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FondUrkunden
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Charter: 387
Date: 1394 Februar 27
AbstractFriedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass, nachdem er den Lohgerbern zu Fulda einen Flecken zwischen der Hornungsmühle und dem Hohensteg verliehen hat um darauf eine Lohgerbermühle zu errichten, er den Lohgerbern einen weiteren Wiesenflecken, der an den ersten stößt, verliehen hat. Als Zinsen sind jährlich je zu Walpurgis [1.5.] und Michaelis [29.9.] 1 Pfund Heller zu entrichten. Die Lohgerber sollen in ihrem Recht an der Mühle nicht gehindert werden und zugleich dafür sorgen, dass das Wasser den angrenzenden Äckern und Behausungen nicht schadet.

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Charter: 25
Date: 1395 Juli 2
AbstractBerlt vom <Scherpphers> und sein Bruder Bote (?) bekunden, dass sie ein Viertel des Zehnten im Dorf und in der Feldmark Hettenhausen (Heyttenhusin) sowie in Altenfeld und Malmans mit allen Rechten und Zugehörungen an den Pfarrer zu Weyhers für 10 Gulden auf vier Jahre verkauft haben. Der Zehnt wird je zum Peterstag [29.6.] fällig.

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Charter: 26
Date: 1398 Oktober 2
AbstractDie Bürgermeister, Schöffen, Stadt und Bürger der Stadt Fulda bekunden, dass sie an Kunigunde (Kunne), Witwe des Hans Teschen, sowie dessen nächsten Erben Sippel Herzing (Herzchin), Konrad Slope und Hans Eckhard, alle Bürger zu Fulda, eine jährlich Gülte von 9 Gulden, je zur Hälfte fällig auf Walpurgis [1.5.] und Michaelis [29.9.] für 90 Gulden verkauft haben. Die Gülte soll an Kunigunde fallen so lange sie lebt und nach ihrem Tod anteilig an die nächsten Erben fallen, bis die 90 Gulden abgetragen sind. Die 90 Gulden werden zum Nutzen und für notwendige Ausgaben der Stadt Fulda verwendet. Die Gülte kann jährlich einen Monat vor Walpurgis oder einen Monat vor Michaelis gegen das gezahlte Hauptgeld wiederzurückgekauft werden. Nach Kunigundes Tod können auch deren Erben die Gülte wieder an die Stadt verkaufen, müssen den Verkauf jedoch auch entweder einen Monat vor Walpurgis oder Michaelis ankündigen. Für die Zahlung der Gülte oder, im Falle des Verkaufs, des Hauptgeldes bürgen Bürgermeister und Vormünder der Stadt Fulda

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Charter: 27
Date: 1399 April 29
AbstractHerting von Hornsberg (Hornsperg) und Helmerich von Baumbach bekunden, dass sie nachdem sie aus der Gefangenschaft von Ritter Frowin von Hutten und Johann von Weyhers wegen Brandschatzung frei gekommen sind, geschworen haben nie wieder gegen Frowin, seinen Sohne Hans, alle derer von Weyhers, die Grafen von Weilnau, die Burgmannen von Salmünster und Sooden in keinster Weise, weder mit Worten noch Werken schädigen werden.

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Charter: 28
Date: 1400 März 17
AbstractBürgermeister, Schöffen und Bürger der Stadt Fulda bekunden, dass sie an Berthold (Tolden) Mulnar von Nüst (Nueste), seine Frau Else und ihre Kinder Hermann und Else eine Gülte von 15 Gulden, die jährlich je zur Hälfte auf Walpurgis [1.5.] und Michaelis [29.9.] fällig wird, für 150 Gulden, die gänzlich bezahlt worden sind, verkauft haben. Die Gülte soll bei den vier genannten Personen bleiben und auch beim Tode einer oder mehrere nicht auf andere Erben übergehen, sondern entsprechen an den oder die noch lebenden gänzlich ausbezahlt werden. Nach dem Tod aller vier Familienmitglieder fällt die Gülte wieder an die Stadt. Als Bürgen setzt die Stadt die Bürgermeister und Räte, die der Stadt vorstehen ein. Im Falle einer säumigen Zahlung sollen die Käufer unverzüglich in einer öffentlichen Herberg in Fulda Einlager nehmen, in die ihnen dann die Bürgen die säumigen Zahlungen entrichten werden. Die Käufer sollen so lange in der Herberge bleiben, bis ihnen die Gülte bezahlt sowie jeglicher finanzieller Schaden, wie Kost, Logis, Botenlohn, ausgeglichen wurde.

