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Charter: Der deutsche Bauernkrieg (Google data)  t^OXXX. Der schwarzwaldische Hause an die Stadt Freiburg.
Signature:  t^OXXX. Der schwarzwaldische Hause an die Stadt Freiburg.

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Source Regest: Der deutsche Bauernkrieg - Jahr 1525 Januar bis Juli, Nr. t^OXXX. Der schwarzwaldische Hause an die Stadt Freiburg. , S. 241
 

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Der deutsche Bauernkrieg - Jahr 1525 Januar bis Juli, Nr. t^OXXX. Der schwarzwaldische Hause an die Stadt Freiburg. , S. 241

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    t^OXXX. Der schwarzwaldische Hause an die Stadt Freiburg.

    (12. Juni l525.)

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    nser brüderliche Treu und Liebe in Cbristo unserm Herrn zuvor. Gestrengen, fürftchtigen, ehrsamen und weisen, lieben Brüder und guten Freund. Euer Antwort auf unser Mahnung^ haben wir verstanden, darin Ihr anzeigt, daß Ihr Euch in der Verpflicht der Bruderschaft vorbehalten habend Kais. Majestät und F. Durchl. Eid und Pflicht, damit Ihr ihnen verpflicht, in allweg vorbehalten. Auf sollichs, so wissen Ihr wohl, daß unser Begehr und Meinung zu keiner Zeit und noch auf diesen Tag gewesen, Kais. Maj. noch F. Dlt. Beschwerlichs und Gewaltigs wider das göttlich Recht und das Evangelium abzu brechen und zuzufügen, sondern allein das Schinden und Schaben, so bisher mit dem gemeinen armen Mann gebrucht, wider Gott, Ehr und Recht, abzuthun, das doch F. Dlt. noch Niemands erschießlich,

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    sondern nachtheilig gewesen, wie Ihr dann wohl wissent, wie wir mit Euch gehandlet haben in der Gestalt, daß Ihr der unbillichen Be schwerden gegen der ganzen Gemeind bei Euch abstanden, das doch Kais. Maj. und F. Dlt. an ihrer Gerechtigkeit, einer Stadt Freiburg nach Ausweisung der göttlichen Rechten und der heil. Evangelien kein Abbruch. Darum so möchten wir durch Euer Antwurt verursacht, zu gedenken, Ihr hielten uns dafür, als hätten wir unser Ehr, Leib und Gut verwirkt, so wir mit Villingen oder Zell, Schloß und Stadt dermaßen handellen, und sigen wir die so allein die Tiranischen in Städten, Schlössern und auf dem Land abtilgen wollen. Die wider Gott, Ehr und das göttlich Recht, auch das evangelisch Gesetz, das uns von Christo unserm Erhalter aufgesetzt, bis auf diese Zeit wider den gemeinen armen Mann gehandelt haben. Wir sigen auch nicht der Meinung, Kais. M. u. F.D. ihr Städt und Schloß zu unsern Handen zuziehen, sondem die große Schinderei, das groß Abnehmen, so dem arm Mann wider das göttlich Recht und das Evangelium beschehen, ab- zutilgen und niederzulegen. Der K. M. u. F. D. an ihrer Obrigkeit, so ihnen von göttlichen Rechten, auch laut des heil. Evangeliums zu- gehörig, unschädlich und unvergriffen. Wir wöllen auch Euer Schrei- ben für kein Antwort haben, die genugsam sein, zu einer Entschuldi gung Euer Verpflicht gegen uns in der Bruderschaft, und ermahnen Euch nochmals auf das allerhöchst und bei höchstem Globen, so Ihr uns in brüderlicher Verpflicht gethan, daß Ihr uns von Stund an ohn Verzug zuziehen mit Leuten, Geschütz und allem dem, so mit Euch abgeredt ist, und das keinswegs unterlassen. Wöllen wir uns gewißlich zu Euch verlassen, auch sollichs aus brüderlicher Pflicht und Liebe um Euch freundlich mit Leib und'Gut zu verdienen haben. Auch Euer verschriben Antwort bei diesem Botten on Verzug. .Datum Zinstag nach Trinitatis An. 25.

    Hanns Müller, Hoptmann, samt andern Hauptleuten und Ruthen der ganzen Hausen christenlichen Fürnemens auf dem Schwarzwald. Dem B.M., Rath und ganzer Gemeind der löblichen Etat Freiburg im Br. unsern lieben Brüdern und guten Freunden.

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