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FondUrkunden
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Charter: J 112
Date: 10.06.1457
AbstractGabriel Glesein, Pfarrer der Liebfrauenkirche in Ingolstadt, und Konrad Otenwalder, derzeit Rentamtmann (uberreitter) des Ingolstädter Liebfrauenstifts, bekunden, dass die Oberbauern (mair), die die Güter des Ingolstädter Liebfrauenstifts in Gerolfing [Stadt Ingolstadt] bewirtschaften und die den Domherren des Domstifts Eichstätt abgekauft wurden, mit Namen Hans Hegker, Ulrich Hegker und Leonhard (lienhart) Hamlein, zu ihnen gekommen sind und erklärt haben, dass sie Rechte und Baurechte (gunst und pawrecht) an den ebenfalls von den Domherren von Eichstätt abgekauften Gütern haben, obwohl sie darüber keine Schriftstücke vorweisen können. Es wird bekundet, dass die drei Oberbauern erklärt haben, dass ihnen von den Eichstätter Domherren zugesichert worden ist, dass sie trotz des Kaufes ihre Rechte und Baurechte behalten sollen. Es wird bekundet, dass das Landesrecht vorschreibt, dass jemand, der meint an einem Gut Rechte und Baurechte zu haben, diese Rechte jedoch älter als drei Jahre sind, dies mit Schriftstücken belegen muss (der solle das weysen mit briefen). Deshalb sei den drei Oberbauern von ihren guten Herren und Gönnern geraten worden, sich diese Briefe von den Ausstellern zu besorgen, damit ihnen später keine Nachteile gegenüber den Nachkommen der Aussteller entstünden, die den Sachverhalt dann vielleicht nicht mehr kennen würden. Deshalb haben die drei Oberbauern die Aussteller gebeten, ihnen ihre Rechte und Baurechte zu erneuern und ihnen darüber Urkunden auszustellen, nach Überprüfung der gemachten Zusagen der Eichstätter Domherren. Es wird bekundet, dass die drei Oberbauern von ihren Baurechten nach dem Krieg der Fürsten, in welchem viele Güter verbrannt und öd gefallen sind, weitesgehend ohne Unterstützung des Liebfrauenstifts Gebrauch gemacht haben, wenngleich ihnen für diese Zeit die Zahlung ettlicher Gülten erlassen worden ist. Hinsichtlich der im Landesfürstenkrieg verbrannten Baulichkeiten sind die Oberbauern auch mit einer Hilfe bedacht worden und baten auch das Ingolstädter Liebfrauenstift um Unterstützung (erung und schannckung). Die Aussteller bekunden, dass sie die Oberbauern in der Wiederherstellung ihrer Güter unterstützen wollen und deshalb Leonhard dem Heimlein die Rechte und das Baurecht auf dem Hof, den vor Zeiten sein Schwager und Gevatter, der verstorbene Seitz Hulderbach bewirtschaftete, mit allem Zubehör erneuert haben. Die Begünstigten sollen die ihnen anvertrauten Güter in gutem Zustand erhalten und nichts davon entfremden. Die von den überlassenen Gütern zu gebende Gült beträgt als Weisgült sechs Schilling und 7 1/2 Pfennig, 50 Herbstkäse, 16 Herbsthühner, acht ungemästete Gänse, 100 Eier, drei Naturalabgaben (weisat) zu jeweils vier Käsen, einem Fastnachtshuhn sowie als Gattergült zwölf Schilling Pfennig und 30 Pfennig pro Abgabe; Ferner müssen als Getreideabgaben zwölf Mutel [Scheffel] Roggen und zwei Malter (malltz) Hafer jährlich an Michaeli [September 29] an den Kasten des Liebfrauenstifts in Ingolstadt gegeben werden; Sollten die Begünstigten bei der Zahlung der Gült säumig werden, so sollen sie die Abgaben innerhalb der Frist, wie sie in dem Lehensrevers des Hämlein genannt ist, zahlen. Sollte Hämlein durch eine Notsituation zum Verkauf seiner Rechte gezwungen sein, so darf er dies nur tun nachdem er diese Rechte zuerst dem Liebfrauenstift zum Kauf angeboten hat. Sollte das Liebfrauenstift dann nicht kaufen, so darf er mit Zustimmung des Liebfrauenstifts und mit Zustimmung zweier anderer Oberbauern seine Rechte an einen anderen Oberbauern verkaufen. Diesem Käufer sollen die Rechte dann von Seiten des Liebfrauenstifts verliehen werden. In einem solchen Fall müssen Käufer und Verkäufer dem Stift als Handreichung (hanntlang) jeweils vier rheinische Gulden zahlen. Es wird bekundet, dass Leonhard Hämlein hinsichtlich seines Teils an der Schanckung und Erung [?], nämlich 12 1/2 rheinischen Gulden, genüge getan hat. Es wird bekundet, dass Leonhard Hämlein alles Zubehör des Hofes in seinem Gagenbrief [Lehensrevers?] aufgeführt hat. Sollte er in seinem Lehensrevers etwas vergessen haben, so soll Leonhard Hämlein dies unverzüglich mitteilen. Aussteller: Gabriel Glesein, Konrad Ottenwalder Empfänger: Leonhard Hämlein, Oberbauer in Gerolfing

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Charter: J 113
Date: 19.09.1457
AbstractGeorg (Görg) Schick, Bürger von Ingolstadt, und seine Ehefrau Dorothea bekunden, dass sie die Behausung und die ganze Hofstatt, die zu Ingolstadt sowohl hinter der alten Veste am Graben als auch neben der Behausung der Brüder des Eichstätter Dominikanerklosters liegen, die einst seinem Verwandten (freundt) Marquard Schick gehörten und die dieser zusammen mit seinem ganzen übrigen Hab und Gut (aller ander hab ligender und varnder) dem Neuen Pfründnerhaus übereignet hat, und die die Aussteller im Jahr 1452 von Gabriel Glesein, Pfarrer, und Konrad Otenwalder, Rentamtmann (uberreitter) des Ingolstädter Liebfrauenstifts, zu Erbrecht erhalten (bestanden) haben, mit der Bestimmung, dass sie davon in den ersten drei Jahren jährlich sechs Schilling Pfennig [180 Pfennig], in den darauffolgenden Jahren jährlich ein Pfund Pfennig [240 Pfennig] am Festtag des heiligen Georg [April 23] als Zins zahlen. Die Aussteller bekunden, dass sie über dieses Rechtsgeschäft ihren Vertragspartnern eine Urkunde ausstellen sollten, dies jedoch bisher nicht leisten konnten, weil die Aussteller bisher dafür gekämpft haben, dass die von ihnen zu reichende Abgabe bei sechs Schilling Pfennig auch nach Ablauf der ersten drei Jahre bleiben soll. Es wird bekundet, dass der Streit nun durch erbare Leute beigelegt wurde und die Aussteller einem jeden Kaplan der Kapelle des genannten Pfründnerhauses für jene Messe, die von Herzog Ludwig vor kurzem gestiftet worden ist und den Zins aus dem entsprechenden Haus zum Unterhalt dieser Messe vorgesehen hat, jährlich im Zeitraum von acht Tagen vor oder nach dem Festtag des heiligen Georg, sechs Schilling Pfennig in Ingolstädter Stadtwährung zahlen sollen. Die Aussteller bekunden, dass sie für die Zahlung der jährlichen Steuer selbst sorgen wollen. Sollten sie die Zahlung einmal nicht leisten, so soll der Kaplan oder dessen Anwalt das Recht haben, die Aussteller entsprechend zu pfänden. Sollten diese ihr Pfandgut dann nicht bekommen, so dürfen sie die genannte Behausung mitsamt dem Stadel und der Hofrait in Besitz nehmen und so lange benutzen bis ihnen ihr Zins und der ihnen entstandene Schaden ersetzt worden ist. Ferner wurde vereinbart, dass die Aussteller für Instandhaltungsmaßnahmen selbst aufkommen sollen ohne dafür vom Kaplan finanziell unterstützt zu werden. Sollten die Aussteller diesen Pflichten nicht nachkommen, so kann der Kaplan sie entsprechend darauf hinweisen. Sollten sie dann diesen Forderungen des Kaplans nicht nachkommen, so sollen sie dadurch ihr Erbrecht an den entsprechenden Gütern verlieren. In einem solchen Fall kann der Kaplan die Güter verleihen an wen er will. Sollten die Aussteller aus einer Notsituation heraus zum Verkauf der Behausung gezwungen sein, so sollen sie dies tun können, nachdem sie diese zuvor dem Kaplan angeboten haben. Aussteller: Georg und Dorothea Schick Empfänger: Gabriel Glesein, Pfarrer; Konrad Ottenwalder, Rentamtmann des Liebfrauenstifts Ingolstadt

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Charter: A-IV-25
Date: 09.01.1458
AbstractHans und Elisabeth Heenprunner verkaufen dem Stift zu Unserer Lieben Frau wegen ausstehender Giltzahlungen gegen 7 ½ („achthalb“) Pfund Pfennige eine weitere, auf einer beim Hirnbrunner Gut situierte, von Michel Samer aus Burgheim gekaufte Wismat von 2 Tagwerk liegende ewige Gilt von jährlich 3 Schilling, die an St. Michael zu entrichten ist, wobei von der Wismat außerdem noch jährlich 64 Pfennige an den Michaelsaltar von St. Peter in Neuburg zu zahlen sind. Aussteller: Heenprunner, Hans und Elisabeth Empfänger: Stift zu Unserer Lieben Frau in Ingolstadt

