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Collection: Geistliches und Weltliches Territorium Fulda
Sequential number6841
Date: 1708 November 08
AbstractGeorg Ludwig von Ebersberg genannt von Weyhers bestätigt für sich und seine Brüder Ernst Friedrich und Johann Philipp Christoph die Belehnung mit seinem Anteil an dem Schloss Weyhers und dem Ebersberg [beide Orte Teile der Gem. Ebersburg, Lkr. Fulda] sowie einem Haus in der Rittergasse in Fulda (Fuldt) durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number6842
Date: 1708 November 08
AbstractAdam Georg von Ebersberg genannt von Weyhers zu Gersfeld (Gersfeldt) bestätigt für sich, seinen Bruder Johann Christoph und die namentlich genannten Söhne seines verstorbenen Vetters Adam von Ebersberg genannt von Weyhers die Belehnung mit ihren Anteilen an dem Schloss Weyhers, dem Ebersberg [beide Orte Teile der Gem. Ebersburg, Lkr. Fulda], dem Gericht auf der Hart (uff der Harth) [Lütter, Gem. Eichenzell, Lkr. Fulda] und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number6843
Date: 1708 November 08
AbstractGeorg Ludwig von Ebersberg genannt von Weyhers bestätigt für sich und seine Brüder Ernst Friedrich und Johann Philipp Christoph die Belehnung mit zweieinhalb Gütern und einer Hütte in Hettenhausen (Hettenhauszen) [Stadtteil der Gem. Gersfeld, Lkr. Fulda], einem Viertel von Schmalnau (Schmalenaw) mit im Einzelnen aufgeführten Zubehörungen, ihren Anteilen an den Burgen Ebersburg (Ebersberg) und Weyhers [alle Orte Gem. Ebersburg, Lkr. Fulda] sowie weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number6844
Date: 1708 Dezember 19
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, sowie Dekan und Kapitel des Stifts Fulda bekunden, dass ihr Syndikus Konrad Rütger mit mit dem Elbrichshof, gelegen zwischen Malkes und Bimbach, belehnt wurde.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 470
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Sequential number6845
Date: 1709 Januar 10
AbstractHermann Vultée (Vulteius) bestätigt für seine Kinder, Charlotte Amalie und Juliane Elisabeth Lincker sowie weitere namentlich genannte Personen die Belehnung mit dem Zehnten in Kleinseelheim (Kleinen Seelheimb) [Stadtteil der Gem. Kirchhain, Lkr. Marburg-Biedenkopf] durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Siegelankündigung.

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Sequential number6846
Date: 1709 Februar 19
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er an Kurd Schmitt, Heinrich Schwab sowie deren Frauen und Erben, alle Einwohner von Rönshausen, verschiedene Liegenschaften zu Rönshausen verliehen hat. An Erbzinsen sind zu entrichten: von vier Beeten am Hellebaum 2 Pfennige, von vier Beeten am Stöcking 1 Böhmisch, von einem Sträuchlein 1 Böhmisch und 2 Pfennig, von den Beeten im Mittelberg 4 Pfennig und von vier Beeten bei den Fuchslöchern 4 Pfennig.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 335
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Sequential number6847
Date: 1709 Februar 27
AbstractJohann Stendorff zu Uffhausen im Freigericht Großenlüder bekundet für sich und seine Frau Katharina, dass ihm Johann Adam Scheer, Verwalter der Leschenspende von Fulda, 100 Gulden geliehen hat. Johann Stendorff bestätigt den Erhalt des Geldes. Das Kapital ist jährlich auf Kathedram Petri [22.2.] mit Zinsen zu 5 Gulden abzutragen. Der erste Zahlungstermin ist 1710. Es siegelt der Amtsverweser zu Großenlüder, Johann Franz Mayer.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 336
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Sequential number6848
