useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Collection: Geistliches und Weltliches Territorium Fulda
Sequential number3271
Date: 1556 Dezember 05
AbstractHans von Lüderbach (Liderbach) bestätigt für sich und seine Brüder Bernhard und Emmerich die Belehnung mit einem Hof in Neukirchen (Newenkirchen) [Ortsteil der Gem. Haunetal, Lkr. Hersfeld-Rotenburg], Gütern auf der Haun [Gem. Haunetal (?), Lkr. Hersfeld-Rotenburg] und einem Gut in Bingarten (Bingartenn) [Wüstung, Gem. Rasdorf, Lkr. Fulda] durch Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number3272
Date: 1557 Januar 11
AbstractWerner Trott (Droth) bestätigt für sich, seine Brüder Kaspar und Adam Trott (Trotten) und seinen Vetter Adam Trott zu Lispenhausen (Trottenn zu Lispenhausenn) die Belehnung mit dem Teich-Winkel (Theichwinckell), dem Abt-Berg (Aptsbergk) [beides Flurnamen bei Solz, Gem. Bebra, Landkr. Hersfeld-Rotenburg], der Wüstung (Deissengrabenn) und weiteren im Einzelnen aufgeführten und beschriebenen Lehen durch Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number3273
Date: 1557 Februar 10
AbstractPhilipp Georg (Jörg) Schenck zu Schweinsberg, Dechant von Fulda und Propst von Neuenberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda], Dechant Kaspar Lang und der Konvent von Neuenberg leihen Hans Wilhelm aus Leibolz [Ortsteil der Gem. Eiterfeld, Lkr. Fulda] ein Gut daselbst.

Images2
Full textno
 
Sequential number3274
Date: 1557 Februar 15
AbstractKurt Schneider (Cort Sneyder), genannt Hermann Cort, verschreibt Kaspar Lang, Propst des Klosters Blankenau [Gem. Hosenfeld, Lkr. Fulda], eine jährliche Rente aus dem Gute in Hainzell (Henzel) [Ortsteil der Gem. Hosenfeld, Lkr. Fulda].

Images2
Full textno
 
Sequential number3275
Date: 1557 März 12
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, belehnt Valentin Henkel (Henckel) und seine Ehefrau Anna mit zwei Teilen des Feuchtenbornschen Gutes in Großentaft (Grossendaffta) [Ortsteil der Gem. Eiterfeld, Lkr. Fulda]. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number3276
Date: 1557 März 23
AbstractFriedrich Magnus Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg und Sonnewalde (Graff zu Solms, Herr zu Mintzenberg unnd Sonwaldt) bestätigt die Belehnung mit dem Zehnten in Okarben (Acarbenn) [Gem. Karben, Wetteraukrs.], dem Patronatsrecht der Kirche in Krutzen (Krutzenn) [Wüstung, Gem. und Stadt Frankfurt a. M.], 32 Morgen Wiese in Hausen (Hausenn) [Gem. und Stadt Frankfurt a. M.] und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number3277
Date: 1557 April 28
AbstractPhilipp Schadt von Ostheim, Kanoniker zu Aschaffenburg und Vikar von St. Martin in Fulda, belehnt Georg Müller (Moller), Wirt auf dem Johannesberg (St. Johannisberg), und seine Frau mit einer Baustätte.

Images2
Full textno
 
Sequential number3278
Date: 1557 Mai 10
AbstractJakob Eth, Kaspar Otman, Balthasar Betz, Karlheinz Kuel genannt Kaltensschnee, Cyriax Bishoff, Kaspar Hepp, Cyriax Pfoch und Kurt Abus (Abbus) wurden als Obmänner in der Streitsache zwischen den Nachbarn an der Langen Brücke in Fulda Hans Prell, Müller an der Langen Brücke, eingesetzt. Die Nachbarn beschweren sich, dass der Müller durch den Bau seines Hofes und Stalls den gemeinen Weg über das Land und das Wasser verbaut haben soll. Nachdem die Obmänner die Bebauung in Augenschein genommen haben, verkünden sie: Der Müller habe zu viel bebaut. Der Weg soll für alle zugänglich sein, wie es seit altersher üblich ist. Die Streitparteien sollen sich gütlich wieder vertragen. Für die Aussteller siegelt Friedrich Ziegler, Schultheiß von Fulda.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 165
Images3
Full textno
 
Sequential number3279
Date: 1557 Mai 13
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda und Inhaber des Klosters Johannesberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda], leiht Hans Schwabe aus Fulda das Unterteil (Ehrlichs).