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Charter: J 114
Date: 10.01.1458
AbstractHans Züfras (czüfras), Bürger von Burgheim (buergkham) [Lkr. Neuburg-Schrobenhausen], und seine Ehefrau Margret bekunden, dass sie den Pflegern des Ingolstädter Liebfrauenstifts eine jährliche Gült über zwölf Schilling Pfennig Ingolstädter Währung, die sie jedes Jahr an Michaelis [September 29] an eben diese Pfleger zahlen, verkauft haben. Die jährliche Gült wird aus den nachfolgenden Stücken gezahlt: aus dem Haus der Aussteller samt der Hofreit und allem Zubehör zu Burgheim (buergham), welche zwischen den Häusern eines gewissen Gerad [Gerhard?] und des Michael Sayler [Sailer] liegen; Ferner aus drei Tagwerk an Mähwiesen, die in der Hohenau (hochenaw) [?] zwischen Mähwiesen des Ulrich Greyner [Greiner] und eines gewissen Rutmann [?] liegen, und die in ihrem oberen Bereich an eine Mähwiese eines gewissen Schacz [?] von Rayn [Rain am Lech, Lkr. Donau-Ries?] angrenzen, und die ihnen [auch weiterhin] als freies Eigen gehören; Ausgenommen hiervon wird eine Abgabe über einen rheinischen Gulden, die aus dem genannten Haus an den Frühmessner (fruemesser) von Burgheim gezahlt wird, sowie eine Abgabe über vier Pfennig, die ihrem Herrn aus dessen Marktrecht [Markt Burgheim] zusteht; Von jedem der drei Tagwerk an Mähwiesen sind ferner eine Abgabe über 24 Pfennig ausgenommen, zusammen also (tut) 72 Pfennig, die den prugkhaymen [Burgheimer Bürgern?] zu Moreshaim [Marxheim?] zustehen. Die Aussteller bekunden, dass sie den Kaufpreis von 30 Pfund Pfennig von den Pflegern und Amtleuten des Liebfrauenstifts bezahlt bekommen haben. Die Aussteller erklären, dass sie künftig jährlich an Michaelis oder im Zeitraum von acht Tagen danach, die Gült von zwölf Schilling Pfennig an die Pfleger des Liebfrauenstifts zahlen wollen. Die Aussteller sind künftig verpflichtet das Ingolstädter Liebfrauenstift in Rechtsstreitigkeiten die genannten Besitzungen betreffend zu vertreten. Sollte die jährliche Abgabe nicht pünktlich entrichtet werden, so haben die Vertreter des Liebfrauenstifts das Recht ihre Schuldner entsprechend zu pfänden. Sollten sie ihr Pfandgut dann nicht bekommen, so dürfen sie die entsprechenden Güter in Besitz nehmen, benutzen und wie anderes Eigengut des Stifts anderweitig verleihen, bis sie den ausstehenden Zins und den dadurch entstandenen Schaden ersetzt bekommen haben. Von dieser Regelung sollen der Frühmessner von Burgheim und die Prugkhaymen [Burgheimer Bürger?] zu Morcshayen [Marxheim, Lkr. Donau-Ries?] ausgenommen sein. Der Inhaber der vorliegenden Urkunde soll die entsprechenden Rechte gegenüber den Ausstellern haben. Ferner bekunden die Aussteller, dass ihnen die Käufer ein Wiederkaufsrecht zu 30 Pfund Pfennig Ingolstädter Währung gewährt haben. Im Falle eines Wiederkaufs müsste dieser spätestens bis zum Martinstag [November 11] angekündigt werden, und würde dann zum darauffolgenden Festtag Heilig Drei König [Januar 6] (zu dem heiligen obersten) in der Stadt Ingolstadt stattfinden. Aussteller: Hans und Margret Züfras Empfänger: Pfleger des Liebfrauenstifts zu Ingolstadt

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Charter: J 115
Date: 24.01.1458
AbstractLeonhard (lienhart) Hämlein, der einen Hof des Ingolstädter Liebfrauenstifts in Gerolfing bewirtschaftet, bekundet, dass er den Pflegern und Amtleuten des Liebfrauenstifts zu Gottesdienstzwecken eine jährliche Gült von einem Pfund Pfennig Ingolstädter Währung verkauft hat. Der Aussteller bekundet, dass er diese Gült, die er wegen einer Verteuerung (ubertewrung) der ursprünglich für seinen Hof festgesetzten Gült verkauft, aus seinen Rechten und Erbrechten (gunst und erbrecht) bezieht und dass ihm der Kaufpreis von 20 Pfund Pfennig zur Gänze bezahlt wurde. Ferner bekundet Leonhard Hämlein, dass er künftig jährlich zum Festtag des heiligen Michael [September 29] die Gült über ein Pfund Pfennig zu Ingolstadt bezahlen will. Im Hinderungsfall haben die Gläubiger ein außergerichtliches Pfändungsrecht (so mugen sy uns oder dieselben darumb pfennten an alles gericht). Sollten die Gläubiger ihr Pfandgut dann nicht bekommen, so dürfen sie sich in den Besitz des Rechts (gunst) und Erbrechts an genanntem Hof, dessen Zubehör und aller Besitzungen des Ausstellers bringen und sich ihrer so lang als stiftisches Eigengut bedienen bis ihnen die Gült und der entstandene Schaden bezahlt worden sind. Wie es für eine ewige Gült üblich ist, will der Aussteller seine Käufer hinsichtlich der Gült, sowie der Rechte und Erbrechte an dem genannten Hof und dessen Zubehör in Rechtsstreitigkeiten vertreten. Ausgenommen hiervon soll die gesetzte Gült und die Gerichtsbarkeit auf dem genannten Hof sein. Der Aussteller bekundet, dass die Käufer ihm ein Wiederkaufsrecht des Zinses über ein Pfund Pfennig gewährt haben. Ein Wiederkauf muss jedoch bis spätestens zum Martinstag [November 11] angekündigt werden und fände dann zum darauffolgenden Festtag Maria Lichtmess [Februar 2] in Ingolstadt statt. Aussteller: Leonhard Hämlein Empfänger: Pfleger und Amtleute des Liebfrauenstifts zu Ingolstadt