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Charter: 29
Date: 1406 September 30
AbstractBürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger der Stadt Fulda bekunden, dass sie an Wilhelm von Lüder, seine Frau Kunigunde und allen ihren Erben eine Gülte von 10 Gulden, die jährlich auf Michaelis [29.9.] fällig wird, für 100 Gulden, die gänzlich bezahlt worden sind, wiederkäuflich verkauft haben. Der Wiederkauf kann jederzeit erfolgen und muss den Käufern spätestens einen Monat vor Michaelis angekündigt werden. Auf den kommenden Michaelistag sollen die Käufer dann das Hauptgeld von 100 Gulden plus die fällige Gülte erhalten. Ebenso können die Käufer das gezahlte Hauptgeld von der Stadt wiederfordern. Auch sie müssen dies dann spätestens einen Monat vor Michaelis ankündigen. Als Bürgen werden die Räte der Stadt eingesetzt. Im Falle einer säumigen Zahlung sollen die Räte in einer öffentlichen Herberge in Fulda auf Kosten der Stadt mit einem Knecht und einem Pferd Einlager halten, solange, bis die Schulden beglichen worden sind. Im Falle, dass die Käufer bei einer säumigen Zahlung die Bürgen nicht mahnen können, bzw. diese nicht auf Mahnungen reagieren, sollen die Käufer das Geld direkt von der Stadt einfordern.

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Charter: 388
Date: 1406 November 16
AbstractNotariatsinstrument des Johannes Durnheim für Konrad Schenkel, Peter Schurphedarm und Lotz Rebe, alle Ratsherren zu Fulda, sowie Hans Gans. Für Hans Gans siegelt Eckhard von Gelnhausen, Bürger, Schöffe und zeitiger Schultheiß in Fulda.

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Charter: 30
Date: 1407 Februar 23
AbstractDie Brüder Friedrich und Wilhelm, Landgrafen von Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden zusammen mit Graf Friedrich von Henneberg, dass sie einen Frieden geschlossen haben mit Hans, Hermann, Johann d. Jüngere, Hermann d. Jüngere, alle von Ebersberg genannt von Weyhers, und Gyse und Eberhard von Weyhers. Der Frieden soll entweder solange gelten bis einer der von Weyhers ihn oder einer der Aussteller ihn aufsagt. Alle anderen sind an die Aufsagung gebunden. Nach der Aufsagen sollen zunächst 14 Tage und Nächte ohne Fehdehandlungen verstreichen.

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Charter: 31
Date: 1413
AbstractJohann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, mit Rat und Wissen seines Dekans und des gesamten Konvents, den Meistern der Leinweber die Rechte und Pflichten ihrer Zunft. Jeder Meister, der in der Stadt das Leinweberhandwerk ausüben möchte soll dem Abt 2 Gulden, 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs bezahlen, dem Schultheißen 4 Schillinge und den Handwerken in ihre Zunft 1 Gulden, 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs. Lehrknechte sollen dem Abt 1 Gulden, 1 Kanne Wein und 1 Pfund Wachs und in die Zunft 1/2 Gulden <...> Pfund Wachs entrichten. Ausgenommen von diesen Zahlungen sind die Söhne der Meister. Verheiratet ein Leinwebermeister eine Tochter mit einem auswärtigen Leinweber, der sich in der Stadt niederlassen will, soll dieser nur die Abgaben an den Abt entrichten. Will jemand in die Zunft eintreten, der das Handwerk nicht gelernt hatte, brauche er einen Leumund aus der Zunft und darf dann unter Knappenrecht eintreten. Ein Leinwebermeister, der der Stadt Fulda länger als ein Jahr und einen Tag fern geblieben ist und danach sein Handwerk in Fulda wieder ausüben will, hat an Abt, Schultheiß und Zunft wieder das gleiche zu geben wie ein fremder Handwerker. Für Arme wie für Reiche sollen die gleichen Preise gelten, die von der Zunft festgelegt worden sind. Wer sich nicht daran hält soll dem Abt 5 Schilling Pfennige Strafe zahlen. Arbeitet ein Leinweber ohne Willen und Zustimmung der Zunft in Fulda, so dürfen die Mitglieder der Zunft diesen pfänden und zwar 10 Schillinge Pfennige fuldischer Währung für den Abt und zwei Pfund Wachs für die Handwerker. Die Leinwebermeister, die vor der Stadt ihr Handwerk ausüben, sollen denen in der Stadt aushelfen, wenn Not besteht. Zu Fronfasten soll jeder Handwerksmeister 4 Pfennige und jeder Knecht 2 Pfennige in die Kollekte bezahlen. Wer das aber ein ganzes Jahr lang versäumt, soll aus der Zunft ausgeschlossen werden und muss sich wieder wie oben geschrieben steht einkaufen. Sollte ein Leinweber einen Leinwebermeister oder einen Knecht, der nicht in der Zunft ist, für sich arbeiten lassen, muss sowohl an den Abt als auch an die Zunft eine Strafe von je 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs gezahlte werden. Sterben von einem Meister die Frau, Kinder oder Dienstboten, so sollen die anderen Meister ihm 6 Pfennige und die Knechte 3 Pfennige geben. Für die Leinweber in der Stadt sollen jährlich zwei Vorsteher gewählt werden, ebenso für die Leinweber in der Vorstadt. Diese vier Vorsteher sollen jeder einen Schlüssel für das Zunfthaus haben, in dem die Besitzungen der Zunft gesammelt und verwaltet werden. Zudem soll jährlich aus ihrer Zunft ein Mann zum Schultheiß gewählt werden, nach Rat des fuldischen Schultheißen, der über Vergehen gegen die Zunftordnung richten soll. Für dieses Recht soll der Schultheiß der Zunft dem Schultheißen der Stadt jährlich auf Ostern ein Lamm geben.

