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Charter: Urkunden 31
Signature: 31
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1413
Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, mit Rat und Wissen seines Dekans und des gesamten Konvents, den Meistern der Leinweber die Rechte und Pflichten ihrer Zunft. Jeder Meister, der in der Stadt das Leinweberhandwerk ausüben möchte soll dem Abt 2 Gulden, 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs bezahlen, dem Schultheißen 4 Schillinge und den Handwerken in ihre Zunft 1 Gulden, 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs. Lehrknechte sollen dem Abt 1 Gulden, 1 Kanne Wein und 1 Pfund Wachs und in die Zunft 1/2 Gulden <...> Pfund Wachs entrichten. Ausgenommen von diesen Zahlungen sind die Söhne der Meister. Verheiratet ein Leinwebermeister eine Tochter mit einem auswärtigen Leinweber, der sich in der Stadt niederlassen will, soll dieser nur die Abgaben an den Abt entrichten. Will jemand in die Zunft eintreten, der das Handwerk nicht gelernt hatte, brauche er einen Leumund aus der Zunft und darf dann unter Knappenrecht eintreten. Ein Leinwebermeister, der der Stadt Fulda länger als ein Jahr und einen Tag fern geblieben ist und danach sein Handwerk in Fulda wieder ausüben will, hat an Abt, Schultheiß und Zunft wieder das gleiche zu geben wie ein fremder Handwerker. Für Arme wie für Reiche sollen die gleichen Preise gelten, die von der Zunft festgelegt worden sind. Wer sich nicht daran hält soll dem Abt 5 Schilling Pfennige Strafe zahlen. Arbeitet ein Leinweber ohne Willen und Zustimmung der Zunft in Fulda, so dürfen die Mitglieder der Zunft diesen pfänden und zwar 10 Schillinge Pfennige fuldischer Währung für den Abt und zwei Pfund Wachs für die Handwerker. Die Leinwebermeister, die vor der Stadt ihr Handwerk ausüben, sollen denen in der Stadt aushelfen, wenn Not besteht. Zu Fronfasten soll jeder Handwerksmeister 4 Pfennige und jeder Knecht 2 Pfennige in die Kollekte bezahlen. Wer das aber ein ganzes Jahr lang versäumt, soll aus der Zunft ausgeschlossen werden und muss sich wieder wie oben geschrieben steht einkaufen. Sollte ein Leinweber einen Leinwebermeister oder einen Knecht, der nicht in der Zunft ist, für sich arbeiten lassen, muss sowohl an den Abt als auch an die Zunft eine Strafe von je 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs gezahlte werden. Sterben von einem Meister die Frau, Kinder oder Dienstboten, so sollen die anderen Meister ihm 6 Pfennige und die Knechte 3 Pfennige geben. Für die Leinweber in der Stadt sollen jährlich zwei Vorsteher gewählt werden, ebenso für die Leinweber in der Vorstadt. Diese vier Vorsteher sollen jeder einen Schlüssel für das Zunfthaus haben, in dem die Besitzungen der Zunft gesammelt und verwaltet werden. Zudem soll jährlich aus ihrer Zunft ein Mann zum Schultheiß gewählt werden, nach Rat des fuldischen Schultheißen, der über Vergehen gegen die Zunftordnung richten soll. Für dieses Recht soll der Schultheiß der Zunft dem Schultheißen der Stadt jährlich auf Ostern ein Lamm geben.
Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
 

Ausfertigung
Current repository
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's websitealt

  • Deutsch, Siegel ab und verloren
    Sigillant: Der Aussteller

    Material: Pergament
      Graphics: 
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      Original dating clauseDatum anno domini m°cccc° xiii°feria quinta ante festum Michaelis archangeli

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.Die Urkunde ist stellenweise stark vermodert und nicht mehr lesbar auch das genaue Datum ist nicht mehr lesbar.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
      Die Urkunde ist stellenweise stark vermodert und nicht mehr lesbar auch das genaue Datum ist nicht mehr lesbar.
       
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