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Charter: Urkunden 339
Collections > Fulda > 6857 (Sequential number)
Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 339
Signature: 339
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1709 Dezember 10
Adalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bestätigt den Angehörigen der Leinweberzunft im Amt Bieberstein, besonders in der Pfarrei Hofbieber und Schwarzbach sowie den im Ulstergrund dazugehörigen Orten Melperts (Melters) und Branders (Brand?), ihre Rechte und Pflichten. 1. Wer das Handwerk bei einem Meister im Amt Bieberstein erlernen will muss seine ehrliche Herkunft nachweisen. Die Lehrzeit beträgt drei Jahre. An Gebühren sind an den Abt von Fulda 3 Gulden und 2 Pfund Wachs und an das Handwerk die Hälfte zu entrichten. Bei der Gesellenprüfung sind 2 Gulden an den Abt von Fulda und 1 Gulden an das Handwerk zu zahlen. Für Söhne von Leinwebermeistern gelten jeweils die Hälfte der Gebühren. 2. Als Amtsmeister darf man erst zugelassen werden, wenn man drei Jahre Wanderschaft absolviert hat oder wenigstens zwei Jahre außerhalb des Amtes als Geselle gearbeitet hat. Für Meistersöhne gilt für die Wanderschaft eine Frist von zwei Jahren. Die Lehrzeiten während der Wanderschaft sind nachzuweisen, ebenso wie die ehrliche Herkunft. Wer zur Meisterschaft zugelassen wird soll an den Abt von Fulda 10 Gulden und 2 Pfund Wachs und an das Handwerk halb soviel bezahlen. Für Meistersöhne gilt die Hälfte. 3. Wer ein untaugliches Meisterstück vorlege soll als Buße an den Abt von Fulda 3 Gulden und an das Handwerk die Hälfte bezahlen. Außerdem wird er suspendiert bis er ein taugliches Meistertück vorlegt. Kommt es zu dieser Nachprüfung, so sind an den Abt von Fulda noch einmal 4 Gulden und an das Handwerk die Hälfte zu zahlen. 4. Will ein Fremder oder Einheimischer, der das Handwerk nicht gelernt hat, sich darin einkaufen, soll er die Zunftordnung annehmen, dem Abt von Fulda 20 Gulden und 3 Pfund Wachs und dem Handwerk die Hälfte bezahlen. 5. Verheiratet ein Meister eine Tocher mit einem fremden Meister, der sich im Amt niederlassen will, soll er nur die Häfte der besagten Gebühren entrichten. Das Gleiche gilt für die erneute Heirat der Witwe eines Meisters. 6. Wer dem Amt länger als ein Jahr fern bleibt und seine Gebühren nicht entrichtet, soll sich bei der Rückkehr wieder neu einkaufen. Dies gilt nicht, wenn ein Stellvertreter die während der Zeit des Fernbleibens anfallenden Gebühren bezahlt hat. 7. Kein Meister darf zwei Gesellen ausbilden, noch über zwei Webstühle verfügen. Es darf auch kein Meister den Gesellen eines anderen abwerben. 8. Keiner darf ohne Genehmigung der Zunft in seiner Werkstatt einen anderen Meister oder einen Knecht beschäftigen. 9. Kein Meister soll Leinengarn zum Weiterverkauf erwerben, sondern nur soviel kaufen, wie er selbst verarbeitet. 10. Wer im Amt Bieberstein Garn verkauft, soll den Meistern der Leinweberzunft Vorrang beim Kauf einräumen. 11. Im Jahr sollen zwei Zusammenkünfte stattfinden, auf St. Thomae [21.12.] und auf Johannis Baptiste [24.6.], auf denen die Viermeister gewählt werden, davon zwei alte und zwei junge Meister. Wer zu der Versammlung nicht erscheint und keine plausible Erklärung für sein Fernbleiben hat, soll an das Handwerk 3 Albus Strafe verbüßen. 12. Ein in Not geratener Meister, wie auch Meisterwitwen und Kranke werden von der Zunft unterstützt. 13. Die Generalversammlung ist bevollmächtigt Vergehen der Zunftmeister wie auch der Gesellen und Ehefrauen unter in Kenntnissetzung der Herrschaft zu bestrafen. 14. Jeder Meister, der in die Zunft eintritt, soll bei seiner jeweiligen Obrigkeit seine Verpflichtung gegenüber der Zunft geltend machen und geloben die vorgeschriebenen Artikel einzuhalten. 15. Bei jeder Zusammenkunft soll diese Ordnung verlesen werden, damit jeder sie verinnerlicht und sich an die Artikel hält.
Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
 

Ausfertigung
Current repository
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's websitealt

  • 8 zusammengeheftete Seiten, Deutsch, Siegel in Holzkapsel anhängend
    Sigillant: Der Aussteller

    Material: Pergament
      Graphics: 
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      Original dating clauseSo geben und geschehen Fulda datum anno x. xbris 1709

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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