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Charter: Der deutsche Bauernkrieg (Google data)  CCCXIX. Die vorderöstreichische Regierung an die Stadt Basel.
Signature:  CCCXIX. Die vorderöstreichische Regierung an die Stadt Basel.

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Source Regest: Der deutsche Bauernkrieg - Jahr 1525 Januar bis Juli, Nr. (XNXIX. Die vorderostreichische Regierung an die Stadt Basel. , S. 228
 







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    Der deutsche Bauernkrieg - Jahr 1525 Januar bis Juli, Nr. (XNXIX. Die vorderostreichische Regierung an die Stadt Basel. , S. 228




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      CCCXIX. Die vorderöstreichische Regierung an die Stadt Basel.

      (10. Juni 1525)

      E.

      wer Schriben uns by disem ewern Botten gethon, darinnen ihr fründlich an uns begern, daß uns gefallen und gelieben wolle, mit den unsern, deren wir ungefarlich mechtig sein, zu verschaffen, damit

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      dem angeschenen Abscheidt gelebt, gegen der Gebursame nichts Unguts noch Unfrüntlichs weder mit Raub, Brand (wie jetzt zu Luterbach beschehen) noch in ander rechtliche Wege, nutzit gehandelt, bis solang, daß solcher Abscheidt von uns, unserm gnädigen Herrn von Straßburg und Herrn Abbt zu Murbach etc. entweder anzenemen zugesagt oder abgeschlagen werde, welchs ihr dann mit gemelter Gebaursame auch zu halten abgeredt: haben wir vernomen, und ab solchem ewerm Schriben, daß das, so zu Luterbach mit Brand vorgangen, uff uns gedacht werden solt, etwas Befremden, denn wir desselben, als wir mit Warheit anzeigen mögen, khein Schuld. Und solten uns die Bauren byllichen dafür achten und haben, wo wir bisher brennen oder anders fürnemen und handlen wollen, als wir dann des wol Fug gehebt, wo wir das sonst nit us Ursachen, die uns anstat der F. D. darzu bewegt, unterlassen, das wir das wol an andern Orten, auch anderer Gestalten, daß sie des etwas baß, dann in Luterbach innen und gewar worden wären, angefangen und geton hätten. Es ist aber nit das erst Dorf, das in kurtzen Jahren in unser Verwaltigung verbrannt worden, und müßten gedencken, das solchs eh von ettlichen uß den uffrurigen Bauren, die noch nit ihrer Handlung gesettiget und mee zu Widerwärtigkeit dann dem Frieden geneigt sein, selbst, dann von jemanden andern beschehen. Denn wir sein je zu erlichen und bas herkomen, dann daß wir weder heimlichen noch offentlichen wider das so wir uns bewilligten und in einem Anstand statt handlen solten. Fründlich bitten, ihr wollen ihnen solchs untersagen, und ihnen hinfür ihrs unwarhaftigen Fürgebens nit sobald Glauben geben; noch uns gegen üch verunglimpfen lassen, das wollen wir in der Billicheit gern umb euch beschulden und verdienen. Wir schicken üch auch hiermit unsers Theils halben die Verschribung und Vergleitung gegen die Gebursame zu, was aber unser gnädiger Herr von Straßburg, derglichen der Herr zu Murbach und Luders thun werden, das mögen wir nit wissen; wir haben ihnen aber den Abscheydt zugeschickt, und verkhündt, wann und was uns darüber zu Antwort wirdet, dos aber unsers gnädigen Herrn von Strasburgs halben nachdem sin Gnade etwas wyth von Landen ist, nit alsbald beschehen mag. Das wollen wir üch alsdann auch nit verhalten. Das wir üch uf das obgemelt ewer Schriben nit wollen unangezeigt lassen. Datum Enßheim den 10. Tag Juni An. 25.

      192

       
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