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Charter: Urkunden 144
Collections > Fulda > 3030 (Sequential number)
Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 144
Signature: 144
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1545 Juni 27
Die Gassenmeister der Hinteren Burg (Kellerei) hatten sich bei Philipp von Rückingen, Dekan und Kellner des Stifts Fulda beklagt, dass sie den Weg zwischen der Langenbrücke, durch den Mühlenhof, hinter der Mühle entlang, durch die Furt bis auf den gemeinen Rasen, dann weiter unterhalb des Siechenhauses St. Katharina bis zum Maberzellerweg, den ihre Vorfahren seit jeher mit Lasttieren, Fuhrwerken und zu Fuß ohne Hinderung genutzt haben, nicht mehr passieren können. Der Müller Hans Will genannt Budhennen und seine Helfer haben einen Zaun quer über und durch den Weg errichtet, damit die Gassenmeister und ihre Familien den Weg nicht mehr nutzen können. Zum Nachweis, dass dieser Weg seit jeher von den Vorfahren der Gassenmeister genutzt worden ist, haben diese nun den Schöffen und Fuldaer Bürgern Friedrich Ziegler und Hartung Kemelsetzer entsprechende Briefe vorgelegt, die diese Gewohnheit beweisen sollen. Es wurde ein Gericht einberufen, das über den Fall entschieden hat, an dem folgende Männer teilnahmen: Blasius Bien, Vikar der Pfarrkirche, Andreas Jarmann, Erbkämmerer und Hofrat, Johann Neumann, Schöffe und Christoph Mahr (Mara), Bürger von Fulda. Es wurde folgendes Urteil gesprochen: Hans Will und jeder nachfolgende Besitzer der Mühle soll nach Abschaffung des Zauns eine Öffnung auf beiden Seiten des gemeinen Rasens lassen, damit die Nachbarn samt Erben und Nachkommen den Weg so wie bisher ihre Vorfahren nutzen können. Der Müller darf allerdings den Weg seitlich begrenzen, damit nicht das ganze Land durch das durchziehende Vieh beschädigt wird. Der Weg durch den Mühlenhof soll offen bleiben. Wenn er nicht möchte, dass ständig umherlaufendes Vieh durch seinen Hof läuft, soll er ein Tor mit einer Holzschranke errichten, dass die Nachbarn, die durchgehen möchten, zu jeder Tages- und Nachtzeit öffnen und schließen können. Die Wege durch Wasser und Furt müssen ebenfalls wieder geöffnet werden. Als Entschädigung für den bisherigen Schaden, den die Gassenmeister durch den versprerrten Weg erlitten haben, soll der Müller ihnen bis Allerheiligen [1.11.] 10 Gulden bezahlen.
Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
 

Ausfertigung
Current repository
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's websitealt

  • Deutsch, Siegel anhängend
    Sigillant: Philipp von Rückingen mit dem Kellereisiegel

    Material: Pergament
      Graphics: 
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      Original dating clauseAm Mantage nach Marci ewangeliste im Jahre als man zelet nach Christi unsers heylandes gepurt funfzehenundert vierzig unnd funf jar

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.Vgl. Urk. 143

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
      Vgl. Urk. 143
       
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