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Charter: Urkunden 8
Signature: 8
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1367 November 18
Burkhard, Burggraf von Magdeburg und Graf zu Hardeck, kaiserlicher Hofrichter, bekundet, dass vor ihm Albrecht Münch von Karlstadt einer- und Wigand von Gelnhausen (Geylinhusen), Schultheiß zu Fulda, und Johannes Taxtal von Fulda für sich und stellvertretend für Bürgermeister, Schöffen und Räte von Fulda andererseits gekommen sind. Burkhard hat bestimmt, dass beide Parteien je zwei Erbmannen als Schiedsleute ernennen mögen. Albrecht soll mit diesen Erbmannen vor dem Gericht mit Worten und Briefen erläutern, wie es zu den Anschuldigungen gekommen sei. Die Stadt Fulda soll ebenfalls mit den gewählten Erbmannen ihre Sicht durch Worte und Briefe, oder wie es ihr beliebt, darlegen. Die vier Schiedsmänner sollen danach einen Schiedsspruch in der Sache finden. Können sich die vier nicht auf ein Urteil einigen, soll Ulrich [IV.] von Hanau als Obmann hinzugenommen werden. Das Urteil soll spätestens 14 Tage nach Weihnachten gefällt und bindend für beide Parteien sein (on alle widerrede). Zur Verkündung des Urteils sollen sich beide Parteien resp. die Stellvertreter der Stadt Fulda, in Frankfurt oder Hanau einfinden. Wird Albrecht Recht gegeben soll ihm die Stadt Fulda all seine Forderungen gewähren, im umgekehrten Fall solle dieser auf alles verzichten.
Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
 

Ausfertigung
Current repository
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
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  • Deutsch, papiergedecktes Siegel
    Sigillant: Der Aussteller mit dem Siegel des Hofgerichts

    Material: Pergament
      Graphics: 
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      Original dating clauseNach Cristes geburt druczehenhundert und in dem siben und sechtzigsten iare

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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