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Charter: J 116
Date: 17.01.1459 zwischen 12 und 13 Uhr
AbstractKonrad Ackermann (Chunrad Agkerman), Kleriker des Bistums Augsburg und öffentlicher Schreiber kraft kaiserlicher Autorität, bekundet, dass er die Verweser des Ingolstädter Liebfrauenstifts angehört und die gegenüber dem Vogt von Neuburg (Newnburg) vorgelegten Papierzettel (papirne zedl), in welchen die Verweser auf eine Bedrängung mit dem Hinweis auf den römischen Kaiser [Friedrich III.], den sie um die Ausstellung von Apostelbriefen ersucht haben, antworten, angesehen hat und daraufhin das vorliegende öffentliche Notariatsinstrument (offen instrument) durch einen seiner Vertreter (getrewen) hat schreiben lassen, da er selbst zu dieser Zeit unabkömmlich war. Konrad Ackermann weist darauf hin, dass er die vorliegende Urkunde zwar nicht geschrieben, aber die ihm vorgelegten Zettel selbst kollationiert (colacioniert) und die vorliegende Urkunde selbst mit seinem Notarszeichen versehen und unterschrieben hat. Es wird kundgetan, dass vor dem urkundenen öffentlichen Schreiber und Notar und den weiter unten genannten Zeugen persönlich die folgenden Leute erschienen sind; Gabriel Glesein, Pfarrer der Liebfrauenkirche in Ingolstadt, und Konrad Otenwalder, beide Verweser des Liebfrauenstifts, sind im Auftrag Herzog Ludwigs [IX. der Reiche von Bayern-Landshut] erschienen und haben mündlich eine Appellation und Berufung vorgebracht (verkundet und bemeldet). Hierin wurden sie von ihrem Anwalt (Clagfürer) Bernhard Nätel, Bürger zu Burgheim (purckhaim) [Lkr. Neuburg-Schrobenhausen], vertreten, der bereits eine Woche zuvor, 1459 Januar 9 (Erichtag nach Erhardi des Neunden tags January) in der Sache eines Raubes (entwernus) gegen Konrad Hausner von Stettberg (Chunraden Hawsner von Stetperg) vor dem Vogt und der besetzten Schranne von Neuburg [an der Donau] vorstellig wurde. Im Namen von Gabriel Glesein und Konrad Otenwalder hat Bernhard Nätel damals seine Appellation und Berufung bei Georg (Jörgen) Eysenreich [Eisenreich], Vogt von Neuburg [an der Donau], und Peter Hirn (hyrn), Gerichtsschreiber in Neuburg, eingereicht und dem Vogt einen papiernen Zettel, der sein Anliegen beinhaltet, dessentwegen sie vor dem römischen Kaiser Berufung eingelegt haben, mit der Absicht das Urteil zu bessern, übergeben. Danach haben sie den Vogt von Neuburg gebeten, ihnen einen Apostel- bzw. Abschaidbrief [?] zu übergeben. Der Inhalt der Bedrängnisbriefe (zedl solicher beswaernus) lautet wie folgt: Inserierte Urkunde [1459 Januar 9]: Bernhard Nätel, Bürger von Burgheim, bekundet, dass er als Vertreter von Gabriel Glesein, Pfarrer der Liebfrauenkirche in Ingolstadt, und Konrad Otenwalder, beide Verweser des Ingolstädter Liebfrauenstifts, und als Vertreter von Herzog Ludwig, des Erbstifters, und auf Grund seines Lanngetreit [langen Streites?], der sich nun etwa im fünften Jahr befindet, von seinem Berufungsrecht gegenüber der seiner Partei gemachten Bedrängung Gebrauch gemacht, und gegen Konrad Hausner zu Stettberg hinsichtlich eines Raubes (entwerung) des Elsenwörths (Elssenwerds), der auch Stäberwörth (Staeberwerd) genannt wird und alles, was im Neuburger Gericht von der Donau weggeschwemmt wurde und nun wieder aufgeschüttet worden ist, geklagt hat. Bernhard Nätel bekundet, dass die angesprochenen Güter zu einem Lehen des Ingolstädter Liebfrauenstifts gehören, das er verliehen bekommen hat und das der Swal [?] genannt wird. Er bekundet, dass sich Konrad Hausner zu Stettberg dieser zu Erbrecht verliehenen Güter widerrechtlich bemächtigt hat und die darauf stehenden Bäume hat fällen (abhawen und raewten) lassen und einen Teil der Güter verkauft hat. Es folgt ein Zitat aus einem Gesetzbuch (den artickel des puchs zelesen): Wer seines Eigengutes oder Lehens gewaltsam und widerrechtlich beraubt wird, soll im Falle eines Rechtsstreites seine Aussagen beeiden. Daraufhin soll der Ankläger mit zwei ehrbaren Männern belegen, dass er rechtmäßiger Eigentümer oder Lehensnehmer des entsprechenden Gutes ist. Die beiden Ehrenmänner sollen ihre Aussagen ebenfalls beeiden. Wer daraufhin besser bezeugen kann, dass es sich um sein rechtmäßiges Eigen oder Lehen handelt, soll das entsprechende Gut nutzen (sitzen in nutz und gewer) dürfen. Dem Richter sind 65 Pfund Pfennig zu zahlen und auch die Zeugen sollen dem Amtmann einen Betrag zahlen wie es Recht ist. Bernhard Nätel erklärt daraufhin, dass er zu einer besseren Läuterung (zu mer leuttrung) [?] auf den folgenden Gesetzartikel hingewiesen hat: Wer ein Gut als Eigengut oder Lehen nutzt und seine Rechte daran bezeugt (ertzeugt) hat, der soll von niemandem mit Gegenzeugen [?] darum angegriffen werden. Ferner bittet Bernhard Nätel um Beachtung des folgenden Artikels: Wenn jemand an seinem Eigengut oder Lehen rechtlich angegriffen wird und auf Urkunden verweisen kann, die belegen, dass er sein Gut ohne Rechtsansprüche (on alle ansprach) anderer innehat, so bedarf er keiner Zeugen; Kann er nicht auf entsprechende Urkunden (brief oder hantuesst) verweisen, so soll er seinen Standpunkt entsprechend durch Zeugen darlegen. Ferner legt Bernhard Nätel einen Kaufbrief vor, der mit einem Siegel des verstorbenen Herzogs Ludwig [VII. des Gebarteten von Bayern-Ingolstadt] besiegelt ist, in welchem das Grundstück, das der Swal [?] genannt wird, beschrieben wird und auch eine Mähwiese und ein Zins eines gewissen Staber [?] berührt wird. In diesem vorgelegten Kaufbrief wird beschrieben, wie der Swal [?] einst vom Herzogtum Bayern lehnrührig war und künftig dem Ingolstädter Liebfrauenstift zu Eigen gehört. Bernhard Nätel erklärt, dass er hofft, damit seine Rechte hinreichend belegt zu haben. Sollte dies jedoch noch nicht ausreichen, so möchte er auch auf den folgenden Artikel verweisen: Wenn ein Kloster oder ein Gotteshaus sein Seelgerät ein Jahr, einen Tag und sechs Wochen unbestritten nutzt, so soll es der entsprechenden Einrichtung auch weiterhin rechtmäßig gehören. Es wird bekundet, dass nach diesen Ausführungen Nätels von Seiten des Konrad Hausner zu Stettberg keine Antwort kam, sondern dass dieser lediglich nach Ausreden suchte (so haben wir doch desmals von dem hausner nicht antwurt erkriegen mugen Nayn oder Ja dann das er ausred suchet) und auf seine Unschuldigkeit hinwies. Daraufhin wurde vom Vogt geurteilt, dass Konrad Hausner zu Stettberg auf die Vorwürfe zu antworten habe. Hinsichtlich der vorgelegten Urkunde wurde jedoch geurteilt, dass dieser für den Rechtsstreit nicht einschlägig ist, weshalb er vom Vogt ausgeschieden wurde und Bernhard Nätel in dieser Sache andere Urkunden vorlegen müsse. Neben dieser Urkunde [1459 Januar 9] wurde bereits am Mittwoch vor Pfingsten 1458 [Mai 17] beim Hofgericht von den Räten des Hofgerichts zu Neuburg [an der Donau] ein Urteil gesprochen. Daraufhin wurde am Dienstag vor Fronleichnam 1458 [Mai 30] das Ratsurteil vor der Schranne zu Neuburg öffentlich gemacht (geöffent worden), nach welchem Konrad Hausner zu Stettberg dem Bernhard Nätel auf dessen Anklage antworten sollte und daraufhin Recht gesprochen werden sollte. Zu seiner Verteidigung brachte Konrad Hausner vor, dass er die Autorität des Ratsgerichts nicht anzweifle und darauf verweisen will, dass in dem bestehenden Urteil lediglich stehe, dass er dem Nätel auf dessen Anklage antworten solle. Konrad Hausner stellte fest, dass ihn Bernhard Nätel an seinem eigenen ererbten Gut anklagt und plädierte für eine Anwendung der Rechte des Gesetzbuches. Demgemäß müsste der Ankläger Nätel dem Angeklagten Hausner zunächst eine Sicherheit bieten (vor vergewissen) [?] und gegebenenfalls Schadensersatz leisten, sowie dem Richter ein Pfund Pfennig zahlen, bevor der Angeklagte auf die Anschuldigungen antworten muss. Hierauf erwiderte Bernhard Nätel, dass er nicht daran zweifle, dass sich der Vogt noch an das gesprochene Urteil und an das Urteil des Rates erinnern könne, und dass er deshalb erwarte, dass ihm Konrad Hausner nun gemäß dem Hofurteil mit ja oder nein antworten solle. Sollte Konrad Hausner mit nein antworten, so will er diesen rechtlich verfolgen. Bernhard Nätel verwies darüberhinaus auf das Gesetzbuch, wonach einer, der gerichtlich angegriffen wird, darauf mit ja oder nein antworten (laugen oder iehen) [leugnen oder gestehen] soll und danach geurteilt werden soll. Ferner bat Bernhard Nätel den Vogt, dass er den Konrad Hausner anhalte, dass er dem Urteil des Hofrats Genüge tue und nicht gegen diesem Urteil widerspreche. Darauf antwortete Konrad Hausner, dass er sein ererbtes Gut schon vom Vater des Bernhard Nätel innehatte und nutzen durfte und daran nie angegriffen wurde. Dies solle Bernhard Nätel erst widerlegen und dann ein Urteil gesprochen werden. Daraufhin gab der Vogt fünf ehrbaren Männern der Schranne das Wort: Hans Kälbel, Bürgermeister, plädierte dafür, dass der Nätel dem Hausner keinen Beweis schulde und dass das Urteil des Rates Herzog Ludwigs respektiert werden solle und Hausner mit ja oder nein antworten solle. Dem Urteil des Kälbel folgte Hans Rormieller [Rormüller]. Hans Beisser [peisser] hingegen plädierte dafür, dass zunächst Nätel dem Hausner Sicherheiten bieten solle. Dem Plädoyer Hans Beissers folgten daraufhin auch Georg (Jörg) Schmid und Hans Widenman, womit diese drei eine Mehrheit bildeten. Bernhard Nätel erklärte sein Nichteinverständnis und verkündete, dass er Berufung einlegen möchte. Es wird verkündet, dass die Berufung in der Quatember vor Weihnachten 1458 [Dezember 20 bis 23] vor den herzoglichen Rat des Oberlandes beim Hofgericht zu Ingolstadt gelangt ist, dabei dem Plädoyer des Beisser gefolgt wurde und die Berufung für 1459 Januar 9 vor der Schranne in Neuburg, in Gegenwart des Konrad Hausner und des Bernhard Nätel, angesetzt worden ist. Bernhard Nätel erklärt, dass er seine Beschwerde nun vorbringen will, dass er nämlich seit fünf Jahren gegen die Nutzung durch Konrad Hausner klage und dass er von diesem mit Gewalt seiner Güter entsetzt worden sei. Bernhard Nätel beklagt, dass sowohl das Gesetzbuch als auch die von ihm vorgebrachten Urkunden missachtet worden seien. Bernhard Nätel besteht darauf, dass Konrad Hausner auf seine Anklage antworte und dem Plädoyer des Kälbel gefolgt werde. Nätel erklärt ferner, dass er auch ein drittes mal an den römischen Kaiser Friedrich appellieren will, dort in Berufung gehen will und von diesem einen Apostel- bzw. Abschaidbrief erbitten will. Der Schreiber der Urkunde erklärt, dass er auf Bitten von Gabriel Glesein und Konrad Otenwalder vorliegende und eventuell zukünftige Notariatsinstrumente schreiben will. Aussteller: Bernhard Nätel [Konrad Ackermann] Empfänger: Gabriel Glesein und Konrad Ottenwalder als Verweser des Ingolstädter Liebfrauenstifts

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Edit charter (old editor)
Charter: J 117
Date: 11.02.1459
AbstractKonrad (Chunrad) Vicker und sein leiblicher Sohn Sigmund bekunden für sich, ihre Ehefrauen und ihre Erben, dass ihnen Gabriel Glesein (Glasein), Pfarrer der Liebfrauenkirche zu Ingolstadt, und Konrad Otenwalder, beide Verweser des Ingolstädter Liebfrauenstifts, für das Baurecht an der Taverne in Schonleinsperg [Schönesberg, Gde. Ehekirchen, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen], für die Zahlungen an Ulrich (Ülein) den Weber sowie für Bau- und Ausbesserungsarbeiten 80 rheinische Gulden bezahlt haben. Mit der Zahlung der 80 Gulden sind alle Forderungen beglichen. Aussteller: Konrad und Sigmund Vicker Empfänger: Gabriel Glesein und Konrad Ottenwalder als Verweser des Ingolstädter Liebfrauenstifts

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Edit charter (old editor)
Charter: A-VI-13
Date: 11.04.1459
AbstractAgnes und Marten Puchlär und Thomas Hochsteter verkaufen anstelle ihres Sohnes bzw. Vetters Wilhelm Puchlär für 200 Pfund Pfennige und 50 Pfund Landeswährung den Hof zu Bobenhausen mit aller Zugehör, welchen vormals Wilhelms Vater Leonhart Puchlär innegehabt hat. Aussteller: Puchlär, Agnes, Witwe von Leonhart Puchlär, geb. vonn Seggendorf, aus Stamgruff, Mutter von Wilhelm Puchlär; Hochsteter, Thomas aus Sigenburgk, Vetter von Wilhelm Puchlär; Puchlär, Marten, aus Argart, Vetter von Wilhelm Puchlär Empfänger: Weychs, Ritter Wigelas vonn

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Edit charter (old editor)
Charter: J 118
Date: 10.09.1460
AbstractJohannes [III. von Eych], Bischof von Eichstätt, schreibt an Gabriel Glesein, Pleban der Pfarrkirche der Seligen Jungfrau [Liebfrauenmünster] in der Stadt (in opido) Ingolstadt und in der Diözese Eichstätt, dass er wegen der Vakanz an der Pfarrkirche Sankt Moritz in Ingolstadt und in der Diözese Eichstätt, die durch den Tod des außerhalb der Römischen Kurie (extra Romanam curiam) verstorbenen Konrad Ulmer, des letzten Inhabers der genannten Pfarrei, entstanden ist, den ehrwürdigen Kleriker Eberhard Graf auf Vorschlag von Georg Mair, Pfarrer (presbyter) und rechtlicher Vertreter des Abtes [Peter II.] und des Konventes des Benediktinerklosters St. Moritz in Niederaltaich (in inferiori Altach) in der Diözese Passau, welchen das Patronats- und Präsentationsrecht (ius patronatus seu presentandi) zu gehören scheint, als [neuen] Rektor und Pleban (pro rectore et plebano) der Pfarrkirche St. Moritz anerkannt (recepimus) hat, ihn kraft seines Ordinationsrechtes (auctoritate ordinaria) in die Pfarrkirche St. Moritz eingesetzt (instituimus) und ihm jene Pfarrei mit allen Rechten und allem Zubehör verliehen (contulimus) hat. Ferner überträgt er ihm die Seelsorge, die Lenkung des Volkes (regimen populi) und die heiligen Reliquien der Ingolstädter Moritzkirche. Aussteller: Johannes [III. von Eych], Bischof von Eichstätt Empfänger: Gabriel Glesein, Pleban der Pfarrkirche der Seligen Jungfrau in Ingolstadt

