useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkunden J 169
Signature: J 169
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
05.12.1493
Es wird bekundet, dass es zu einem Streit (spenn) zwischen den hochgelehrten Herren, Doktor Wolfgang (Wolfganng) Peisser (Peysser) und Meister Hans (Hanns) Erndorf als Kämmerer (Camrer) und als Vertreter des Rektors und der Räte der Universität Ingolstadt einerseits, und ihren Hintersassen und Leibeigenen (Armenleut) zu Ainling [Aindling, Lkr. Aichach-Friedberg], nämlich Jakob (Jacob) Strauss (Straus), Öllerbauer (öller pawr), sowie Willibald (Wilbolt) Mair, Leonhard (Linhart) Pöglin, Konrad (Conradt) Leitner (Leytner), Hans (Hanns) Marktschneider (Marcktschneider), Konrad (Conntz) Mertel, Scheflerin [?], Hans (Hanns) Ziegler, Bernhard (Bernhart) Strobel, dem jungen Hans (Hanns) Dürrn, dem alten Hans (Hanns) Dürrn, Leonhard (Linhart) Schneider (Schneyder), Heinz (Haintz) Zäherlein und Hans (Hanns) Mertel (Mertell) andererseits, einen von den Leibeigenen erlittenen Schaden betreffend gekommen war. Zu dem Schaden war es durch einen von Angehörigen der Familie Reisner (Reyssner) verursachten Brand (pronnst) gekommen. Die Leibeigenen wollen, dass ihnen die dadurch entstandenen Schulden der Universität gegenüber ersetzt werden. Es wird bekundet, dass die Streitparteien vor Ulrich Albersdorfer (Alberstoffer) und Kaspar (Caspar) Morhart, beide Rentmeister im Oberland, erschienen sind und ihre Angelegenheiten, so die seit der vergangenen Osterwoche ausstehende Schuld, vorgetragen haben. Die Kämmerer der Universität und ihr Anwalt Kaspar (Caspar) Fischer (Vischer), Kastner der Universität, sowie die Leibeigenen aus Aindling haben geschworen, das Urteil ohne Widerspruch (on verrer waigerung) akzeptieren zu wollen. Es wurde entschieden: hinsichtlich der Klage (anzug) des Jacob Strauss sollen diesem die Kämmerer, der Rektor und die Räte der Universität nicht mehr schuldig sein sollen als seine Klage beinhaltet. Obwohl die mit dem Kastner der Universität bereits verrechneten 7 1/2 rheinischen Gulden berücksichtigt sind, schuldet Jakob Strauß der Universität als Abgabe (anfall) immer noch 16 rheinischen Gulden und 16 Pfennigen, sechs Säcke und ein Vierling Roggen, drei Vierling Weizen (keren), einen Metzen und einen halben Vierling Gerste, 5 1/2 Säcke, zwei Metzen und ein Vierling Hafer, alles Aindlinger Maßes. Diese Schulden soll er im Zeitraum von acht Jahren, jedes Jahr zu jeweils zwei rheinischen Gulden und zwei Pfennigen, abbezahlen, im neunten Jahr soll er drei Säcke, im zehnten Jahr ebenfalls drei Säcke und ein Vierling Roggen, im elften Jahr drei Säcke Hafer und im zwölften Jahr soll er 2 1/2 Säcke, zwei Metzen und ein Vierling Hafer, drei Vierling Weizen und einen Metzen, sowie ein halbes Vierling Gerste abgeben. Die erste Rate ist am nächsten Festtag Maria Lichtmess [Februar 2] zu zahlen. Danach sollen die Raten jedes Jahr am Festtag Simon und Judas [Oktober 28] gezahlt werden. Die gewöhnlich Gült muss Jakob Strauß natürlich dennoch zusätzlich abführen. Ferner wird in der Sache des Öllerbauer (Oller pawr) entschieden, dass dieser der Universität 23 rheinische Gulden, fünf Schilling und zehn Pfennig, sowie 11 1/2 Säcke Roggen, fünf Säcke und 2 1/2 Metzen Hafer, einen Sack Dinkel (vesen), zwei Vierling Weizen (kern) und drei Vierling Gerste schuldig ist. Von seiner Schuld werden ihm jedoch drei Säcke und 3 1/2 Metzen Roggen, drei Säcke und 2 1/2 Metzen Hafer, zwei Vierling Weizen und drei Vierling Gerste erlassen. Die übrige Schuld von 23 rheinischen Gulden, fünf Schilling und zehn Pfennige, sowie acht Säcke Roggen, zwei Säcke Hafer soll er innerhalb der nächsten zwölf Jahre bezahlen, nämlich jedes Jahr zwei rheinische Gulden und einen Sack Getreide, so lange bis seine