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FondUrkunden
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Charter: 152a
Date: 1541 Oktober 31
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, schreibt an Konrad [III. von Bibra], Bischof von Würzburg, dass, nachdem ein Kompromiss wegen der Streitigkeiten zwischen den Stiften Würzburg und Fulda gefunden wurde, das Urteil bisher noch nicht publiziert worden ist. Abt Philipp regt nun an, dass jede Partei, der guten Nachbarschaft willen, ein Schriftstück darüber erhalten solle, was jedem zustehe. Sie sollten beide das Kammergericht anschreiben und um Zusendung des Urteils bitten.

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Charter: 137
Date: 1541 November 29
AbstractPhilipp von Rückingen, Dekan und Kellner des Stifts Fulda, bekundet, dass er der Gemeinde und Nachbarschaft Hinter der Burg (hinder Burgk) [Kellerei] mit einem Gaden oberhalb des Angers, das Torhäuslein außerhalb des Angers, wo man zum Kreutzberg geht, belehnt hat. Diesen Besitz hat die Gemeinde für 11 1/2 Gulden von Valentin Krieger und seiner Frau Kunigunde erworben. Weiterhin belehnt Philipp die Gemeinde mit dem Tor unterhalb des Weingartens, dem breiten Weg auf der Gartenaue, dem Tor und Torhäuslein auf der langen Brücke, samt allen Gärten hinter dem Torhäuslein. Die Gemeinde soll dafür jährlich aus ihren Reihen Gassenmeister wählen, die die Zinsen einnehmen und damit die genannten Bauten instand halten. Sie sollen über die Einnahmen und Ausgaben den Kellnern des Stifts Fulda jährlich auf Cathedra Petri [22.2.] Rechnung ablegen.

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Charter: 394
Date: 1543 April 12
AbstractDie Bürgermeister der Stadt Fulda bekunden, dass nachdem Abt Philipp [von Schweinsberg] sie aufgefordert hat eine ausstehende Schuld von 1 Pfund Heller zu begleichen, sie nach Überprüfung des Stadtbuchs festgestellt haben, dass diese Schuld bereits beglichen sei.

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Charter: 395
Date: 1543 November 8
AbstractDie Bürgermeister der Stadt Fulda bekunden, dass sie eine Vollmacht erteilen zur Durchführung eines Landtages, der am Vorabend von Allerheiligen [31.10.] 1543 beginnen und bis Martini [11.11.] dauern soll. Veranstaltet wird der Landtag auf dem Feld zwischen Geisa und Rasdorf. Durchführen werden den Landtag Petrus Schwentzer und Heinrich Hierz, zwei der vier Bürgermeister der Stadt, Hartung Kemelsetzer für die Schöffen und Bastian Kircher als Vertreter der Handwerker. Auf dem Landtag sollen neben den Vertretern der Stadt der Abt, Dekan und das Kapitel des Klosters Fulda, die Ritterschaft, Vertreter der Städte und Landschaften zur Beratschlagung zusammenkommen und Beschlüsse treffen.