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Edit charter (old editor)
Charter: J 119
Date: 10.12.1460
AbstractPeter [von Schaumberg], Kardinal der heiligen römischen Kirche und Bischof von Augsburg, bekundet, dass er am Montag nach der Oktave des Festtags des obersten Tags [1460 Januar 14] als kaiserlicher Kommissar zu Gericht gesessen hat und auf Bitten des Bernhard Nätel und des Konrad Otenwalder, Anwalt der Ingolstädter Liebfrauenkirche, die Kommission verlesen ließ. Daraufhin wurde Mathias (Mathyam) Nauder (Nawter), als Vorsprecher zwischen den zwei Parteien der Pfleger der Ingolstädter Liebfrauenkirche einerseits und Konrad Hausner zu Stettberg andererseits bestimmt. Da das Urteil gegen die Ingolstädter und für Konrad Hausner ausgefallen war, haben sie an den römischen Kaiser appelliert. Das auf ihre Appellation hin ausgestellte öffentliche Notariatsinstrument, das einen Gerichtsstreit und eine Beschwerde der Ingolstädter beinhaltet, wird auf Antrag der Ingolstädter Partei verlesen. Darüberhinaus wurde vorgebracht, dass bereits beim Landgericht zu Neuburg festgestellt wurde, dass zum Eigentum des Ingolstädter Liebfrauenstifts ein Grundstück an der Donau, das der Elsenwörth (Elssenwerd), als Teil des Lehens, das der Swal [?] genannt wird, gehört und das ihnen Konrad Hausner widerrechtlich entwendet (entwert) hätte. Weil der Hausner leugte, wünschen die Ingolstädter, dass nach Auskunft des Buches [?] Recht gesprochen werde. Daraufhin wurde geurteilt, dass der Hausner ihnen auf die Klage antworten solle, ausgenommen jedoch jenen Brief, der dem Hausner nicht von einem Fronbote übermittelt wurde. Die Ingolstädter Partei beruft sich darüberhinaus auf eine in dem Notariatsinstrument festgehaltene Feststellung der Räte des Herzogs Ludwigs, welche ihnen bestätigte, dass ihnen Konrad Hausner auf ihre Anklage, so wie es im Register steht, antworten solle. Da nun die Anwälte des Liebfrauenstifts wegen der rechtswidrigen und gewalttätigen Entwendung ihres Eigentums auf eine Rechtssprechung gemäß des [Gesetz-]Buches verwiesen, dessen entsprechender Artikel besagt, dass der Besetzer durch zwei ehrbahre Männer belegen muss, dass er die entwendeten Güter bereits vorher rechtmäßig besessen hat. Ein weiterer Artikel des Gesetzbuches besagt, dass, sobald ein Kloster oder ein Gotteshaus ein Seelgerät länger als Jahr und Tag plus sechs Wochen ohne rechtlichen Einwand benutzt, es dieser geistlichen Einrichtung gehören solle. Da ihnen Konrad Hausner nicht ohne eine vorherige Versicherung (ein gewisheit) antworten wollte, was von zwei Leuten des Urteilsgremiums als rechtswidrig erachtet wurde, soll der Swal [Schwall, Überflutungsbereich?], da er von der Herrschaft Bayern an das Liebfrauenstift gekommen ist, mit allem Zubehör, Wasser, Grund und Urfar [Fähre], rechtmäßig dem Liebfrauenstift gehören und innehaben. Die Ingolstädter Partei plädiert deshalb dafür, die Appellation als gültig anzuerkennen und erklärt, dass sie den Swal [?] rechtmäßig von der Herrschaft Bayern besitze, ihn ohne Rechtseinwände besessen habe und dieser rechtswidrig von Konrad Hausner entwendet worden sei. Konrad Hausner zu Stettberg antwortet hierauf durch seinen Vorsprecher Johannes Sattler, Kaplan zu Burgheim [Lkr. Neuburg-Schrobenhausen], dass beim Gerichtstag in Neuburg (Nwburg) Bernhard Nätel als Rechtsbeistand auftrat, nun aber der Pfarrer [Gabriel Glesein] und der [Konrad] Otenwalder bei dieser Kommission auftreten würden. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, ob Bernhard Nätel sein Vorrederecht an diese übertragen hätte. Deshalb soll die Kommission entweder als nicht rechtmäßig (untuchtig) erkannt werden oder aber nur Bernhard Nätel als Vortragender angehört werden. Außerdem hätte die Partei des von Stettberg die Mehrheit des Urteilsgremiums für sich. Ferner sei die Appellation nicht an den Kaiser, sondern an den Herzog Ludwig zu richten und deshalb nichtig (untuchtig). Hinsichtlich einer Anschüttung (anschuttens) [etwa der Swal?] bringt die Partei des von Stettberg vor, dass diesem diese von seinem Vater vererbt wurde und diese seit mindestens 30 Jahren in ihrem Familienbesitz ist und in stiller Nutzung (in stiller nutz und gewere) verblieb. Deshalb soll der Mehrheitsentscheid gemäß des Gesetzbuches gültig bleiben, in dem es heißt, dass wenn jemand ein Gut besitzt und er deshalb rechtlich angegriffen wird, so soll er dem Ankläger zuerst eine Versicherung (gewisheit) leisten. Deshalb sei die Appellation rechtswidrig. Außerdem sei ihm weder das Notariatsinstrument noch ein Apostelbrief (die appostel) [?] niemals von einem Richter oder Notar verkündet worden. Demgemäß plädiert die Partei des Konrad Hausner von Stettberg dafür, die Appellation als nichtig und das Mehrheitsurteil als gültig zu betrachten. Hinsichtlich der Redegewalt des Bernhard Nätel wurde so verfahren, dass er diese an die Pfleger übergebe, woraufhin die Kommission als rechtmäßig weitergeführt wurde. Auch die unmittelbare Appellation an den Kaiser soll rechtens sein, da das herzogliche Gericht in Neuburg ein Urteil gefällt hatte und es daraufhin nicht mehr nötig war, sich nochmals an ein herzogliches Gericht zu wenden. Die Appellation an den Kaiser soll demnach gültig sein. Ferner wird entschieden, dass der von Konrad Hausner von Stettberg zitierte Gesetzbuch-Artikel nicht einschlägig ist (mocht den husner nit behelffen), da Hausner nie eine Gewähr (gewere) besessen, geschweige denn ausgeübt (usgetragen) hat. Wenngleich Hausner dies leugnet, so hat über mindestens sechs Jahre hin kein Rechtseinwand gegen die Nutzung durch das Liebfrauenstift stattgefunden. In Hinblick auf Hausners Einwand, die Appellation sei ihm nicht richtig verkündet worden, wird festgestellt, dass Hausner auf die Hauptstreitsache reagiert (der husner zu der hauptsach geantwurt) hätte und deshalb dieser Einwand nicht verfangen soll. Da der vom Neuburger Richter ausgestellte und auch dem Kaiser übermittelte Apostelbrief [?] nun öffentlich verlesen wurde, war es nicht nötig, ihn an Konrad Hausner zu übermitteln. Außerdem ist es üblich, dass der Richter nur der Beschwerde-Partei eigens Briefe (in sunderbrieve) übermittelt. In Folge dessen, soll das Neuburger Urteil als ungültig und die Appellation an den Kaiser als rechtmäßig erachtet werden. Darauf weist Konrad Hausner erneut darauf hin, dass ihm weder Appellation noch Apostelbriefe niemals zur Kenntnis gebracht wurden. Deshalb plädiert er erneut dafür, die Appellation als nichtig, das Urteil der Neuburger Landschranne als rechtens zu erachten. Nach Rede und Widerrede, urteilt der Bischof als kaiserlicher Kommissar, dass Bernhard Nätel als Anwalt, sowie Gabriel Glesein und Konrad Otenwalder als Kirchenpröpste rechtmäßig [an den Kaiser] appelliert hätten, dass ihre Beschwerde rechtens gewesen sei und dass ihnen Konrad Hausner auf ihre Anklage anworten solle. Der Bischof erklärt ferner, dass beide Parteien über seinen Urteilsspruch Urkunden ausgestellt bekommen haben. Aussteller: Peter von Schaumberg, Kardinal und Bischof von Augsburg Empfänger: Gabriel Glesein und Konrad Ottenwalder, Kirchenpröpste des Ingolstädter Liebfrauenstifts