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Charter: 32
Date: 1413
AbstractWerner von Ebersberg gen. Weyhers bekundet, dass er als Ältester seiner Familie (eldest des stams) und als Lehnherr für sich, alle seine Vettern und Erben von Weyhers, den Martin Bott (botten), seine Frau Katharina, Bürger zu Hünfeld (hunfelt) und alle ihre Erben mit vier Äckern in der Feldmark Hünfeld belehnt hat.

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Charter: 33
Date: 1415 Juli 29
AbstractJohann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass Johannes Besil, Vikar von St. Katharina an der langen Brücke vor Fulda, auch mit Zustimmung des Pastors Johann Angersbach zu Haimbach, von dem die genannte Vikarie zu Lehen rührt, das Ehepaar Hans und Gele Schleill als Vorsteher (vormunder) in das Siechenhaus daselbst eingesetzt hat. Sie wurden damit beauftragt Haus, Hof, Garten und Äcker mit allen Zugehörungen und Nutzen zu unterhalten. Sie sollen das Amt auf Lebenszeit ausüben, die Gefälle und Almosen einnehmen und zum Wohl der Kirche und der Siechen verwenden. Die Siechen sollen ihnen Gehorsam leisten (gehorsam und undirtenig sin). Sollten sie dies nicht tun, so solle ein Kaplan bei der Bestrafung helfen. Das Ehepaar Schleill solle in einem Wohnhaus beim Hospital wohnen. Falls ein Vikar ebenfalls dort wohnen wolle, solle er das Ehepaar nicht an dessen Wohnrecht hindern und ein Gemach bei der Kapelle beziehen. Jeder Kaplan soll sich mit den Gülten und Zinsen, die ihm bisher zustanden zufrieden geben und diese selbst verwalten. Was den Siechen zusteht, soll das Ehepaar Schleill einnehmen und gerecht zum Nutzen der Siechen und der Kirche verwalten. Nach ihrem Tod soll zu ihrem und ihrer Eltern Angedenken ein Seelgerät aus ihrem gesamten Besitz zum Bau der Kirche und zum Wohl der Siechen errichtet werden. Bei den Besitzungen handelt es sich um sechs Äcker auf dem Rotenberg, vier Gärten unter- und acht Gärten oberhalb, neun Gärten die rechter Hand an den Acker stoßen, der zu der Sangmeisterei zu Neuenberg gehört, zwei Gärten, die an den Weg stoßen, der aus dem Dorf Neuenberg zum Johannesberg führt, sowie zwei weitere Gärten, die an der langen Seite des Klosters liegen. Aus den Einnahmen der Güter sollen der Kaplan oder der zeitige Vormund nach dem Tod des Ehepaars an jedem Sonntag, an dem man Fleisch isst, 1 Pfund frisches (grunes) Fleisch kaufen und unter den Siechen verteilen. An Weihnachten soll man ihnen ebenfalls 1 Pfund Fleisch geben. In der Fastenzeit sollen die Siechen statt Fleisch jede Woche zwei Heringe erhalten, dazu jeweils einen kleinen Becher (steltzin) Wein. Am Frauentag vor der Fastenzeit [2.2.], an Gründonnerstag und an Ostern soll den Siechen ebenfalls ein kleiner Becher Wein gegeben werden. Im Fall, dass der Kaplan oder der Vormund versäumt den Siechen zu den genannten Zeiten Fleisch, Heringe und Wein zu reichen, solle er an die Siechen einen alten Tornosen als Entschädigung zahlen, wobei er sich dadurch nicht von den Gaben des Seelgeräts freikaufen kann, sondern diese noch zusätzlich geben muss. Nach dem Tod einer der Eheleute, solle der andere nicht durch einen Kaplan mit Rechnungen zu Ein- oder Ausgaben beschwert werden. Die Eheleute sollen sich auch ihren Lebtag nicht von St. Katharina abwenden, sondern ihr Leben im Hospital verbringen und ihren gesamten fahrenden Besitz, den sie bereits haben oder noch erwerben, im Hospital lassen. Dieser Besitz soll nach ihrem Tod je zur Hälfte der Kirche und den Siechen zufallen. Sollte sich nach dem Tod eines Ehepartners der andere doch vom Hospital abwenden wollen, so braucht er dafür die Erlaubnis des Kaplans. Ein Teil des fahrenden Besitzes kann dann mitgenommen werden, die genannte Seelgerätstiftung bleibt jedoch unangetastet. Sollte einer oder sollten beide so schwach und krank werden, dass sie die Vormundschaft nicht mehr ausüben können, sollen sie ein eigenes Gemach im Hospital beziehen und ihren Unterhalt aus den Einnahmen der genannten Äcker und Gärten bestreiten.

