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Charter: Urkunden (1352-1789) 085
Signature: 085
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1592 Oktober 26. [neuer Stil; alter Stil: Oktober 16], Heidelberg
Pfalzgraf Friedrich IV. verkauft Hans Müller, Bürger und Ratsmitglied zu Wachenheim, und seinen Erben eine Rente von 20 Gulden [guter, genemer, grober wehrung = hochwertiges Münzgeld], jährlich zu zahlen am Gallustag [= 16. Oktober], für 400 Gulden eben dieser Währung. Die Zinszahlung erfolgt durch die Rentkammer. Im Falle einer ausbleibenden Zinszahlung wird dem Käufer das Recht der Klage vor dem Reichskammergericht eingeräumt. Die Rückzahlung der Kaufsumme ist jederzeit möglich, muss aber ein Vierteljahr zuvor angekündigt werden. Siegler: Pfalzgraf Friedrich IV.  

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Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (www.zentralarchiv-speyer.de)

    Graphics: 
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    01 Wir, Friderich, von Gottes gnaden Pfaltzgraue bei Rhein,||
    02 des Heiligen Römischen Reichs Ertztrugszes vnd Churfurst, Hertzog Jn Bayern [et] c[etera], bekennen vndthuen Kundt für vns, vnsere Erben vnd nachkom[m]en hiemit vnd Jn Crafft disz brieffs, Das||
    03 Wir mit wolbedachtem muth, Auch vorgehabtem Rhat recht vnd redlich verkaufft vnd zukauffen geben haben, Verkauffen vnd geben Auch zukauffen vnserm lieben getrewen Hanns Müllern, burg[er]n||
    04 vnd des Rhats zu Wachenheim, allen seinen erben zwaintzig gülden Järlicher gülten guter, genemer, grober wehrung, Jeden gulden zu funftzehen batzen gerechnet, Auszer, von vnd ab Jeglichen vnd allen vnsern||
    05 Cam[m]ergefellen, renten, nutzungen vnd Jnkommen, dj wir auch gedachtem Keüffern, seinen erben oder Jnnheltern briefs nun hinfüro Jerlichs vnd eines Jeden Jars vf Gallj, vierzehen tag vor oder nach||
    06 gegen Jrer zimlichen quietantzen Antwortten vnd bezahlen laßen sollen vnd wöllen Durch einen Jeden vnsern Cam[m]ermeister, so Jederzeit sein würdt; vnd soll dj erstbezahlung obgemeldter zwaintzig gulden||
    07 järlichs zins heut dato vber* ein Jar anfangen vnd beschehen; daran nicht Jrren soll Acht, Krieg, Bann, Auch meniglichs endtwehren vnd all ander hinderung, zwitracht, Jnnfell vnd gebrechen, nichts Auß-||
    08 genohm[m]en. Vnd ist dieser Kauff geschehen vmb vnd für vierhundert gülden batzen obgesetzter Wehrung, deren wir von obgedachtem Keüffern gentzlichen zu gnügen bezahlt, dj auch fürther||
    09 Jn vnsers Churfurstenthumbs scheinbaren nutzen kommen vnd gewendt seindt, derwegen wir Jhnen vnd seine erben hiemit quiet, ledig vnd loß sagen. Vff das aber gedachter Kauffer, seine erben||
    10 vnd Jnnheltere diß briefs der obbestümpten zwaintzig gulden Järlicher gülten desto habender vnd sicherer sein mögen, So haben wir sie derselben vf allen Renten, vfhebungen, nutzungen vnd gefellen||
    11 vorgemeldter vnserer Cam[m]er versichert, habhafft vnd gewarttendt gemacht, dergestalldt, wo wir, vnser erben vnd Nachkom[m]en An bezahlung seümig vnd dj wie vorsteht nicht entrichten würdten, Was||
