufen lassen. Bei einmonatiger Zinsversäumnis verfällt sein Pachtrecht. Er verspricht den Hof instandzuhalten und im Steinhaus binnen zweier Jahre "duo paria trabium sive balconum" zu erbauen. S.: Geistl. Gericht. "Actum 1293 II Non. Julii".

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Date: 30.07.1293
AbstractKonrad, Dekan, und das Kapitel von Mariengreden bekunden, daß Konrad von Frankfurt ("Frankenfurt"), Priester und Domvikar, 1 Mark Kölner Pfennige, wie zu Mainz gangbar, jährliche Gült aus seinen Weingärten "apud Heffilmannum" in Niederheimbach ("inferiori Heimbach") (1 Stück "amme Thermorgene" [?], Angrenzer: Emercho "Futersac"), 1 Stück bei Hermann in "Warmisrod", 1 Stück bei Dietrich von "Speige" "an der Plathyn" gekauft und dem Stift übergeben habe unter der Bedingung, daß das Stift ihm auf Zeit seines Lebens und nach seinem Tode seinen Schwestern, den Beginen Hildegundis und Alheidis, den genannten Zins an Mariä Reinigung reiche. Nach ihrem Tode soll alljährlich am Oktavtag von Martini ein feierlicher Gottesdienst mit Orgelspiel ("cum organis") begangen und der Zins an die Anwesenden verteilt werden. S.: Stift. "Actum et Datum Maguntie 1293 III Kl. Augustii".

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Date: 12.08.1293
AbstractDie Städte (Rat, Richter und Bürger) Mainz ("Menze"), Worms ("Wormesse") und Speyer ("Spire") erneuern ihr Bündnis. König und Bischof darf nur gegen Bestätigung der Stadtfreiheiten gehuldigt werden. Wird eine Stadt bedrängt, haben die andern Städte zuerst an den Bedränger mahnend zu schreiben und nach 14 Tagen fruchtlos verstrichener Frist je mit einem Viertel der Stadtmannschaft auf eigene Kosten zu Hilfe zu ziehen. Verkauf an den Feind ist verboten, Bürger werden bei Übertretung dieses Verbotes zur entsprechenden Buße verurteilt. Verräter werden der Stadt verwiesen. Jeder Ratsmann hat vor seiner Aufnahme in den Rat dieses Bündnis zu beschwören. 3 S.: Die Aussteller. "Dirre brief wart geben an der mittewochen nach sente Laurentien [dage] ...dusent jar zwei hundert jar dornach drue und nunzig".

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Charter: U / 1293 / II
Date: 1293
AbstractKonrad, Dekan, und das Kapitel von Mariengreden zu Mainz ("Mog.") bekunden, daß mit ihrer Zustimmung ihr Stiftsvikar "Saxo" den Eheleuten Hartrad und Bertrad von Kostheim ("Costheim") zu Erbe alle Güter des St. Quirinsaltars, die in der Markung dieses Dorfes gelegen sind, mitsamt 2 Joch in der Dorfmarkung Hochheim ("Hocheim") bei Mainz "versus insulam dictam wlgariter Ruben werde spectantia", ferner 1 1/2 Joch in der Markung Kostheim ("Costheim") "trans Mogum" bei den Gütern von Altmünster, die die genannten Eheleute dem Altar übertrugen, zu Erbleihe ("iure emphetetico") übertragen hat. Unteilbarkeitsklausel. Die Eheleute gilten von den Gütern dem Vikar 8 Malter Roggen Mainzer Maß zwischen Mariä Himmelfahrt und Geburt, spätestens bis Martini, ans Rheinufer beim Fischtor ("iuxta portam piscium") zu Mainz.- Güterbeschreibung: 4 Joch "super Cuzsegazzen"; 3 Joch "undir dem Rine"; 1 1/2 Joch "super molendinum"; 2 [Joch] "versus Herrestein by dem Damme"; 1/2 Joch super "Flersheimer Wek"; 1 Zweitel "super Hocheimer straze"; l 1/2 Joch "super Stulirwek"; 1/2 Joch "super Steymenstrazen" [!]; 1/2 Joch "super Holtzwek"; 1 Joch "apud Nordensteyderwek"; 2 Joch "iuxta Santboelrewek"; 1 Zweitel "iuxta Hocheimer strazen"; 5 Ruten "super Oberkestelerwek". - Auf der andern Mainseite: 1 Joch "super obir Ginsheimer Wek"; 1/2 Joch "in der Hecken". - In Hocheim: 2 Joch "iuxta Hocheim in insula super Mogum versus Costheim". - [Nachtrag der Kop., nicht in der eigentlichen Urkunde: 5 Ruten "ex alia parte Mogani in pratis by Lupoldes wege". - Schultheiß und Schöffen zu Kostheim ("Costheim") bestätigen folgenden Tausch: 1 1/2 Joch auf der andern Mainseite bei "Jekeln Hirtze" gegen 1 1/2 Joch "by der Flersheymer strassen": "Et hoc me ignorante et non velle."] (Angrenzer: "Claris", Heilmannus Sohn des Dragebodo, der Kämmerer, Peter, der Truchseß von Rheinberg ("Rinberg"), der Vogt und seine Erben; Altmünster, Spital, St. Stephan, St. Viktor). S.: Stift. "Actum Moguntie 1293".

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Edit charter (old editor)
Charter: U / 1293 / I
Date: 1293
AbstractKonrad, Priester und Domvikar, schenkt sein Haus auf dem Dietmarkt ("in foro gentili") neben der "Mezza Amestecken", mit allen Zugehörden und Rechten dem Spital ("hospitali infirmorum") zu Mainz. Das Spital soll von nun an jährlich 20 Kölner Pfennige außer dem auf 40 Kölner Pfennige sich belaufenden Hauszins unter seine Kranken gleichmäßig verteilen, und zwar am St. Katharinentag, an Maria Empfängnis und am Jahrtag der Eltern des Schenkers; die Spitalpriester sollen jeden Samstag nach der Vesper eine Antiphon mit der Kollekte von der seligen Jungfrau Maria singen. Nach dem Tode des Stifters soll der ganze Zins, der aus dem Hause außer dem genannten Pflichtzins gewonnen wird, unter die Spitalkranken an den genannten drei Tagen zu gleichen Teilen verteilt und der Jahrtag der Eltern mit dem des Stifters verbunden werden. Jeder Spitalpriester, der an diesem Gottesdienste teilnimmt - und nur rechtmäßige Verhinderung befreit ihn davon - empfängt 3 Kölner Pfennige Sollte das Haus durch Brand oder sonstwie zerstört werden, soll dennoch der den Betrag von 40 Pfennige übersteigende Zinsbetrag bestimmungsgemäß verteilt werden. Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen durch das Spital fällt der Zins an das Mariengredenstift, dessen Dekan an den genannten Festen und am Jahrtag davon 1/2 Viertel besseren Weines, wie er zu Mainz verkauft wird, empfangen soll. S.: 1) Konrad, Dekan von Mariengreden, 2) das Spital, 3) Jakob "ad fontem", Walpode zu Mainz und Provisor des Spitals. "Actum et Datum Maguntie 1293".

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