Date: 1709 März 28
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er Valentin Schäfer, dessen Frau und beider Erben mit einem Gut zu Horas, einem Haus und einer Hofreite mit einem kleinen Garten, auf dem drei oder vier Bäume stehen, sowie drei Wiesen - die Steinwiese, die Sommerwiese und die Fuldtwiese - und ein paar Beeten belehnt hat. Das Haus liegt an der Brücke und stößt vorn an den gemeinen Weg und hinten an die Stallungen des Valentin Trost in der gemeinen Gasse. Als Zinsen sind gemäß der gemeinen Kammerordnung in das fürstliche Zehntamt von Haus und Hof 2 Gulden und 6 Böhmisch jährlich zu zahlen. Für die übrigen Güter ist Handdienst im fürstlichen Altenhof zu leisten. An den Vogt sind Vogtweizen, Vogt- und Küchenhafer, Vogt- und Küchenhuhn und 3 Schock Geld zu entrichten. Zudem haben die Lehnsleute ihren Anteil an der Weinfuhre an den Scharfrichter sowie ein Achtel Leibbrot zu geben.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 337
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Sequential number6849
Date: 1709 Mai 25
AbstractAdalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bewilligt den Erwerb der Wirtschaft Zur Warth an der Hünfelder Straße in Fulda durch das Jesuitenkolleg in Fulda, welches damit das Kapital anlegt, das Johann Otto Graf von Dernbach (Dermbach) auß sonderbarer lieb und Zuneigung zum Vatterlandt ihm gestiftet hat, damit das völlige Studium theologicum allhier dociret werden kann und die zu solchem Studio nöthige Professores unterhalten werden können.

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Sequential number6850
Date: 1709 Mai 25
AbstractAdalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bestätigt, dass Graf Georg Johann Otto von Dernbach an dem Jesuitenkolleg ein studium theologicum gestiftet hat und verkauft ihnen zu diesem Zweck die Wirtschaft zu der Warth an der Hünfelder Straße.

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Sequential number6851
Date: 1709 Juni 20
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bestätigt und ergänzt die Zunftordnung für die Schneidermeister in Fulda. 1. Wer bei einem Schneidermeister aus Fulda in die Lehre gehen will, muss seine ehrliche Herkunft nachweisen, an den Abt von Fulda <...> Wein und Wachs sowie 5 Gulden, und an das Handwerk die Hälfte dieser Abgaben zahlen. Die Lehrzeit dauert zwei Jahre. Nach diesen zwei Jahren sind an die Herrschaft sowie an das Handwerk wieder die gleichen Abgaben zu reichen. Der Geselle soll dann zwei Jahre auf Wanderschaft gehen. 2. Wer dann die Meisterschaft in Fulda erlangen will, muss nachweisen, dass er zwei Jahre lang als Geselle in Fulda oder auswärtig und weitere zwei Jahre auf der Wanderschaft gelernt hat. Wird er zugelassen, sollen 6 Gulden entrichtet werden, von denen 2/3 an die Herrschaft und 1/3 an das Handwerk gehen. 3. Wer die Meisterschaft in Fulda ablegen will solle drei Meisterstücke schneidern: 1 "Mannsrock", einen "Weibermantel" von drei Ellen Tuch, von denen nichts übrig bleiben und nichts zu wenig sein soll, und ein "Weibermüther" von 1 1/2 Ellen mit den gleichen Vorgaben wie zuvor. Während er schneidert sollen die Viermeister verköstigt werden. Bei bestandener Prüfung sind 10 Gulden, davon 2/3 an die Herrschaft und 1/3 an das Handwerk zu bezahlen. 4. Wird der Sohn eines Schneidermeisters ebenfalls Schneider, gelten für ihn die gleichen Regeln, allerdings muss er die Geldabgaben an die Zunft nicht entrichten, nur die an die Herrschaft. Heiratet ein Meister eine Witwe oder eine Tochter gelten für ihn die Artikel wie vorgschrieben. 