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FondUrkunden
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Charter: 398
Date: 1555 Januar 18
AbstractBekundung des Urteils im Streit zwischen dem Schmiedehandwerk zu Fulda einer- und Jost Breiding andererseits durch Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda wegen des Eisenkaufs und -verkaufs durch Jost Breiding. Der Eisenverkauf wird Jost Breiding zukünftig untersagt.

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Charter: 162
Date: 1555 März 17
AbstractMargaretha Körner (Cornerin) aus Rothemann, Witwe des Hans Körner, bekundet, dass sie den Vikaren und Präsenzmeistern in der Pfarrkirche in Fulda einen jährlichen Zins von 2 Geschock für 20 Gulden à 44 Gorschen verkauft hat. Der Zins ist jährlich auf Kathedra Petri [22.2.] fällig aus ihrer Wiese, genannt der Steinborn, in Rothemann. Die Kaufsumme wurde gänzlich bezahlt und die Käufer der Schuld quit, ledig und los gesprochen. Die 20 Gulden wiederrum hat die Verkäuferin ihrem Eidam Kurt Backus auf seinen zukünftigen Erbteil verliehen. Sollten die Verkäuferin oder ihre Nachkommen mit den Zinszahlungen säumig werden, sollen die Käufer oder ihre Nachkommen sie durch ein weltliches oder geistliches Gericht solange mahnen, bis die Zahlungen und ein Ausgleich für die entstandenen Schäden erfolgt seien. Der Zins kann jährlich auf Kathedra Petri für die gezahlte Summe zurück gekauft werden. Der Wiederkauf muss einen Monat vorher angezeigt werden. Da die Wiese vom Pfortenamt des Stifts Fulda lehnsrührig ist, erteilt Abt Wolfgang [Dietrich von Eusigheim] seine Zustimmung zu dem Verkauf.

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Charter: 163
Date: 1555 Dezember 13
AbstractPhilipp Georg Schenck zu Schweinsberg, Dekan und Kellner des Stifts Fulda, bekundet, dass er als Kellner des Stifts Fulda die Untertanen der Kellerei Fulda, die in vier verschiedenen Orten in der Gemeinde hinter der Altenburg wohnen sowie deren Gassenmeister, mit einem Rasenstück samt dem angrenzenden Graben belehnt hat. Der Graben verläuft unterhalb der Hünfelderstraße. Der Rasen stößt an einer Seite an den Acker der Kellerei und an der anderen Seite an ein neugebautes Haus. Der Rasen soll dem Vieh der Gemeinde eine bessere Hute und Weide ermöglichen.

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Charter: 164
Date: 1555 Dezember 22
AbstractBaltzer Gutmann und seine Frau Anne bekunden, dass sie Andreas Hoffmann und Kurt Löffeler, beide Gassenmeister hinter der Altenburg, sowie deren Nachfolgern, 24 Gulden zu je 42 Böhmisch schuldig sind. Das Geld wurde den Schuldnern von der Summe vorgestreckt, die der Abt von Fulda der Gemeinde zur Erhaltung des Hainbrunnens gegeben hat. Das Geld plus den Zinsen von 48 Böhmisch sollen sie zum Weihnachtsfest 1556 wieder zurückbezahlen. Sie können die Summe jedoch unter der Bedingung noch weitere Jahre behalten, müssen aber für jedes Jahr auf Weihnachten den Zins von 48 Böhmisch bezahlen. Sollten die Gassenmeister die Hauptsumme zurückverlangen, so sollen das Ehepaar Gutmann oder ihre Nachkommen die Summe zum nächstfolgenden Weihnachtsfest sampt Zinsen bezahlen. Für jede Partei wurde ein wortgleiches Exemplar verfasst, das beide Parteien unterzeichnet haben.