    12 dann mehrgenanter Keuffer oder seine erben deßen ohngefehrlicher, redlicher schäden nehmen, clein oder groß, keinen Auszgenohm[m]en, Jren schlechten, ohnbeteüerten wortten darumb zuglauben. Dj sollen||
    13 vnd mögen sie An vorgerürter vnser Cam[m]ergefellen, nutzungen vnd Jnkom[m]en mit oder ohne recht, Wie Jhnen Jederzeit beliebt vnd am geleginsten sein will, mit Jnnemen vnd Jnnhaben, derselben erholen||
    14 vnd mit dem Jngenohmmenen thun vnd laszen, alls mit andern Jren eignen güetern, Alles Jres gefallens vnd ohngefrefelt, so lang vnd viel, biß sie vmb Jren Ausstandt, Auch costen vnd schaden, so daruff||
    15 gelauffen, bezahlt vnd vernügt werden. Were es aber, das Jme, Keüffern, vnd seinen erben diser wege nit gelegen oder sie daran verhindert würden, Wie das geschehen möchte, vnd doch dj erschinene||
    16 gült, Auch costen vnd schaden nicht bezahlt weren, So mag besagter Keuffer, seine erben oder briefs Jnnheltere Vnd wer Jhnen darzu helffen will vns, vnsere erben vnd nachkom[m]en, Auch dj vnsern||
    17 vnd das vnsere eigens gewaldts, mit oder ohne Gericht oder Recht, Geistlich oder weldtlich, Jn Veldtern, Stetten, Märckten oder Dörffern, Vf wasser vnd Landt, wo sie dj bekom[m]en, finden vnd||
    18 Jhnen am aller besten fuegt vnd eben ist, Angreüfen, schüren, schleüffen, versetzen, verleihen, verkauffen, Jmer so lang vnd vil, biß sie vmb alle vsstehende gulten, Auch costen vnd schaden, darumb||
    19 Allwegen Jren schlechten wortten ohne Aydt oder Andere bewehrung geglaubt werden solle, völliglich entricht vnd bezahlt sint. Damit sie auch allszdan wieder vns, vnsere erben vnd nachkom[m]en||
    20 noch dj vnsern gar nicht gefrefelt, gehandlet, noch verbrochen, sonder an aller statt, Wo wir derhalben mit Jhnen vorkommen würdten, recht gehabt, gewohnen vnd wir Jn allweg verlohren haben||
    21 sollen. Da aber dem Kauffer mehr beliebet vnd gefellig, Jm fall an richtiger bezahlung mangel erschine, Den Weg rechtens an dj handt zunehmen vnd deszen sich ab vns, vnsern erben||
    22 vnd nachkom[m]en An dem Kayszerlichen Cam[m]ergericht zubeclagen, sollen sie fueg vnd macht haben, daselbsten ohn zierlicheit des Proceß, allein Jn executione, Alls einer lautenn vnd bekom-||
    23 lichen schuldten zuhandlen vnd procedirn. Alda auch wir samentlich vf erwenden fhall recht zugeben vnd zunehmen schuldig sein sollen, Wie wir dan vns darzu verbindten vnd versprechen hiemit||
    24 fur vns Vnd vnsere erben, mehrgedachten Keuffern vnd seine erben hier Jnn allerdings schadloß zuhalten. Vnd wer disen brief mit des vielernanten Keuffers vnd seiner erben||
    25 gutem wißen vnd willen Jnnhat, zeigt oder fürbringt, Dem wöllen wir alles das schuldig vnd verpflichtet sein Wie Jnen selber nach laut diß briefs. Würdte auch diser brief vor der ab-||
    26 loszung wie nachsteht An der schrifft, Pergamen, Preß oder Sigill naß, löchericht, schadthaft oder verloren, so soll einem Jeden Vidimus dauon gleich der haubtuerschreibung geglaubt vnnd||