Images2
Full textno
 
Sequential number3280
Date: 1557 Juni 11
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda und Verwalter des Klosters Frauenberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda], leiht Adam Müller aus Schleid (Schleyte) [Gem. im Wartburgkrs.] ein Gut daselbst.

Images2
Full textno
 
Sequential number3281
Date: 1557 Juni 15
AbstractFulda. - Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt zu Fulda, belehnt Caspar Zöllner zu Rimbach und Joachim von Mörle gen. Beheim, Vormünder der Barbara, Tochter des Georg von Ebersberg, mit den in der Urkunde vom 2. August 1503 erwähnten Lehen. Es folgen nähere Bestimmungen.

Images2
Full textno
 
Sequential number3282
Date: 1557 Juni 15
AbstractKaspar Zöllner (Zolnner) zu Rimbach und Joachim von Mörle genannt Beheim (Bhem) bestätigen als Vormünder für Barbara von Ebersberg (Eberszberg) die Belehnung mit ihrem Anteil in Ebersberg (Ebersbergk) [Ortsteil der Gem. Ebersburg, Lkr. Fulda], was sie hat im Gericht auf der Hart (uff der Hart) [Lütter, Gem. Eichenzell, Lkr. Fulda], einem Viertel des Schlosses Poppenhausen (Boppenhausenn), ihrem Anteil in Eichenzell (Eichennzell) [beide Orte Gem. im Lkr. Fulda] und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number3283
Date: 1557 Juli 27
AbstractPhilipp Georg Schenck zu Schweinsberg, Dekan und Kellner des Stifts Fulda, bekundet, dass sie Kuntz Horbach und Hieronimus Weismöller, beide Gassenmeister, und der Gemeinde hinter der Altenburg in Fulda zugesagt haben, dass die vier Orte des Gebiets der Gemeinde nicht mehr erweitert werden dürfen, weder durch Äcker und Wiesen noch durch Neubauten. Es darf nur gebaut werden mit Zustimmung der Kellnerei des Stifts Fulda und wenn ein erkennbarer Nutzen für die Gemeinde besteht. Anbauten, Überbauten oder Bauten am Graben bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Kellnerei. Die Gassenmeister sollen entscheiden welche Bauten notwendig und nützlich und welche unnützlich sind. Wer einen Bau wieder abreißen muss, soll dies innerhalb von 40 Tagen erledigen. Für jeden weiteren Tag wird eine Strafe von 20 Groschen an die Gemeinde fällig und 1 Gulden an die Kellnerei. Die Strafe erhöht sich je länger der Bau besteht. Weiterhin wird Hans Prell, Müller in der Kellnereimühle an der Langen Brücke eine neue Wässerung zugebilligt.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 166
Images3
Full textno
 
Sequential number3284
Date: 1557 August 21
AbstractNachdem zwischen den Vorstehern des Hospitals St. Leonhard in Fulda einer- und Heinrich Hirtz, Küchenmeister des Stifts Fulda, im Namen Abt Wolfgangs andererseits Streitigkeiten über das Lehensverhältnis und anderer Rechte an fünf Gütern in Ober-/Mittelrode, die von dem verstorbenen Apel von Ebersberg gen. von Weyhers an das Hospital verkauft wurden, entstanden sind, fällt das fürstliche Hofgericht folgendes Urteil: Da die Vorsteher des Hospitals die Lehenschaft über die genannten Güter zwar nicht beweisen können, diese aber seit mehr als 40 Jahren vom Abt bzw. dessen Küchenmeister als Lehen empfangen wurden, leitet sich ein erbliches Lehensverhältnis ab. Die Zinsen und Gefälle, die das Hospital bisher erhalten hat, stehen ihm auch weiterhin zu.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 167
Images4
Full textno
 
Sequential number3285
Date: 1557 September 15
AbstractMoritz vom Stein bestätigt die Belehnung mit einem Hof in Rannungen (Ranningen) [Gem. im Lkr. Bad Kissingen] durch Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number3286
Date: 1557 September 16
AbstractGeorg von Buchenau zu Buchenau (Buchenaw) bestätigt für sich und seinen Bruder Eberhard sowie für Volpert Riedesel (Riedeselln) zu Eisenbach (Eysenbach) und Karl von Thüngen (Thungenn) zu Wüstensachsen (Wustensachsen) als Vormünder für den unmündigen Kurt Hermann von Buchenau die Belehnung mit dem Schloss Buchenau (Buchenaw) [Gem. Eiterfeld, Lkr. Fulda], einem Teil des Schlosses Völkershausen (Volckershausenn), Gütern im Gericht und Amt Vacha [beide Gem. im Wartburgkrs.] und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number3287
Date: 1557 Oktober 13
AbstractRanuccio (Raynutius) [Farnese], Kardinal von St. Angeli [in foro piscium], gestattet im Namen des Papstes Wolfgang Schutzbar gen. Milchling, aus dem Deutschen Orden zu dem des St. Benedikt überzugehen.

