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Charter: Urkunden 22
Signature: 22
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1393 Dezember 31
Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Rat und Wissen des Dekans Karl und des gesamten Konvents den Krämern in Fulda folgende Rechte gewährt und bestätigt hat: Wer ein Krämer sein und in Fulda die Krämerei pflegen will, soll in die Krämerzunft eintreten. Dafür soll er dem Kloster wie der Zunft jeweils 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein geben. Auswärtige Krämer, die in Fulda ihre Waren verkaufen möchten, dürfen dies höchsten dreimal im Jahr und nicht länger als drei Tage am Stück tun. Wer dies missachtet, solle als Strafe 5 Schilling Pfennige an das Kloster bezahlen. Wer sich länger in der Stadt aufhalten und Herberge nehmen müsse, dürfe dies mit Genehmigung tun, darf aber nicht länger als eineinhalb Tage am Stück seine Waren anbieten und soll an jedem Sonnabend Zoll bezahlen. Dies soll verhindern, dass er in Fulda wohnhaftig wird. Wer dies missachtet soll 5 Schilling Pfennige als Strafe an das Kloster bezahlen. Es ist verboten in den Herbergen Handel zu treiben, dies wird ebenfalls mit 5 Schilling Pfennigen geahndet. Jährlich sollen die Krämermeister zu Fulda aus ihren Mitgliedern zwei Vormünder wählen. Die Preise der Waren sollen für jeden ob arm oder reich gleich sein.
Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
 

Abschrift
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Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
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  • Deutsch
    Sigillant: Der Aussteller

    Material: Papier
      Graphics: 
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      Original dating clauseGegeben nach Cristi geburt dritzenhundert iar in dem drey undt neuntzigsten iahr an Sanct Silvestri tag

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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