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Charter: 34
Date: 1416 April 5
AbstractRörich von Merlau, Vormund des Altenhofs [Gericht], bekundet auf Befehl und Geheiß seines Herrn und Bruders Johann von Merlau, Abt von Fulda, dass er den Meistern der Lohgerber ein Landstück erblich und ewiglich verlehnt hat, das an ein Land grenzt, das einst von Abt Friedrich [von Romrod, 1383-1395] an die Lohgerber verlehnt worden worden war. Dieses Stück liegt zwischen der Hornungsmühle und Sipel Herzigs Acker am Höhensteg über der Fulda. Von nun an werden die Abgaben in Form von Geld und Wachs, die der alte Brief Abt Friedrichs festgeschrieben hat, für beide Landstücke entrichtet. Für den Unterhalt des Grabens und der Brücke wird fortan die Lohgerberzunft zuständig sein. Die Zunft hat die Landstücke wiederum mit Zustimmung Abt Johanns, an Johann Herzog zu Erbrecht weiterverpachtet, der darauf ein Haus und eine Scheune errichten will und dafür einen jährlichen Zins von 8 Tornosen an die Zunft entrichten soll.

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Charter: 35
Date: 1429 Oktober 27
AbstractJohann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass die Meister der Lohgerber mit der Zunftordnung, die Abt Friedrich [von Romrod, 1383-1395] ausgestellt hat, vor ihn gekommen sind. Abt Johann bestätigt den Lohgerbern ihre Rechte. Zum Ersten das Recht von anderen MItgliedern 6 Pfennige zu pfänden, sollten sie sich nicht an die Regeln der Zunft halten. Wer MItglied in der Zunft werden möchte, soll dem Abt 2 Gulden, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein entrichten, ebenso soll dies den Loherbern in ihre Zunft gegeben werden. Gerbt einer ohne Zustimmung der Zunft, so soll ihm das Leder abgenommen werden. Wer eine illegal gegerbte Haut (schelmische hut) kaufe, solle als Strafe vier Schilling Pfennig sowohl an den Abt, als auch an die Zunft zahlen. Auch soll kein Lohgerber von einem auswärtigen Schlachter Haut kaufen. Will einer, dessen Vater kein Meister der Lohgerber ist, das Handwerk erlernen und in die Zunft eintreten, so braucht er einen Leumund. Ebenso ein auswärtiger Lohgerber, der die Tochter eines Meisters heiratet und sich in Fulda niederlassen will.

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Charter: 36
Date: 1430 September 29
AbstractBürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger der Stadt Fulda bekunden, dass einst Abt Heinrich [von Hohenberg, 1315-1353] an Gele Daxtellen sel. und ihre Erben eine jährliche Gülte von 70 Pfund Heller, zahlbar je zur Häfte auf Walpurgis [1.5.] und Michaelis [29.9.], für 700 Pfund Heller Gelnhäuser Währung verkauft hat. Die 700 Pfund Heller wurden in der selben Urkunde an die Stadt Fulda verschrieben, die auch seither die Gülte ausbezahlt. Die Stadt Fulda möchte die Gülte nun für 700 Pfund Heller wieder von den jetzigen Erben, Jacob Braun und Johann Ockstadt, beide Schöffen in Frankfurt, zurückkaufen. Die Stadt hat sich mit den Erben darauf geeinigt, dass ihnen und ihren Nachkommen in den nächsten 10 Jahren jährlich zur Herbstmesse 70 Pfund Heller bezahlt werden. Jacob, Johann und ihre Erben werden den Erhalt des Geldes quittieren. Die alten Briefe über den Verkauf der Gülte sollen bei Jacob und Johann bzw. deren Erben verbleiben. Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bestätigt mit Dekan und Kapitel zu Fulda den Wiederkauf und alle Vereinbarungen.

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Charter: 37
Date: 1431 Mai 6
AbstractJohann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass die Streitigkeiten zwischen der Gemeinde einer- und den Leinwebern und Schneidern der Stadt Fulda andererseits um die Wahl der Bürgermeister vom Abt wie folgt geschlichtet wurden: Die Leinweber und Schneider, die auch Mitglieder im Rat stellen, haben die gleichen Rechte bei der Wahl der Bürgermeister wie die anderen Handwerker.

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Charter: 38
Date: 1433 Februar 24
AbstractBürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Fulda bekunden, dass sie auf Anraten Abt Johanns [von Merlau] von Fulda an ihren Mitbürger Heinrich Fomen und seine Frau Katharina 16 Gulden jährlicher Gülte für 200 Gulden verkauft haben. Die Gülte soll jährlich je zur Hälfte am Peterstag ad cathedram [22.2.] und an Michaelis [29.9.] ausbezahlt werden. Stirbt einer der beiden soll die Gülte zu den vereinbarten Terminen an den anderen Ehepartner ohne Abzug ausbezahlt werden. Dieser Ehepartner soll allerdings Zeit seines Lebens von der Gülte eine Tonne Heringe kaufen, die während der vierzig Tage Fastenzeit den Siechen in der Kohlhäuser Gasse gegeben werden sollen. Nach dem Tod beider Eheleute, wird die Stadt diese Stiftung an die Siechen weiterführen. Die Gülte kann nach dem Tod der Eheleute von der Stadt für 200 Gulden wiederzurückgekauft werden, die wiederum in das Hospital in der Kohlhäuser Gasse fließen und von denen Heringe für die Siechen gekauft werden sollen.