Images2
Full textno
 
Sequential number3288
Date: 1557 November 18
AbstractAdolf Wilhelm von Dörnberg (Doringenberg) bestätigt für sich, Wilhelm, Kaspar und Karl von Dörnberg die Belehnung mit zehn Gulden Manngeld, dem halben Zehnten und einem Gut in Hausen (Hausenn) [Ortsteil von Oberaula] bei Oberaula (Obern Aula) [Gem. im Schwalm-Eder-Krs.] sowie dem Dorf und Gericht Bisses (Bises) [Ortsteil von Echzell] bei Echzell (Echczell) [Gem. im Wetteraukrs.] durch Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number3289
Date: 1557 November 20
AbstractStefan Rein, Bürger von Fulda, und seine Frau Barbara bekunden, dass sie an Jörg Hahn, Schöffe, und Andreas Reck, beide Bürger von Fulda und Verwalter der Leschenspende daselbst einen Zins von 1 Groschen fuldischer Währung für 10 Gulden à 44 Böhmisch verkauft haben. Der Zins ist jährlich fällig auf Allerheiligen [1.11.] aus ihrem Haus am Wollwebergraben am Luckenborn zwischen Johann Maras und Gerlach Mötzings Häusern. Die Kaufsumme wurde gänzlich bezahlt und die Käufer ihrer Schuld quit, ledig und los gesprochen. Falls die Verkäufer mit ihren Zahlungen säumig werden, sollen sie durch ein weltliches oder geistliches Gericht solange gemahnt werden, bis sie alle Schulden und entstandenen Schäden beglichen haben. Der Zins kann jährlich auf Allerheiligen für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss ein Vierteljahr zuvor angezeigt werden. Das Haus ist bisher mit 20 Gulden belastet, die dem Hospital St. Leonhard in Fulda zustehen. Die Vorsteher von St. Leonhard haben ihre Zustimmung zu einer weiteren Verpfändung erteilt. Da das Haus Bürgergut ist, hat Friedrich Ziegler, Schultheiß von Fulda, seine Zustimmung zu dem Verkauf erteilt.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 168
Images2
Full textno
 
Sequential number3290
Date: 1557 November 29
AbstractVor dem Notar Sebastian Franck zu Fulda und den Schiedsrichtern Johann Schadt von Ostheim, Lucas von Trümbach, Georg Scherzell und Adam Riedesel bestätigen Philipp von Mörle gen. Beheim und Christoph von der Tann zugleich im Namen ihrer Weyher'schen und Werberg'schen Miterben einen zwischen dem Stift Fulda einerseits und Valentin und Heinrich von Merlau, Christoph von Ebersberg, Simon von Schlitz andererseits geschlossenen Vergleich über die Werberg'schen Güter. Nennung von Zeugen.

Images2
Full textno
 
Sequential number3291
Date: 1557 Dezember 09
AbstractHartmann Wilhelm Klauer zu Wohra (Claur vonn Wahra), Siechenmeister des Klosters Fulda, verleiht an Anton (Anthonien) Holtzer und dessen Ehefrau Elisabeth (Elsa) sowie an Johann (Hansen) Habersack und dessen Ehefrau Kunigunde, alle wohnhaft 'zum Lyndes', gegen einen jährlich zu entrichtenden Geldzins die Hälfte eines genau bezeichneten Fischwassers in Ziegel [heute: Ortsteil des Fuldaer Stadtteils Bronnzell]. Das Fischwasser wurde von den Genannten zuvor für 38 Gulden, gezählt zu je 44 Gnacken, von Andreas Reder und dessen Ehefrau Margarethe aus Röllhausen (Rolhausen) [bei Röllshausen, Gem. Schrecksbach, Schwalm-Eder-Kreis] gekauft. Da das Siechenmeisteramt kein eigenes Siegel führt, bittet Hartmann Wilhelm den Simon Beutler, Kustos des Klosters Fulda, um dessen Siegel. Ankündigung des Siegels Simon Beutlers.

Images2
Full textno
 
Sequential number3292
Date: 1558 Januar 7
AbstractChristoph von Ebersberg genannt von Weyhers, bekundet als Ältester des Geschlechts für sich, seine Vettern, Ganerben und Erben, dass er Bastian Herbst, seine Frau Katharina und beider Erben mit einer Wiese bei Stumpfstat mit allen Zugehörungen und Rechten belehnt hat. Die Wiese ist auf Bastian als Erblehen von seinen Eltern gekommen. Er soll sie nach bisheriger Gewohnheit weiter besitzen. Die Wiese darf ohne Zustimmung der Lehnsherren nicht verkauft, beliehen oder verpfändet werden.

