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Charter: Haus Hohenlohe, ed. Hanselmann, 1757 (Google data) 26
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Source Regest: Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 26, S. 97
 

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Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 26, S. 97

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    x

    Xl.II.

    Lene «blervse On. ttanselmannus p. 21s. 254. K Iur!5ä!Ä!on« ^omitumnontuille exernta bona eoclei!« OrinAenüs.

    Hiervon ist der Beweiß in Ansehung des HaußeS Hohenlohe,

    Nicht aber derOomimm<^aroImLjc«rum,Mwelche,quaoKciajeäOa:l'a>

    rum, niemals etwas allda zu suchm gehabt, in meinem Werck zu finden,

    209. le<^. It. PSF. 224. ley.

    ttauä «yue in expe^ito ett, a5tion«8 personale? inttZm! vosse contra clericos in 5oro seculari. Vi^ecur conventio 6e 125z. p. 41z. ponere canonicos aÄores convenire laicos: 8unr enirn verba: über alle ihre Rlage, /«^ «S««iö«, lic Tyue inteliiß.enäa 5e«

    cu? 6uin c«n6icionem verton«, ad ^uam reserunrur, a« ^. non atten» ta cornm Seneralitace, es, czu« sunt oro^nis, ecmuuus ecclellaüicum tsnZUnc, sä Lviscopum renucci vulc,

    Wannich in meinemDiplomatischenWerckvondeSHaußeSHohen- Khe fthon vor dem InrerreZn« auch inecclesialricis qehabten grossen^u- croric«tBeweiß geführet und unter anderen von e Niger »0» ,«m « «5«. ve?««

    «tism ?er/«»sr,cc/e//aFicak in gewisser Maaß exercirten InrisäiÄione

    Spnhren beygebracht habe, so habe mich dadurch nicht anheischig ge macht, solches in demjenigen Umfang und einer solchen Vollständig keit darzmhun, in welcher dergleichen ^uSorinec und lurisäiSion vo« Fürsten und Ständen heutiges Tages pott vacem ^Vettpnalicam, vißvre juris tuverioritatis terrirorialis, über vie Geistlichkeit^. O.

    exercirtt wird , als woran im damahligen Zeiten nicht einmahl zu ge- dencken, sondem meine Worte in mehrangezogenem Werck gehen p. 2oy, „ ausdrücklich nur dahin, daß alle von dem Hauße Hohenlohe uns vor dem Imerreglw noch übrig gebnebene ÄVtKentische Nach- l > P ,, richten

    .«6 M )«( iKG

    „ richten so viel zu erkennen gebeten, daß dieses Hohe Hauß, nach der „ so. 1122. zwischen dem Kayser und Pabst getroffenen bekannten

    „ Transaktion, wie vorher eine grosse ^uÄ«rit«r in ecclellalriciL noch

    „ immerfort ohngebindert ausgeübet und in Kraft derselben nicku nur „ in gewisser Maaß eine /«tt^/N«»em j» ecc/e/s/ttc«^, sondern selbsten

    „ auch das /U5, inler ?cr/o«S5 ect-/e/«FkcS5 /«F ^ce»^. in dem Fall gehabt

    „ habe/ wo sich entweder über Kirchen-Güther, oder auch über an- „ dere weltliche Güther, anbey aber doch wider Geistliche Personen ,. selbsten, oder von-auch unter diesen ein Streit erhoben harre, v. dieOehringer Shor-Herrn hätten mit einem I^aico einm ?ermmarions- ^omraS: gemacht über ein gewisses dem Stift angehörig-gewesenes Gurh gegen ein anderes ihnen besser gelegenes, hernach aber eigen mächtiger Weise, wider deö I^aici Einwilligung, davon abgehen wol len, und es wäre darüber zur Klage gekommen; Oder die Ahor-Herrn wären unter sich selbsten zwispältig geworden, ein Theil hätte behaup tet, der?ermmacions-(5ontraQ müsse in seiner (Glitten? bleiben, der andere aber absolute solchen ex eapice iXlwnis enormis aufgehoben wissen wollen, und hätte deswegen bieKr Theil gegen jenen Klage ge führet. Item, die Shor-Herrn hätten eine precariam nichr in allen kunÄen halten, und einem I^aieo den völligen Genuß von denenjeni- gen Srifts-Güthern nicht mehr lassen wollen, welche ihme zu der Zeit nutznießlich aS äies vir« eingcraumec worden, da er seine eigene dem Slift übergeben und solche nebst jenen nutznießlich wieder zurück em pfangen hatte, und es hätten dahero jene von dem I^aico verklagt wer den müssen; Und was dergleichen Fälle mehr seynd, wo entweder zu ^äimplirung derer CvmraÄen und Verträge, oder auch in gewissen äeliÄis und begangenen Ausschweifungen, wie hiernechstens folgen Wird, contra elericos aÄiones personales angestellet werden können.