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Charter: 39
Date: 1434 Oktober 25
AbstractJohann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass er das Landstück, gelegen zwischen dem Haus des Goldschmieds Hans Egerer und dem städtischen Fleischhaus, das bis an die Fleischbank unter dem heiligen Kreuz reicht, an die Bürgermeister und Bürger der Stadt Fulda verlehnt. Vorangegangen war die Bitte der Stadt um Belehnung mit diesem Landstück, damit das Land nicht anderweitig verbaut werde. Eine Bebauung würde dem Fleischhaus und der angrenzenden Straße schaden.

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Charter: 40
Date: 1439 Juni 8
AbstractJohann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet mit Zustimmung von Dekan Heinrich und dem gesamten Konvent, dass er den Altar St. Nikolaus in der Kapelle St. Nikolaus, die gewöhnlich "zu den guden luten" genannt wird, vor dem Peterstor der Stadt Fulda, geweiht und bestätigt hat. Binnen eines Jahres soll ein geeigneter Priester vom Archidiakon Andreas Hesse oder dem Rektor der Pfarrkirche in Fulda präsentiert und eingesetzt werden. Die Messen dürfen nicht öffentlich gelesen werden, so dass die Pfarrkirche in Fulda durch die in St. Nikolaus begangenen Messen und Feste nicht beinträchtigt werden soll. Die Opfergaben am Altar St. Nikolaus sollen der Pfarrkirche übergeben werden. Sollte es dem Altaristen wegen Baufälligkeit oder anderer Umstände nicht möglich sein in der Kapelle des Hospitals die Messe zu lesen, solle er die Messe am Nikolausaltar in der Pfarrkirche halten.

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Charter: 41
Date: 1439 August 10
AbstractBürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger der Stadt Fulda bekunden, dass sie den Brüdern der Bruderschaft in der Pfarrkirche zu Fulda eine Gülte von 2 Gulden jährlichem Zins, fällig je zur Hälfte auf Walpurgis [1.5.] und Michaelis [29.9.] für 40 Rheinische Gulden wiederkäuflich verkauft haben. Sollten die Verkäufer oder ihre Nachkommen mit den Zahlungen säumig werden, so haben die Empfänger des Zinses das Recht die Stadt zu pfänden und das Pfand zu veräußern, solange bis der säumige Zins abbezahlt ist. Zu Walpurgis oder Michaelis kann der Zins für 40 Gulden wieder zurückgekauft werden.

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Charter: 42
Date: 1440 November 8
AbstractDer Prior und die Konventsbrüder des Augustinerklosters in Alsfeld bekunden, dass sie sich mit Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Fulda in folgender Sache gütlich geeinigt haben: Einst hatte der Augustinerkonventuale Jost Schwenk an die Stadt Fulda ein Hauptgeld von 100 Gulden verliehen, die die Stadt mit einem jährlichen Zins von 12 Gulden zurückzahlen sollte. Die restliche Schuld soll nun so abgegolten werden, dass die Stadt zum nächsten Michaelstag [29.9.] 6 Gulden, auf den darauffolgenden 7 Gulden und im dritten Jahr 8 Gulden geben soll. Danach ist die Stadt Fulda von den Schulden quit, ledig und los.

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Charter: 43
Date: 1441 Februar 14
AbstractHermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bekundet, dass er die bisherigen Rechte der Leinweberzunft bestätigt und ergänzt hat. Zum ersten bestätigt er ihnen das Recht jährlich einen Schultheißen und Viermeister zu wählen. An der Wahl soll der ganze Handwerksrat beteiligt sein. Eine der Aufgaben der Viermeister ist es das Kapital (hauptgeld) der Zunft zu verwalten. Die alten Meister und Vormünder sollen nach der Wahl den neuen die Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben übergeben. Die Handwerker der Zunft sollen Tücher in einheitlicher Qualität herstellen (gut tuch das bestendig sye und kauffmans gute sye). Findet man Mängel (bruch) in den Tüchern, soll für jeden Mangel an den Schultheißen und die Viermeister 1 Böhmischer Groschen (bemischer kraschen) oder Münze gezahlt werden. Ein Drittel davon fällt an Schultheiß und Viermeister, die übrigen zwei Drittel fallen in die Zunftkasse (buchssen), woraus Rechnungen beglichen werden. Die Meister der Zunft sollen immer am Sonnabend ihr Garn auf den vier Sonnabendmärkten kaufen. Wer außerhalb dieser Märkte sein Garn kauft, soll an Schultheiß und Zunft eine Strafe von 1 Böhmisch zahlen. Die Frauen der einheimischen Meister dürfen kein Garn auf den Märkten kaufen, außer der Mann ist aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage. Könnte er doch selbst kaufen, schickt aber seine Frau, so muss er die Strafe von 1 Böhmisch zahlen. Weder Schultheiß, Meister, Knappe oder Lehrknecht darf mit einem andern spielen, wer des Spiels belangt wird, soll in die Zunft ein Stübchen Wein als Buße entrichten. Auch soll keiner der genannten wenn er in der Zeche ist aus einer Kanne trinken. Wer dies doch tut, soll dem Zechgesellen ein Stübchen Wein geben. Die Witwen, alte und/ oder kranke Meister stehen unter dem Schutz der Viermeister.

