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Charter: Urkunden 345
Signature: 345
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1717 Juli 8
Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Rechte und Privilegien des Hutmacherhandwerks in Fulda neugeordnet hat. Dem voraus ging eine Beschwerde der Meister, dass viel Unordnung in Herstellung und Verkauf der Hüte entstanden sei. 1. Zukünftig darf keiner mehr das Handwerk ausüben, der nicht von frommen, ehrlichen Eltern abstammt. 2. Wer das Handwerk in Fulda ausüben will muss eine dreijährige Lehrzeit absolviert haben, was glaubwürdig durch entsprechend besiegelte Briefe nachgewiesen werden soll. Für die Aufnahme in die Zunft sind an die Herrschaft 30 Gulden und an das Handwerk 15 Gulden zu entrichten. Söhne oder Töchter von Meistern, deren Nachkommen oder Witwen sind von diesen Gebühren befreit. Heiratet die Tochter oder Witwe eines Meisters einen fremden Meister, der sich in Fulda niederlassen will, soll dieser nur die Hälfte der Gebühren entrichten. 3. Wer aufgenommen werden will muss vor allen Mitgliedern des Handwerks drei Meisterstücke anfertigen. Speis und Trank hat der Bewerber zu stellen. 4. Wer seine Lehre bei einem fuldischen Meister abgeschlossen hat, soll von seinem Meister für drei Jahre auf die Walz geschickt werden und als Garantie dafür, dass er während dieser Zeit das Handwerk nicht niederlegt, sowohl dem Meister, als auch dem Handwerk 10 Gulden bezahlen. 5. Verkauft ein Meister "ausgezierte" Ware auf öffentlichen Märkten oder in seinem Haus wird dies mit 1 Gulden an die Herrschaft und 1/2 Gulden an das Handwerk bestraft. 6. Da es fuldischen Hutmachern bisher verboten ist ihre Waren auf ausländischen Jahrmärkten zu verkaufen, dürfen auch in Fulda keine ausländischen Hutmacher ihre Waren feilbieten. 7. Kein Meister soll einen anderen, dessen Frau, Kinder oder Dienstboten verleumden, beleidigen, schmähen oder lästern. Dies wird mit 2 Gulden an die Herrschaft und 1 Gulden an das Handwerk bestraft. Weiterhin darf kein Meister auf dem Land seine Dienste anbieten oder hausieren gehen. Dies führt zum Verlust seiner Handwerkszugehörigkeit. 8. Ein Meister darf neben seinen Kindern nicht mehr als zwei Gesellen haben. 9. Kommt ein fremder Geselle auf der Walz zum Arbeiten in die Stadt, soll er zunächst in die Lehrwerkstatt geführt werden. Gibt es dort keine Arbeit für ihn, soll er zu einem Meister gebracht werden, der noch Arbeit zu vergeben hat. 10. Ein Meister darf nicht bei einem fremden Meister Hüte kaufen und diese dann als seine eigenen feilbieten. 11. Jedes Jahr soll an einem Tag eine Messe für die verstorbenen Meister abgehalten werden. Für diese Messe sowie für weitere Handwerksunkosten soll ein jeder Meister 10 Kreuzer jährlich in die Handwerkskasse entrichten.
Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
 

Ausfertigung
Current repository
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's websitealt

  • 8 zusammengeheftete Seiten, Deutsch, Siegel in Holzkapsel anhängend
    Sigillant: Der Aussteller

    Material: Pergament
      Graphics: 
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      Original dating clauseIn unsererer Residenz Stadt Fulda, donnerstags den 8ten July Im 1717ten Jahre

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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