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Charter: 165
Date: 1557 Mai 10
AbstractJakob Eth, Kaspar Otman, Balthasar Betz, Karlheinz Kuel genannt Kaltensschnee, Cyriax Bishoff, Kaspar Hepp, Cyriax Pfoch und Kurt Abus (Abbus) wurden als Obmänner in der Streitsache zwischen den Nachbarn an der Langen Brücke in Fulda Hans Prell, Müller an der Langen Brücke, eingesetzt. Die Nachbarn beschweren sich, dass der Müller durch den Bau seines Hofes und Stalls den gemeinen Weg über das Land und das Wasser verbaut haben soll. Nachdem die Obmänner die Bebauung in Augenschein genommen haben, verkünden sie: Der Müller habe zu viel bebaut. Der Weg soll für alle zugänglich sein, wie es seit altersher üblich ist. Die Streitparteien sollen sich gütlich wieder vertragen. Für die Aussteller siegelt Friedrich Ziegler, Schultheiß von Fulda.

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Charter: 166
Date: 1557 Juli 27
AbstractPhilipp Georg Schenck zu Schweinsberg, Dekan und Kellner des Stifts Fulda, bekundet, dass sie Kuntz Horbach und Hieronimus Weismöller, beide Gassenmeister, und der Gemeinde hinter der Altenburg in Fulda zugesagt haben, dass die vier Orte des Gebiets der Gemeinde nicht mehr erweitert werden dürfen, weder durch Äcker und Wiesen noch durch Neubauten. Es darf nur gebaut werden mit Zustimmung der Kellnerei des Stifts Fulda und wenn ein erkennbarer Nutzen für die Gemeinde besteht. Anbauten, Überbauten oder Bauten am Graben bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Kellnerei. Die Gassenmeister sollen entscheiden welche Bauten notwendig und nützlich und welche unnützlich sind. Wer einen Bau wieder abreißen muss, soll dies innerhalb von 40 Tagen erledigen. Für jeden weiteren Tag wird eine Strafe von 20 Groschen an die Gemeinde fällig und 1 Gulden an die Kellnerei. Die Strafe erhöht sich je länger der Bau besteht. Weiterhin wird Hans Prell, Müller in der Kellnereimühle an der Langen Brücke eine neue Wässerung zugebilligt.

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Charter: 167
Date: 1557 August 21
AbstractNachdem zwischen den Vorstehern des Hospitals St. Leonhard in Fulda einer- und Heinrich Hirtz, Küchenmeister des Stifts Fulda, im Namen Abt Wolfgangs andererseits Streitigkeiten über das Lehensverhältnis und anderer Rechte an fünf Gütern in Ober-/Mittelrode, die von dem verstorbenen Apel von Ebersberg gen. von Weyhers an das Hospital verkauft wurden, entstanden sind, fällt das fürstliche Hofgericht folgendes Urteil: Da die Vorsteher des Hospitals die Lehenschaft über die genannten Güter zwar nicht beweisen können, diese aber seit mehr als 40 Jahren vom Abt bzw. dessen Küchenmeister als Lehen empfangen wurden, leitet sich ein erbliches Lehensverhältnis ab. Die Zinsen und Gefälle, die das Hospital bisher erhalten hat, stehen ihm auch weiterhin zu.

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Charter: 168
Date: 1557 November 20
AbstractStefan Rein, Bürger von Fulda, und seine Frau Barbara bekunden, dass sie an Jörg Hahn, Schöffe, und Andreas Reck, beide Bürger von Fulda und Verwalter der Leschenspende daselbst einen Zins von 1 Groschen fuldischer Währung für 10 Gulden à 44 Böhmisch verkauft haben. Der Zins ist jährlich fällig auf Allerheiligen [1.11.] aus ihrem Haus am Wollwebergraben am Luckenborn zwischen Johann Maras und Gerlach Mötzings Häusern. Die Kaufsumme wurde gänzlich bezahlt und die Käufer ihrer Schuld quit, ledig und los gesprochen. Falls die Verkäufer mit ihren Zahlungen säumig werden, sollen sie durch ein weltliches oder geistliches Gericht solange gemahnt werden, bis sie alle Schulden und entstandenen Schäden beglichen haben. Der Zins kann jährlich auf Allerheiligen für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss ein Vierteljahr zuvor angezeigt werden. Das Haus ist bisher mit 20 Gulden belastet, die dem Hospital St. Leonhard in Fulda zustehen. Die Vorsteher von St. Leonhard haben ihre Zustimmung zu einer weiteren Verpfändung erteilt. Da das Haus Bürgergut ist, hat Friedrich Ziegler, Schultheiß von Fulda, seine Zustimmung zu dem Verkauf erteilt.