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Charter: 139
Date: 1544 September 15
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitten der Meister der Hutmacher in Fulda einen Zunftbrief über ihre bisherigen Gewohnheiten und Rechte ausgestellt hat. Da die Zahl der Hutmacher in der Stadt immer größer geworden ist und das Gewerbe darüber nicht in Unordnung verfallen soll, haben sich die Meister zu einer Zunft zusammengeschlossen und um Ausstellung eines Zunftbriefes gebeten, an den sich alle Hutmacher in Fulda und alle, die nach Fulda reisen, halten sollen. 1. Es soll fortan keinem die Ausübung des Handwerks erlaubt sein, der nicht von frommer, ehelicher Geburt ist. Er soll ein ehrliches, redliches Leben führen. 2. Er soll eine dreijährige Lehre gemacht haben, die ihn in andere Städte geführt hat und die Redlichkeit seiner Lehrjahre durch entsprechende Briefe glaubwürdig nachweisen. Wer das Handwerk in Fulda ausüben und sich niederlassen will, soll 10 Gulden bezahlen. Zwei davon soll der Abt von Fulda erhalten, die übrigen werden in drei Teilen an die Zunft bezahlt. Söhne und Töchter von Meistern der Zunft sind von diesen Zahlungen ausgenommen. 3. Jeder, der in die Zunft aufgenommen werden will, auch Söhne und Töchter der Meister, sollen 3 Meiterstücke vorweisen: einen Hochkopf, einen Karhut [Filzhut?] und einen Bürgerhut mit einer langen Schärpe. Die Hüte müssen gut verwahrt sein, von guten Haaren und Filz und ohne Schäden sein. Wer nicht in der Lage ist diese Meisterstücke anzufertigen wird nicht zum Handwerk zugelassen. Für die Begutachtung der Meisterstücke und der Nachweise über die Redlichkeit des Bewerbers soll dieser den Meistern Essen und Trinken ausgeben. 4. Wer die dreijährige Lehre bei einem Hutmachermeister in Fulda beginnen will, soll 10 Gulden bezahlen. Wer die Lehre abbricht und sich später entschließt sie doch wieder aufzunehmen, der soll sie wieder von vorne anfangen. Von den 10 gezahlten Gulden sollen ebenfalls 2 dem Abt von Fulda zustehen. 5. Ein Meister darf nicht mehr als 2 Gesellen anstellen, abgesehen von seinen Kindern und Dienstboten. Wer sich nicht daran hält muss 2 Gulden Strafe an die Zunft bezahlen. 6. Ein Meister der Zunft soll nicht auf Dorffesten (dorffkirben) seine Ware verkaufen, sondern sich nur dem freien Markt in Fulda bedienen. Über die Anzahl der zu verkaufenden Ware sollen sich die Meister absprechen. Keiner darf mit dem Verkauf beginnen, bevor nicht am Freitag die Glocke 8 Uhr geläutet hat. Kein Meister darf einen anderen am Verkauf hindern, noch seine Käufer abwerben oder die Ware des anderen schlechtreden. Für Zuwiderhandlung wird eine Strafe von 2 Gulden an die Zunft fällig. 7. Jedem Gesellen sollen in der Woche 10 Böhmisch bezahlt werden, arbeiten sie nicht gut, sollen sie weniger erhalten. Die Gesellen sollen sich ebenso an die Gebräuche und Rechte des Handwerks halten, wie es auch in anderen Städten üblich ist. 8. Kommt ein auswärtiger Geselle auf der Walz nach Fulda, soll er zunächst in die Lehrwerkstätte geführt werden. Ist dort keine Arbeit zu verrichten, soll er zu anderen Meistern geschickt werden. Wenn ein Meister einem anderen seine Gesellen oder sein Gesinde abwerben will, soll er als Strafe 2 Gulden an die Zunft bezahlen. Gibt ein Geselle seinen Abschied um auf Wanderschaft zu gehen, darf dieser nicht eher wieder in Fulda arbeiten, bevor er nicht nachweislich ein Viertel Jahr in einer anderen Stadt gearbeitet hat. 9. Kein Hutmacher darf Hüte eines auswärtigen Hutmachers kaufen und als eigene Hüte in Fulda feilbieten. Wer dagegen verstößt muss 2 Gulden Strafe an die Zunft bezahlen.

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Charter: 140
Date: 1544 Dezember 20
AbstractKuntz Schreiner, Bürger von Fulda, und seine Frau Kunigunde bekunden, dass sie an den Fuldaer Schöffen Balthasar Ruffer und den Bürger Hans Ritzmann, beide Vorsteher der Leschenspende, einen jährlichen Zins von 4 Böhmisch Fuldaer Währung aus ihrem Haus für 40 Gulden verkauft haben. Das Haus liegt in der Lohgerbergasse zwischen den Häusern von Valentin Schreiner und Anna Menck. Der Zins wird jährlich auf Allerheiligen [1.11.] fällig. Er kann jährlich auf Allerheiligen wieder für die gezahlte Summe zurückgekauft werden mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Das Haus ist bisher mit 10 Gulden belastet, die dem Heilig-Geist Hospital zustehen. Da das Haus Bürgergut ist erteilt der Schultheiß Heinrich von Merlau seine Zustimmung zu dem Verkauf.

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Charter: 141
Date: 1545 Januar 23
AbstractBrief der <Ober Collectoren dero hulf und turckensteuer im stifte Fulda> Philipp von Trümbach (Trubenbach), Probst von St. Michael, Heinrich von Merlau, Schultheiß von Fulda, Georg von Romrod, Amtmann in Steinau unterm Petersberg und Valentin Münzer (Montz), Bürgermeister von Fulda, an Balthasar von Ebersberg gen. von Weyhers, Amtmann von Brückenau, dass sie als vom Stift Fulda beauftragte Einsammler der Abgaben1 (Ober Collecoren unnd innemer im stift Fulda), darum bitten, dass er den Collectoren, die am Donnerstag nach Purificatio Marie [2.2.] zu ihm kommen, die Abgaben zu entrichten.

