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Charter: Urkunden 166
Signature: 166
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1557 Juli 27
Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, Dekan und Kellner des Stifts Fulda, bekundet, dass sie Kuntz Horbach und Hieronimus Weismöller, beide Gassenmeister, und der Gemeinde hinter der Altenburg in Fulda zugesagt haben, dass die vier Orte des Gebiets der Gemeinde nicht mehr erweitert werden dürfen, weder durch Äcker und Wiesen noch durch Neubauten. Es darf nur gebaut werden mit Zustimmung der Kellnerei des Stifts Fulda und wenn ein erkennbarer Nutzen für die Gemeinde besteht. Anbauten, Überbauten oder Bauten am Graben bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Kellnerei. Die Gassenmeister sollen entscheiden welche Bauten notwendig und nützlich und welche unnützlich sind. Wer einen Bau wieder abreißen muss, soll dies innerhalb von 40 Tagen erledigen. Für jeden weiteren Tag wird eine Strafe von 20 Groschen an die Gemeinde fällig und 1 Gulden an die Kellnerei. Die Strafe erhöht sich je länger der Bau besteht. Weiterhin wird Hans Prell, Müller in der Kellnereimühle an der Langen Brücke eine neue Wässerung zugebilligt.
Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
 

Ausfertigung
Current repository
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's websitealt

  • Deutsch, Siegel anhängend
    Sigillant: Der Aussteller mit dem Kellereisiegel

    Material: Pergament
      Graphics: 
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      Original dating clauseDer geben dinstags nach Jacobi Apostoli als mann zalte nach Christi unsers lieben herrnn und selichmachers gepurth Tausent funffhundert funfftzigk unnd sieben

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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