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Charter: 169
Date: 1558 März 22
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, bestätigt und erweitert den Schneidermeistern in Fulda die Rechte, die sie bisher von seinen Vorgängern erhalten haben. Wer in Fulda Schneidermeister werden will, muss zuvor eine Urkunde vorlegen, die seinen Geburtsort, seine eheliche Herkunft und sein redliches Leben bescheinigt. Als Meister wird nur zugelassen, wer zuvor zwei Jahre bei einem Fuldaer Meister gelernt und danach Brief und Siegel über die Meisterjahre erhalten hat. Zudem sind den vier Zunftmeistern drei Meisterstücke vorzulegen: ein Guter Mannsrock, ein Frauenrock und ein Frauenmantel. Diese Stücke sollen dann zukünftig die Vorlagen für seine Kleidung sein. Zur Begutachtung soll er den vier Meistern eine Mahlzeit und Wein reichen. Für die Aufnahme in die Zunft sind an die Abtei und an die Zunft je 5 Gulden, 6 Pfund Wachs und 6 Kanten Wein zu entrichten. Will ein Sohn oder eine Tochter eines Meisters der Zunft heiraten, sollen sie dies frei tun, will der Ehepartner jedoch an der Zunft teilhaftig sein, so soll er seine eheliche und redliche Herkunft nachweisen, der Abtei und der Zunft je 2 Gulden entrichten und sein Gelübde gegenüber der Zunft ablegen. Wenn ein Meister zusagt ein Kleid anzufertigen soll er dies auch verkaufen. Hat er aber zuvor schon ein gleiches Exemplar angefertigt, soll er dem Käufer dies verkaufen und es nicht wo anders feilbieten. Wer dies dennoch tut, wird aus der Zunft ausgeschlossen. Kein Meister darf einem anderen seinen Knecht abwerben. Ein Knecht darf nur für einen anderen Meister arbeiten, wenn die Meister dies untereinander vereinbart haben. Wer zu den durch die Viermeister anberaumten Sitzungen nicht erscheint oder sich bei den Versammlungen ungebührlich verhält, der soll ein Pfund Wachs an die Zunft entrichten. Streitigkeiten unter den Meistern sollen innerhalb der Zunft bleiben, kein auswärtiger soll darin involviert werden. Wer sich nicht daran hält soll ebenfalls ein Pfund Wachs entrichten. Wer das Handwerk ohne Zustimmung der Zunft, ob heimlich oder öffentlich, betreibt, fällt bei der Zunft in Ungnade und soll dem Abt von Fulda 1 Gulden und der Zunft 4 Pfund Wachs als Strafe bezahlen. Jährlich sind auf Fronfasten von jedem Mitglied der Zunft 2 Groschen fuldischer Währung an die Zunft zu bezahlen. Wer dies innerhalb eines Jahres versäumt, der wird aus der Zunft ausgeschlossen. Er kann sich dann gemäß der Zunftordnung wieder einkaufen. Kein Meister darf mehr als zwei Knechte haben. Nimmt ein Meister einen Lehrjungen auf, soll dieser nicht weniger als zwei Jahre in die Lehre gehen. Als Lehrgeld sind sowohl an den Abt von Fulda als auch an die Zunft vier Kanten Wein und zwei Pfund Wachs zu zahlen. Nach Beendigung der Lehre solle der Meister seinem Lehrling einen versiegelten Brief mitgeben, der seine ehrliche, redliche und erfolgreich abgeschlossene Lehre bestätigt. In den kommenden vier Jahren darf dieser Meister dann keinen neuen Lehrling annehmen. Ausländische Meister, die Mitglieder der Zunft sind, dürfen auch künftig nicht in Fulda arbeiten. Erst wenn sie ihren Wohnsitz nach Fulda verlagern und die Bürgerrechte der Stadt annehmen. Abschließend wird eine Urkunde Abt Philipps [Schenk von Schweinsberg] von Fulda von 1546 inseriert: Abt Philipp bekundet für die Schneider in Fulda und Geisa, dass nachdem sich Irrungen zwischen den Meistern beider Städte ereignet hätten über die Art mit der Nadel zu arbeiten, folgende Einigung erzielt werden konnte: Die Schneidermeister beider Städte sollen die Zunftordnung des Abts von Fulda gebrauchen und sich daran halten. Ein Schneider soll nicht heimlich eine Näherin für sich arbeiten lassen. Wird dies bekannt, soll für jedes Kleidungsstück ein halber Gulden je an den Abt von Fulda und an die jeweilige Zunft als Strafe bezahlt werden. Eine Näherin ist es erlaubt aus Leinen sämtliche Kleidungsstücke zu nähen, die Frauen und Kinder üblicherweise tragen. Die Kleidung ist jedoch nur für den persönlichen Gebrauch. So geschehen in unser Stadt Fulda Montags nach Mariae Geburt im funffzehenhunderten sechs und vierzigsten Jahre.

