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Collection: Geistliches und Weltliches Territorium Fulda
Sequential number3001
Date: 1543 September 18
AbstractWerner Trott (Droth) bestätigt für sich und seine namentlich genannten Brüder und Vettern die Belehnung mit dem Teich-Winkel (Teychwinckell), dem Abt-Berg (Aptsbergk) [beides Flurnamen bei Solz, Gem. Bebra, Landkr. Hersfeld-Rotenburg], der Wüstung (Deissengraben) und weiteren im Einzelnen aufgeführten und beschriebenen Lehen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3002
Date: 1543 November 03
AbstractLorenz von Romrod und Adam Trott (Droth) bestätigen in Vormundschaft für Anna und Barbara von Hattenbach die Belehnung mit dem halben Dorf Münzenbach (Muntzenbach) bei Hausen (Haussen) [beide Orte Gem. Oberaula, Schwalm-Eder-Krs.], einem Vorwerk vor der Stadt Lauterbach (Lauternbach) [Gem. im Vogelsbergkrs.], dem Dorf Hermes (Hermans) zwischen Angersbach (Angerspach) [beide Orte Gem. Wartenberg, Vogelsbergkrs.] und Lauterbach und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3003
Date: 1543 November 8
AbstractDie Bürgermeister der Stadt Fulda bekunden, dass sie eine Vollmacht erteilen zur Durchführung eines Landtages, der am Vorabend von Allerheiligen [31.10.] 1543 beginnen und bis Martini [11.11.] dauern soll. Veranstaltet wird der Landtag auf dem Feld zwischen Geisa und Rasdorf. Durchführen werden den Landtag Petrus Schwentzer und Heinrich Hierz, zwei der vier Bürgermeister der Stadt, Hartung Kemelsetzer für die Schöffen und Bastian Kircher als Vertreter der Handwerker. Auf dem Landtag sollen neben den Vertretern der Stadt der Abt, Dekan und das Kapitel des Klosters Fulda, die Ritterschaft, Vertreter der Städte und Landschaften zur Beratschlagung zusammenkommen und Beschlüsse treffen.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 395
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Sequential number3004
Date: 1543 November 12
AbstractJohann und Cyriak von der Rabenau (Rabenaw) bestätigen für sich und Kraft Rau von Holzhausen (Rawen zu Holtzhausen) die Belehnung mit einem Viertel des Schlosses Steinau (Steinaw) [Ortsteil der Gem. Petersberg, Lkr. Fulda], der Hälfte von Allmus (Almudts), dem Steinhaus und der Mühle in Traisbach (Dreyszbach) [beide Orte Ortsteile der Gem. Hofbieber, Lkr. Fulda] und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3005
Date: 1543 November 16
AbstractJohann Riedesel zu Josbach (Riedesell zu Ioszbach) bestätigt die Belehnung mit der Wüstung Niedlingen (Nodlingen) [Gem. Rauschenberg, Lkr. Marburg-Biedenkopf] durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Siegelankündigung.

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Sequential number3006
Date: 1544 Januar 6
AbstractLudger von Mansbach, Oswald von Fechenbach, Heinz Heinrich von Rüdigheim, Jörg von Fischborn und Philipp von Karsbach, Amtmann zu Vilbel, verkaufen dem Hektor von Mörle ihren Wald am Hof-Stein und die Kuntelswiese. Der Verkauf geschieht zugleich im Namen der Vormünder der Witwe Annas von Rüdigheim geb. von Eberstein, des Moritz von Haun, fuldischer Marschall und des Hartmann von Boyneburg, Amtmann zu Fürsteneck. Es folgen weitere Bestimmungen

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Sequential number3007
Date: 1544 Januar 9
AbstractLüdiger von Mansbach, Oswald von Fechenbach, Heinz Heinrich von Rüdigheim, Jörg von Fischborn und Philipp von Karsbach, Amtmann zu Vilbel, verkaufen an Hektor von Mörle Güter und Zinsen zu Honstrad (?) und Kressenbach, die sie von Philipp und Jörg von Eberstein geerbt haben. Es folgen nähere Bestimmungen.