    27 daruf geurteilt werden, so lang, biß dj abloszung geschicht. Allßdan sollen alle vrkundten vnd Vidimus, so daruber gemacht weren, Todt, ab, crafftloß vnd nichtig sein. Doch ist hierJnn||
    28 Ausztrücklich bedingt vnd vorbehalten, Das wir, Vnser erben vnd Nachkom[m]en eines Jeden Jars, Wann vnd zu Welcher zeit vns geliebt vnd gelegen sein wurdt, solche zwaintzig gulden Jerlichs||
    29 zins sammenthafft mit den obgesatzten vierhundert gulden zu funfzehen batzen guter, grober, gangbarer Wehrung wider lößen vnd abkauffen mögen, Jedoch, das Jme, Keuffern,||
    30 seinen erben oder Jnnheltern briefs solche abloßung ein viertl Jar zuuor gebürendermaszen verkündet vnd wißlich gemacht werde. Allszdan vnd vf solchen fall nach verscheinung des-||
    31 selben viertl Jars solle Jme, Keüffern, seinen erben oder Jnnheltern dises wie obsteht angeregte vierhundert gülden haubtgeldts obgerürter gestalldt zusambt erschiner gülten nach||
    32 mahrzahl der zeit, auch costen vnd schaden, so daruf gangen weren, zu heidelberg vernügt, bezahlt vnd dagegen dise Kauffuerschreibung crafftloß, Todt, ab vnd nichtig sein Vnnd||
    33 widerumb heraus gegeben werden. Hieruff, So Gereden vnd versprechen wir, Friderich Pfaltzgrafe, Churfurst [et cetera] fur vns, vnsere erben vnd nachkom[m]en bej vnsern Furst-||
    34 lichen würdten vnd glauben Alles vnd Jeglichs, so hier Jnn geschrieben, Whar, steht, vest vnd vnuerbrüchlich zuhalten, darwider nicht zu sein, zuthun oder schaffen gethan werden, durch||
    35 vns oder andere Jn kein weiß. Wir sollen vnd wöllen vns auch wider alles vnd Jeglichs, so hier Jnn geschrieben steht, keinerlej gebott, verbott, Landtfriedten, ordnung des Reichs,||
    36 der Churfursten freyheit oder Jchts anders vns oder vnsern erben gegeben were oder gegeben werden möchte, nicht behelfen, Annehmen, fürzihen, noch gebrauchen Jn keinen wege.||
    37 Dann wir vns fur vns, vnsere erben vnd Nachkom[m]en solches vnd alles fürstandts, so hierwider sein möchte, Verzihen haben, begeben vnd verzeihen vns auch deß alles vnd Jeglichs||
    38 hiemit wissentlich Jn crafft diß briefs, Auch des Rechten, so gemeiner verzeihung widersprechendt, es gieng dan ein sonderung fur, Alle gefherdt vnd arge list hier Jnn Auszgeschloszen.||
    39 Vnd deß zu Wharer vrkhundt haben wir diesen brief mit eignen handen vnderschrieben Vnd noch ferner mit vnserm [an]**gehengten Jnsigill becrefftigen laszen. Der Geben ist||
    40 Zu Heidelberg, Vf Gallj, den sechzehend[en] Monats tag Octobris, Nach Christj, vnsers herrn vnd heylandts, geburt Jm Funftzehenhundert zwej vnnd Neuntzigsten Jare.||
    41 Friderich Pfaltzgraue Churfurst [et cetera]
    Source Fulltext: Andreas Kuhn, M. A., Neustadt/Weinstraße. Patenschaft: Ehepaar Ruider, Wachenheim


    LanguageDeutsch

    Notes
