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Charter: Deutscher Orden: Ballei Lothringen B 351 U 9
Signature: B 351 U 9
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1632
1632 Sept. 15 - Luxemburg Heinrich Coelen, Richter und Schöffe der Stadt Luxemburg, und Dr. iur. Eucharius Bock, des Provinzialrats Advokat, Syndikus und Schöffe der gen. Stadt, beurkunden: Vor ihnen und dem kommissarischen Stadtgerichtsschreiber und Notar Georg Rang, Nachfolger des + Stadtschreibers Georg Wollschlager, verkauft Karl von Ouren, Herr zu Tavigny und Limpach, für sich und als Bevollmächtigter der abwesenden Nicole de Housse (von Houß), Frau zu Tavigny und Limpach, an Niklaus Mauch, Hauptmann, Propstmann und Landmeier der Landmeierei Bettemburg, um 3 500 Taler zu 30 Stüber Luxemburger Währung und eine Kirmes von 20 Kronen einen Teil ihres vom Vater des Verkäufers (von weylandt desse Herrn Vatern) ererbten, von Herrn von Dalimant [= d'Allemand?] ausgelösten Hauses in der Stadt Luxemburg, gelegen in der Hl. Geist-Gasse, gen. das Tavignyer Haus, unter folgenden Bedingungen: 1) Das Neuner-Quartir links mit dem jetzigen Eingang und dem Hofplatz samt anstoßendem Garten und der verfallene Kuhstall hinten an der Stadtmauer zum Hl. Geist und der Mistplatz daneben bleibt dem Verkäufer. Der Käufer erhält den näher beschriebenen Rest und die übrigen Gärten, alles frei von Zinsen und Belastungen. Dem Verkäufer bleibt das Recht, die Hauptmauer gegen den Hofplatz zu gebrauchen, wofür er sie zur Hälfte nach Schätzung der geschworenen Ächter und Werkleute der Stadt Luxemburg zu bezahlen hat. 2) Der Käufer hat seinen Eingang hinten unter der Galerie. Er hat alle auf den Hofplatz gehenden Öffnungen mit Ausnahme der Dachluken zuzumauern. 3) Der Käufer kann einen Zugang zur obersten Latrine machen lassen; deren Ausräumung haben beide Parteien hälftig zu zahlen. 4) Der dem Verkäufer vorbehaltene Gartenplatz unten am neuen Quartier wird auf Kosten des Käufers durch eine Mauer längs des Treppchens abgeteilt, das den Zugang bildet. Der Verkäufer trägt dem Käufer dessen Anteil am Besitz auf. - Da die Kaufsumme durch den Käufer und dessen + erste Ehefrau Anna Chenotz erworben wurde, verbleibt die Hälfte dieser Kaufsumme bzw. des Kaufobjekts den Kindern aus des Käufers 1. Ehe als Voraus; der Rest wird ggf. kopfweise (per capita) unter die Kinder 1. und 2. Ehe aufgeteilt. Die zweite Ehefrau des Kufers, Maria Oliviers, stimmt dem zu. Sr.: die A. auf Bitten beider Parteien Ausf. Perg. - 1 Sg. abg., 2. Sg. besch. - U.: der kommissarische Stadtgerichtsschreiber Georg Rang, Notar - Rv. Prov.: Nikolaus Mauch; Nachprov.: Ballei Lothringen RSig.: Num. lxvj ASig.: B 351 Bü 103  


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Landesarchiv Baden-Württemberg Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, Deutscher Orden: Ballei Lothringen, B 351 U 9
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