5. Will sich ein fremder Meister mit Frau und Kindern in Fulda niederlassen, soll er seine ehrliche Herkunft und die Lehrjahre nachweisen. Dann soll er nach Artikel 3 die drei Meisterstücke schneidern und nach bestanderner Prüfung 20 Gulden an die Herrschaft und 10 Gulden an die Zunft entrichten. 6. An jeder Fronfasten soll jeder Meister 1 Groschen in die Büchse geben. 7. Erhält ein Meister den Auftrag ein Kleid anzufertigen und verkauft es ehe es fertig ist, wird er aus der Zunft ausgeschlossen und muss sich von neuem einkaufen. 8. Kein Meister soll einen fremden Gesellen für sich arbeiten lassen. 9. Hat ein Meister zwei Jahre lang einen Lehrjungen gehabt, darf er die nächsten zwei Jahre keinen mehr annehmen. 10. Erscheint ein Meister nicht zum Begräbnis eines Meisters und kann keinen plausiblen Grund dafür angeben, so sind an die Zunft 1/2 Pfund Wachs für die Kerzen zu verbüßen. 11. Verunglimpft ein Meister einen anderen Meister der Zunft nachweislich, so wird er von den Viermeistern bestraft. 12. Kein Meister darf mehr als zwei Gesellen gleichzeitig haben. 13. Kein Meister, Geselle oder sonstwer darf heimlich Schneiderarbeiten ausführen und diese dann verkaufen. 14. Will die Witwe eines Schneidermeisters das Handwerk fortführen, darf sie einen Schneider und einen Gesellen anstellen. Frauen ist weiterhin lediglich gestattet einfache Arbeiten wie Kappen, Frauenröcke, Ausbesserungsarbeiten und dergleichen mehr, was nicht unter die Tätigkeiten des Schneiderhandwerks fällt, auszuführen.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 338
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Sequential number6852
Date: 1709 Juli 29
AbstractFulda. - Adalbert [von Schleifras], Abt zu Fulda, belehnt den Erhard Georg, Sohn des verstorbenen Bernhard Georg von Lüder, mit den fuldischen Stiftslehen. Es folgen nähere Bestimmungen.

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Sequential number6853
Date: 1709 Juli 29
AbstractFulda. - Adalbert [von Schleifras], Abt zu Fulda, belehnt den Erhard Georg, Sohn des verstorbenen Bernhard Georg von Lüder, mit einem Burgsitz zu [Großen-] Lüder und den fuldischen Lehen, mit denen die von Lüder bereits seit 1541 November 14 belehnt worden sind. Es folgen nähere Bestimmungen.

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Sequential number6854
Date: 1709 Juli 29
AbstractErhard Georg von Lüder zu Loshausen (Loszhausen) bestätigt die Belehnung mit dem Schloss und Gütern in Großenlüder (Lüder) sowie Gütern in Bimbach [beide Orte Gem. Großenlüder, Lkr. Fulda], in Fulda und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number6855
Date: 1709 Juli 29
AbstractErhard Georg von Lüder zu Loshausen (Loszhausen) bestätigt die Belehnung mit einem Burgsitz in Großenlüder (Lüder) [Gem. im Lkr. Fulda] und allen fuldischen Lehen, die Philipp Döring inne gehabt hat, durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number6856
Date: 1709 August 29
AbstractOtto Friedrich von Wangenheim bestätigt für sich, Wolf Ernst von Wangenheim bestätigt für sich und seine Brüder und Vettern, und zusätzlich bestätigen weitere namentlich genannte Personen die Belehnung mit dem Dorf Sonneborn (Sonnenborn) [Gem. im Landkr. Gotha] mit Gericht und allen Zugehörungen, ihren Erblehen in Brüheim (Brüheimb) [Gem. im Landkr. Gotha], dem Besitz an der Nesse [Nebenfluss der Hörsel im Landkr. Gotha und im Wartburgkrs.], und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number6857
Date: 1709 November 24
