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FondZell, Kollektur
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Date: 1611 Dezember 20
AbstractVeltin Fauth und seine Ehefrau Maria, Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 9. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell 1 Morgen und 3 Viertel Acker um 2 1/2 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 1 Malter und 2 1/2 Viertel Korn in jedem ungeraden Jahr. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Alle 20 Jahre sind die Äcker von neuem zu beschreiben und der Universität ein entsprechender Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Grundbesitz von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den zweinzigsten Decembris anno etc. Ein Taussendt Sechshundert vnnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 20
AbstractHerbert Rudolff als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 10. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg insgesamt 1 1/2 Morgen Acker um 3 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 3 Quart Korn in jedem ungeraden Jahr. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sind die Güter auf Kosten der Pächter neu zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug können der verliehene Grundbesitz sowie alle weiteren Besitzungen der Pächter von der Universität belastet werden. Geben vnd Geschehen den zweintzigsten Decembris Anno etc. Ein Taußendt Sechßhundert vnd Eylff Iahr.

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Date: 1611 Dezember 20
AbstractHerbert Rudolf und seine Ehefrau Barbara, Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 10. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell 1 Morgen Acker um 2 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1/2 Malter Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Alle 20 Jahre sollen die Güter auf Kosten der Pächter neu beschrieben werden und der Universität der entsprechende Nachweis geliefert werden. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Acker wieder von der Universität eingezogen werden. Geben vnnd geschehen den zwanzigsten decembris Anno etc. Ein Taussendt Sechshundert vnd Eylffe.

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Date: 1611 Dezember 21
AbstractWendel Senger als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 11. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell 9 Viertel Wiesen in Einselthumer Gemarkung um 8 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 2 Malter Korn. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stammerbkäufers nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Alle 20 Jahre sind die Wiesen von neuem zu beschreiben und der Universität ein entsprechender Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Grundbesitz von der Universität eingezogen werden. Geben vnnd geschehen den Ein vnd zwanzigsten Decembris, Anno etc. Ein Taußendt Sechshundert vnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 21
AbstractSimon Bartt als Stamm und der Mitpächter Philip Gerhardt, beide wohnhaft zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 10. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 5 Viertel Weingarten in Zeller Gemarkung um einen jährlichen Bodenzins von 1 Malter und 1 Quart Korn erworben haben. Sollte der Mitpächter seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie verpflichten sich zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren sind die Güter auf Kosten der Pächter neu zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug können der verliehene Grundbesitz sowie alle weiteren Besitzungen der Pächter von der Universität belastet werden. Geschehen zu zeln den Ein vnd zwantzigsten decembris, Im Iahr nach Christi vnsers lieben herrn gebuhrtt, Ein Taußent Sechshundert vnd Eilff.

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Date: 1611 Dezember 21
AbstractVeltin Fauth als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 10. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 2 Morgen Weingarten in Einselthumer Gemarkung um 4 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 1 1/2 Malter Korn in jedem ungeraden Jahr. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sind die Güter auf Kosten der Pächter neu zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug können der verliehene Grundbesitz sowie alle weiteren Besitzungen der Pächter von der Universität belastet werden. Geben vnd geschehen den Ein vnd zweintzigsten Decembris, Anno etc. Ein taussendt Sechshundert vnnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 21
AbstractDer Wittwer Philip Gerhard, Gemeindemann zu Einselthum, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 10. Dezember 1611, dass er von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an einer Behausung, Scheune, Stall und allen Zugehörungen in Einselthumer Gemarkung um 2 Gulden erworben hat. Er verpflichtet sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 Malter Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll er die Behausung auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur die Behausung mit allen Zugehörungen wieder einziehen, sondern alle weiteren Besitzungen des Beständers belasten. Geben vnd geschehen den zwantzigsten Decembris, Anno etc. Ein taussend Sechshundert vnnd Eylffe.

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Date: 1611 Dezember 22
AbstractHenrich Michel als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 12. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 3 1/2 Morgen Acker in Einselthumer Gemarkung um 7 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 2 Malter Korn in jedem geraden Jahr. Sollte ein Mitpächter seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Pächter den Besitz von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verliehenen Grundbesitz wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen der Pächter belasten. Geben vnd geschehen den zwey vnd zwaintzigsten Decembris, Anno etc. Ein taußendt Sechshundert vnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 23
AbstractVeltin Gerloch als Stamm und seine Mitpächter, allesamt wohnhaft zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 13. Dezember 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 3 Morgen Acker um 6 Gulden verkauft haben. Als Zins entrichten die Pächter in jedem ungeraden Jahr 5 Quart Korn und bei Säumigkeit 1/2 Gulden Strafe. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen. Geben vnd geschehen den Drey vnd zwanzigsten Decembris Anno et cetera Ein Taußendt Sechshundert Vnnd Eylffe.