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Charter: 171
Date: 1558 Juli 25
AbstractWolfgang [Schutzbar gen. Milchling], Abt von Fulda, bekundet, dass nachdem die Bürgermeister, Schöffen, Räte und ganze Gemeinde der Stadt Fulda, ihm als neuem Stadtherren gehuldigt haben, er ihnen ihre Rechte und Freiheiten bestätigt.

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Charter: 172
Date: 1558 August 25
AbstractWolfgang [Schutzbar gen. Milchling], Abt von Fulda, bekundet, dass er Gangolf Stopfel und Bonifatius Ranus, beide Vorsteher der Hospitals St. Leonhard in Fulda mit mehreren Gütern belehnt hat. Es handelt sich um zwei Güter zu Wünschenhasel, zwei Gaden zu Kirchhasel, einem Gut zu Giesel mit einer Wiese. Die Güter in Wünschenhasel und Kirchhasel wurden von Bonifatius von Borsch (Borsa), das Gut in Istergiesel von Friedrich von Borsch (Borsa) und seiner Frau Katharina an das Hospital verkauft. Die Belehnung erfolgt in der gleichen Weise, wie sie durch Abt Reinhard [von Weilnau 1449-1472] und Abt Hermann [von Buchenau 1440-1449] vorgenommen wurde.

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Charter: 170
Date: 1558 September 15
AbstractValentin Frantz, Bürger von Fulda, und seine Frau Barbara bekunden, dass sie an Gangolf Stopfel und Balthasar Menzinger, beide Vorsteher des Hospitals St. Leonhard in Fulda, einen Zins von 4 1/2 Groschen Fuldaer Währung für 45 Gulden à 44 Groschen verkauft haben. Der Zins ist jährlich auf Michaelis [29.9.] fällig aus ihrem Haus am Wollwebergraben zwischen den Häusern der Witwe des Jakob Rosbach und Valentin Rosbach. Die Kaufsumme wurde gänzlich bezahlt und die Käufer ihrer Schuld quit, ledig und los gesprochen. Falls die Verkäufer mit ihren Zahlungen säumig werden, sollen sie durch ein weltliches oder geistliches Gericht solange gemahnt werden, bis sie alle Schulden und entstandenen Schäden beglichen haben. Der Zins kann jährlich auf Michaelis für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss ein Vierteljahr vorher angezeigt werden. Das Haus ist bisher mit 20 Gulden belastet von denen 10 Gulden der Rosenkranzbruderschaft und 10 Gulden der Leschenspende zustehen. Da das Haus Bürgergut ist, hat Friedrich Ziegler, Schultheiß von Fulda, seine Zustimmung zu dem Verkauf erteilt.