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Charter: 143
Date: 1545 März 26
AbstractPhilipp von Rückingen, Dekan und Kellner des Stifts Fulda, bekundet, dass ihm die Gassenmeister der Hinteren Burg (Kellerei) am 23. März desselben Jahres geklagt haben, dass ihnen der Weg zwischen der Langenbrücke, durch den Mühlenhof, hinter der Mühle entlang, durch die Furt bis auf den gemeinen Rasen, dann weiter unterhalb des Siechenhauses St. Katharina bis zum Maberzellerweg durch den Müller Hans Will genannt Butheln und seine Helfer versperrt und ihnen der Handel so erschwert werde. Der Dekan fordert beide Parteien auf einen Tag zu vereinbaren, an dem die Wege für den Handel offen sein sollen. Die Gassenmeister sollen zudem Briefe vorlegen, die bestätigen, dass es seit altersher Gewohnheitsrecht ist, dass sie diesen Weg nutzen.

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Charter: 144
Date: 1545 Juni 27
AbstractDie Gassenmeister der Hinteren Burg (Kellerei) hatten sich bei Philipp von Rückingen, Dekan und Kellner des Stifts Fulda beklagt, dass sie den Weg zwischen der Langenbrücke, durch den Mühlenhof, hinter der Mühle entlang, durch die Furt bis auf den gemeinen Rasen, dann weiter unterhalb des Siechenhauses St. Katharina bis zum Maberzellerweg, den ihre Vorfahren seit jeher mit Lasttieren, Fuhrwerken und zu Fuß ohne Hinderung genutzt haben, nicht mehr passieren können. Der Müller Hans Will genannt Budhennen und seine Helfer haben einen Zaun quer über und durch den Weg errichtet, damit die Gassenmeister und ihre Familien den Weg nicht mehr nutzen können. Zum Nachweis, dass dieser Weg seit jeher von den Vorfahren der Gassenmeister genutzt worden ist, haben diese nun den Schöffen und Fuldaer Bürgern Friedrich Ziegler und Hartung Kemelsetzer entsprechende Briefe vorgelegt, die diese Gewohnheit beweisen sollen. Es wurde ein Gericht einberufen, das über den Fall entschieden hat, an dem folgende Männer teilnahmen: Blasius Bien, Vikar der Pfarrkirche, Andreas Jarmann, Erbkämmerer und Hofrat, Johann Neumann, Schöffe und Christoph Mahr (Mara), Bürger von Fulda. Es wurde folgendes Urteil gesprochen: Hans Will und jeder nachfolgende Besitzer der Mühle soll nach Abschaffung des Zauns eine Öffnung auf beiden Seiten des gemeinen Rasens lassen, damit die Nachbarn samt Erben und Nachkommen den Weg so wie bisher ihre Vorfahren nutzen können. Der Müller darf allerdings den Weg seitlich begrenzen, damit nicht das ganze Land durch das durchziehende Vieh beschädigt wird. Der Weg durch den Mühlenhof soll offen bleiben. Wenn er nicht möchte, dass ständig umherlaufendes Vieh durch seinen Hof läuft, soll er ein Tor mit einer Holzschranke errichten, dass die Nachbarn, die durchgehen möchten, zu jeder Tages- und Nachtzeit öffnen und schließen können. Die Wege durch Wasser und Furt müssen ebenfalls wieder geöffnet werden. Als Entschädigung für den bisherigen Schaden, den die Gassenmeister durch den versprerrten Weg erlitten haben, soll der Müller ihnen bis Allerheiligen [1.11.] 10 Gulden bezahlen.

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Charter: 396
Date: 1545 August 25
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass nachdem sich die gemeinen Handwerker von Fulda beklagt haben, dass sie in vielfältiger Weise durch die Zünfte an der Nutzung von ihnen verschriebener Rechte gehindert worden sind, er beschlossen hat, dass die Kläger in den Rechten, die ihnen in den Briefen bescheinigt worden sind, nicht gehindert werden sollen. Anschließend wurden die Zünfte gehört, die der Meinung sind, dass ettliche der gemeinen Handwerker anders handeln sollten, als ihnen gebürt (auch anders soltten handeln dan inen geböre). Der Abt hat nun folgende Schlichtung erwirkt: Die Gemeinen sollen all ihre verschriebenen Rechte behalten und danach handeln. Handeln sie zuwider sollen sie bestraft werden. Ebenso sollen sich auch die Zünfte an ihre Rechten und Pflichten halten und gegen diejenigen, die dagegen verstoßen vorgehen. Keine der beiden Parteien soll die andere angreifen. Bei Zuwiderhandlung solle der Schultheiß über die Strafe entscheiden.