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Charter: J 120
Date: 10.02.1461
AbstractJörg (Jorg) Eisenreich (Eysenreich), Vogt zu Neuburg [an der Donau] (Neunburg), bekundet, dass vor ihm Bernhard Nätel als Bevollmächtigter des Ingolstädter Liebfrauenstifts im Gericht erschienen ist, so wie es bereits vor langer Zeit einmal in Neuburg stattgefunden hat, und ließ durch seinen Vorsprecher gegen Konrad Hausner zu Stettberg Anklage wegen einer gewalttätigen und widerrechtlichen Besetzung (entwernus) eines geerbten Gutes erheben, das einst dem Liebfrauenstift gehörte und der Elsenwörth (Elssenwerd) genannt wird, welchen man auch den Staberswerd [Staberswörth] nennt und der zum jenem Lehen gehört, das der Schwal [?] genannt wird. Es wird bekundet, dass die Ingolstädter Partei so lange geklagt hat, bis es zu einem Urteil mit Mehrheitsentscheid gekommen ist, wobei sie sich durch diesen Mehrheitsentscheid bedrängt (beswert) fühlten. Daraufhin sind sie bei Herzog Ludwig [IX. von Bayern-Landshut] und seinen herzoglichen Räten in Berufung gegangen um vor dem Römischen Kaiser [Friedrich III.] ein neues Urteil zu erlangen. Daraufhin wurde ihnen vom Römischen Kaiser ein Kommissar gegeben, nämlich Peter [von Schaumberg], Kardinal und Bischof von Augsburg, welcher sich der Sache angenommen hat und daraufhin ein Urteil gefällt hat und worüber es einen Urteilsbrief gibt. Nach diesem Urteil soll Hausner auf die Anklage antworten. Es folgt ein Insert: Nach Rede und Widerrede wird entschieden, dass Bernhard Nätel als Anwalt des Gabriel Glesein und des Konrad Otenwalder, Kirchenpröpste, dass er rechtmäßig appelliert [in Berufung gegangen] habe und dass die Ingolstädter Partei durch das Mehrheitsurteil unrechtmäßig bedrängt worden ist [Inserierter Urkundenabschnitt von 1460 Dez 10]. Daraufhin hat nun Bernhard Nätel ein öffentliches Notariatsinstrument des kaiserlichen Kommissars vorbringen lassen und verlesen lassen, und in welchem auch die Gegenrede eines gewissen Kälbel [?] enthalten ist, und welche lautet: Hans Kälbel, Bürgermeister, hat nach Ablegung eines Eides entschieden, dass der Nätel den Hausner wegen einer Besetzung angeklagt hat und dass Nätel dem Hausner deshalb keine Versicherung (nicht schuldig zu vergewissen) leisten braucht und deshalb das Urteil der herzoglichen Räte bestehen bleiben soll. Demgemäß soll Konrad Hausner auf die Anklage Nätels mit ja oder nein antworten und daraufhin Recht gesprochen werden. Ferner wird eine Argumentation eines gewissen Peisser zitiert: Hans Peisser argumentiert, dass Nätel den Hausner an seinen Gütern berührt, hinsichtlich derer Hausner in stiller Nutzung und Gewähr (in stiller nucz und gewer) saß, hat, dass aber Hausner nie auf die Anklage des Nätel eingegangen sei, sondern eine Versicherung gefordert hat, gemäß eines Gesetzes-Artikels, der besagt, dass wenn jemand einen anderen wegen eines Eigens oder Lehens anklagt, so soll auch der Nätel dem Hausner zuvor Versicherung leisten (vergewissenn). Daraufhin ließ nun Bernhard Nätel vortragen, dass er begehrt, dass nach dem Kaiserlichen Urteil verfahren werde, und dass in dem Rechtsstreit der nun bereits rund fünf Jahre dauere, der Elsenwörth, der auch Stäberwörth (Stäberwerd) genannt wird, sowie alles was die Donau einst fortgeschwemmt (hinprochen) hat, jedoch wieder aufgeschüttet (wyder daran geschutt) worden ist, und das im Gericht Neuburg liegt, was eben zum Lehen des Ingolstädter Liebfrauenstiftes gehört, das der Swal [?] genannt wird, und das er zu Erbrecht innehabe. Da sich nun der genannte Hausner unterstanden hat und den Elsenwörth, den man auch Stäberwörth nennt, gewalttätig und widerrechtlich in Besitz genommen hat und daraufhin das darauf stehende Holz hat roden (abhawen auch rewtten) lassen und einen Teil des Grundes verkauft hat, wo doch der Grund diesseits und jenseits der Donau zusammen mit dem Urfar [?] und der Wasserbereich dem Ingolstädter Liebfrauenstift gehört, und dennoch auf die Verlesung eines Gesetzesartikels besteht, so will der Aussteller demgemäß, dass der Ankläger mit zwei ehrbaren Männern beweist, dass er von seinem rechtmäßigen Gut entsetzt worden ist. Die beiden Gewährsmänner sollen dazu einen Eid leisten. Wer sein Eigengut und Lehengut dementsprechend bezeugt hat, soll dieses in Nutz und Gewähr besitzen. Wenn er daraufhin Recht bekommen hat, soll er dem Richter 65 Pfung Pfennig schuldig sein. Nachdem dieser Gesetzesartikel verlesen war, hat Bernhard Nätel bekundet, dass er wünscht, dass ihm der Hausner nun mit ja oder nein auf seine Anklage antworte. Darauf bringt Konrad Hausner vor, dass er hört er solle die Anklage des Nätel leugnen oder bejahen (laugen oder jechen), und deshalb entscheidet er sich, die Anklage zu verneinen (nu späch er nain zu seiner clag). Demnach habe Hausner kein Gut des Ingolstädter Liebfrauenstiftes widerrechtlich in seinen Besitz gebracht, sondern als Erbe von seinem Vater und seiner Mutter besessen. Darauf antwortete Bernhard Nätel, dass er diese Leugnung nicht hinnehmen will, sondern den Hausner deshalb verklagen (weisen) will. Daraufhin stellt Nätel zwei Zeugen vor Gericht und so wurde zunächst von Nätel ein starker Eid geschworen, dass Hausner gewalttätig und widerrechtlich sich des Grund und Bodens des Liebfrauenstiftes bemächtigt habe, der dann von den beiden Zeugen bestätigt wurde. Nätel begehrt die Wiedereinsetzung in die genannten Güter. Dieser Bitte kommt Jörg Eisenreich nach und setzt Nätel in die entsprechenden Güter wieder ein. Dem Bernhard Nätel wird auf Wunsch dieser Vorgang beurkundet. Aussteller: Jörg Eisenreich Empfänger: Bernhard Nätel, Bevollmächtigter des Ingolstädter Liebfrauenstifts

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Charter: J 121
Date: 11.02.1461
AbstractKonrad Hausner zu Stettberg, derzeit Pfleger zu Gansheim (Ganshaim) [Gem. Marxheim, Lkr. Donau-Ries], bekundet, dass er einst einen Wörth (ains werdes), der an dem Gestadt [?] der Donau und gegenüber des Stettberges [?] im Gericht Neuburg liegt, bewirtschaftet, gerodet und Teile davon verkauft hat. Er bekundet ferner, dass er an diesem Wörth von Gabriel Glesein, Pfarrer, und Konrad Otenwalder, Überreiter [Rentamtmann] des Ingolstädter Liebfrauenstifts und des Neuen Pfründnerhauses zu Ingolstadt, sowie von Bernhard Nätel, Bürger zu Burgheim und Klagführer des Liebfrauenstiftes, gerichtlich angeklagt wurde, dass eben dieser Wörth als Eigengut (aigenhafft gut) zu dem dem Liebfrauenstift gehörenden Gut, das der Schwal [?] genannt wird, gehöre, welchen Bernhard Nätel von dem Liebfrauenstift zu Erbrecht innehat. Im Verlauf der Rechtsstreitigkeiten wurde nun entschieden, dass weder seine Vorfahren noch Konrad Hausner selbst an diesem Wörth und seinem Zubehör keine Rechte besitzen sollen, weder im oberen Bereich, noch im unteren Bereich oder dem daran angrenzenden Gebiet. Gemäß dem Gerichtsentscheid soll sich Konrad Hausner widerrechtlich des Wörths bemächtigt haben und erklärt deshalb, dass er zu Ehren der Jungfrau Maria auf allen Grund und Boden des Wörths, sowie auf alle Einnahmen durch Rodung und Verkäufe an demselben verzichten will. Er erklärt, dass er keinerlei Forderungen und Ansprüche (kainerley vordrung noch ansprach) mehr an dem genannten Gut und dessen Zubehör (grundt und podem gerawts und ungerawtz wasser holtz wismad stock noch stain) gegenüber dem Ingolstädter Liebfrauenstift, seinen Pflegern, noch dem Pfarrer, noch dem Otenwalder, noch dem Nätel und auch nicht deren Nachfolgern stellen will. Aussteller: Konrad Hausner zu Stettberg Empfänger: Liebfrauenstift Ingolstadt

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Charter: J 122
Date: 27.03.1461
AbstractJohannes (Johanns) [Rothuet], Propst, und der Konvent des Augustiner-Chorherren-Stifts (Sandt Augustins Orden) Indersdorf (Undensdorff) im Bistum Freising, bekunden, dass sie mit Gabriel Glesein (Gläsein), Pfarrer, und Konrad Otenwalder (Ottenwalder), derzeitige Verweser des Ingolstädter Liebfrauenstiftes, eine 70 Pfennige umfassende jährliche Vogtgült, welche bisher das Ingolstädter Liebfrauenstift aus einer Hufe in Freimann (Freymannen) im Gericht Kranzberg (in kransperger gericht) [Lkr. Freising] und davor das [Benediktinerinnen-] Kloster Altomünster (gotzhaws zu Altenmünster) [Lkr. Dachau] eingenommen hatte, eingetauscht (ainen aufrechten und redlichen wechsel getan) haben. Es wird bekundet, dass die Verweser des Ingolstädter Stiftes an ihren bisherigen Rechten verzichten und den Ausstellern hierüber eine Urkunde ausgestellt haben. Die Aussteller erklären, dass sie dem Ingolstädter Liebfrauenstift im Gegenzug für die Vogtgült die Äcker zu Gerawt [?], welche an die Holzmark Schenkenbrunn (Schenckenprun) [?] angrenzen, die zu Sulzbach (Sulczpach) [wohl Stadtteil von Aichach, Lkr. Aichach-Friedberg] zählt und die derzeit ein gewisser Leonhard (lienhart) Vögelein innehat, sowie die Holzmark, die an dem Sygrün [?] liegt und um welche herum ein Weg verläuft (da ain weg zu ring umb get) angrenzen. Diese Güter gehörten den Ausstellern als Freies Eigen (freys ledigs aigen) überlassen und erklären ihren Verzicht an diesen. Die Aussteller erklären, dass sie für die abgegebenen Güter ihren Vertragspartnern als Rechtsvertreter beistehen wollen. Sollten sich die Aussteller nicht an diese Zusage halten, so dürfen ihre Vertragspartner sie entsprechend zu Schadensersatzleistungen heranziehen. Aussteller: Johannes Rothuet und der Konvent von Indersdorf Empfänger: Gabriel Glesein und Konrad Ottenwalder, Verweser des Ingolstädter Liebfrauenstifts