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Charter: 173
Date: 1559 Juni 17
AbstractBonifatius Ranus und Mortiz Schradt, beide Bürger von Fulda und Vorsteher des Hospitals St. Leonhard daselbst, bekunden, dass sie Andreas Schmeltz zu Kirchhasel, seine Frau Anna und allen ihre Erben mit einigen Gütern zu Wünschenhasel belehnt haben. Es handelt sich um zwei Äcker zwischen den Gütern von Koltelts und Johann Bernhards Gut, ein Acker, der vorm <erlich bis ahn den wegk> reicht und einen Acker, der oben ans Gehölz und unten bis an den Weg stößt. Die Äcker haben Andreas und Anna von Annas Vater Hermann Schmeltz aus seinem Teil der Wünschenhaselschen Güter für 26 Gulden à 44 Böhmisch gekauft. Sie sollen jährlich einen Erbzins von 2 Groschen und 2 Sommerhähnen an das Hospital entrichten.

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Charter: 174
Date: 1560 März 22
AbstractTheobald Treger, Bürger von Fulda, und seine Frau Margaretha bekunden, dass sie an Valentin Schwert und Leonhard Kircher, beide Vorsteher des Hospitals St. Nikolaus vor dem Peterstor einen jährlichen Zins von 1 1/2 Schock Groschen fuldischer Währung für 15 Gulden verkauft haben. Der Zins ist jährlich je zur Hälfte auf Walpurgis [1.5.] und Michaelis [29.9.] fällig aus ihrem halben Haus, das zwischen den Häusern des Cornelius und des Hans Schmidtbeck liegt. Der Zins kann jederzeit für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss ein Vierteljahr vorher angezeigt werden. Das halbe Haus ist bisher mit 45 Gulden belastet, von denen den Schöffen der Stadt Fulda 30 Gulden und den Vikaren der Pfarrkirche in Fulda 15 Gulden zustehen. Da das Haus Bürgergut ist, erteilt Heinrich von Merlau, Schultheiß von Fulda, seine Zustimmung zu dem Verkauf.

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Charter: 399
Date: 1560 April 4
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, bekundet, dass er Konrad Löwen aus Steinfurth und seine Erben mit den Lehnsgütern seines Vaters belehnt hat. Ein Teil der Güter wurde ihm bereits vererbt, der andere Teil fiel dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Bruder des Vaters und dann dessen Tochter zu. Nachdem ein Streit entbrannte zwischen der hinterlassenen Witwe des Onkels und Konrad Kören, wurden diesem nun die Lehen zugesprochen. Die Belehnung geschieht, wie sie bisher erfolgte, nach fuldischem Recht.

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Charter: 175
Date: 1560 August 24
AbstractPhilipp Georg Schenck zu Schweinsberg, Dekan und Kellner des Stifts Fulda, bekundet, dass er Valentin Gleich, seine Frau <Kommer> und beider Erben mit einem Haus auf dem Leinwebergraben erblich belehnt hat. Das Haus liegt zwischen den Häusern von Kontz Will und Andreas Foemel. Das Ehepaar Gleich hat das Haus, das lehnsrührig von der Kellnerei des Stifts Fulda ist, von Hans Huttener für 55 Gulden gekauft. An Erbzinsen sind jährlich 9 Pfennige auf Michaelis für die Kellnerei fällig. Darüberhinaus erhält das Kloster Johannesberg einen jährlichen Zins von 1 Böhmisch und 1 Hahn.

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Charter: 400
Date: 1560 September 3
AbstractDie Meister und Gesellen der Schmiedezunft zu Fulda bekunden, dass sich der Geselle Hans aus (von) Stockgarten mit seinem Meister gütlich geeinigt hat.