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Charter: 145
Date: 1545 August 31
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass nachdem sich die gemeinen Handwerker von Fulda beklagt haben, dass sie in vielfältiger Weise durch die Zünfte an der Nutzung von ihnen verschriebener Rechte gehindert worden sind, er beschlossen hat, dass die Kläger in den Rechten, die ihnen in den Briefen bescheinigt worden sind, nicht gehindert werden sollen. Anschließend wurden die Zünfte gehört, die der Meinung sind, dass ettliche der gemeinen Handwerker anders handeln sollten, als ihnen gebürt (auch anders soltten handeln dan inen geböre). Der Abt hat nun folgende Schlichtung erwirkt: Die Gemeinen sollen all ihre verschriebenen Rechte behalten und danach handeln. Handeln sie zuwider sollen sie bestraft werden. Ebenso sollen sich auch die Zünfte an ihre Rechten und Pflichten halten und gegen diejenigen, die dagegen verstoßen vorgehen. Keine der beiden Parteien soll die andere angreifen. Bei Zuwiderhandlung solle der Schultheiß über die Strafe entscheiden.

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Charter: 142
Date: 1545 Oktober 6
AbstractHeinrich Jehn (Jehen), Hofmeister des Altenhofs im Stift Fulda, bekundet, dass er Valentin Meyntz zu Fulda, seine Frau Anna, beide wohnhaftig unter dem Weingarten, und deren Erben, mit einem Garten, den sie bisher zu Lassrecht innegehabt haben, nun zu Erbrecht belehnt hat. Der Garten liegt hinter der langen Brücke und stößt oberhalb an den Garten vom Hospital St. Katharina und unterhalb an den Acker von Andreas Beitz. Der jährliche Erbzins ist zu Michaelis [29.9.] fällig und beträgt 14 Böhmisch.

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Charter: 146
Date: 1546 März 13
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bestätigt den Loh- und Weißgerbermeistern die Rechte, die sie bisher von seinen Vorgängern erhalten. Alle Loh- und Weißgerber in der Stadt Fulda sollen sich an die nachgeschriebenen Punkte und Artikel halten: In Fulda darf kein Loh- oder Weißgerber arbeiten, der nicht das Handwerk nach den hiesigen Zunftvorschriften erlernt hat. Wer Leder verkaufe, das nicht vorschriftsmäßig gegerbt sei, der werde nach Art der Zunft bestraft. Auswärtiges oder minderwertiges (lyederlich) Leder darf nur mit Zustimmung der Zunft verkauft werden. Das Handwerk der Loh- und Weißgerber ist von einander zu trennen, das heißt, ein Lohgerber darf nicht weißgerben und ein Weißgerber nicht lohgerben. Wer eines der beiden Handwerke erlernen will soll als Lehrgeld je einen Gulden dem Abt und einen an die Zunft bezahlen. Ein Meister soll einen Lehrknecht für nicht weniger als drei Jahre in die Lehre nehmen. Nach diesen drei Jahren soll dieser Meister dann die folgenden drei Jahre keinen Lehrknecht annehmen, so dass die Meister in der Stadt abwechselnd Lehrknechte ausbilden und jeder Meister innerhalb von sechs Jahren nur einen Lehrknecht hat. Während der Lehrzeit darf ein Lehrknecht nicht heiraten, erst wenn er seine Lehrzeit redlich beendet hat. Will ein Geselle dann die Tochter oder Witwe eines Meisters heiraten, muss dieser die Mitgliedschaft in der Zunft zur Hälfte erkaufen. Söhne von Meistern übernehmen die Mitgliedschaft von ihren Vätern. Auswärtige Gesellen, die sich in Fulda niederlassen wollen, sollen durch besiegelte Lehrbriefe ihre eheliche Geburt und ihr redliches, fommes Leben nachweisen. Als Lehrgeld sind in der Woche drei Böhmisch zu bezahlen. Kein Meister soll einem anderen dessen Gesinde abwerben. Weiterhin soll kein Meister mehr als einen Lehrknecht und einen Gesellen beschäftigen, außer ein fremder Geselle findet in der Stadt sonst keine Anstellung. Ein Geselle auf der Walz, der bereits in Fulda gearbeitet hat, soll nicht noch einmal in Fulda arbeiten. Ist in einer Woche kein Feiertag, so sollen die Gesellen am Montag um zwei Uhr am Nachmittag Feierabend machen. Macht ein Geselle aber ohne Zustimmung des Meisters Feierabend und wird dieses Vergehen von dem Meister angezeigt, so soll der Geselle an den Abt 1 Gulden und an die Zunft 1/2 Gulden Bußgeld bezahlen. Wer diese Zunftordnung nicht einhalten will, der soll in Fulda nicht als Geselle zugelassen werden. Wer den Anweisungen seines Meisters nicht Folge leistet, der soll an den Abt 2 Gulden und an die Zunft 1 Gulden Buße entrichten. Die Loblieder und Seelgedächtnisse der Zunft sind für jedes Mitglied zu beachten, wie auch die alten Zunftordnungen. Der Abt behält sich vor die Zunftordnung zu mindern, zu erweitern, zu ändern oder eine neue zu verfassen wenn es die äußeren Umstände verlangen.