Images2
Full textno
 
Sequential number3293
Date: 1558 Januar 23
AbstractPapst Paul IV. bestätigt dem Konvent von Fulda die Wahl des Abtes Wolfgang [Schutzbar gen. Milchling].

Images2
Full textno
 
Sequential number3294
Date: 1558 Februar 26
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, erlaubt Johann Schreiber, Vikar der Kapelle im Schloss Neuhof in Fulda, an Nikolaus (Clausenn) Hain in Spahl [heute: Ortsteil von Geisa, Wartburgkreis] und dessen Ehefrau Elisabeth (Elsenn) die Hälfte des Kremlingsguts genannt Seles samt Zubehör, in der Weise, wie es bereits früher an Georg Michel verkauft wurde, gegen einen jährlichen Erbzins zu verleihen. Ankündigungen des Siegel Abt Wolfgangs und Johann Schreibers.

Images2
Full textno
 
Sequential number3295
Date: 1558 März 07
AbstractKaspar Lang, Propst, Ursula, Äbtissin, Anna, Priorin, und der Konvent des Klosters Blankenau [Gem. Hosenfeld, Lkr. Fulda] leihen Adam Christ einen halben Hof in Angersbach [Ortsteil der Gem. Wartenberg, Vogelsbergkrs.].

Images2
Full textno
 
Sequential number3296
Date: 1558 März 14
AbstractHartmann von Bellersheim (Bellerszheim) bevollmächtigt als Vormund der Walburga von Karsbach (Carspachs) seinen Mitvormund Wilhelm von Waldmannshausen (Waltmanszhausen), deren fuldischen Lehen, nämlich Güter in Bestadt (Berstat) [Ortsteil der Gem. Wölfersheim, Wetteraukrs.], stellvertretend für ihn bei [Wolfgang Dietrich von Eusigheim, Abt von Fulda], in Empfang zu nehmen. Siegelankündigung.

Images3
Full textno
 
Sequential number3297
Date: 1558 März 17
AbstractWolfang [Schutzbar gen. Milchling], Abt zu Fulda, belehnt Wilhelm von Waldmannshausen und Hartmann von Bellersheim als Vormünder der Walpurgis, Tochter des Philipp von Karsbach, mit mit dem Steinhaus zu Berstadt nebst Zubehör und dem Anteil am Zins zu Lanzendorf. Beinhaltet Auflistungen der Einkünfte und nähere Bestimmungen.

Images2
Full textno
 
Sequential number3298
Date: 1558 März 17
AbstractWilhelm von Waldmannshausen (Waltmanszhausenn) und Hartmann von Bellersheim (Belderszheim) bestätigen als Vormünder für die minderjährige Walburga von Karsbach (Karspach) die Belehnung mit einem Steinhaus, zwei Höfen und drei Huben Land in Berstadt [Ortsteil der Gem. Wölfersheim, Wetteraukrs.] sowie ihrem Teil an der Gült in Langsdorf (Lanczendorff) [Stadtteil der Gem. Lich, Lkr. Gießen] durch Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number3299
Date: 1558 März 22
AbstractChristoph von Eusigheim, Simon von Schlitz, zugleich für seine Frau und seine Schwiegermutter Brigitte von Ebersberg zu Eichenzell, Carl von Thüngen, zugleich für die Erben des Philipp von Weyhers, und Christoph von der Thann überlassen der Gemeinde Schmalnau die Hut im Rymas. Es folgen nähere Bestimmungen.