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Sequential number3008
Date: 1544 Januar 23
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, belehnt Sebastian Zirkel (Zirckel), mit einer Mühle in (Stilherts). Siegelankündigung.

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Sequential number3009
Date: 1544 Februar 4
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt zu Fulda, genehmigt, dass der Amtmann zu Fürsteneck, Hartmann von Boyneburg (Biemelberg), dessen Vater Hermann den Äbten Hartmann [Burggraf zu Kirchberg] und Johann [von Henneberg] 4500 Gulden geliehen hat, da 6 Bürgen gestorben sind, 6 neue Bürgen zu ernennen. Bei den verstorbenen handelt es sich um: Hans von der Tann, Johann Schlitz gen. von Görtz, Daniel von Fischborn, Johann von Haun, Sittich von Buchenau und Dietrich Behem. Die neu ernannten sind: Christoph von Usingen, Konrad von der Tann, Martin von Haun, Heinz von Merlau, Jürgen von Romrod und Hermann von Buchenau.

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Sequential number3010
Date: 1544 Februar 18
AbstractFrowin (Frobin) von Hutten bestätigt für sich, seinen Bruder und weitere Verwandte die Belehnung mit einem Burggut in Soden [Bad Soden-Salmünster, Main-Kinzig-Krs.], einer Wiese zwischen Herolz (Herolts) [Gem. Schlüchtern, Main-Kinzig-Krs.] und Schlüchtern (Schlüchter) [Gem. Schlüchtern, Main-Kinzig-Krs.], einem Hof zu Herolz (Herolts) und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3011
Date: 1544 März 21
AbstractHans von Walbrunn (Walborn) bestätigt für sich und seinen Bruder Philipp die Belehnung mit einem Freihaus, einem Hof und einer Hofstätte mit sechs Hufen und allen Zehnten, Gülten und Freiackern in Berstadt (Berstat) [Gem. Wölfersheim, Wetteraukrs.] und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3012
Date: 1544 April 03
AbstractNikolaus Rode (Ruode) bestätigt als Vertreter des Bürgermeisters und des Rats der Stadt Oppenheim (Oppenhaim) die Belehnung mit dem Gericht und dem Schultheißenamt in Dienheim bei Oppenheim [beide Orte Gem. im Lkr. Mainz-Bingen] durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Siegelankündigung.

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Sequential number3013
Date: 1544 April 24
AbstractEberhard Rüdt von Collenberg (Rude vonn Kallenberg) bestätigt die Belehnung mit einem Burggut in Bad Brückenau (Bruckenaw) [Gem. im Landkr. Bad Kissingen], 13 Gütern in Geroda (Gerrode) [Gem. Bad Brückenau, Landkr. Bad Kissingen] und einem Hof und drei Gütern in Schondra (Schonter) [Gem. im Landkr. Bad Kissingen] durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3014
Date: 1544 Juni 14
AbstractWilhelm von Stockheim und Emmerich von Karben (Karbe) anstelle seines Bruders Wilhelm bestätigen als Vertreter der Baumeister und der Ganerben des Schlosses und der Stadt Staden die Belehnung mit dem Schloss und der Stadt Staden [Gem. Florstadt, Wetteraukrs.] samt dem dortigen Gericht und weiteren Zugehörungen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3015
Date: 1544 Juni 14
AbstractWilhelm von Stockheim (Stockhaim) bestätigt die Belehnung mit zwei Höfen und vier Huben Land in Reichelsheim (Richelshaim) [Gem. im Wetteraukrs.] und einem Hof in Echzell (Echzel) [Gem. im Wetteraukrs.] durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3016
Date: 1544 Juli 28
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda und Verwalter des Klosters Johannesberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda], leiht Hans Meck aus Harmerz [Stadtteil der Gem. Fulda, Lkr. Fulda] einen Hof daselbst, den er von Johann Eschenborn (Hans Eschenborner) gekauft hat.