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Charter: 147
Date: 1546 August 11
AbstractUrteilsspruch des Fuldischen Hofgerichts zwischen dem Kläger Witzel Hornsmüller und der angeklagten Stadt Fulda wegen Verhinderung der Mühlenstation am Wassergang durch den gemeinen Rasen über der Hornungsmühle bei Fulda sowie den Fischfang bzw. die Fischwaid im Froschteich. Die fürstlichen Hofräte urteilen nach einer Ortsbegehung und Anhörung beider Seiten, dass die Stadt sich keines Vergehens schuldig gemacht hat und sie in allen Punkten frei zu sprechen ist. Dem Kläger wird Stillschweigen auferlegt. Das Urteil wird von Abt Philipp [Schenck zu Schweinsberg] besiegelt.

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Charter: 148
Date: 1546 September 6
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, schreibt an Graf Wilhelm von Henneberg, dass er - der Abt - die Bitte der Barbara von Reckrod, geb. von der Tann nicht abschlagen konnte. Er bittet den Grafen daher die "rechtmessige verschaffung wie ohn allen zweivel" zu tun.

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Charter: 149
Date: 1547 Dezember 30
AbstractDie Meister und Gesellen der Schmiede- und Schlosserzunft zu Bamberg bekunden, dass sie den Fuldaer Schlosser und Jungmeister Hans Hart empfehlen (also das wir ferner nichtigk anders dann lieb und gut von ime wissen zu sagen).

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Charter: 150
Date: 1549 März 26
AbstractPhilipp von Rückingen, Dekan des Stifts Fulda und Propst des Klosters Neuenberg, Kaspar Lang, Dekan des Klosters Neuenberg, und der gesamte Konvent des Klosters bekunden, dass sie Sebastian Hahn, Bürger von Fulda, seine Frau Genovefa und beider Erben mit einer Wiese erblich belehnt haben. Die Wiese liegt oberhalb des Klosters "in der Heimbach" zwischen der Klosterwiese und der Wiese des Hans Schade. Die Lehnsleute haben die Wiese zuvor von Christoph und Anna Schnitzer für 255 Gulden à 44 Böhmisch gekauft. Als Erbzins sind jährlich auf Michaelis [29.9.] 2 Pfennige fuldischer Währung fällig.

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Charter: 151
Date: 1549 April 24
AbstractNach den Irrungen zwischen Mauritz Schratt (Schrattzen), Valentin Breiding, jetziger Inhaber des Grauhofs in Fulda hinter der Altenburg bei der Quadbrücke gelegen, Heinz Hornmüller, Inhaber der Quadmühle, die am Graben der Hofreite des Graufhofs liegt und Peter Erffeler wegen des Wassergrabens, der durch die Quadmühle vom Hainborn her fließt. Philipp von Rückingen, Kellner des Stifts Fulda und Andreas Jarmann, Fuldischer Erbkämmerer, sollten auf Bitten des Mauritz Schratz die Situation in Augenschein nehmen und eine gütliche Einigung herbeiführen. Zudem sind Jan Roth, Seelgeräter des Stifts Fulda, Christoph Mara und Kaspar Wungenstrauch, Schultheißen der Gemeinde Hinter der Altenburg, als Vermittler anwesend. Die Streitparteien haben sich zuvor verpflichtet je einen Obmann zu entsenden der das jeweilige Anliegen vorträgt, und das später gefällte Urteil anzunehmen. Jan Roth, die genannten Schultheißen und Andreas Jarmann sind zu folgendem Urteil gekommen: Der Wassergraben soll in seinem Lauf dem gemeinen Graben folgen und sowohl der Quadmüller als auch Peter Erfeller und Mauritz Schratz sollen ihre Zäune hinter ihre Grundstücke verlegen und den gemeinen Graben frei lassen. Auch Valentin Breiding soll seinen Zaun aus dem gemeinen Graben entfernen. Weder der Graben noch die Zugänge zu den anderen Grundstücken sollen durch die Neuerrichtung der Zäune blockiert sein.

