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Charter: Urkunden 35
Signature: 35
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1429 Oktober 27
Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass die Meister der Lohgerber mit der Zunftordnung, die Abt Friedrich [von Romrod, 1383-1395] ausgestellt hat, vor ihn gekommen sind. Abt Johann bestätigt den Lohgerbern ihre Rechte. Zum Ersten das Recht von anderen MItgliedern 6 Pfennige zu pfänden, sollten sie sich nicht an die Regeln der Zunft halten. Wer MItglied in der Zunft werden möchte, soll dem Abt 2 Gulden, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein entrichten, ebenso soll dies den Loherbern in ihre Zunft gegeben werden. Gerbt einer ohne Zustimmung der Zunft, so soll ihm das Leder abgenommen werden. Wer eine illegal gegerbte Haut (schelmische hut) kaufe, solle als Strafe vier Schilling Pfennig sowohl an den Abt, als auch an die Zunft zahlen. Auch soll kein Lohgerber von einem auswärtigen Schlachter Haut kaufen. Will einer, dessen Vater kein Meister der Lohgerber ist, das Handwerk erlernen und in die Zunft eintreten, so braucht er einen Leumund. Ebenso ein auswärtiger Lohgerber, der die Tochter eines Meisters heiratet und sich in Fulda niederlassen will.
Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
 

Ausfertigung
Current repository
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's websitealt

  • Deutsch, Siegel anhängend
    Sigillant: Der Aussteller

    Material: Pergament
      Graphics: 
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      Original dating clauseDatum anno domini Millesimo Quadringentesimo vicesimonono uff sente Symons et Jude abint der heilgen aposteln

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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