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Charter: Würzburger Ratsurkunden 38
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1440 Jan 2
Bischof Johann [von Brunn] entscheidet eine Forderungsklage der Margarete Degnerin, Hans Degens Witwe, Brigitte, ihrer Tochter und Hausfrau Günther Kemmerers, sowie ihres Sohnes Philipp gegen die Stadt Würzburg wegen eines Gültbriefes über 400 Gulden, welchen Hans Degen selig von der genannten Stadt besaß, der ihm abhanden kam und dann kaufweise von Hans Tuchscherer in den Besitz der Stadt gelangte, dahin, dass dieser Brief als kraftlos zu betrachten sei und kein Teil an den anderen deswegen eine Forderung mehr zu machen habe. Befinde sich ein Vidimus dieses Hauptbriefes in der Verwahrung der Erben von Hans Degen, so soll dieses gleichfalls als erloschen gelten und von den Erben an die Stadt Würzburg ausgehändigt werden. Zur Entschädigung der Kläger für die ihnen durch die Klage entstandenen Kosten - die Stadt Würzburg war in die Acht erklärt worden - soll diese Stadt dem Philipp Degen, seiner Hausfrau Elßbeth und deren beiden Kindern auf Lebzeit jede Woche einen rheinischen Gulden oder einen anderen entsprechenden Geldwert hierfür als Leibgeding verabreichen und ihnen darüber einen Schuldbrief ausfertigen. Dagegen soll Philipp Degen einwilligen und der Stadt einen Brief hierüber zustellen, dass sie aus der Acht befreit werde. Für den Fall, dass Philipp Degen mit seinem Hause zu Würzburg ansässig sein würde, so solle er steuerfrei sitzen, im übrigen jedoch wie andere Bürger die Pflichten übernehmen (mit der Stadt "leiden").  

Original Pergament.

6 an Pergamentstreifen anhängende Siegel.
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      1... geben ... am sampstag nach dem heiligen Jars tage a. D. 1440.
       
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