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Charter: 52
Date: 1549 August 7
AbstractAnna Schade, Witwe des Simon Schade, Bürgerin zu Fulda, bekundet, dass sie an Heintz <Piepen> und Joseph Mangold, beide Bürger zu Fulda und Vorsteher des Hospitals St. Leonhard bei Fulda, und allen deren Nachfolger, einen jährlichen Zins von 5 Schilling Fuldaer Währungnfür 50 Gulden verkauft hat. Der Zins ist je zur Hälfte auf Cathedra Petri [22.2.] und Vicula Petri [1.8.] fällig. Die Summe wurde gänzlich bezahlt und die Käufer sowie deren Nachfolger jeglicher Schuld quit, ledig und los gesprochen. Der Zins kann von der Verkäuferin oder ihren Erben jederzeit für 50 Gulden wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss einen Monat vorher angekündigt sein. Für die Ausstellerin siegelt Heinrich von Merlau, Schultheiß von Fulda.

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Charter: 153
Date: 1550 Januar 21
AbstractBalthasar von Ebersberg gen. Weyhers zu Gersfeld bekundet, dass seiner Schwester Dorothee von Ebersberg gen. von Weyhers, mit Wissen und Zustimmung seiner Söhne Christoph, Amtmann von Brückenau, Anton und Heinrich, nach Balthasars Tod ihr vorbestimmtes Wittum sicher sei. Es folgt ein Register, dem auch Baltharsars Vettern Georg von Ebersberg und Wolff von der Tann zugestimmt haben, in dem alle Gefälle aufgelistet werden, die Dorothee von Ebersberg zustehen. Es handelt sich um Zins- und Kornzahlungen aus Rengersfeld, Rodenbach (Rottembach) und Mosbach (Masbach).

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Charter: 154
Date: 1550 Januar 30
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, bekundet, dass nachdem die Bürgermeister, Schöffen, Räte und ganze Gemeinde der Stadt Fulda, ihm als neuem Stadtherren gehuldigt haben, er ihnen ihre Rechte und Freiheiten bestätigt.

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Charter: 155
Date: 1550 März 2
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, schreibt an Melchior [Zobel von Giebelstadt], Bischof von Würzburg, dass damit die schon seit Jahren schweldende Streitsache, die bereits vor dem kaiserlichen Kammergericht entschieden wurde, endlich ein Ende fände, der Bischof in beider Namen das Kammergericht anschreiben und bitten solle, dass beiden Parteien eine Abschrift des Urteils zugesendet werde.

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Charter: 397
Date: 1550 Dezember 1
AbstractExtrakt zur Streitschlichtung zwischen dem verstorbenen Johann [II. von Henneberg], Abt von Fulda, einerseits und den Brüdern und Vettern Eberhard, Konrad, Alexander, Christoph (Christoffer) und Johann (Hans) Wolf von der Tann andererseits wegen der Grenzen zwischen den Ämtern Rockenstuhl und Bieberstein und der Burg Tann. Es wurde bekundet, dass der Streit bereits während der Regierungszeit des Abts durch einen Schiedspruch beigelegt wurde. Der Abt hat hierzu zwei seiner Räte gestellt, die von der Tann zwei ihrer Freunde. An den Schiedsspruch haben sich beide Parteien zu halten. Der Spruch wird schriftlich niedergelegt; [die Grenzen] werden mit Grenzsteinen und Malbäumen angezeigt. Die erbetenen Schiedsrichter Balthasar von Ebersberg genannt Weyhers, Karl von Trümbach (Trubenbach), Amtmann in Burghaun, Ludger (Ludiger) von Mansbach und Philipp, Vogt der Salzburg (Voyt zu Salzburgk) bekunden, dass sie zu Lebzeiten Abt Johanns mit der Befragung von Zeugen und der Besichtigung der Grenzen begonnen haben. Nach dem Tod des Abtes haben die genannten Schiedsrichter mit Zustimmung Abt Philipps [Schenk zu Schweinsberg] und der von der Tann nach weiterer Untersuchung und Besichtigung einen Schiedsspruch über die Grenzen erlassen. Es folgt eine Beschreibung der Grenzsteine, zunächst jener des Amts Rockenstuhl, anschließend jener des Amts Bieberstein. Die Grenzen zwischen den Ämtern und dem Gericht Tann sollen unverändert bleiben und alle Streitigkeiten mit dem Schiedsspruch behoben sein.