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Date: 1611 Dezember 23
AbstractVeltin Karch als Stamm, wohnhaft zu Einselthum, und einige Mitpächter beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 13. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell 6 Morgen Acker um 9 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 3 Malter und 3 Quart Korn in jedem geraden Jahr. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sind die Güter auf Kosten der Pächter neu zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug können der verliehene Grundbesitz sowie alle weiteren Besitzungen der Pächter von der Universität belastet werden. Geben vnd geschehen den drey vnd zwainzigsten Decembris Anno etc. Ein taussendt Sechshundert vnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 24
AbstractSimon Barth als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 14. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell insgesamt 2 Morgen Acker in Einselthumer Gemarkung um 4 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 1 1/2 Malter Korn in jedem ungeraden Jahr. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Alle 20 Jahre sind die Äcker von neuem zu beschreiben und der Universität ein entsprechender Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Grundbesitz von der Universität eingezogen werden. Geben vnd Geschehen den vier vnd zwanzigsten Decembris, Anno etc. Ein Taussendt Sechshundert vnd Eylffe.

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Date: 1611 Dezember 24
AbstractVeltin Dieffenbach, wohnhaft zu Einselthum, als Stamm und seine Mitpächter beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 17. Dezember 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 5 Morgen Acker verliehen haben. Als Zins entrichten die Pächter in jedem geraden Jahr 2 1/2 Malter Korn und bei Säumigkeit 1/2 Gulden Strafe. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen und deren Eigengüter belasten. Geben vnd geschehen den Vier vnd zweinzigsten Decembris Anno et cetera Ein Taussendt Sechshundert vnnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 24
AbstractIohannes Michel als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 14. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell einige Äcker in Einselthumer Gemarkung in Erbpacht genommen haben. Sie tragen nur die Kosten der Urkunden, da die Güter bereits erblich verliehen waren. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 1 Malter Korn in jedem geraden Jahr. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Alle 20 Jahre sind die Äcker von neuem zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Grundbesitz von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den vier vnd zwanzigsten Decembris Anno etc. Ein Taußendt Sechshundert vnd Eylffe.

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Date: 1611 Dezember 24
AbstractVeltin Rudolf und seine Ehefrau Appollonia, Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 13. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell 1 1/2 Morgen Acker in Einselthumer Gemarkung um 3 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 1/2 Malter Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Alle 20 Jahre sollen die Güter auf Kosten der Pächter neu beschrieben und der Universität der entsprechende Nachweis geliefert werden. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Acker wieder von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den vier vnd zwantzigsten Decembris anno etc. Ein Taußendt Sechshundert vnd Eylffe.

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Date: 1611 Dezember 24
AbstractGeorg Aulenbach als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 14. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell 2 Morgen Acker in Einselthumer Gemarkung um 6 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 1 1/2 Malter Korn in jedem ungeraden Jahr. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sind die Güter auf Kosten der Pächter neu zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug können der verliehene Grundbesitz sowie alle weiteren Besitzungen der Pächter von der Universität belastet werden. Geben vnd geschehen den vier und zwantzigsten Decembris anno etc. Ein tausßendt Sechshundert vnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 26
AbstractAnstatt Weber und seine Ehefrau Gütta, Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 3 1/2 Viertel Acker in Einselthumer Gemarkung um 1/2 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 Malter Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Alle 20 Jahre sollen die Güter auf Kosten der Pächter neu beschrieben werden und der Universität der entsprechende Nachweis geliefert werden. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Acker wieder von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den Sechs vnd zweintzigsten Decembris Anno etc. Ein taussendt Sechshundert vndt Eylff.