Schuld beglichen ist. Ferner wird in der Sache des alten Willibald (Wilbalt) Mair entschieden, dass dieser der Universität zehn rheinische Gulden, drei Säcke und drei Vierling Roggen, 1 1/2 Säcke, zwei Metzen und ein Vierling Hafer, einen Metzen und einen halben Vierling Gerste sowie drei Vierling Weizen Aindlinger Maßes schuldet. Die Getreideschuld wird ihm zur Gänze erlassen, so dass er der Universität noch zehn rheinische Gulden schuldet, die er in den nächsten zehn Jahren, je einen Gulden, bezahlen soll. Die berechnete Schuld des Konrad (Conrat) Leitner (Leytner) beträgt zwölf rheinische Gulden und 47 Pfennige, sowie zwei Säcke und ein Vierling Roggen, zwei Säcke, einen halben Metzen und einen Vierling Hafer, einen Metzen und einen halben Vierling Gerste sowie drei Vierling Weizen. Die Getreideschuld wird ihm erlassen, so dass er in den nächsten zwölf Jahren jedes Jahr mit einem rheinischen Gulden und vier Pfennigen seine Restschuld begleichen soll. Ferner wird in der Sache des Hans (Hanns) Marktschneider entschieden, dass sich dessen Schuld auf 14 rheinische Gulden, drei Schilling und elf Pfennige, sowie auf zwei Säcke und ein Vierling Roggen, 1 1/2 Säcke, zwei Metzen und ein Vierling Hafer, eine Metze und ein halbes Vierling Gerste und drei Vierling Weizen beläuft. Von dieser Schuld wird ihm die Getreideschuld erlassen, so dass er die Restschuld in den nächsten sieben Jahren zu jeweils zwei rheinischen Gulden und 14 1/2 Pfennigen bezahlen soll. Ferner wird die Schuld des Konrad (Conntz) Mertl auf zwölf rheinische Gulden und sechs Pfennige, sowie zwei Säcke und ein Vierling Roggen, einen Sack und 1 1/2 Metzen Hafer, eine Metze und einen halben Vierling Gerste, drei Vierling Weizen festgesetzt. Die Getreideschuld und der Betrag von zwei rheinischen Gulden und sechs Pfennigen wird ihm erlassen, so dass er die Restschuld von zehn rheinischen Gulden in den nächsten zehn Jahren zu je einem Gulden begleichen soll. Ferner schuldet die Schäflerin elf rheinische Gulden, fünf Schilling und 24 Pfennige, sowie zwei Säcke und ein Vierling Roggen, 1 1/2 Säcke, zwei Metzen und ein Vierling Hafer, eine Metze und ein halbes Vierling Gerste und drei Vierling Weizen. Die Getreideschuld und der Betrag von drei rheinischen Gulden, fünf Schilling und 24 Pfennigen wird ihr erlassen, so dass sie die Restschuld von acht rheinischen Gulden in den nächsten acht Jahren zu je einem Gulden begleichen soll. Ferner soll die Schuld des Hans (Hanns) Ziegler über 65 rheinische Gulden, nach verstrichener Frist und nach Verrechnung von 7 1/2 rheinischen Gulden, künftig nur mehr auf 22 rheinische Gulden, fünf Schilling und 17 Pfennige, sowie auf zwei Säcke und ein Vierling Roggen, zwei Säcke und drei Vierling Hafer, eine Metze und ein halbes Vierling Gerste, drei Vierling Weizen lauten. Davon wird ihm die Getreideschuld erlassen, so dass er in den nächsten neun Jahren jedes Jahr 2 1/2 rheinische Gulden und sieben Pfennige bezahlen soll. Ferner wird die Schuld des Bernhard (Bernhart) Strobel auf 18 rheinische Gulden und sechs Pfennige, sowie auf zwei Säcke und ein Vierling Roggen, drei Säcke, 1 1/2 Metzen und ein Vierling Hafer, eine Metze und ein halbes Vierling Gerste festgesetzt. Die Getreideschuld wird ihm erlassen, die Geldschuld jedoch soll er in den nächsten neun Jahren zu jeweils zwei rheinischen Gulden bezahlen. Ferner wird die Schuld des jungen Hans (Hanns) Dürrn auf 12 1/2 rheinische Gulden und 48 Pfennige, sowie auf zwei Säcke und ein Vierling Roggen, zwei Säcke, eine halbe Metze und 1 1/2 Vierling Hafer, eine Metze und ein halbes Vierling Gerste, drei Vierling Weizen festgesetzt. Wegen seiner Forderung soll ihm nichts erlassen werden, sondern er soll in den nächsten sieben Jahren jedes Jahr 1 1/2 rheinische Gulden, im achten Jahr zwei