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Sequential number3017
Date: 1544 August 12
AbstractPhilipp von Karsbach bestätigt für sich und seinen Vetter Anton die Belehnung mit einem Steinhaus, zwei Höfen und drei Huben Land in Berstadt [Ortsteil der Gem. Wölfersheim, Wetteraukrs.] sowie ihrem Teil an der Gült in Langsdorf (Lanczendorff) [Stadtteil der Gem. Lich, Lkr. Gießen] durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3018
Date: 1544 September 3
AbstractStephan Kohlhaus, Kanoniker in Rasdorf [Gem. im Lkr. Fulda], überlässt dem Stift einen Acker oberhalb der Mühle gegen einen am Steinhau.

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Sequential number3019
Date: 1544 September 15
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitten der Meister der Hutmacher in Fulda einen Zunftbrief über ihre bisherigen Gewohnheiten und Rechte ausgestellt hat. Da die Zahl der Hutmacher in der Stadt immer größer geworden ist und das Gewerbe darüber nicht in Unordnung verfallen soll, haben sich die Meister zu einer Zunft zusammengeschlossen und um Ausstellung eines Zunftbriefes gebeten, an den sich alle Hutmacher in Fulda und alle, die nach Fulda reisen, halten sollen. 1. Es soll fortan keinem die Ausübung des Handwerks erlaubt sein, der nicht von frommer, ehelicher Geburt ist. Er soll ein ehrliches, redliches Leben führen. 2. Er soll eine dreijährige Lehre gemacht haben, die ihn in andere Städte geführt hat und die Redlichkeit seiner Lehrjahre durch entsprechende Briefe glaubwürdig nachweisen. Wer das Handwerk in Fulda ausüben und sich niederlassen will, soll 10 Gulden bezahlen. Zwei davon soll der Abt von Fulda erhalten, die übrigen werden in drei Teilen an die Zunft bezahlt. Söhne und Töchter von Meistern der Zunft sind von diesen Zahlungen ausgenommen. 3. Jeder, der in die Zunft aufgenommen werden will, auch Söhne und Töchter der Meister, sollen 3 Meiterstücke vorweisen: einen Hochkopf, einen Karhut [Filzhut?] und einen Bürgerhut mit einer langen Schärpe. Die Hüte müssen gut verwahrt sein, von guten Haaren und Filz und ohne Schäden sein. Wer nicht in der Lage ist diese Meisterstücke anzufertigen wird nicht zum Handwerk zugelassen. Für die Begutachtung der Meisterstücke und der Nachweise über die Redlichkeit des Bewerbers soll dieser den Meistern Essen und Trinken ausgeben. 4. Wer die dreijährige Lehre bei einem Hutmachermeister in Fulda beginnen will, soll 10 Gulden bezahlen. Wer die Lehre abbricht und sich später entschließt sie doch wieder aufzunehmen, der soll sie wieder von vorne anfangen. Von den 10 gezahlten Gulden sollen ebenfalls 2 dem Abt von Fulda zustehen. 5. Ein Meister darf nicht mehr als 2 Gesellen anstellen, abgesehen von seinen Kindern und Dienstboten. Wer sich nicht daran hält muss 2 Gulden Strafe an die Zunft bezahlen. 6. Ein Meister der Zunft soll nicht auf Dorffesten (dorffkirben) seine Ware verkaufen, sondern sich nur dem freien Markt in Fulda bedienen. Über die Anzahl der zu verkaufenden Ware sollen sich die Meister absprechen. Keiner darf mit dem Verkauf beginnen, bevor nicht am Freitag die Glocke 8 Uhr geläutet hat. Kein Meister darf einen anderen am Verkauf hindern, noch seine Käufer abwerben oder die Ware des anderen schlechtreden. Für Zuwiderhandlung wird eine Strafe von 2 Gulden an die Zunft fällig. 7. Jedem Gesellen sollen in der Woche 10 Böhmisch bezahlt werden, arbeiten sie nicht gut, sollen sie weniger erhalten. Die Gesellen sollen sich ebenso an die Gebräuche und Rechte des Handwerks halten, wie es auch in anderen Städten üblich ist. 8. Kommt ein auswärtiger Geselle auf der Walz nach Fulda, soll er zunächst in die Lehrwerkstätte geführt werden. Ist dort keine Arbeit zu verrichten, soll er zu anderen Meistern geschickt werden. Wenn ein Meister einem anderen seine Gesellen oder sein Gesinde abwerben will, soll er als Strafe 2 Gulden an die Zunft bezahlen. Gibt ein Geselle seinen Abschied um auf Wanderschaft zu gehen, darf dieser nicht eher wieder in Fulda arbeiten, bevor er nicht nachweislich ein Viertel Jahr in einer anderen Stadt gearbeitet hat. 9. Kein Hutmacher darf Hüte eines auswärtigen Hutmachers kaufen und als eigene Hüte in Fulda feilbieten. Wer dagegen verstößt muss 2 Gulden Strafe an die Zunft bezahlen.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 139
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Sequential number3020
Date: 1544 November 03
AbstractHelwig von Rückershausen (Ruckerszhausen) bestätigt für sich und die namentlich genannten Kinder des verstorbenen Hermann von Rückershausen (Ruckershausen) die Belehnung mit dem Gericht in Röllshausen (Reilszhausen) [Ortsteil der Gem. Schrecksbach, Schwalm-Eder-Krs.] durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3021
Date: 1544 November 24
AbstractAnton von Isenburg (Eysenburg), Graf zu Büdingen (Budingen), bestätigt für sich, seine Vettern Reinhard und Anton sowie weitere namentlich genannte Personen die Belehnung mit dem Schloss Birstein (Bierstein), dem Gericht in Unterreichenbach (Richembach) [beide Orte Gem. Birstein, Main-Kinzig-Krs.], einer Wüstung bei Wenings (Wenigs) [Stadtteil der Gem. Gedern, Wetterauskrs.] und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3022
Date: 1544 Dezember 01
AbstractAnton Greiß aus Pilgerzell [Ortsteil der Gem. Künzell, Lkr. Fulda] verschreibt Philipp von Trümbach, Propst von Michaelsberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda], und Kaspar Lang (Langer), Dechant von Neuenberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda], als Prokuratoren der großen Bonifacius-Bruderschaft des Stiftes Fulda (St. Bonifacii) eine Rente aus seinem Erbgut in Pilgerzell.