AbstractEs wird bekundet, dass vor etlichen Jahren einige Renten aus der Kaplanei zusammengezogen und der Propstei St. Michael gestiftet worden sind. Daraus sollte jährlich am nächsten Montag nach Michaelis [29.9.] eine Prozession mit Hochamt für die Schuhmacherzunft zu Fulda abgehalten werden. Von da an versammelte sich der Konvent St. Michael jährlich an besagtem Tag um 8 Uhr in der Kirche zum Choralsingen im Hochamt, die Zunft sollte dem Konvent dafür jährlich 2 Maß Wein geben. Im Jahr 1700 wurde diese Stiftung allerdings mit der Lesung von 3 wöchentlichen Messen für die Schuhmacherzunft zusammengelegt, so dass der Jahrestag nicht gehalten wurde. Es wurde nach den aufgekommenen Irrungen zwischen Stephan von Clodt, Kapitular des Stifts Fulda und Propst zu St. Michael, und der Zunft vereinbart, dass die 2 Maß Wein künftig an die Stadt oder an andere Musikanten gezahlt werden, die dann den Gesang bei der Prozession und im Hochamt ausüben sollen.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 471
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Sequential number6858
Date: 1709 Dezember 10
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bestätigt den Angehörigen der Leinweberzunft im Amt Bieberstein, besonders in der Pfarrei Hofbieber und Schwarzbach sowie den im Ulstergrund dazugehörigen Orten Melperts (Melters) und Branders (Brand?), ihre Rechte und Pflichten. 1. Wer das Handwerk bei einem Meister im Amt Bieberstein erlernen will muss seine ehrliche Herkunft nachweisen. Die Lehrzeit beträgt drei Jahre. An Gebühren sind an den Abt von Fulda 3 Gulden und 2 Pfund Wachs und an das Handwerk die Hälfte zu entrichten. Bei der Gesellenprüfung sind 2 Gulden an den Abt von Fulda und 1 Gulden an das Handwerk zu zahlen. Für Söhne von Leinwebermeistern gelten jeweils die Hälfte der Gebühren. 2. Als Amtsmeister darf man erst zugelassen werden, wenn man drei Jahre Wanderschaft absolviert hat oder wenigstens zwei Jahre außerhalb des Amtes als Geselle gearbeitet hat. Für Meistersöhne gilt für die Wanderschaft eine Frist von zwei Jahren. Die Lehrzeiten während der Wanderschaft sind nachzuweisen, ebenso wie die ehrliche Herkunft. Wer zur Meisterschaft zugelassen wird soll an den Abt von Fulda 10 Gulden und 2 Pfund Wachs und an das Handwerk halb soviel bezahlen. Für Meistersöhne gilt die Hälfte. 3. Wer ein untaugliches Meisterstück vorlege soll als Buße an den Abt von Fulda 3 Gulden und an das Handwerk die Hälfte bezahlen. Außerdem wird er suspendiert bis er ein taugliches Meistertück vorlegt. Kommt es zu dieser Nachprüfung, so sind an den Abt von Fulda noch einmal 4 Gulden und an das Handwerk die Hälfte zu zahlen. 4. Will ein Fremder oder Einheimischer, der das Handwerk nicht gelernt hat, sich darin einkaufen, soll er die Zunftordnung annehmen, dem Abt von Fulda 20 Gulden und 3 Pfund Wachs und dem Handwerk die Hälfte bezahlen. 5. Verheiratet ein Meister eine Tocher mit einem fremden Meister, der sich im Amt niederlassen will, soll er nur die Häfte der besagten Gebühren entrichten. Das Gleiche gilt für die erneute Heirat der Witwe eines Meisters. 6. Wer dem Amt länger als ein Jahr fern bleibt und seine Gebühren nicht entrichtet, soll sich bei der Rückkehr wieder neu einkaufen. Dies gilt nicht, wenn ein Stellvertreter die während der Zeit des Fernbleibens anfallenden Gebühren bezahlt hat. 7. Kein Meister darf zwei Gesellen ausbilden, noch über zwei Webstühle verfügen. Es darf auch kein Meister den Gesellen eines anderen abwerben. 8. Keiner darf ohne Genehmigung der Zunft in seiner Werkstatt einen anderen Meister oder einen Knecht beschäftigen. 9. Kein Meister soll Leinengarn zum Weiterverkauf erwerben, sondern nur soviel kaufen, wie er selbst verarbeitet. 