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Charter: 176
Date: 1560 Dezember 13
AbstractPhilipp Georg Schenck zu Schweinsberg, Dekan und Kellner des Stifts Fulda und Propst zu St. Michael, bekundet, dass er als Propst den Philipp Betz, seine Frau Magdalena und beider Erben mit einem Acker belehnt hat. Der Acker liegt vor dem Florentor zwischen dem Acker des Hospitals in der Lohgerbergasse und dem Acker des Altenhofs. Das Ehepaar Betz hat ihn zuvor mit Zustimmung des Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg von Hans Henkel und seiner Frau Anna für 45 Gulden à 44 Böhmisch gekauft. Für den Acker sind als jährlicher Erbzins 2 Groschen an Michaelis [29.9.] an die Propstei St. Michael zu entrichten.

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Charter: 177
Date: 1561 November 24
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, verkündet folgendes Urteil im Streit zwischen Valentin Rühl und den Meistern der Schmiedezunft in Fulda: Valentin Rühl, Meister der Schmiedezunft in Fulda, hat obwohl es ihm untersagt wurde mit Eisen gehandelt und es verkauft. Er selbst sieht sich im Recht, ihm hätte der Handel nicht untersagt werden dürfen. Der Abt hat nach Befragung beider Parteien festgestellt, dass Valentin Rühl der Handel zustehe, da er die Witwe des Schmiedemeisters Hans Büttner, der bis dahin dieses Geschäft betrieben hatte, geheiratet hat.

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Charter: 179
Date: 1562 September 16
AbstractHans Schilt, Bürger von Fulda, und seine Frau Barbara bekunden, dass sie an Adam Hopf, Schöffe, und Valentin Schwert, beide Bürger von Fulda und Vorsteher des Hospitals St. Katharina in Fulda, einen jährlichen Zins von 5 Schock Groschen Fuldaer Währung für 50 Gulden verkauft haben. Der Zins ist fällig auf Michaelis [29.9] aus ihrem Haus auf dem Dienstagsmarkt zwischen den Häusern von Hans Schnitzer und Caspar Kaus gelegen. Der Zins kann jährlich auf Michaelis für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss einen Monat vorher angezeigt werden. Da das Haus Bürgergut ist, erteilt Heinrich von Merlau, Schultheiß von Fulda, seine Zustimmung zu dem Verkauf.

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Charter: 180
Date: 1562 September 16
AbstractHans Schnitzer, Bürger von Fulda, und seine Frau Margaretha bekunden, dass sie an Adam Hopf, Schöffe, und Valentin Schwert, beide Bürger von Fulda und Vorsteher des Hospitals St. Katharina in Fulda, einen jährlichen Zins von 1 Schock Groschen Fuldaer Währung für 10 Gulden verkauft haben. Der Zins ist fällig auf Michaelis [29.9] aus ihrem Haus in Fulda beim Schloss "an der Eck" neben dem Haus des Hans Schilt gelegen. Der Zins kann jährlich auf Michaelis für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss einen Monat vorher angezeigt werden. Das Haus ist bisher mit 40 Gulden belastet, die der Rosenkranzbruderschaft zustehen. Da das Haus Bürgergut ist, erteilt Heinrich von Merlau, Schultheiß von Fulda, seine Zustimmung zu dem Verkauf.

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Charter: 181
Date: 1562 September 30
AbstractPhilipp Georg Schenck zu Schweinsberg, Dekan und Kellner des Stifts Fulda und Propst zu St. Michael, bekundet zusammen mit den Konventualen Wilhelm Lautzenbach und Johann Huff, dass sie auf Bitten der Untertanen der Kellerei gestattet haben, dass sie ihre Toten auf dem Kirchhof der Propstei St. Michael bestatten dürfen. Dies gilt für alle jetzigen und künftigen Bewohner der vier Orte der Gemeinde Hinter der Burg, unter der Kellerei. Die Gassenmeister sollen dann darauf achten, dass die Gräber 3 1/2 Ellen tief ausgehoben sind, damit die Schweine die Körper nicht ausgraben. Zur Nutzung des Friedhofs soll die Gemeinde jährlich auf Michaelis [29.9.] 2 Pfund Wachs durch die Gassenmeister entrichten.