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Charter: 44
Date: 1442 Dezember 12
AbstractGottfried Schenk von Limburg (Lympurg), Pfleger des Stifts zu Würzburg (wirzpurg) bekundet, dass er im Namen des Stifts den Hans von Ebersberg mit einem rechten Mannlehen belehnt hat. Dies besteht aus einer Gülte von 10 Gulden zu Bischofsheim als Burggut, die Hälfte des Dorfes Weisbach (Wißbach) mit Zugehörungen, einem Burggut am Auersberg (Urßperge), einem Gut zu Kleinfischbach, einer Wüstung bei Salkenberg, einem Hof zu Bischofsheim mit seinen Zugehörungen und einem Hof zu Hilders (hiltrichs). Zudem wird er mit allem belehnt, was er von seinem Vater geerbt und mit dem dieser vorher vom Stift Würzburg belehnt war. An den bisherigen Rechten und Gewohnheiten, die beiderseits seither bestanden haben, wird nicht gerührt.

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Charter: 550
Date: 1446 Juni 5
AbstractHermann Georg [von Neuhof], Abt von Fulda, bekundet zusammen mit dem Dekan und dem Konvent des Klosters Fulda sowie den Pröpsten von Michaelsberg, Frauenberg, Neuenberg, Petersberg und Johannesberg, dass sie eine Stiftung eingerichtet haben, die den Armen der Stadt Brot zukommen lassen soll. Ein oder zweimal die Woche soll Brot über das Pfrundbrett ausgegeben werden. Die Spenden sollen durch die neu gegründete St. Anna-Bruderschaft ausgegeben werden, deren Ordnung festgelegt wird.

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Charter: 46
Date: 1447 März 12
AbstractHermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bekundet, dass ihm die Schneidermeister der Stadt Fulda berichtet haben, dass jedem Meister in der Zunft seit fünfzig Jahren und mehr das Gewohnheitsrecht zustehe das Handwerk an die Ehefrauen, Söhne und Töchter sowie deren Ehemänner, die ebenfalls Schneider sind, zu vererben. Sie werden automatisch Mitglieder der Zunft, ohne dass sie die sonst üblichen Gebühren zur Aufnahme entrichten müssen. In den bisherigen Zunftbriefen ist dieses Recht allerdings nicht erwähnt, es werde nur aus Gewohnheit ausgeübt. Abt Hermann bestätigt den Schneidern, dass fortan beim Tode eines Meisters seine Ehefrau und die ehelichen Kinder, Söhne wie Töchter, das Schneiderhandwerk ewiglich ausüben dürfen. Sie sollen sich an die Regeln und Pflichten des Handwerks halten. Heiraten die Witwen und Töchter einen auswärtigen Schneider, der in Fulda sein Handwerk weiter ausüben will, muss dieser sich zwar nicht in die Zunft einkaufen, er soll aber durch entsprechende Briefe seine redliche und fromme Herkunft bezeugen (... kuntschafft haben soln von der gegende da dann sie geborne weren, das sie von fromen ehelichen leuten geboren wurd auch from weren ...). Jeder der dem Handwerk in Fulda nachgeht soll, wie seither üblich, dem Abt von Fulda seine Treue geloben. Die alte Zunftordnung soll weiterhin gültig sein.

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Charter: 45
Date: 1447 März 12
AbstractHermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bekundet, dass ihm die Schneidermeister der Stadt Fulda berichtet haben, dass jedem Meister in der Zunft seit fünfzig Jahren und mehr das Gewohnheitsrecht zustehe das Handwerk an die Ehefrauen, Söhne und Töchter sowie deren Ehemänner, die ebenfalls Schneider sind, zu vererben. Sie werden automatisch Mitglieder der Zunft, ohne dass sie die sonst üblichen Gebühren zur Aufnahme entrichten müssen. In den bisherigen Zunftbriefen ist dieses Recht allerdings nicht erwähnt, es werde nur aus Gewohnheit ausgeübt. Abt Hermann bestätigt den Schneidern, dass fortan beim Tode eines Meisters seine Ehefrau und die ehelichen Kinder, Söhne wie Töchter, das Schneiderhandwerk ewiglich ausüben dürfen. Sie sollen sich an die Regeln und Pflichten des Handwerks halten. Heiraten die Witwen und Töchter einen auswärtigen Schneider, der in Fulda sein Handwerk weiter ausüben will, muss dieser sich zwar nicht in die Zunft einkaufen, er soll aber durch entsprechende Briefe seine redliche und fromme Herkunft bezeugen (... kuntschafft haben soln von der gegende da dann sie geborne weren, das sie von fromen ehelichen leuten geboren wurd auch from weren ...). Jeder der dem Handwerk in Fulda nachgeht soll, wie seither üblich, dem Abt von Fulda seine Treue geloben. Die alte Zunftordnung soll weiterhin gültig sein.