10. Wer im Amt Bieberstein Garn verkauft, soll den Meistern der Leinweberzunft Vorrang beim Kauf einräumen. 11. Im Jahr sollen zwei Zusammenkünfte stattfinden, auf St. Thomae [21.12.] und auf Johannis Baptiste [24.6.], auf denen die Viermeister gewählt werden, davon zwei alte und zwei junge Meister. Wer zu der Versammlung nicht erscheint und keine plausible Erklärung für sein Fernbleiben hat, soll an das Handwerk 3 Albus Strafe verbüßen. 12. Ein in Not geratener Meister, wie auch Meisterwitwen und Kranke werden von der Zunft unterstützt. 13. Die Generalversammlung ist bevollmächtigt Vergehen der Zunftmeister wie auch der Gesellen und Ehefrauen unter in Kenntnissetzung der Herrschaft zu bestrafen. 14. Jeder Meister, der in die Zunft eintritt, soll bei seiner jeweiligen Obrigkeit seine Verpflichtung gegenüber der Zunft geltend machen und geloben die vorgeschriebenen Artikel einzuhalten. 15. Bei jeder Zusammenkunft soll diese Ordnung verlesen werden, damit jeder sie verinnerlicht und sich an die Artikel hält.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 339
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Sequential number6859
Date: 1710 Februar 19
AbstractRezess zwischen dem Konvent von Fulda und der fürstlichen Rentkammer betreffend die in der Zent Fulda gelegenen, dem Konvent lehn- und zinsbaren wüsten Bauplätze.

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Sequential number6860
Date: 1710 März 14
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er Heinrich Schwab d. Jüngere, dessen Frau und beider Erben, Einwohner von Rönshausen, mit einem halben Gut und sämtlichen Zugehörungen zu Rönshausen belehnt hat. Zu dem Gut gehört ein altes Wohnhaus das im Dorf hinter Hans Hartungs Haus liegt. An Zinsen sind jährlich zum Zentamt in das Berlepsche Register 40 Böhmisch, 1 Metzen Korn und 1 1/2 Gulden, 7 Böhmisch Dienstgeld zu entrichten.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 340
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Sequential number6861
Date: 1710 April 28
AbstractGeorg Ludwig Diede (Dieden) zum Fürstenstein bestätigt die Belehnung mit einem halben Vorwerk in Allendorf [Gem. Bad Sooden-Allendorf, Werra-Meißner-Krs.] mit Äckern, Wiesen und Zinsen, eineinhalb Huben Land mit Höfen, Äckern und Wiesen in Albungen [Stadtteil der Gem. Eschwege, Werra-Meißner-Krs.], drei Werdern mit ihren Wassergängen und Wiesen unter dem (Hohen Statt) und gegen (Klingenforth) sowie weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number6862
Date: 1710 April 28
AbstractWolf Dietrich und Johann Ernst Freiherren Truchsess (Truchses) von Wetzhausen bestätigen die Belehnung mit dem Dorf Rappershausen [Gem. Hendungen, Landkr. Rhön-Gabfeld], zwei Huben in Behrungen (Beringen) [Ortsteil der Gem. Grabfeld, Lkr. Schmalkaden-Meiningen] und einem Gut in (Lontzen) durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number6863
Date: 1710 Juni 5
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er Friedrich Wilhelm von und zu Wangenheim als Ältester der Familie, nach dem Tod seines Vaters Jost Melchior, für sich und seine Brüder und Vettern mit den Fuldischen Lehen, wie sie seit jeher ihre Eltern und Vorfahren innehatten, in Sonneborn und Brüheim, belehnt hat. Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie seit jeher.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 472
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Sequential number6864
Date: 1710 Juni 28
AbstractAdam Georg von Ebersberg-Weyhers zu Gersfeld leiht dem Johann Kircher zu Rückers diverses Strauchwerk in dem hünfeldischen Anteil des Stiftes Fulda. Es folgen nähere Bestimmungen.