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Date: 1611 Dezember 26
AbstractVeltin Rudolf als Stamm und seine Mitpächter, allesamt Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 13. Dezember 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts zu Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 3 1/2 Morgen Acker in Einselthumer Gemarkung um 7 Gulden verkauft haben. Als jährlichen Zins entrichten die Pächter in jedem geraden Jahr 1 Malter und 3 Quart Korn und eine Strafe von 1/2 Gulden, wenn sie am Zahltag nicht erscheinen. Ferner verpflichten sie sich, das Feld in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie das genannte Gut beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Äcker als Unterpfänder einziehen oder deren Eigengüter belasten. Geben vnd geschehen den Sechß vnd zweinzigsten Decembris Anno et cetera Ein Taussendt Sechshundert Vnnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 26
AbstractVeltin Morßheimer als Stamm und einige Mitpächter, allesamt Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell einige Äcker in Einselthumer Gemarkung in Erbpacht genommen haben. Sie tragen nur die Kosten der Urkunden, da die Güter bereits in den Jahren 1406 und 1508 verliehen wurden. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 4 Malter Korn in jedem ungeraden Jahr. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Alle 20 Jahre sind die Äcker von neuem zu beschreiben und der Universität ein entsprechender Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Grundbesitz von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den Sechs vnd zwantzigsten Decembris, anno etc. Ein Taußend Sechshundert vnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 27
AbstractGeorg Herbst als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 17. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell insgesamt 1 Morgen und 1 Viertel Weingarten in Harxheimer Gemarkung um 2 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 2 Malter Korn. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Alle 20 Jahre sind die Äcker von neuem zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Grundbesitz von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den Sieben vnd zwantzigsten Decembris Anno etc. Ein Taussendt Sechshundert vnnd Eylffe.

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Date: 1611 Dezember 27
AbstractClaß Dexheimer als Stamm und seine Mitpächter, allesamt Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 14. Dezember 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 2 Morgen Acker, in Einselthumer Gemarkung gelegen, um 3 Gulden verkauft haben. Als Zins entrichten die Pächter in jedem ungeraden Jahr 5 Quart Korn und bei Säumigkeit 1/2 Gulden Strafe. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen sowie deren Eigengüter belasten. Geben vnd geschehen Den Sieben vnd zeweintzigsten Decembris anno et cetera Ein Taussendt Sechshundert vnnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 27
AbstractWendel Stenger als Stamm und die Mitpächterin Agnes, Witwe des Hanß Peth, beide Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 14. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universitlät Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell 1 Morgen Acker in Einselthumer Gemarkung um 1 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 Quart Korn. Sollte die Miterbkäuferin ihren Anteil beim Aufruf des Stammerbkäufers nicht entrichten, droht ihr eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Grundbesitz von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den Sieben vnd zweintzigsten Decembris Anno etc. Ein Taußendt Sechshundert vnnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 27
AbstractHanß Haack als Stamm und seine Mitpächter, allesamt Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Dezember 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Acker in Einselthumer Gemarkung verliehen haben. Als jährlichen Bodenzins entrichten die Pächter in jedem ungeraden Jahr 1/2 Malter Korn und eine Strafe von 1/2 Gulden, wenn sie am Zahltag nicht erscheinen. Ferner verpflichten sie sich, das Feld in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie das genannte Gut beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität das Feld als Unterpfand einziehen. Geben vnd Geschehen Den Sieben vnd zweintzigsten Decembris Anno et cetera Ein Taussendt Sechshundert vnd Eylff. [vgl. XII,2 Nr. 1117]

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Date: 1611 Dezember 27
AbstractPhilip Krauß als Stamm und die Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 12. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Zweitel Wiese in Einselthumer Gemarkung um 2 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 2 Quart Korn. Sollte ein Mitpächter seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Pächter den Besitz von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verliehenen Grundbesitz wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen der Pächter belasten. Geben vnd geschehen den Sieben vnd zweinzigsten Decembris anno etc. Ein taussendt Sechshundert vnnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 28
AbstractGeorg Butzer als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell 1 1/2 Morgen Acker in Einselthumer Gemarkung um 3 1/2 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 3 Quart Korn in jedem ungeraden Jahr. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sind die Güter auf Kosten der Pächter neu zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug können der verliehene Grundbesitz sowie alle weiteren Besitzungen der Pächter von der Universität belastet werden. Geben vnd geschehen den acht vnd zwaintzigsten Decembris, Anno etc. Ein taussendt Sechs Hundert vnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 28
AbstractHanß Manck als Stamm und sein Genosse Hans Gerhardt, beide wohnhaft zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 18. Dezember 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 7 Viertel Weingarten, in Zeller Gemarkung gelegen, um 5 Gulden verkauft haben. Als jährlichen Zins entrichten die Pächter 1/2 Malter Korn und 1/2 Gulden Strafe bei Zahlungssäumigkeit. Sie verpflichten sich, die Weingärten in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie diese beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter mit der Zahlung des Zinses säumig sein, kann die Universität die Weingärten als Unterpfänder einziehen und das Eigengut der Pächter belasten. Geben vnd geschehen den Achtt vnd zwantzigsten Decembris, Anno et cetera Ein Taussendt Sechshundertt vnd Eylffe.