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Sequential number3023
Date: 1544 Dezember 10
AbstractDie Brüder Eberhard und Moritz Horneck von Hornberg bekunden, dass durch den Ritter Wolf von Affenstein und Bastian Rüdt von Collenberg (ruden von kollemberg), Burggraf zu Starkenburg, auf Bitten des verstorbenen Bruders Balthasar Horneck von Hornberg, eine Erbteilung zwischen den Brüdern und den Nachkommen des Balthasar Horneck sowie den beiden Schwestern vollzogen wurde. Zuvorgegangen sind Streitigkeiten um das Erbe der Witwe Balthasars, Appolonia Horneck geb. Adelmann von Adelmannsfelden. Als weitere Schiedsrichter wurden eingesetzt: Hans Landschaden von Steinach, Veit zu Mosbach, Hans von Ernberg, Amtmann zu Möckmühl (meckmuln) und Georg Boppen von Adelsheim. Appolonia erhält für die Morgengabe, das Wittum und die 200 Gulden Hauptgeld, die sie von ihrem Vater Hieronymus Adelmann, in die Ehe mit eingebracht hat von ihren Schwagern jährlich 84 Gulden für ihren Unterhalt. Die 14 Gulden, die sie bisher für ihren Witwensitz bekommen hat, sollen nun mehr jedoch von den 84 Gulden abgezogen. 28 Gulden sollen gemäß dem Vertrag von Wimpfen jährlich auf den Samstag nach Quasimodogeniti [1. Sonntag nach Ostern], 14 Gulden erhälte sie an Georgii [23.4.] und weitere 14 Gulden zu Weihnachten. Als Bürgen werden eingesetzt: Wilhelm von Wittstat gen. Hagenbuch, Sebastian von Laumersheim (Lamersheim), Wilhelm von Neideck (Neydeck) und Wolf Wilhelm von Eselsberg.