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Sequential number6865
Date: 1710 August 21
AbstractAugust Ludwig von Sell bestätigt die Belehnung mit der Hälfte des Dorfes und des Gerichts in Bisses [Gem. Echzell, Wetteraukrs.] durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Siegelankündigung.

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Sequential number6866
Date: 1710 September 30
AbstractAlbertus Eberlein, Gerichtsverwalter zu Roßdorf bekundet im Namen seiner Herren der Ganerben von Geyso und Wechmar, dass sich der Büttnergeselle Sebastian Krug zu Roßdorf in Fulda niederlassen möchte. Ihm wird dafür ein Zeugnis über seine eheliche Geburt und sein frommes, rechtschaffenes Leben ausgestellt. Als Leumundszeugen treten Georg Christ, 66 Jahre, und Marx Gröbner, 75 Jahre, beide Einwohner zu Roßdorf, auf.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 473
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Sequential number6867
Date: 1710 November 12
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er entschieden hat die Meiereigüter im Amt Rockenstuhl aufzuteilen und stückweise zu verleihen oder zu verkaufen. Einige Teile werden an den Geismarer Bürger Heinrich Humbert, seine Frau und beider Nachkommen für 512 Gulden verlehnt. Die Summe soll in jährlichen Abschlägen zu 100 Gulden, bzw. der erste Abtrag 1711 zu 112 Gulden erfolgen. An Erbzinsen sind jährlich 2 Malter Hafer, 1/2 Gulden, 14 Böhmisch zu entrichten. Die Käufer dürfen die Güter wie ihr Eigentum nutzen und vererben.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 474
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Sequential number6868
Date: 1710 November 13
AbstractAugust Heinrich Leopold von Löw zu Steinfurth bestätigt für sich und die Ganerben zu Staden die Belehnung mit dem Schloss und der Stadt Staden (Staaden) [Gem. Florstadt, Wetteraukrs.] samt dem dortigen Gericht und weiteren Zugehörungen durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number6869
Date: 1711 März 14
AbstractFriedrich von Buttlar, Kapitular und Propst des Stifts Fulda, bekundet, dass die Irrungen mit dem Jesuitenkolleg in Fulda wegen der Viehhaltung im Sulzhof wie folgt geschlichtet wurden: Die Trifft der 250 Schafe und Rinder, die sich auch auf die Propsteiwaldung ausgedehnt hatte, soll weiterhin erlaubt bleiben und das Revier um ein Teil des Waldes vergrößert werden. Das Kollegium soll dem Stift dafür jährlich 2 Hammel liefern und einmalig 200 Gulden bezahlen. Die Vereinbarung tritt erst mit der Verschriftlichung der besiegelten Ausfertigung inkraft.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 475
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Sequential number6870
Date: 1711 April 13
AbstractRabe, Philipp Ernst, Friedrich Wilhelm und ihre namentlich genannten Brüder und Vettern, alle von Herda zu Brandenburg, bestätigen die Belehnung mit einem Haus und Burggut in der Stadt Vacha [Gem. im Wartburgkrs.] sowie etlichen Zinsen ebendort, zwei Gütern in Geismar (Geyszmar) [Ortsteil der Gem. Geisa, Wartburgkrs.] und dem Dorf Ettenhausen an der Nesse (Ness) [Ortsteil der Gem. Hörselberg-Hainich, Wartburgkrs.] samt Zubehörungen durch Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number6871
Date: 1711 April 16
AbstractFriedrich von Boyneburg (Boinebourg) genannt von Hohenstein (Hoenstein) bestätigt für sich und Hermann Friedrich, Wilhelm Karl und weitere namentlich genannte Personen, alle von Boyneburg genannt von Hohenstein, die Belehnung mit der großen Hube in Tudenhausen (Dautenhausen) [Gem. Meinhard, Werra-Meißner-Krs.], genannt Freirittergut, durch Benedikt von Rosenbusch, Dechant von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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