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Charter: J 123
Date: 25.06.1461
AbstractLeonhard (lenhart) Vögellen zu Oberschnaitpach [Oberschneitbach, Lkr. Aichach-Friedberg] bekundet, dass ihm von Gabriel Glesein, Pfarrer der Ingolstädter Liebfrauenkirche, und Konrad Otenwalder (Ottenwallder), Rentamtmann (überreytter) des Liebfrauenstifts, drei kleine Äcker (drew äckerlein) im Feld zu Oberschneidbach, die zu dem Gerewtt [Gereut] gehören, sowie zusätzlich das Hinterholz (hinderholcz), das am Sulzbacher Gemain [Gemeinde] liegt und um welches ein Ringweg verläuft (und da ein weg zu Ryng umb gett), was alles einst der Kirche zu Indersdorf (understorff) gehörte und zusammen mit anderen Gütern dem Ingolstädter Liebfrauenstift von der Indersdorfer Kirche durch Tausch überlassen wurde, zu Pawrecht [Baurecht] verliehen wurde. Leonhard Vögellen bekundet, dass er dem Ingolstädter Liebfrauenstift für die drei kleinen Äcker und die genannte Hofmark den Treueeid geleistet hat und gelobt hat, diese Grundstücke zu erhalten und nichts davon veräußern zu wollen. Hierfür soll der Aussteller jährlich an Michaelis [September 29] oder im Zeitraum von 14 Tagen davor oder danach eine Herrngült (zu Rechter Hern Güllt) von drei Schilling Pfennig der Landeswährung reichen. Sollten die Gläubiger die Herrngült nicht bekommen, so dürfen sie ihre Schuldner entsprechend pfänden. Sollten die Gläubiger ihr Pfandgut dann nicht bekommen, dürfen sie die angesprochenen Güter besetzen und für sich nutzen bis sie den Schaden beglichen bekommen haben. Andererseits darf der Aussteller und seine Nachkommen das genannte Baurecht verkaufen, jedoch nicht ohne es zuerst dem Liebfrauenstift angeboten zu haben. In einem solchen Fall muss der Aussteller einen möglichen Käufer von seiner Nachbarschaft (nachperschafft) bestätigen und für geeignet befinden lassen. Sollte der Aussteller oder seine Nachkommen das genannte Gut öd fallen lassen, so soll ihm auch das Paltman-Gut (des Paltmans güttel), das einer Heiligen [Kirchenpatronin] zu Sulzbach gehört, entzogen werden und von den entsprechenden Pflegern einem anderen verliehen werden. Aussteller: Leonhard Vögellen Empfänger: Gabriel Glesein, Pfarrer der Liebfrauenkirche Ingolstadt; Konrad Ottenwalder, Rentamtmann des Liebfrauenstifts Ingolstadt

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Charter: A-IV-26
Date: 27.07.1461
AbstractAnnges Gaullraffen, Witwe von Gabriel Gaullraffen und Mutter von Pauls und Margeret, verkauft Haus und Hof auf dem Bruderhof in Aichach, die vorn an das Haus von Lienhart Kalltschmid und hinten an das von Hans Schmidel d.J. grenzen, für 30 ½ Gulden an das Stift zu Unserer Lieben Frau in Ingolstadt, wobei ihr gesamtes Vermögen als Sicherheit dient. Aussteller: Gaullraffen, Annges; Gaulraffen, Pauls; Gaulraffen, Margeret Empfänger: Stift zu Unserer Lieben Frau in Ingolstadt

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Charter: J 125
Date: 10.06.1462
AbstractHans Plockstetter aus Pleiling (pleuling) [Stadt Vohburg a.d. Donau, Lkr. Pfaffenhofen a.d. Ilm] bekundet, dass er das Baurecht (pawrecht) an einem Gut zu Pleiling, das einst Stephan Sailer, Zöllner zu Regensburg, gehörte und nun zur Messe in dem Pfründnerhaus zu Ingolstadt gehört, von Konrad Smolln gekauft hat und zwar mit Zustimmung von Gabriel Glesein, Pfarrer, und Hans Eystetter, Mitgeselle des Ingolstädter Liebfrauenstifts, beide Anwälte des Konrad Kastner, Pfarrer zu Moching [Marching, Stadt Neustadt a.d. Donau, Lkr. Kelheim] und Kaplan der genannten Messe. Es wird bekundet, dass Hans Plockstetter dem Konrad Kastner das genannte Baurecht überlassen hat und ihm auch einen Acker und einen Hühnerberg (hünerperg) zurückgegeben hat, die Kastner ihm einst als Pfand überlassen hatte. Aussteller: Hans Plockstetter Empfänger: Gabriel Glesein, Pfarrer des Liebfrauenstifts Ingolstadt; Hans Eystetter, Mitgeselle des Liebfrauenstifts Ingolstadt

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Charter: J 126
Date: 11.06.1462
AbstractGabriel Glesein, Pfarrer der Liebfrauenkirche zu Ingolstadt, und Hans (Hanns) Eystetter, Mitgeselle (mitgesell) bei der Liebfrauenpfarrei, beide derzeit Anwälte von Konrad Kastner, Pfarrer zu Moching [Marching, Stadt Neustadt a.d. Donau, Lkr. Kelheim] und Kaplan der Messe an dem Ingolstädter Pfründnerhaus, bekunden, dass Konrad Smoll aus Tewssing [Theißing, Gde. Großmehring, Lkr. Eichstätt] einst ein Baurecht an einem Gut zu Pleiling (plawling) [Stadt Vohburg a.d. Donau, Lkr. Pfaffenhofen a.d. Ilm] innehatte, welches zu der genannten Messe gehört und von einem gewissen Stephan Satler, einst Zöllner in Regensburg, herrührt. Eben dieses Baurecht hat nun Smoll an Hans den Pockstetter aus Pleiling mit Zustimmung der Aussteller samt eines Ackers, der an dem Hühnerberg (hunerperg) liegt, der 18 Bifang groß ist und der als Furpfand [?] zu dem Gut gehört, für 14 Pfund und 70 Pfennige verkauft. Auf Grund dessen sind die beiden Kaufvertragspartner vor die Aussteller getreten und haben diese gebeten, dass sie den Käufern das Baurecht und das Furpfand neu verleihen. Die Aussteller bekunden, dass sie daraufhin den Kaplan Konrad Kastner in diese Lehen samt allem Zubehör eingesetzt haben. Daraufhin hat der Belehnte durch Handgeben und an Eides statt die Treue gelobt, dass er für den Erhalt des Lehens sorgen will. Sollte der Belehnte zu dem verliehenen Gut etwas hinzufügen, so soll er deshalb nicht mit einer Erhöhung an der Gült (höhrung an der gult) belegt werden. Wie auch ihr Vorgänger Smoll, sollen die Belehnten innerhalb der kommenden zwei Jahre Äcker und Mähwiesen zu dem verliehenen Gut hinzukaufen und dem Gut als Furpfand hinzufügen (in das gütl legen zu ainem furpfant). Ferner sollen die Belehnten künftig einem jeden Kaplan der genannten Messe jährlich zu Michaeli [September 29], oder im Zeitraum von acht Tagen davor oder danach, in Ingolstadt eine Herrengült über zwölf Schilling Pfennig Ingolstädter Währung. Sollten sie diese nicht abführen, so dürfen sie deshalb entsprechend gepfändet werden. Sollten die Belehnten aus einer Notsituation zum Verkauf des Baurechts gezwungen sein, so dürfen sie dies tun, nicht jedoch ohne es nicht vorher dem Kaplan angeboten zu haben. Sollte dieser dann nicht kaufen wollen, so dürfen sie es einem anderen geeigneten Baumann (pawman) anbieten. Aussteller: Gabriel Glesein und Hans Eystetter Empfänger: Konrad Kastner, Kaplan der Messe am Ingolstädter Pfründnerhaus

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Charter: A-IV-27in
Date: 26.06.1462
AbstractErbrechtsrevers um den Hof zu Kösching von Hanns Rothshütel dem U.L.Fr.Stifts zu Ingolstadt ausgestellt

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Charter: A-IV-27
Date: 26.06.1462
AbstractHanns Rotzhütel bestätigt dem Stift zu Unserer Lieben Frau in Ingolstadt und seinen Vertretern Gabriel Glesein, Pfarrer zu Unserer Lieben Frau in Ingolstadt und Conrad Otenwalder, Stiftsverwalter, dass er den stiftseigenen Hof zu Kösching, dessen Erbrecht er mit Genehmigung des Stifts von Hans Slütt gekauft hat, in jeder Hinsicht und besonders bei den von Elgast aufgeführten Bauten erhalten will, dafür jährlich im Zeitraum von 14 Tagen vor oder nach St. Michael eine Herrengattergilt von 4 Schaff Roggen, 1 Schaff Weizen, 5 Schaff Hafer (alles Ingolstädter Maß), 20 Schilling Pfennig Wiesgeld und 12 Hühner, wobei sich die Gilt verdoppelt, sollte er einen Monat im Rückstand sein, sowie zu St. Martin 6 Gänse und zu Ostern 200 Eier zahlen muss und dem Stift bei einem Verkauf des Erbrechts das Erstkaufsrecht bzw. das Recht, den Käufer zu genehmigen, zusichert. Aussteller: Rotzhütel, Hanns, aus Unterdolling („Nidertolling“) Empfänger: Glesein, Gabriel, Pfarrer zu Unserer Lieben Frau in Ingolstadt, Vertreter des Stifts zu Unserer Lieben Frau in Ingolstadt; Otenwalder, Conrad, Verwalter („Überreiter“) des Stifts zu Unserer Lieben Frau

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Charter: J 127
Date: 15.10.1462
AbstractAgnes Klosterbader (Closterpaderin), Bürgerin von Ingolstadt, bekundet, dass ihr verstorbener Ehemann Ulrich Klosterbader (Closterpader) zu Lebzeiten einen ewigen Jahrtag gestiftet (gemacht und geordentt) hat und dazu dem Kloster des Franziskanerordens zu Ingolstadt 62 Pfennig Ingolstädter Währung aus der Badstube der Ausstellerin, das Klosterbad genannt, gegeben hat. Die Ausstellerin bekundet, dass die Brüder und Herren des Franziskanerklosters diesen Jahrtag jährlich im Zeitraum von acht Tagen vor oder nach dem Festtag des heiligen Bartholomäus [August 24] feiern sollen und zwar in Form einer gesungenen Vigil sowie einem morgendlichen Seelenamt (sell ambt) inklusive einer Kanzelpredigt (auff der kanczl verkünden nach gewonnhait des obgenanntten closters). Sollte dieser Messfeier eines Jahres nicht nachgekommen werden, so hat die Ausstellerin und ihre Nachkommen, beziehungsweise der Inhaber der Badstube, das Recht (gewallt), die 62 Pfennige zurückzuziehen und sie zur einen Hälfte den Armen des Spitals (armen lewtten in das Spittall) und zur anderen Hälfte den Armen [des Aussätzigenhauses] von Heilig Kreuz (den armen leutten gein heillig Krewcz) zu geben, so lange bis die Jahrtagmesse wieder ordnungsgemäß abgehalten wird. Außerdem soll der Jahrtag der Ausstellerin in jedem Jahr angekündigt werden, damit er nicht ohne ihr Wissen begangen wird. Die 62 Pfennige will die Ausstellerin jährlich am Festtag des heiligen Bartholomäus steuerfrei an den Guardian (Iardian) und den Konvent des Franziskanerklosters abgeben. Sollten diese 62 Pfennige eines Jahres nicht abgeführt werden, so darf das Kloster die Ausstellerin entsprechend außergerichtlich (an alles gericht) pfänden, wie es für eine ewige Gült und ewigen Zins üblich ist. Aussteller: Agnes Klosterbader Empfänger: Kloster des Franziskanerordens zu Ingolstadt