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Charter: 182
Date: 1563 Januar 16
AbstractWolfgang [Schutzbar gen. Milchling], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Streitigkeiten zwischen den Schultheißen, Viermeistern und den Leinwebern der Stadt Fulda einer- und den Leinwebermeistern zu Herbstein andererseits in folgender Sache geschlichtet hat: Auf die Anschuldigung der Leinweber aus Fulda, dass die Leinweber aus Herbstein ein schmaleres Maß nutzten, ihr Garn aber in Fulda kauften und dann ihre Waren verteuert hier wieder verkauften, entgegneten diese, dass sie ihre Tücher seit jeher nach diesem Maß schneiderten und auch ihr Garn immer in Fulda gekauft hätten. Auch in der Wetterau würden die Tücher so verkauft, ohne dass den Fuldischen Meistern bisher Schaden entstanden oder diese sich darüber beschwert hätten. Sie haben den Abt gebeten, da sie am äußersten Rande des Bistums Fulda lebten und "gar keinen Zugang der narung hettenn", dass er ihnen ihre Gewohnheiten lassen solle. Abt Wolfgang hat nach eingehender Beratung und Anhörung beider Parteien entschieden, dass die Leinwebermeister aus Herbstein auf den Samstagsmärkten in Fulda nicht vor 10 Uhr Garn kaufen oder sonstwie heimlich an sich bringen dürfen. Bis zu dieser Uhrzeit haben die Leinwebermeister aus Fulda Vorrang beim Garnkauf, danach dürften die Leinwebermeister aus Herbstein ihr benötigtes Garn wie bisher einkaufen.

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Charter: 183
Date: 1564 Mai 26
AbstractWolfgang [Schutzbar gen. Milchling], Abt von Fulda, bestätigt den Meistern der Loh- und Weißgerber die Zunftordnung, die sein Vorgänger Abt Philipp [Schenck zu Schweinsberg] 1546 erlassen hat. Wer dagegen verstößt kann jederzeit vom städtischen Schultheißen die jeweils veranschlagte Buße auferlegt bekommen. Alle Artikel und Punkte dieser Zunftordnung werden bestätigt und sind weiterhin in kraft. Die Zunft kann jedoch jederzeit mit Zustimmung des Abts Verbesserungen der Ordnung vornehmen.

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Charter: 401
Date: 1564 November 8
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Belehnung der Brüder Gebert, Johann, Engelbrecht und Kaspar von Breidenbach gen. Breidenstein sowie deren Erben mit den Lehen, die sie bisher innegehabt haben, erneuert hat. Es handelt sich um Güter zu Salmünster, Stolzenberg, Frischborn und Schweickershausen, Bubenhausen und zum Huffis, die sie wie bisher nach den alten Urkunden und fuldischem Recht besitzen sollen.

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Charter: 184
Date: 1565 Februar 21
AbstractValentin Flohel, Bürger von Fulda, und seine Frau Margaretha bekunden, dass sie an Adam Hack, Schöffe, und Philipp Schnitzer, beide Bürger von Fulda und Verwalter der Leschenspende daselbst einen jährlichen Zins von 2 Böhmisch Fuldaer Währung für 20 Gulden à 44 Böhmisch verkauft haben. Der Zins ist fällig auf Michaelis [29.9.] aus ihrem Haus in der Petersgasse zwischen den Häusern von Asmus Roden und Martin Schwartz gelegen. Der Zins kann jährlich zu Michaelis zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss einen Monat vorher angezeigt werden. Da das Haus Bürgergut ist erteilt Valentin Müntzer, Schöffe und Verweser des Schultheißenamtes in Fulda seine Zustimmung zu dem Verkauf.