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Charter: 47
Date: 1447 Mai 25
AbstractGerlach, Dekan des Klosters Johannesberg, bekundet, dass er mit Zustimmung von Abt Hermann [von Buchenau] von Fulda den Sulzhof an Hans Habersack und seinen Sohn Tile erblich mit allen Zugehörungen verlehnt hat. Als Zinsen sollen sie jährlich in das Seelgerät des Klosters 24 Viertel Weizen, halb Korn, halb Hafer in das Kornhaus zu <...>, dem Probst zu St. Michel 16 Tornosen, an die Küsterei zu St. Michael 14 <...>. Der Hof mit den Wiesen soll bestellt, der zugehörige Wald gehegt werden. Nach dem Tod von Hans und Tile wird das Kloster unter den Nachkommen einen geeigneten Nachfolger wählen, der von den anderen Erben nicht bedrängt oder behindert werden soll. Stirbt dieser Nachfolger, sollen dessen Erben von der Zahlung des Besthaupts befreit sein und dem Kloster Fulda lediglich einen Gulden entrichten.

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Charter: 48
Date: 1448 März 29
AbstractHermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Streitigkeiten zwischen den Schneidern und Leinwebern einer- und der Gemeinde sowie der anderen Zünfte andererseits geschlichtet hat. Die Schneider- und Leinwebermeister hatten sich bei Abt Hermann beschwert, dass von den anderen Parteien beschlossen wurde aus den Reihen der Schneider und Leinweber keinen Bürgermeister zu wählen. Abt Hermann hat daraufhin den Schultheiß, die Vormünder der Zünfte, die vier Bürgermeister, Schöffen und Vertreter der Gemeinde geladen und nach Rat mit Dekan und Konvent geurteilt, dass auch die Schneider und Leinweber an der Wahl der Bürgermeister und Räte beteiligt werden sollen, gleichwie die andern Zünfte. Sie sollen fortan die gleichen Rechte wie die anderen Zünfte haben. An diesen Schiedsspruch haben sich alle Beteiligten zu halten.

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Charter: 49
Date: 1448 März 31
AbstractHermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bekundet, dass Adelheid More, Witwe des Hans More, ihr Gut im Dorf Giesel mit einer angrenzenden Wiese an Johann Eimer (Eymerer) und seine Nachkommen für 40 Rheinische Gulden wiederkäuflich verkauft hat. Das Gut und die Wiese hatte Hans More einst von Fatz von Borsch (Borsa) gekauft. Das Geld ist gänzlich bezahlt worden. Will Adelheid ihr Gut und die Wiese wieder lösen, kann sie dies für die gezahlten 40 Gulden tun, soll dies jedoch Johann oder seinen Nachkommen vier Wochen vor dem Peterstag ad cathedram [22.2.] kund tun. Johann oder seine Nachkommen müssen dann das Gut, die Wiese und alle Zugehörungen zum Peterstag an Adelheid zurückgeben. Auch umgekehrt können Johann oder seine Nachkommen das Gut und die Wiese wiederzurückgeben und die gezahlten 40 Gulden wieder einfordern. Auch sie müssen dies dann 4 Wochen vor dem Peterstag ad cathedram ankündigen. Adelheid oder ihre Nachkommen müssen die 40 Gulden dann zum Peterstag an Johann oder seine Nachkommen bezahlen. Da das Gut und die Wiese vom Abt von Fulda lehnsrührig sind, erteilt Abt Hermann seine Zustimmung zu dem Verkauf und belehnt Johann und seine Nachkommen gemäß den bisherigen Rechten und Gewohnheiten.

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Charter: 50
Date: 1448 Juli 8
AbstractHermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bestätigt den Lohgerbermeistern die Rechte, die sie bisher von seinen Vorgängern erhalten haben und geht besonders auf folgende Artikel ein: Die Lohgerber sollten nur von den fuldischen Fleischhauern Haut und Felle kaufen. Allerdings hatten sich sowohl die Lohgerber als auch die Schuhmacher beschwert, dass die Fleischhauer ihre Häute und Felle sämtlich auswärtig verkaufen und den einheimischen Lohgerbern wie auch den Schuhmachern dadurch Schaden entstünde. Die Fleischhauer sollen ihre Häute und Felle nun zu erst den heimischen Handwerkern verkaufen. Weiterhin wird festgehalten, dass jeder Meister der Zunft jährlich zu Fronfasten einen alten Groschen für die Kerzen geben soll. Wer diese Zahlungen nicht erbringt, dem soll die Zulassung für das Handwerk entzogen werden. Will er wieder Mitglied der Zunft werden, müsse er die üblichen Zahlungen wie ein fremder Meister leisten.