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Charter: 156
Date: 1551 März 9
AbstractIm Namen Kaiser Karls V. wird vor dem Reichskammergerich Speyer in der Sache Witzel Hornsmüller gegen die Stadt Fulda verhandelt. Witzel Hornsmüller hat nach einem Urteil des Fuldischen Hofgerichts vom 11. August 1546 beim Reichskammergericht in Speyer Berufung eingelegt. Witzel Hornsmüller hatte gegen die Stadt Fulda geklagt wegen Verhinderung der Mühlenstation am Wassergang durch den gemeinen Rasen über der Hornungsmühle bei Fulda sowie Verhinderung des Fischfangs bzw. der Fischwaid im Froschteich. Die fürstlichen Hofräte urteilten nach einer Ortsbegehung und Anhörung beider Seiten, dass die Stadt sich keines Vergehens schuldig gemacht hat und sie in allen Punkten frei zu sprechen sei. [Vgl. Urk. 147] Die Appellation gegen dieses Urteil ging am 13. Oktober 1548 am Reichskammergericht ein. Vorsitzender Richter ist Wilhelm Werner Graf von Zimmern und Herr von Wildenstein. Die Beklagtenseite wird vertreten durch Doktor jur. Adam Wernher von Themar, der Kläger durch den Lizentiat Moritz Breunau. Zunächst wird die Rechtsmäßigkeit der Appelation bestätigt. Die Klägerseite trägt die Klage erneut vor, dass Witzel Hornsmüller der Fischfang und die Fischwaid im Froschteich erblich zustünde und der Wassergang durch den gemeinen Rasen nicht durch die Stadt Fulda verhindert werden dürfe. Die Hornungsmühle gehöre dem Hornsmüller erblich, wie auch seinen Vorfahren, mit allen Zugehörungen und Rechten. Entsprechende Briefe wurden dem Gericht ausgehändigt und Zeugen dazu gehört. Nach Prüfung der Briefe und der Zeugenaussagen wird das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass die Hornungsmühle mit Froschteich und Fischwaid erblich mit allen Rechten dem Hornsmüller zusteht. Die Gerichtskosten muss die Stadt Fulda tragen. Beiden Seiten wird eine Kopie des Urteils ausgehändigt.

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Charter: 157
Date: 1551 April 19
AbstractChristoph von der Tann bittet den Abt von Fulda, dass dieser in folgender Sache ein einschreite: Ein Lehnsmann von Christoph von der Tann, Claus Stauff, wohnhaft zu Weyhers, wurden von den Zentgrafen zu Weyhers und Oberlüder mit einer Rüge bedacht, da er Dienste nicht ausgeführt hätte. Christoph von der Tann habe seinem Lehnsmann die Ausführung dieser Dienste untersagt, worauf dem Lehnsmann mit Pfändung gedroht wurde. Der Abt soll nun Christoph von der Tann seine alten Freiheiten und lange bestehenden Gerechtigkeiten bestätigen und den Zentgrafen ihre Befugnisse beschneiden.

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Charter: 178
Date: 1551 Dezember 23
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, bittet seinen Amtmann in Brückenau, Christoph von Weyhers, einen seiner Knechte mit Spieß und gleissendem Hauptharnisch auf Schloss Neuhof zu entsenden.

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Charter: 158
Date: 1552 Januar 11
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, bestätigt und erweitert den Meistern der Schmiedezunft in und vor Fulda ihre Zunftordnung. Da sich die Anzahl der Meister vergrößert hat, sind folgende Änderungen nun in kraft getreten, an die sich alle Mitglieder der Zunft zu halten haben: Wer in Fulda als Schmiedemeister arbeiten will, soll dem Abt 6 Gulden, 4 Kannen Wein und 4 Pfund Wachs und der Zunft 3 Gulden, 3 Kannen Wein und 3 Pfund Wachs bezahlen sowie Käse und Weck reichen. Wer Sohn eines Meisters der Zunft ist muss diese Abgaben nicht entrichten, aber muss trotzdem die hergebrachten Eide schwören. Wer bei einem Schmied in die Lehre gehen will, soll an den Abt 1 Gulden, 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs und an die Zunft 1/2 Gulden, 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs bezahlen. Keiner darf in der Stadt Fulda einen Schmiedeknecht länger als 14 Tage beschäftigen, ohne die Zunft zu informieren. Wer dagegen verstößt soll sowohl dem Abt als auch der Zunft als Strafe 2 Kannen besten Weins und 2 Pfund Wachs bezahlen. Ausländische Schmiede dürfen ihre Waren auf den Jahrmärkten feilbieten, inländische zudem auf den Wochenmärkten am Samstag und in ihren Läden. Ausländische Waren sollen jedoch nicht zum Nachteil der inländischen Schmiede angeboten werden. Wer in die Zunft aufgenommen werden will, soll seine redliche Herkunft durch entsprechende Urkunden belegen und den Meistern ebenso Urkunden über seine erfolgreich abgeschlossenen Lehrjahre vorlegen. Nach dem Tod eines Meisters sollen sich dessen eheliche Frau und/ oder eheliche Kinder dem Schutz der Zunft weiter sicher sein. Heiratet eine Witwe oder die Tochter eines verstorbenen Schmiedemeisters einen Schmied, muss dieser sich nicht mehr in die Zunft einkaufen. Der Zunft müssen allerdings trotzdem die urkundlichen Nachweise über Herkunft und Lehrjahre vorgelegt werden. Stirbt jemand im Haus eines Meisters, ob der Meister selbst, seine Frau, Kinder oder Dienstboten, so sollen die anderen Meister die Leiche zu Grabe tragen. Zu Fronfasten soll ein jeder 3 Pfennige in die Büchse der Zunft zahlen. Wer dies innerhalb eines Jahres versäumt muss sich von neuem in die Zunft einkaufen.