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Date: 1611 Dezember 28
AbstractHanß Decker als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell einige Äcker in Einselthumer Gemarkung um 6 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 3 Malter und 3 Quart Korn in jedem ungeraden Jahr. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sind die Güter auf Kosten der Pächter neu zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug können der verliehene Grundbesitz sowie alle weiteren Besitzungen der Pächter von der Universität belastet werden. Geben vnd geschehen den achtt vnd zweintzigsten Decembris Anno etc. Ein Taussendt Sechshundert vnnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 29
AbstractAnna, Witwe des verstorbenen Hanß Dieffenbach der Jüngere, wohnhaft zu Einselthum, und Wendel Bentz, wohnhaft zu Ottersheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 19. Dezember 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 1 1/2 Morgen Acker, in Einselthumer Gemarkung gelegen, um 3 Gulden verkauft haben. Als jährlichen Zins entrichten die Pächter 1/2 Malter Korn und jeder von ihnen 1/2 Gulden Strafe bei Zahlungssäumigkeit. Sie verpflichten sich, die Äcker in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie diese beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter mit der Zahlung des Zinses säumig sein, kann die Universität die Äcker als Unterpfänder einziehen und das Eigengut der Pächter belasten. Geben vnd geschehen den Neun vnd zwantzigsten Decembris, Anno et cetera Ein Taußend Sechshundertt vnd Eylffe.

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Date: 1611 Dezember 29
AbstractHenrich Michel als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 18. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell 1 1/2 Morgen Acker in Einselthumer Gemarkung um 3 Gulden in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 3 Quart Korn in jedem ungeraden Jahr. Sollte einer der Beteiligten seinen Anteil beim Aufruf des Stamms nicht entrichten, droht ihm eine Strafe von 1/2 Gulden. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sind die Güter auf Kosten der Pächter neu zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug können der verliehene Grundbesitz sowie alle weiteren Besitzungen der Pächter von der Universität belastet werden. Geben vnd geschehen den Neun vnd zweintzigsten decembris anno etc. Ein taussendt Sechshundert vnd Eylff.

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Date: 1611 Dezember 29
AbstractAnna, Witwe des Hanß Diefenbach, wohnhaft zu Einselthum, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 19. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Acker in Einselthumer Gemarkung erworben hat. Da der Acker bereits laut Lagerbuch folio 272 bereits im Jahr 1516 erblich verliehen wurde, trägt sie nur die Kosten der neuen Urkunden. Sie verpflichtet sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 1/2 Malter Korn in jedem geraden Jahr sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll die Pächterin den Besitz von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verliehenen Grundbesitz wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen der Pächterin belasten. Geben vnd geschehen den Neun vnd zwanzigsten Decembris, anno etc. Ein taußendt Sechshundert vnd Eylffe.

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Date: 1611 Dezember 30
AbstractAnna, Witwe des Hanß Diefenbach des Jüngeren, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 19. Dezember 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Acker in Einselthumer Gemarkung um 2 Gulden erworben hat. Sie verpflichtet sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 1 Malter Korn in jedem geraden Jahr sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll sie den Acker von neuem beschreiben und der Universität den entsprechenden Nachweis zukommen lassen. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verliehenden Grundbesitz, sondern auch alle weiteren Besitzungen der Pächterin belasten. Geben vnd geschehen den dreißigsten Decembris, Anno etc. Ein taussend Sechshundert vnd Eylff.

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Date: 1612 Januar 12
AbstractPhilip Krauß und seine Ehefrau Elisabeth, beide Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 12. Dezember 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an verschiedenen Gütern, in Einselthumer Gemarkung gelegen, um 4 Gulden verkauft haben. Als jährlichen Bodenzins entrichten die Pächter 3 Quart Korn. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten sie die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen sowie deren Eigengüter belasten. Geben vnd Geschehen den zweyten Ianuarii, Anno et cetera Ein Taussendt Sechshundert vnd zwölff.

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