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Charter: Der deutsche Bauernkrieg (Google data)  Cxi.VI. Antwortschreiben der Gemeinde Grießen.
Signature:  Cxi.VI. Antwortschreiben der Gemeinde Grießen.

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Source Regest: Der deutsche Bauernkrieg - Jahr 1525 Januar bis Juli, Nr. Cxi.VI. Antwortschreiben der Gemeinde Grießen. , S. 43
 

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Der deutsche Bauernkrieg - Jahr 1525 Januar bis Juli, Nr. Cxi.VI. Antwortschreiben der Gemeinde Grießen. , S. 43

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    Cxi.VI. Antwortschreiben der Gemeinde Grießen.

    (3t. Januar l525.)

    U

    nsern unterthänigen, willigen Dienst. Ersamen, fürsichtigen, gün stigen, wisen, lieben, Herr Burgermeister, klein und groß Rath (der Stadt Zürich). Wir hand Euwer Schreiben wol vermerkt, des ver- hefften Zehenden halb des Gotshus St. Bläsi. Auch Euwer Wis- heit vormals bericht ist, was uns darzu geursacht hat; wie Ihr dann

    vormals gehört hand in der Verantwurt auf Euwer erst Schreiben und Bitt des Abts halb, und des verhefften Zehenden. Ist nit von- nöten von demselbigen weiter zu schreiben. Aber daß wir nochmals angelangt werden, daß wir ihn unklagbar machent, ist unser Will und Meinung nit. Diewil wir nit versehen werden mit einem Prediean- ten oder Seelsorger. Dann wir einmal oder zwei unser Gesandten bi gedachtem Herrn auch Anwälten gehabt hand und ihm anzeigt unser Anligen und Mangel, und in Unterthänigkeit ermant, und gebeten, daß er ermessen wolle diese gefärliche Zit, uns mit einem Prädiean- ten versehen, der uns das Gotzwort pur, klar, luter verkünde; dann wir nit versehen sigend, wie es dann die Notdurft erheischt, das nu bisher nit geschehen ist. So nun sollichs gescheh, sollend Ihr als unser günstig Herren erfahren, daß da kein Widerung by uns solle sin und nit für die geacht, die dann begerent Niemand nüts uinb das stn zu geben, ist unser Meinung keineswegs. Dann wir auch den vorgemelten Abt einmal oder zwei gebeten hand, daß er den Zehen- ten, der noch da ist, armen Lüten lihen oder zu kauffen geben; hat nit mögen erlangt werden. Er hat ein Stuck oder hundert weg geführt, und ist noch ein Stuck oder fünszig da; die hand wir ihm verhafft uf Recht; weil wir armen einsältigen Lüt nit nach Notturft versehen sind mit einem Seelsorger. Wie dann uns von Euch unsern günstigen Herren geschrieben ist, in Hoffnung was er uns schuldig sige, nach der Billigkeit finden lassen. Darum ehrsamen, fürsichtigen, lieben Herren ist nochmals unser unterthänig Bitt an Euch, daß Ihr mit dem Herrn vonSt.Bläsi handlen, damit wir versehen werden. Wo dasselbig nit, wollen wir vor Euch als vor unsern Herren, gern das Recht mit ihm annehmen. Dann wir guter Zuversicht zu Euch, Ihr werden uns ansehen us Gunst und Hand ob uns han; als ob der armen, einsältigen, hungrigen und durstigen nach dem Gotswort, daß wir mil demselben gespiset werden. Auch witter, daß E. W. für tragen ist, werde kein Gericht by uns geübt; geschiht uns ungütlich und ist mit gesparter Warheit dargeben. Dann die niedern Gericht all Wochen by uns geübt werden. Das Wahr ist, es sind des Hrn. von St. Bläsi Anwalter uff Mittwoch nach St. Vineentius zu Grie- ßen gesin, und da ihnen Gericht gehalten, und werden uff nächst Mittwochen vor unser Frauen Lichtmeß wieder kommen; da wird ihnen Gericht gehalten. Datum uf Zinstag vor unser Frauen Lichtmeß 1525. Vogt, Geschwornen und Gemeind des Dorffs zu Grießen.

    6X1.VIl. Villingen an Freiburg.

    (28. Januar 1525.)

    U.

    l,nser Votschaft, so ab jüngstem Landtag, bv Euch zu Fryburg gehalten, anhaymsch komen, hat uns der Werbung, so unser gnädig und günstig Herren Landtvogt und Geordneten von der Regierung Ensisheim, uß Bevelch in Namen und von wegen F.D. das Ehr- und Hilffgelt betreffende, den Gesandten von Stelten, Emptern und Landschaft fürgehalten mit Anzaygung mancherlei) Ursachen, und daß die Botschaften bis Morn Sonntag zu Nacht mit volliger Antwurt widerumb zu Fryburg erschinen, und was man sich entschließen, der Regierung Ensisheim zuschicken, die wurde sölhs by vlender Post F. D. übersenden :e., nach aller Notturft unterricht. Daruff wir uns entschloßen, ouch Willens gewest, unser Botschaft widerumb, lut des Abschaids, gen Fryburg zu sertigen. So langt uns aber dermaußen und gloplich an, daß die Paurn im alten und ni'iwen Haussen dermaußen rüsten, ihr haymliche Prallk und Verstand stäts on Unterlauß zu einandern schiken und machen, mit ettlichen schmäki- che n Worten, so unverschampt und offenlich uff uns und die unsern reden; daß-wir warlich besorgen, unser Botschafft etwas beschwerlichs underwegen begegnen möcht, und uß solchen beweglichen Ursachen und kainer andern Maynung wir unser Botschaft anhaymsch behalten. Und des Ehr- und Hilffgelts halb uf F. D. gnädigs Ansinnen :e. uns in nnserm Raut entschloßtn, daß wir uß den angeregten Ursachen, so von wegen F. D. anzaigt worden, seiner D. zu unterthänigistem Ge fallen, ouch uns, gemainer Landschaft, aller Erber- und Oberkait zu Fürstand :e. im Namen Gottes bewilligen, wollen ouch hiemit zuge sagt haben, unsem yetzigen angepürenden Tavl des Ehr- und Hilff- geltz zu geben und zu erlegen. Doch daß söllich Gelt an die Ort und End ouch dermaßen gevrucht wie angezeigt worden, wie Ihr euch dann deßhalb mit andern von Stetten, Emptern und Landschafft ent schließen werden: Euch früntlich pittend, wöllen söllich unser Mav nung und Schryben andern gesanndten Botschaften bey Euch und wem Not ist ouch anzaigen, und so ihr Euch sampt andern Bot schaften entschließen wurden, die Antwurt schrifftlich oder mündlich gen Ensisheim zuversertigen. Wellen ditz unser Antwurt und Schryben in aller Maß, ob wir unser Botschaft byEuch gehept, ouch mitgeben

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    und darthun zum trüwlichsten, mit der Entschuldigung unsers Ußbli- bens wie obstet. Und was ouch.'wie Ihr Euch deßhalb vereinen und entschließen, uns by disem unserm Botten, deßglichen was Euch wvter zukommen, guter Zit zuschriben. Das wöllen wir umb Euch zu ver- dienen allzit willig sein. Datum Sampstag nach Conversionis Pauli Anno 25.

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