Images4
Full textno
 
Sequential number3300
Date: 1558 März 22
AbstractWolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, bestätigt und erweitert den Schneidermeistern in Fulda die Rechte, die sie bisher von seinen Vorgängern erhalten haben. Wer in Fulda Schneidermeister werden will, muss zuvor eine Urkunde vorlegen, die seinen Geburtsort, seine eheliche Herkunft und sein redliches Leben bescheinigt. Als Meister wird nur zugelassen, wer zuvor zwei Jahre bei einem Fuldaer Meister gelernt und danach Brief und Siegel über die Meisterjahre erhalten hat. Zudem sind den vier Zunftmeistern drei Meisterstücke vorzulegen: ein Guter Mannsrock, ein Frauenrock und ein Frauenmantel. Diese Stücke sollen dann zukünftig die Vorlagen für seine Kleidung sein. Zur Begutachtung soll er den vier Meistern eine Mahlzeit und Wein reichen. Für die Aufnahme in die Zunft sind an die Abtei und an die Zunft je 5 Gulden, 6 Pfund Wachs und 6 Kanten Wein zu entrichten. Will ein Sohn oder eine Tochter eines Meisters der Zunft heiraten, sollen sie dies frei tun, will der Ehepartner jedoch an der Zunft teilhaftig sein, so soll er seine eheliche und redliche Herkunft nachweisen, der Abtei und der Zunft je 2 Gulden entrichten und sein Gelübde gegenüber der Zunft ablegen. Wenn ein Meister zusagt ein Kleid anzufertigen soll er dies auch verkaufen. Hat er aber zuvor schon ein gleiches Exemplar angefertigt, soll er dem Käufer dies verkaufen und es nicht wo anders feilbieten. Wer dies dennoch tut, wird aus der Zunft ausgeschlossen. Kein Meister darf einem anderen seinen Knecht abwerben. Ein Knecht darf nur für einen anderen Meister arbeiten, wenn die Meister dies untereinander vereinbart haben. Wer zu den durch die Viermeister anberaumten Sitzungen nicht erscheint oder sich bei den Versammlungen ungebührlich verhält, der soll ein Pfund Wachs an die Zunft entrichten. Streitigkeiten unter den Meistern sollen innerhalb der Zunft bleiben, kein auswärtiger soll darin involviert werden. Wer sich nicht daran hält soll ebenfalls ein Pfund Wachs entrichten. Wer das Handwerk ohne Zustimmung der Zunft, ob heimlich oder öffentlich, betreibt, fällt bei der Zunft in Ungnade und soll dem Abt von Fulda 1 Gulden und der Zunft 4 Pfund Wachs als Strafe bezahlen. Jährlich sind auf Fronfasten von jedem Mitglied der Zunft 2 Groschen fuldischer Währung an die Zunft zu bezahlen. Wer dies innerhalb eines Jahres versäumt, der wird aus der Zunft ausgeschlossen. Er kann sich dann gemäß der Zunftordnung wieder einkaufen. Kein Meister darf mehr als zwei Knechte haben. Nimmt ein Meister einen Lehrjungen auf, soll dieser nicht weniger als zwei Jahre in die Lehre gehen. Als Lehrgeld sind sowohl an den Abt von Fulda als auch an die Zunft vier Kanten Wein und zwei Pfund Wachs zu zahlen. Nach Beendigung der Lehre solle der Meister seinem Lehrling einen versiegelten Brief mitgeben, der seine ehrliche, redliche und erfolgreich abgeschlossene Lehre bestätigt. In den kommenden vier Jahren darf dieser Meister dann keinen neuen Lehrling annehmen. Ausländische Meister, die Mitglieder der Zunft sind, dürfen auch künftig nicht in Fulda arbeiten. Erst wenn sie ihren Wohnsitz nach Fulda verlagern und die Bürgerrechte der Stadt annehmen. Abschließend wird eine Urkunde Abt Philipps [Schenk von Schweinsberg] von Fulda von 1546 inseriert: Abt Philipp bekundet für die Schneider in Fulda und Geisa, dass nachdem sich Irrungen zwischen den Meistern beider Städte ereignet hätten über die Art mit der Nadel zu arbeiten, folgende Einigung erzielt werden konnte: Die Schneidermeister beider Städte sollen die Zunftordnung des Abts von Fulda gebrauchen und sich daran halten. Ein Schneider soll nicht heimlich eine Näherin für sich arbeiten lassen. Wird dies bekannt, soll für jedes Kleidungsstück ein halber Gulden je an den Abt von Fulda und an die jeweilige Zunft als Strafe bezahlt werden. Eine Näherin ist es erlaubt aus Leinen sämtliche Kleidungsstücke zu nähen, die Frauen und Kinder üblicherweise tragen. Die Kleidung ist jedoch nur für den persönlichen Gebrauch. So geschehen in unser Stadt Fulda Montags nach Mariae Geburt im funffzehenhunderten sechs und vierzigsten Jahre.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 169
Images6
Full textno
 
Sequential number3301
Date: 1558 Juli 1
AbstractNikolaus Seyb und Hans Bader aus Fulda verschreiben dem Werkmeister Wilhelm Kluber (Kluver), dem Schultheiß Friedrich Ziegler und Andreas Reck, Prokuratoren des Baus des Stifts Fulda, einen Zins aus ihrem Haus in der Schmidtgasse.

Images2
Full textno
 
< previousCharters1556 - 1558next >