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Charter: 185
Date: 1568 Juni 4
AbstractHermann von Windhausen, Propst des Klosters Zella und Kellner des Stifts Fulda bekundet, dass er als Kellner des Stifts Fulda den Konz Gebel zu Harmerz (Harmes), seine Frau Margaretha und beider Erben mit der halben Eichwiese beim Sultzhof belehnt hat. Die Wiese grenzt an einer Seite an die Wiese des Konz Schmidt und an der anderen Seite an die Wiese des Hans Will. Das Ehepaar hat die Wiese zuvor mit Zustimmung des Hermann von Windhausen von Wigand Reit (Reyd) für 40 Gulden à 44 Groschen gekauft. Jährlich auf Michaelis [29.9.] ist ein Erbzins von 1 Groschen fällig.

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Charter: 402
Date: 1568 Juni 4
AbstractHermann von Windhausen, Propst des Klosters Zella und Kellner des Stifts Fulda bekundet, dass er Kunz Gebel aus Harmerz zusammen mit seiner Frau Margaretha mit einer Wiese beim Sulzhof belehnt hat. Die Wiese haben die Lehnsleute zuvor von Wigand Reid (Reydenn) für 40 Gulden à 44 Gnacken erblich gekauft. Sie sollen die Wiese nach den gleichen Rechten wie ihr Vorbesitzer innerhaben. Als Erbzins ist jährlich auf Michaelis [29.9.] 1 Gnacken zu entrichten.

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Charter: 403
Date: 1568 Juni 25
AbstractWilhelm [von Klauer zu Wohra], Abt von Fulda, bekundet, dass er Heinz Katz aus Spahl, Klaus Florschütz, beider Ehefrauen, Klaus Walten sowie Heinz Reiz d. Jüngeren und aller Erben mit einem Gut "zum Selwies" bei Bimbach mit allen Zugehörungen belehnt hat.

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Charter: 186
Date: 1568 November 25
AbstractWilhelm Hartmann [von Klauer zu Wohra], Abt von Fulda, bekundet, dass er Bürgermeistern, Schöffen, Rat und Bürgern der Stadt Fulda, nachdem sie ihm als neuem Herrn der Stadt gehuldigt haben, ihre Rechte, Nutzen und Freiheiten, wie es bisher Gewohnheit war, belassen werde.

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Charter: 404
Date: 1569 Dezember 19
AbstractBürgermeister, Räte und Gemeinde der Stadt Fulda bekunden, dass sie an Hans Wagenhuber aus Fladungen, seine Frau Margarethe und beider Erben für 350 Gulden à 44 Gnacken die Mange am "Nyblinger Bornn" verkauft haben. Da die Kaufsumme noch nicht entrichtet ist, wurde folgende Vereinbarung getroffen: Für 100 Gulden sind die Käufer zinshaftig. Auf Walpurgis sind dafür ab dem Jahr 1570 jährlich 5 Gulden zu entrichten, wobei einmalig am ersten Termin eine Zahlung von 50 Gulden erfolgen soll. Für die übrige Kaufsumme sind jährlich vom Käufer und seinen Nachkommen 20 Gulden, nach Möglichkeit auch auf Walpurgis, zu zahlen, so lange, bis die Kaufsumme beglichen ist. Weiterhin sind jährlich Bodenzinsen und Beede ans Rathaus zu entrichten. Für die Wartung der Mange ist der Käufer zuständig. Es wird festgehalten, dass nur die Mange mit den vier Säulen verkauft wurde, aber nichts von dem angrenzenden Hof oder einer Gerechtigkeit auf dem Turm. Sein Zugang zur Mange soll jedoch in keiner Weise eingeschränkt sein. Als Bürgen setzt der Käufer Gangolf und Valentin Stopfel, Cyriax Frischleib und Hans Bader ein. Es wurden zwei Ausfertigungen angefertigt, je eine für jede Partei, sowie vorliegender "Kaufzettel" auf dem weiterhin jährliche Einträge über die eingegangenen Zahlungen zwischen 1570 und 1581 vorgenommen werden. 1581 wird die letzte Zahlung von 20 Gulden vermerkt.

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