    Textkritische Anmerkungen * Ü-Striche über "v" ** Tinte verwischt, aus Kontext ergänzt Anmerkungen zu Personen "Friderich, von Gottes gnaden Pfaltzgraue bei Rhein" (Z. 1) = Friedrich IV. (reg. 1583 - 1610) Bemerkungen zu Sprache und Schrift Einsilbige Worte können mit dem Folgewort verwachsen (vgl. "vndthuen", Z. 2; "zukauffen", Z. 3; "erstbezahlung", Z. 6; "zubeclagen", Z. 22; "zuhandlen", Z. 23; "zuthun", Z. 34). "grober wehrung" (Z. 4) = hochwertiges, massives Münzgeld "Cam[m]ergefellen" (Z. 5) = der obersten Finanzverwaltung zufließende Einkünfte "vf Gallj" (Z. 5) = 16. Oktober "gegen Jrer zimlichen quietantzen Antwortten" (Z. 6) = gegen ordnungsgemäße Quittung aushändigen "meniglichs endtwehren" (Z. 7) = jeder Besitzverlust "Jnnfell vnd gebrechen" (Z. 7) = unvorhergesehene Ereignisse und Not "gülden batzen" (Z. 8) = Gulden im Rechenwert von jeweils 15 Batzen "scheinbaren" (Z. 9) = offenkundigen "derwegen wir Jhnen vnd seine erben hiemit quiet, ledig vnd loß sagen" (Z. 9) = von welcher Forderung (auf Leistung der 200 Gulden) wir ihn und seine Erben hiermit freisprechen "desto habender vnd sicherer sein" (Z. 10) = in um so sichererem rechtlichen Besitz (der Rente) sein "vfhebungen" (Z. 10) = Einkünfte (aus Abgaben) "(sie…) habhafft vnd gewarttendt gemacht" (Z. 11) = (ihnen) Besitz und Anspruch darauf gegeben "deßen ohngefehrlicher, redlicher schäden nehmen" (Z. 12) = (ihnen) deswegen an tatsächlichem, ehrlichen Schaden entstünde "Jren schlechten, ohnbeteüerten wortten" (Z. 12) = ihren bloßen, nicht eidlich erhärteten Worten "mit oder ohne recht" (Z. 13) = mit oder ohne gerichtliches Urteil "derselben erholen" (Z. 13) = sich daran schadlos halten "ohngefrefelt" (Z. 14) = gutwillig, ohne böse Absicht "Ausstandt" (Z. 14) = ausstehende (Geld-)Forderung "dj erschinene gült" (Z. 15f.) = die fällige Rente "eigens gewaldts" (Z. 17) = eigenmächtig, aus eigener Machtvollkommenheit "[wo Jhnen] eben ist" (Z. 18) = wo es ihnen passt "[das vnsere] Angreüfen, schüren, schleüffen" (Z. 18) = das Unsere in Besitz nehmen, zusammenscharren, mindern "bewehrung" (Z. 19) = Beweis, Beglaubigung "wieder vns… nicht gefrefelt, gehandlet, noch verbrochen" (Z. 19f.) = uns nicht Unrecht getan, gegen uns weder rechtswidrig verfahren noch sich strafbar gemacht "Wo wir derhalben mit Jhnen vorkommen würdten" (Z. 20) = wenn wir deswegen mit ihnen vor Gericht zögen "deszen sich ab vns…zubeclagen" (Z. 21) = dies auf dem Klagewege von uns zu erlangen suchen "ohn zierlicheit des Proceß" (Z. 22) = ohne einen rechtsförmlichen Prozess "daselbsten…Jn executione, Alls einer lautenn vnd bekomlichen schuldten zuhandlen und procedirn" (Z. 22f.) = vor dem Reichskammergericht eine Vollstreckungsklage angesichts einer offenkundigen und einzufordernden Schuld anstrengen "wir…recht zugeben vnd zunehmen schuldig sein sollen" (Z. 23) = wir verpflichtet sein sollen, die rechtmäßige Leistung anzuerkennen und ein Gerichtsurteil darüber zu akzeptieren "Preß" (Z. 26) = [Pressel] Pergamentstreifen, auf dem das Hängesiegel angebracht ist "Vidimus" (Z. 26) = beglaubigte Abschrift der Originalurkunde "verscheinung" (Z. 30) = Ablauf "gülten nach mahrzahl der zeit" (Z. 31f.) = Rentenzahlungen nach Maßgabe der Zeit "vernügt" (Z. 32) = abgeleistet "wider alles…fürzihen" (Z. 