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Charter: 160
Date: 1553 Mai 2
AbstractElse Habersack gen. Schrott, wohnhaft auf dem Sulzhof, bekundet, dass sie an Johann Keub zu Gerlos (Gerlochs), dessen Frau Kunigunde (Kuna) und beider Erben das Gras und Grumet von ihrer Wiese gen. Kerbzagel, an der Kellerwiese gelegen, für 100 Taler verkauft hat. Alternativ kann ein jährlicher Zins von 11 Schock Groschen Fuldaer Währung ausbezahlt werden. Die Abgabe von Gras und Grumet bzw. der Zinsen sind auf den Johannestag [24.6.] fällig. Der Wiederkauf ist jährlich zu Johannis möglich und muss einen Monat vorher angezeigt werden. Da die Wiese lehnsrührig von der Probstei und des Klosters St. Johannesberg ist, erteilt Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt des Stifts Fulda und Inhaber der Probstei des Klosters St. Johannesberg zu dem Verkauf seine Zustimmung.

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Charter: 159
Date: 1553 Mai 3
AbstractBenedikt Bolwegk, Bürger von Fulda, und seine Frau Gertrud bekunden, dass sie einen jährlichen Zins von 10 Silbergroschen Fuldaer Währung an Melchior Gansheck und Hans Albrecht, beide Schöffen in Fulda und Vorsteher des Hospitals zum Heiligen Geist vor dem Kohlhauser Tor in Fulda für 100 Gulden, den Gulden zu 44 Böhmisch, verkauft haben. Der Zins ist jährlich fällig auf Walpurgis [1.5.] aus ihrem Haus in der Judengasse in Fulda, gelegen zwischen Paul Muras und Hans Geseln Häusern. Der Zins kann jährlich zu Walpurgis für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss einen Monat vorher angezeigt werden. Da das Haus Bürgergut ist erteilt der Schultheiß Friedrich Ziegler seine Zustimmung zu dem Verkauf.

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Charter: 161
Date: 1553 Oktober 4
AbstractValentin Homann, Bürger von Fulda, und seine Frau Anna bekunden, dass sie 5 Schock Groschen fuldischer Währung jährlichen Zins an Friedrich Ziegler, Schultheiß, und Adam Hopf, Bürger von Fulda, beide Vorsteher des Hospitals St. Katharina vor Fulda für 50 Gulden à 44 Groschen verkauft haben. Der Zins ist jährlich fällig auf Michaelis [29.9.] aus ihrem Haus in der Judengasse in Fulda zwischen den Häusern von Balthasar Schlatt und Paul Hack gelegen. Der Wiederkauf ist jährlich zu Michaelis möglich und muss einen Monat vorher angezeigt werden. Die Verkäufer verpflichten sich das Haus nicht ohne Wissen der Käufer zu verkaufen oder weiter zu beschweren. Da das Haus Bürgergut der Stadt Fulda ist erteilt Valentin Mentz, Befehlshaber des Schultheißenamtes daselbst, seine Zustimmung zu dem Verkauf.

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Charter: 398
Date: 1555 Januar 18
AbstractBekundung des Urteils im Streit zwischen dem Schmiedehandwerk zu Fulda einer- und Jost Breiding andererseits durch Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda wegen des Eisenkaufs und -verkaufs durch Jost Breiding. Der Eisenverkauf wird Jost Breiding zukünftig untersagt.

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