Gulden und 48 Pfennige, im neunten Jahr die Roggenschuld, im zehnten Jahr die Schuld an Hafer, Gerste und Weizen bezahlen. Ferner wird die Schuld des alten Hans (allt Hanns) Dürrn auf 17 rheinische Gulden und 30 Pfennige, sowie zwei Säcke und ein Vierling Roggen, einen Sack, eine Metze und ein Vierling Hafer, eine Metze und ein halbes Vierling Gerste, drei Vierling Weizen festgesetzt. Auch er soll eine Schuld erlassen bekommen. In den nächsten acht Jahren soll er je zwei rheinische Gulden, im neunten Jahr einen rheinischen Gulden und 30 Pfennige sowie die Schuld an Hafer, Gerste und Weizen, im zehnten Jahr schließlich die Schuld an Roggen bezahlen. Ferner wird die Schuld des Leonhard (Linhart) Schneider auf acht rheinische Gulden und sechs Schilling Pfennige, sowie auf zwei Säcke und ein Vierling Roggen, zwei Säcke und drei Vierling Hafer, eine Metze und ein halbes Vierling Gerste, drei Vierling Weizen festgesetzt. Auch ihm wird nichts erlassen. Er soll stattdessen in den nächsten vier Jahren jedes Jahr zwei rheinische Gulden und 45 Pfennige, im fünften Jahr seine Roggenschuld, im sechsten Jahr seine Hafer-, Gersten- und Weizenschuld begleichen. Ferner wird die Schuld des Heinz (Haintz) Zäherlein (Zäherlin) auf 13 rheinische Gulden und drei Schilling Pfennige, sowie auf zwei Säcke, eine Metzen und ein Vierling Roggen, zwei Säcke, eine Metze und ein Vierling Hafer, eine Metze und ein halbes Vierling Gerste und drei Vierling Weizen festgesetzt. Ihm wird kein Schulderlass gewährt. In den nächsten vier Jahren soll er jedes Jahr dreiGulden, im fünften Jahr einen Gulden und drei Schilling Pfennige sowie alle Getreideschuld begleichen. Ferner wird die Schuld des Hans (Hanns) Mertl auf 23 rheinische Gulden und 23 Pfennige, sowie auf zwei Säcke und ein Vierling Roggen, zwei Säcke und drei Vierling Hafer, eine Metze und einen halben Vierling Gerste und drei Vierling Weizen festgesetzt. In den nächsten zehn Jahren soll er in den ersten acht Jahren jährlich 2 1/2 Gulden und 81 1/2 Pfennige, im neunten Jahr die Schuld an Roggen und im zehnten Jahr die Schuld an Hafer, Gerste und Weizen begleichen. Alle Leibeigenen sollen ihre erste Rate am kommenden Festtag Maria Lichtmess [Februar 2] bezahlen und die darauf nächstfolgende am Festtag der heiligen Simon und Judas [Oktober 28]. Danach sollen die Raten an den Abgabetagen der gewöhnlichen jährlichen Gült abgeführt werden. Obwohl die Reisner die Leibeigenen widerrechtlich beschädigt haben, erwächst den Leibeigenen daraus kein Recht auf Schuldenerlass gegenüber ihren Herren. Es wird festgehalten, dass einer jeden genannten Person eine Abgabe (anfal) von 7 1/2 rheinischen Gulden angerechnet wurde, falls diese Abgabe bereits geleistet worden war, dass aber dennoch die übrige Schuld pünktlich bezahlt werden soll. Ulrich Albersdorfer und Kaspar Morhart bekunden, dass sie der Universität und den Leibeigenen jeweils einen gleichlautenden Brief ausgefertigt haben. Aussteller: Ulrich Albersdorfer, Kaspar Morhart Empfänger: Universität Ingolstadt  

Original [Ausfertigung]

2 an Pergamentpressel angehängte runde Wappensiegel (Siegel 2 leicht beschädigt)
Sigillant: Ulrich Albersdorfer; Kaspar Morhart

Material: Pergament
Dimensions: Höhe: 45,8-46,1 cm; Breite: 57,1-58,2 cm; Plica: 4,9-5,1 cm
  • notes extra sigillum
    • spruchbrieff zwischen der universitet und den von ainling 1493
Graphics: 
x

Original dating clausegeben am pfintztag nach Sannt Barbara der heyligen Jungkfrauen tag Nach cristi unnsers lieben herrn gepurt vierzehenhundert unnd im dreyundneuntzigisten iarn

 
x
There are no annotations available for this image!
The annotation you selected is not linked to a markup element!
Related to:
Content:
Additional Description:
A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.