35f.) = gegen alles Einwendungen vorbringen "wir vns…alles fürstandts…Verzihen haben" (Z. 37) = haben wir auf jede rechtliche Einrede verzichtet "verzeihen vns…Auch des Rechten, so gemeiner verzeihung widersprechendt, es gieng dan ein sonderung fur" (Z. 37f.) = wir verzichten auch auf den Rechtssatz, der einen generellen Verzicht ohne fallweise Spezifizierung ausschließt Die Differenzierung in Groß- und Kleinschreibung ist bei "D"/"d", "V"/"v" und "W"/"w" hochproblematisch: Drei verschiedene Schriftgrade mit zahlreichen Zwischenstufen bei gleichzeitiger morphologischer Stabilität lassen kaum eine eindeutige Transkription zu (vgl. "Durch", Z. 6; "den", Z. 21; "das", Z. 9; "Verkauffen", Z. 3; "vnsern", Z. 4; "vnd", Z. 10; "Wir", Z. 3; "wo", Z. 17; "derwegen", Z. 9). "R" und "K" ähneln sich bei flüchtiger Betrachtung, unterscheiden sich aber durch ihre Schreibrichtung ("K" von rechts, "R" von links) sowie morphologische Details wie Schwanenhalsanschwung und ringelbekrönter Schaftschleife bei "K" (vgl. "Keüffern", Z. 5; "Krieg", Z. 7; "Kauff", Z. 8), Brezelanschwung und Kopfschweif bzw. -ringel bei "R" (vgl. "Rhat", Z. 3; "Renten", Z. 10; "Recht", Z. 17). Das alte unziale "d" (vgl. "vnd" und "redlich", Z. 3; "habender", Z. 10) steht neben der neuen Kurrentform mit offenem Bogen und Schaftschleife (vgl. "des", Z. 4; "würdt", Z. 6; "desto", Z. 10). Modernes Gamma-g (vgl. "geben", Z. 3; "wehrung" und "gülten", Z. 4) konkurriert mit der althergebrachten Form (vgl. "guter" und "grober", Z. 4; "gegen", Z. 6). Langes "i" steht nur am Wortende, entweder in lateinischen Worten (vgl. "Gallj", Z. 5 und 40; "Christj", Z. 40) oder für /i:/ (vgl. "dj", Z. 5f; Z. 8; Z. 11f; Z. 15f.; Z. 17; Z. 27), daneben im Diphthong /ei/ (vgl. "bej", Z. 33; "keinerlej", Z. 35; "zwej", Z. 40). Am Wortende verlängert sich der Endschaft des "n" unter die Zeile und rollt sich dabei volutenartig zusammen, dass gelegentlich ein v-artiger Eindruck entsteht (vgl. "gebrechen", Z. 7; "Jhnen", Z. 18; "vnsern", Z. 36). Beim "r" stehen sich ältere Frakturform (vgl. "recht", Z. 3; "guter" und "erben", Z. 4) und modernes, "deutsches" "r" mit Schaftverdopplung (vgl. "Vnserm" und "getrewen", Z. 3; "vber", Z. 7) gegenüber. Am Wortende begegnet Rund-r, jedoch nicht konsequent (vgl. "Järlicher", Z. 4; "Jrer", Z. 6; "Kauffer", Z. 9). Lang-s büßt häufig seine obere Hälfte ein (vgl. "Vnserm", Z. 3; "seine", Z. 9; "sie", Z. 14). Vor "a", "o" und "t" bleibt aber der oberlange Bogen gern erhalten (vgl. "sollen", Z. 6; "sagen", Z. 9; "Cam[m]ermeister", Z. 6). Für das stimmlose /s/ wie für das stimmhafte /z/ steht "ß" (vgl. "laßen", Z. 6; "loß", Z. 9; "abloßung", Z. 30) oder "sz" (vgl. "Auszer", Z. 4; "laszen", Z. 14 und 39; "abloszung", Z. 25f. und 27). In der Ligatur mit "s" erscheint "p" als Majuskel (vgl. "versprechen", Z. 23 und 33; "widersprechendt", Z. 38). Vor "z" verkümmert das "t" zu einem querstrichlosen Mittelbandschaft (vgl. "zwaintzig", Z. 6 und 10; "obgesetzter", Z. 8; "nutzungen", Z. 10).
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