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Charter: J 128
Date: 26.02.1463
AbstractHans Kolb und Andre Baumann (Pawman), beide Sedelmaier [Pächter eines Sedelhofes], sowie Ulrich Eckstein (Egkstain), Wirt der Taverne zu Schönleinsberg (Schonleinsperg) [Schönesberg, Gem. Ehekirchen, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen], bekunden, dass sie an Gabriel Glesein, Pfarrer der Ingolstädter Liebfrauenkirche, und an Konrad Otenwalder, Rentamtmann (überreitter) des Ingolstädter Liebfrauenstift, einen Zins über sechs Schilling Pfennig Landeswährung verkauft haben, die jährlich an Michaeli [September 29] aus den zu Erbrecht verliehenen zwei Sedelhöfen sowie aus der Taverne abzugeben sind. Es wird bekundet, dass sie den Kaufpreis von insgesamt 15 Pfund Pfennigen bezahlt bekommen haben. Vom kommenden Michaelstag an wollen die Aussteller die Abgabe über sechs Schilling Pfennig ohne Verzug leisten. Im Hinderungsfall haben die Käufer das Recht, die Aussteller entsprechend zu pfänden, wie es für Herrengült üblich ist. Sollten die Käufer dann ihr Pfandgut nicht bekommen, so dürfen sie sich des Erbrechts bemächtigen und es so lange nutzen bis ihnen Schuld und Schaden ersetzt ist. In Rechtsstreitigkeiten wollen die Aussteller den Käufern beistehen. Es besteht ein Wiederkaufsrecht für 15 Pfund Pfennig jährlich zum Festtag des heiligen Martin [November 11]. Ein Wiederkauf müsste 14 Tage vorher angekündigt werden und fände in Ingolstadt statt. Aussteller: Hans Kolb, Andre Baumann und Ulrich Eckstein Empfänger: Gabriel Glesein, Pfarrer der Ingolstädter Liebfrauenkirche; Konrad Ottenwalder, Rentamtmann des Ingolstädter Liebfrauenstifts

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Charter: J 129
Date: 18.11.1463
AbstractUlrich Radmann und seine Ehefrau Anna sowie Konrad (chuntz) Schmid und seine Ehefrau Margarethe (Margredt) bekunden, dass sie an die Pfleger des Ingolstädter Liebfrauenstifts eine jährliche Gült über sechs Schilling Pfennige Ingolstädter Stadtwährung verkauft haben, welche jährlich an Michaeli [September 29] an die Pfleger abzugeben ist. Diese Gült rührt von folgenden Gütern her: eine ein Tagwerk große Mähwiese (wismatz), die in der Hohen Au liegt, ferner ein Juchert Acker, der in Gempfinger [Stadt Rain am Lech, Lkr. Donau-Ries] Feld an der Breite liegt, ferner ein Juchert Acker, das an dem Eichenstock (Aichen Stock) [Pfosten, Grenzpfahl oder Baumstumpf aus Eichenholz] zwischen einem Anwesen eines gewissen Täntzel [Denzel] Wagner und dem Anwesen eines gewissen Ullrich Rüdel liegt. Diese Grundstücke sind ihnen als Freies Eigen überlassen. Ausgenommen werden 24 Pfennige der Brückzöllner (prückern) in Marxheim [Lkr. Donau-Ries]. Der Kaufpreis von 15 Pfund Pfennige wurde den Ausstellern von den Pflegern und Amtleuten des Liebfrauenstifts zur Gänze bezahlt. Vom kommenden Michaelstag, oder im Zeitraum von acht Tagen danach, wollen die Aussteller und ihre Nachkommen die genannten Abgaben über sechs Schilling Pfennige in Ingolstadt leisten und erklären ihren Verzicht auf den Zins. In Rechtsstreitigkeiten wollen die Aussteller den Käufern beistehen (ir recht gewern vertreter und verantburter sein). Sollten die Aussteller sich nicht an diese Zusage halten, die Käufer aber deshalb Schaden nehmen, so verpflichten sich die Aussteller ihnen diesen Schaden zu ersetzen. Sollten die Aussteller oder die Inhaber der genannten Güter einst die Abgaben nicht pünktlich leisten, so haben die Käufer ein Recht sie entsprechend zu pfänden, wie es für Ewigzins und Herrengült üblich ist. Sollten diese ihr Pfandgut dann nicht bekommen, so dürfen sie die entsprechenden Güter besetzen und so lange wie Eigengut nutzen, ausgenommen die Brückzöllner von Marxheim, bis ihnen Gült und Zins bezahlt und der entstandene Schaden ersetzt ist. Es besteht ein Wiederkaufsrecht des jährlichen Zinses über sechs Schilling Pfennige zum Preis von 15 Pfund Pfennige Ingolstädter Währung. Ein Wiederkauf wäre bis zum Martinstag [November 11] anzukündigen und zum darauffolgenden Obersten Tag [Januar 6] in Ingolstadt durchzuführen. Aussteller: Ulrich und Anna Radmann, Konrad und Margarethe Schmid Empfänger: Die Pfleger und Amtleute des Ingolstädter Liebfrauenstifts

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Charter: J 130
Date: 19.12.1463
AbstractHans (Hanns) Schlüt aus Gerolfing (Gerlfing) [Stadt Ingolstadt] und seine Ehefrau Elisabeth bekunden, dass sie an Gabriel Glesein, Pfarrer der Liebfrauenkirche in Ingolstadt, und Konrad Otenwalder (Ottenwalder), derzeit Rentamtmann (uberreiter) der Güter des Liebfrauenstifts, den jährlichen Zins von einem Pfund Pfennigen verkauft haben, der jährlich an Michaeli [September 29] von ihren Erbrechten [zu Erbrecht besessenen Gütern] zu bezahlen ist und der an dem Hof zu Gerolfing hängt, den er [Hans Schlüt] von seinem Schwager Ulrich Hegker gekauft hat. Die Aussteller bekunden, dass sie den Kaufpreis von 20 Pfund Pfennigen Landeswährung zur Gänze bezahlt bekommen haben. Die Aussteller verpflichten sich als Inhaber des Erbrechts vom nächsten Michaelstag an die Abgabe über ein Pfund Pfennige leisten wollen. Das noch ausstehenden Zahlungen an den Schwager Hegker werden von dieser Regelung nicht berührt (doch unentgolten meinem obgenannten Swager an seiner schuld). Ebensowenig andere Gülten, die an das Ingolstädter Liebfrauenstift von demselben Hof abzuführen sind. Bei Nichtzahlung der Gült haben die Käufer ein Pfändungsrecht, wie es für Herrengült üblich ist. Sollten die Gläubiger dann ihr Pfandgut nicht bekommen, so dürfen sie die entsprechenden Erbrechte in ihre Gewalt bringen und so lange nutzen, bis ihnen der geschuldete Zins und der entstandene Schaden bezahlt sind. Die Aussteller erklären ihren Verzicht auf die Einnahme des genannten Zinses. Die Aussteller wollen den Käufern für das entsprechende Gut in Rechtsstreitigkeiten beistehen, wie es für Freies Eigen üblich ist. Sollten sie dies nicht tun, müssen sie dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Es besteht ein Wiederkaufsrecht zum Kaufpreis von 20 Pfund Pfennigen. Ein Wiederkauf müsste bis zum Michaelstag angekündigt werden und fände dann am darauffolgenden Martinstag [November 11], beziehungsweise im Zeitraum von acht Tagen davor oder danach, in Ingolstadt statt. Sollten die Aussteller den Zins verkaufen wollen, so sollen sie dies dem Liebfrauenstift melden und dafür Sorge tragen, dass die Abgabe ordnungsgemäß gezahlt wird. Aussteller: Hans und Elisabeth Schlüt Empfänger: Gabriel Glesein, Pfarrer der Ingolstädter Liebfrauenkirche; Konrad Ottenwalder, Rentamtmann des Ingolstädter Liebfrauenstifts

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Edit charter (old editor)
Charter: A-IV-28
Date: 23.10.1464
AbstractHanns Renner verkauft seine Gilt über 1 rheinischen Gulden, die er jährlich an St. Gallus aus einem Aichacher Hof, der zwischen dem Kirchhof, dem Bruderhof und dem Hof von German Kurßner liegt, vom Kasten des Stifts zu Unserer Lieben Frau in Ingolstadt erhält, für 22 rheinische Gulden an Petter den Schmidell, wobei sein ganzer Besitz als Sicherheit dient. Aussteller: Renner, Hanns, Bürger zu Friedberg Empfänger: Schmidell, Petter den, Bürger zu Aichach

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Charter: A-VI-14
Date: 28.04.1465
AbstractLeonhart und Elspeth Hennpruner sagen dem Franziskanerkloster Neuhaus (Gardian Conradt Pernetzhausser und Konvent) eine Gattergilt von jährlich 1 Pfund Pfennig Ingolstädter Währung, jeweils an St. Georg zu zahlen, aus einer Behausung, gelegen in Neuburg an der hintern Gasse, welche sie vorher von dem Kloster gekauft haben, und die Gewährung von Unterkunft in einer eigenen Kammer in ebendieser Behausung zu. Aussteller: Hennpruner, Leonhart, Bürger zu Neuburg; Hennpruner, Elspeth, Ehefrau des Leonhart Hennpruner Empfänger: Franziskanerkloster Ingolstadt