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Sequential number3024
Date: 1544 Dezember 20
AbstractKuntz Schreiner, Bürger von Fulda, und seine Frau Kunigunde bekunden, dass sie an den Fuldaer Schöffen Balthasar Ruffer und den Bürger Hans Ritzmann, beide Vorsteher der Leschenspende, einen jährlichen Zins von 4 Böhmisch Fuldaer Währung aus ihrem Haus für 40 Gulden verkauft haben. Das Haus liegt in der Lohgerbergasse zwischen den Häusern von Valentin Schreiner und Anna Menck. Der Zins wird jährlich auf Allerheiligen [1.11.] fällig. Er kann jährlich auf Allerheiligen wieder für die gezahlte Summe zurückgekauft werden mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Das Haus ist bisher mit 10 Gulden belastet, die dem Heilig-Geist Hospital zustehen. Da das Haus Bürgergut ist erteilt der Schultheiß Heinrich von Merlau seine Zustimmung zu dem Verkauf.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 140
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Sequential number3025
Date: 1545 Januar 23
AbstractBrief der <Ober Collectoren dero hulf und turckensteuer im stifte Fulda> Philipp von Trümbach (Trubenbach), Probst von St. Michael, Heinrich von Merlau, Schultheiß von Fulda, Georg von Romrod, Amtmann in Steinau unterm Petersberg und Valentin Münzer (Montz), Bürgermeister von Fulda, an Balthasar von Ebersberg gen. von Weyhers, Amtmann von Brückenau, dass sie als vom Stift Fulda beauftragte Einsammler der Abgaben1 (Ober Collecoren unnd innemer im stift Fulda), darum bitten, dass er den Collectoren, die am Donnerstag nach Purificatio Marie [2.2.] zu ihm kommen, die Abgaben zu entrichten.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 141
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Sequential number3026
Date: 1545 Februar 3
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, Administrator von Johannesberg [Stadtteil der Gem. Fulda, Lkr. Fulda] und Petersberg [Gem. im Lkr. Fulda], und der Konvent des letzteren Klosters vererbpachten Lorenz Scheffer das Gut in Peterberg (Brauhaus) nebst Zubehör.

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Sequential number3027
Date: 1545 März 14
AbstractBalthasar von Langsdorf (Langszdorff) bestätigt die Belehnung mit einem Freisitz, Haus, Hof und Hofstatt mit allen Zubehörungen sowie Einkünften und Land in Berstadt [Gem. Wölfersheim, Wetteraukrs.] und jährlich einem Schwein in Bingenheim (Bingenhaim) [Gem. Echzell, Wetteraukrs.] sowie weitere im Einzelnen aufgeführte Lehen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3028
Date: 1545 März 26
AbstractPhilipp von Rückingen, Dekan und Kellner des Stifts Fulda, bekundet, dass ihm die Gassenmeister der Hinteren Burg (Kellerei) am 23. März desselben Jahres geklagt haben, dass ihnen der Weg zwischen der Langenbrücke, durch den Mühlenhof, hinter der Mühle entlang, durch die Furt bis auf den gemeinen Rasen, dann weiter unterhalb des Siechenhauses St. Katharina bis zum Maberzellerweg durch den Müller Hans Will genannt Butheln und seine Helfer versperrt und ihnen der Handel so erschwert werde. Der Dekan fordert beide Parteien auf einen Tag zu vereinbaren, an dem die Wege für den Handel offen sein sollen. Die Gassenmeister sollen zudem Briefe vorlegen, die bestätigen, dass es seit altersher Gewohnheitsrecht ist, dass sie diesen Weg nutzen.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 143
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Sequential number3029
Date: 1545 Mai 15
AbstractWeistum der Schöffen zu Urspringen [Gem. im Lkr. Main-Spessart] betreffend die Gerechtsame des Propstes von Johannesberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda], aufgestellt auf Verlangen des fuldischen Erbtorkämmerers Andreas Jarman als Abgesandter Philipps [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda und Inhaber der Propstei Johannesberg.