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Edit charter (old editor)
Charter: 51
Date: 1449 Januar 27
AbstractDie Brüder Hermann und Eckhardt von Gelnhausen bekunden, dass sie wiederkäuflich an die Schöffen zu Fulda und alle ihre Nachkommen verschiedene Zinsen und Gülten zu Fulda mit allen Rechten und Zugehörungen für 120 Rheinische Gulden verkauft haben. Es handelt sich um folgende Gefälle: 3 Gulden jährlicher Zins von Witzel Herzog und seinen Geschwistern aus ihrem Haus, Hof und Garten; 4 Pfund jährlicher und ewiger Zins aus dem Erbe des Heinz Frucht, zusammen mit 4 Gänsen und 4 Fasnachtshühner; 1 Pfund ewiger Gülte, 1 Gans, 2 Fasnachtshühner jährlich auf das Erbe des Heinrich Schönstadt, dessen Erben Klaus Geilfuß (geylfuß) und Grethe Kompann, Witwe des Hans Habersack, sind. Die genannten Zinsen sollen jährlich auf Michaelis [29.9.] bezahlt werden. Sollten die Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen, dürfen die Käufer die Zinsen pfänden. Die Zinsen und Gülten können jährlich zu Michaelis für 120 Rheinische Gulden zurückgekauft werden, der Wiederkauf muss spätestens vier Wochen vor dem Termin angekündigt werden. Im Fall des Wiederkaufs soll den Brüdern von Gelnhausen oder ihren Nachkommen diese Urkunde wieder ausgehändigt werden. Für Hermann von Gelnhausen siegelt sein Vetter Heinz Ledenther, Schultheiß von Fulda. Eckhardt siegelt selbst.

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Charter: 53
Date: 1451 Januar 22
AbstractReinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet zusammen mit Andreas Hesse, Archidiakon und Pfarrer, und den Bürgermeistern, Schöffen, Räten und Bürgern der Stadt Fulda, dass sie die Not der Pilger, Brüder wie Schwestern, die sowohl zu Zeiten, an denen ein Ablass erteilt wird, wie auch zu den anderen Zeiten nach Fulda kommen und dort Herberge nehmen, erkannt haben. Einige Bürger hatten sich bereits zuvor zu einer Bruderschaft [Bruderschaft des Leidens Christi] zusammengeschlossen um zu helfen und haben begonnen eine Behausung und eine Hofreite zu errichten. Dieses neue Spital (nuwe Spitale)1 mit all seinen Zugehörungen soll für alle Zeiten von Abgaben (keynerleye gifft, gabe ader hantreichunge thun sall) befreit sein, wie andere Gotteshäuser und Spitäler (als andere Gushusere und Spitale). Auch der Spitalmeister, der im Spital wohnt soll von allen Abgaben und Diensten befreit sein. Sollte dieser Spitalmeister ein Handwerker sein und das Handwerk weiter ausüben oder seine Zunftzugehörigkeit behalten wollen, soll er den Regeln der Zunft unterliegen. Der Spitalmeister soll Pilger, Brüder wie Schwestern, nicht länger als drei Tage beherbergen und dafür Sorge tragen, dass die Ordnung eingehalten wird und keine Unzucht geschieht. In diesem Fall hat der Spitalmeister das Recht die Pilger zu bestrafen. Wird ein Pilger so krank, dass er nicht mehr weitergehen kann, so soll er nach Beurteilung der Vormünder des Spitals solange dort bleiben, wie sie es für richtig halten. Wird ein Bürger aus Fulda arm oder krank und hat niemanden, der sich ihm annehmen kann oder will, soll er in dem neuen Spital aufgenommen werden und von den Almosen, die dieses Haus erhält, versorgt werden. Mehr als vier solcher Personen sollen in diesem Spital vorerst allerdings nicht aufgenommen werden, erst wenn sich die Versorgungslage verbessert und Abt und Pfarrer ihre Zustimmung dazu geben, mehr bedürftige Bürger aus Fulda aufzunehmen. Die Bruderschaft, die dieses Spital führt, soll jährlich vier Personen wählen, die dem Spital vorstehen, die Einnahmen verwalten und Ausgaben tätigen sollen. Diese vier sollen wiederum acht weitere Personen aus der Bruderschaft ernennen, die über die Tätigkeiten der vier Vorsteher wachen. Jährlich am Montag nach Fronleichnam sollen die vier Vorsteher vor dem Abt, Archidiakon, den Pfarrern, Bürgermeistern und den acht gewählten Personen der Bruderschaft die Rechnungen über Ausgaben und Einnahmen des vergangenen Jahrs vorlegen. Danach sollen wieder vier neue Vormünder und die acht anderen Personen aus der Bruderschaft gewählt werden. Sie sollen alle vor dem Abt von Fulda Eide und Gelübde ablege (Eyde und glubde tun) für die Bruderschaft, das Spital und die Vikarie nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Ist die Bruderschaft in der Lage eine Vikarie in der Kapelle des Spitals zu stiften, erhält sie von Abt und Archidiakon die Vollmacht über die Verlehnung der Vikarie. Die vier Vormünder sollen binnen vier Wochen einen Priester oder einen Mann, der innerhalb eines Jahres die Priesterweihe erhält, wählen, dem diese Vikarie verliehen wird. Die Einnahmen der Vikarie sollen von den vier Vormündern verwaltet und zum besten der Vikarie angelegt werden. Ein Spitalmeister soll ohne Beisein eines Vormunds keine Gelder für das Spital oder Gotteshaus entgegennehmen. Er soll jedes Jahr, acht Tage nach Fronleichnam, den neuen vier Vormündern Rechnung ablegen über die Verwendung der Gelder, die ihm von der Bruderschaft zugeteilt worden sind.

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