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Edit charter (old editor)
Charter: J 131
Date: 11.01.1466
AbstractBernhard (Bernhart) Solbeck, den man Nätel nennt und der Bürger von Burgheim ist, und seine Ehefrau Margarethe (margred), bekunden, dass sie an das Ingolstädter Liebfrauenstift, nämlich an das neue Pfründnerhaus, eine jährlich Gült über vier rheinische Gulden Landeswährung verkauft haben, die jährlich an Michaeli [September 29] zu reichen ist und die von zu Erbrecht verliehenen Gut herrührt, das der Swol [Swal?] genannt wird und das im Gericht Neuburg [Neuburg an der Donau] liegt. Die Aussteller bekunden, dass sie den Kaufpreis von 80 rheinischen Gulden Landeswährung von den Pflegern des Liebfrauenstifts angesichts ihrer derzeitigen Notlage (zw grosser anligenden nottdurft) zur Gänze bezahlt bekommen haben. Vom nächsten Michaelstag an wollen die Aussteller den Zins über vier rheinische Gulden zusammen mit anderer Gült, die von dem Gut Swal an das Liebfrauenstift fällig ist, bezahlen. Sollte die Gült einmal nicht bezahlt werden, so haben die Käufer ein Pfändungsrecht, wie es für Herrengült üblich ist. Sollten sie ihr Pfandgut dann nicht bekommen, so dürfen die Gläubiger die enstprechenden Güter in ihren Besitz bringen und so lange nutzen, bis der ausstehende Zins und der ihnen Schaden ausgeglichen sind. Die Aussteller verzichten auf jeglichen Anspruch am Zins über die vier rheinischen Gulden. Im Falle eines Rechtsstreites wollen die Aussteller den Käufern beistehen. Sollten die Aussteller dieser Pflicht nicht genüge leisten, sind sie den Käufern gegenüber schadensersatzpflichtig. Es wird bekundet, dass Gabriel Glesein, derzeit Pfarrer (pharrer) der Liebfrauenkirche, und Konrad Otenwalder, Rentamtmann (yber reytter) und derzeitig Pfleger des Liebfrauenstifts den Ausstellern ein Wiederkaufsrecht eingeräumt haben. Ein solcher Wiederkauf des Zinses über vier rheinische Gulden ist sowohl zur Gänze als auch in Teilen möglich und zwar zu einem, zwei oder drei Gulden. Für je einen Gulden an Zins wären in einem solchen Fall zwanzig Gulden zu bezahlen. Ein Wiederkauf wäre zum Martinstag [November 11] anzukündigen und dann zum darauffolgenden Festtag Maria Lichtmess [Februar 2] durchzuführen. Der Wiederkauf fände dann in der Stadt Ingolstadt statt. Aussteller: Bernhard Solbeck, genannt Nätel, und Margarethe Solbeck Empfänger: Das Neue Pfründnerhaus des Liebfrauenstifts Ingolstadt

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Charter: J 132
Date: 01.06.1466
AbstractLeonhard Pünhart [Bunhart], Bürger zu Ingolstadt, bekundet, dass er an Jörg Mair, derzeit Pfarrer der Pfarrkirche St. Moritz, und an die Pfarrei von St. Moritz eine ein Tagwerk große Mähwiese verkauft hat, die zwischen den Anwesen des Jardel [?] Mossner und des Hans Lehner liegt und an die Wiese eines gewissen Han [?] angrenzt. Die verkaufte Mähwiese liegt außerdem an der Wernau (wernnawe) [?] in der Nähe der Lehmgrube (laymgrube). Zu dem übereigneten Gut gehören auch sechs Bifang an Äckern, die einst zur Pfarrei St. Moritz gehört haben und die hinter Hard [?] und zwischen einem gewissen Hillermesser und den Lössen [?] liegen. Der Aussteller bekundet, dass er den Kaufpreis von neun rheinischen Gulden zur Gänze bezahlt bekommen hat. Er verzichtet für die übereigneten Güter auf jeglichen Anspruch. Der Aussteller bekundet, dass er dem Käufer in Rechtsstreitigkeiten beistehen will, wie es für Freies Eigen üblich ist. Sollte der Aussteller dies nicht tun, so hat der Käufer entsprechend Schadensersatzanspruch. Aussteller: Leonhard Pünhart Empfänger: Pfarrkirche St. Moritz zu Ingolstadt

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Charter: J 133
Date: 28.09.1466
AbstractKlaus (Clos) Ziegler (Zyegler), Bürger der Blaufärber (plabuarber) zu Ingolstadt, bekundet, dass er an die Widmung (widem) der Pfarrei St. Moritz zu Ingolstadt und deren derzeitigen Pfarrer Jörg Mair seine Wiese, die hinter einem gewissen Hard [?], in einem drei Tagwerk großen Netzstall [?], neben einem Anwesen des Konrad (Cuncz) Schuster und neben einem seiner eigenen Äcker liegt, für 57 1/2 Pfund Pfennige zu Leitkauf (leyt kauf) verkauft hat. Der Aussteller bekundet, dass er den Kaufpreis zur Gänze bezahlt (verricht und gewert) bekommen hat und zwar dadurch, dass Pfarrer Mair Äcker abgelöst [verkauft] hat, die in Möringen [Großmehring?] in dem sogenannten Erlach-Feld (erlach veld) liegen und bisher zur Widmung (widem) der Pfarrei St. Moritz gehörten. Diese Äcker hat der Pfarrer nun auf Rat seines Herrn, des hochwürdigen Fürsten Wilhelm [von Reichenau], Bischof von Eichstätt, zum Nutzen der Pfarrei eingetauscht (verkert und verwechselt), indem er für das eingenommene Geld zusätzlich zu der Wiese des Ausstellers auch noch eine ein Tagwerk große Mähwiese von Leonhard Punharter [Bunharter] gekauft hat. Auf diese beiden Wiesen haben die Bürgermeister und der Rat von Ingolstadt dem genannten Pfarrer Jörg Mair ein halbes Pfund Pfennige als jährliche Steuer auferlegt (zu stewr gelegt und geslagen), wobei künftige Pfarrer von St. Moritz diese beiden Wiesen betreffend darüberhinaus nicht belastet (beswärt) werden sollen. Der Aussteller bekundet, dass er hiermit auf alle Ansprüche an der drei Tagwerk großen Mähwiese verzichtet. Für die drei Tagwerk erklärt der Aussteller, dem Käufer in allen Rechtsstreitigkeiten beistehen zu wollen, wie es für Freies Eigen üblich ist. Sollte der Aussteller dies nicht tun, so ist er dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig. Auf Befehl (bevelhnus) des Bischofs und Bitten des Ausstellers hat die Stadt Ingolstadt diese Urkunde besiegelt. Aussteller: Klaus Ziegler, Bürger der Blaufärber zu Ingolstadt Empfänger: Pfarrei St. Moritz zu Ingolstadt

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Charter: A-VI-15
Date: 02.02.1467
AbstractLienhartt und Elspeth Holtzner verkaufen Hanns Tewfelhardt ihr zwischen ihrem Gärtchen und Hans Trosts Behausung gelegenes Anwesen und Vorhöfchen mit aller Zugehör, welches mit einer jährlichen Gilt von 5 Schilling Pfennigen für das Kloster Ingolstadt belastet ist, für eine bereits erhaltene ungenannte Summe Geldes und verpflichten sich, ihr Gärtchen nicht in der Weise zu bebauen, dass dem verkauften Haus das Licht genommen würde. Aussteller: Holtzner, Lienhartt, Färber, Bürger zu Ingolstadt; Holtzner, Elspeth, Ehefrau von Lienhartt Holtzner Empfänger: Tewfelhardt, Hanns, Färber, Bürger zu Ingolstadt

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Charter: A-VII-4
Date: 02.05.1467
AbstractPapst Paul II. bestätigt dem Kloster Adelberg alle Rechte und Freiheiten, die es durch seine Vorgänger, Könige und Fürsten erhalten hat, worunter der Zehnt (unter Einhaltung der Maßgaben des Generalkonzils), die Erstlingsgaben und der Zins aus Früchten, Äckern, Ländereinen, Weinbergen, Wiesen, Hainen, Seen, Mühlen, Häusern, Scheunen, Teichen, Gerechtigkeiten, Rechtsprüchen, Mobilien und Immobilien besonders Erwähnung findet. Aussteller: Paul II, Papst Empfänger: Adelberg, Kloster, in der Diözese Konstanz

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Charter: J 134
Date: 30.05.1467
AbstractGabriel Glesein, Pfarrer der Ingolstädter Liebfrauenkirche, und Gilg [Ägidius] Holich [Holch], Bürger von Ingolstadt und Rentamtmann (überreyter) des Ingolstädter Liebfrauenstifts, bekunden, dass einst Hans Weylhamer aus Aichach und seine Ehefrau Dorothea das Baurecht (pawrecht), das auf der Taverne in Schönleinsberg [Schönesberg, Gem. Ehekirchen, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen] im Gericht Rain [Rain am Lech, Lkr. Donau-Ries] liegt, zusammen mit allem Zubehör, von ihnen für 60 rheinische Gulden gekauft haben und dass darüber eine Urkunde (haubtbrief) existiert, die mit den Siegeln von Pfarrer Glesein und Rentamtmann Holich besiegelt ist und die von 1465 März 1 (an Freitag vor dem weyssen Sonntag in dem fünfundsechtzigisten iar) datiert. Es wird bekundet, dass nun Hans und Dorothea Weylhamer dieses Baurecht an Sixtus den Sailer (Sayler) aus Ehekirchen (Ekirchen) [Lkr. Neuburg-Schrobenhausen] und dessen Ehefrau Dorothea für ebenfalls 60 Gulden verkauft haben und ihnen den genannten Hauptbrief übergeben haben. Da dieser Verkauf mit Zustimmung der Aussteller erfolgte, haben diese das Baurecht von Hans und Dorothea Weylhamer zurückgenommen (aufgenomen) und es für die Zukunft an Sixt und Dorothea Sailer verliehen. Gemäß dem Hauptbrief sind die neuen Lehensnehmer verpflichtet, die entsprechenden Abgaben an das Liebfrauenstift zu leisten (vergülten und verzinsen) und die übergebenen Güter zu erhalten (wesenlich halten sollen an den zymern und der hofrait). Außerdem sollen sie jedes Jahr pelltzer [?] in den Garten planzen (setzen). Ferner wurde den Lehensnehmern die kleine Grube (grübl) überlassen, das unterhalb eines kleinen Weihers (weyerlein) hinter der Badstube liegt, in welchem sie Fische züchten (ziehen) dürfen und davon als jährliche Gült 25 Pfennige an das Liebfrauenstift abführen sollen. Sollten Sixtus und Dorothea Sailer ihr Erbrecht einst verkaufen wollen, so sollen sie dies mit Zustimmung der Pfleger des Liebfrauenstifts tun können. Aussteller: Gabriel Glesein, Pfarrer der Ingolstädter Liebfrauenkirche; Gilg Holich, Rentamtmann des Ingolstädter Liebfrauenstifts Empfänger: Hans und Dorthea Weylhamer aus Aichach

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