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Sequential number3030
Date: 1545 Juni 15
AbstractGottschalk von Buchenau als der Älteste aus dem Geschlecht derer von Buchenau, bekundet, mit Zustimmung des Sohns seines verstorbenen Vetters Hermann, dass er den Dekan und das Kapitel des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld mit etlichen Lehen des Katzenbiss Gutes in und um Sassen bei Hünfeld belehnt hat, nach Recht und Gewohnheit, wie das Stift die Lehen bisher besessen hat. Geht nach Gottschalks Tod die Lehnträgerschaft auf den Nächstältesten des Geschlechts über, soll das Stift entsprechend das Lehen von diesem wieder empfangen.

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Sequential number3031
Date: 1545 Juni 27
AbstractDie Gassenmeister der Hinteren Burg (Kellerei) hatten sich bei Philipp von Rückingen, Dekan und Kellner des Stifts Fulda beklagt, dass sie den Weg zwischen der Langenbrücke, durch den Mühlenhof, hinter der Mühle entlang, durch die Furt bis auf den gemeinen Rasen, dann weiter unterhalb des Siechenhauses St. Katharina bis zum Maberzellerweg, den ihre Vorfahren seit jeher mit Lasttieren, Fuhrwerken und zu Fuß ohne Hinderung genutzt haben, nicht mehr passieren können. Der Müller Hans Will genannt Budhennen und seine Helfer haben einen Zaun quer über und durch den Weg errichtet, damit die Gassenmeister und ihre Familien den Weg nicht mehr nutzen können. Zum Nachweis, dass dieser Weg seit jeher von den Vorfahren der Gassenmeister genutzt worden ist, haben diese nun den Schöffen und Fuldaer Bürgern Friedrich Ziegler und Hartung Kemelsetzer entsprechende Briefe vorgelegt, die diese Gewohnheit beweisen sollen. Es wurde ein Gericht einberufen, das über den Fall entschieden hat, an dem folgende Männer teilnahmen: Blasius Bien, Vikar der Pfarrkirche, Andreas Jarmann, Erbkämmerer und Hofrat, Johann Neumann, Schöffe und Christoph Mahr (Mara), Bürger von Fulda. Es wurde folgendes Urteil gesprochen: Hans Will und jeder nachfolgende Besitzer der Mühle soll nach Abschaffung des Zauns eine Öffnung auf beiden Seiten des gemeinen Rasens lassen, damit die Nachbarn samt Erben und Nachkommen den Weg so wie bisher ihre Vorfahren nutzen können. Der Müller darf allerdings den Weg seitlich begrenzen, damit nicht das ganze Land durch das durchziehende Vieh beschädigt wird. Der Weg durch den Mühlenhof soll offen bleiben. Wenn er nicht möchte, dass ständig umherlaufendes Vieh durch seinen Hof läuft, soll er ein Tor mit einer Holzschranke errichten, dass die Nachbarn, die durchgehen möchten, zu jeder Tages- und Nachtzeit öffnen und schließen können. Die Wege durch Wasser und Furt müssen ebenfalls wieder geöffnet werden. Als Entschädigung für den bisherigen Schaden, den die Gassenmeister durch den versprerrten Weg erlitten haben, soll der Müller ihnen bis Allerheiligen [1.11.] 10 Gulden bezahlen.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 144
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