    266. V. öaum82rtner l.ib. II. donclus. » l.ib. Vecrettlium rir. 2.

    Daß NUN die Oehringische Convention 6e so. 125z. worauf mich in meinem Werck v. 210. bezogen, auch auf dergleichen gegen die Oleri- cos zu lnttitmrende personal Klagen ziele und in solchen-als schon von älteren Zeiten her dem Gerichts-Zwang dieses Hohen HaußeS unter- worffen gewesenen Cautts die luriLäiÄion des Hohenlohischen Land- Vogts aufs neue bestämget habe, getrauet sich zwar der Herr V?e- ferens in vorstehenden Worten nicht gänzlich zu widersprechen, nur

    wollen ihme die Verba 6iÄsö conventionis: Oer ^oit/oi iine» ( denen

    Shor-Herren) ttc^e» vöttsöeire tt^e, zu sochanen Beweiß nochVicht gantz hinlänglich scheinen. Es Härte aber Derselbe bey diesen oWeich an und für sich schon deutlichen Worten nicht allein stehen bletben,son? dern die bald darauf folgende weitere deutliche Verordnung zugleich mit in Uberwägung ziehen sollen, da es ausdrücklich Heisset: vö^ <K« Zoster f i. e. über den Oehringischen OolleKiac - Stifft und die darinn befindliche Personen) «öe^ <ie^ ^^««»ösve <>^«t. (i. «. über die

    Kes eeelelialtioas ) /?«»k <iie 5cöu/t/ie^e» ^e /c/?^,Ft«e , »sch-^S^ s»<ie«M»a«,

    <ian»e ^r^skt aLeine, (l.«. haben die Schultheißen, als Ukter-OKeiaZs5j nichts zu schafen, oder zu befehlen, noch^M. sonsten niemand. andeS res, dann der Hohenloische Land - Vogt ^ oder Statthalter, allein > dann dadurch wird ja alle und jede frembde VefehlbccheVy nicht Miil über die Kons eccleliattiLa, sondern selbsten auch AnMisst und

    HS ) «( Z» 87

    dessen Personen, verstehe W caulis eontentiolis.gäntzlich ausgeschlos sen und solche hingegen eintziq und allem dem Hohenloischen Land-Vogt, sie NahmenS seiner Hohen Landes-Herrschafft auszuüben/ ausdrücke lich zugeignet. Meines Orths verlange, gegen den wahren Sinn und Meynung der alten Oiplomamm, nichts zu erzwingen, nochwe- Niger mich darüber mit jemand in eine kontrovers einzulassen, noch auch zu ttstuiren, daß die !uri8äiÄi« eccleliattica in ihrem gantzen Um fang dem luri territorial! bey diesem Hohen Hauß damahls schon Ei gen gewesen/ darf aber doch auch dasjenige, was der Jnnhalt der öoeumentorum besaget, ober per neeessarism corileHuenciam ohne dem mit sich bringet, nicht mit Stillschweigen übergehen, und glaube dahero, mit meiner Erklärung erstermelter Worte der Oehringischen Convention auch von persona! Klagen Hegen die Llerieos, um so we-

    Niger etwas widersprechendes oder anstößiges vorgebracht zu haben, als noch andere wichtige KeZalia, welche das Hohe Hauß Hohenlohe

    in selbigen Zeiten »o» mo^oi»/?«, verum ctism in?er/o»S5 ecc/e/iaMn aus-

    geübet hat/ dieses in noch mehreren Fällen bestättigen. Ich habe in meinem Diplomatischen Beweiß aus einer Menge Urkunden darge- than, daß/ des auf dem grossen Coniili« I^areranenlZ ao. 1215, an alle Geistliche dießfalls ausgegangenen Pabstlichen General VerbotceS ohngeachter, die perlonT eecleliatticT in denen Hohenloischen Laiben inäittinÄe noch immerfort ihrer Hohen Landes-Herrschafft haben hul digen und endlich angeloben müssen, daß sie, wie ihre eigentliche Worte allemahl gelautet „ Derselben getreu und hold seyn, ihren Schaden „ warnen, frummen und bestes getreulich werben, nichts zu Verle- ,, zung ihrer Herrlichkeit und Obrigkeit vornehmen, für Sie öffentli- „ che Gebether in denen Kirchen verrichten, ihre Persönliche Kelsens „ an dem Orth, wo ihnen ihre kis-beno' angewiesen, halten, ohne „ Bewilligung ihrer Hohen Landes-Herrschafft, ihr Canonicac oder „ anderes Geistliches benetteium nicht verwechsle«, für die ihnen an- « befohleneSeelencreu!ichsorgen,auchübrigenseinenuntadelhafftenLe- ,. bens Wandel führen,sonderlich aber keine Concubinen halten wollen, „ und was dergleichen mehr;

    viä. Dipl. Btweißp. 234. 2Zs. 2ZS.48Z. 498. 49?. 5,8- 52!. 524. , 525.527.528.5ZS. und 535. unter gegenwärtigen Beylagen

    XXXVII. seqcz.

    Ich habe alba ferner erwiesen, daß über diese Abforderung des Hüls digungs-Eydeö die Hohe Landes-Herschafft, als über eine schon von allen Ihren Vor-Eltern her auf Sie gekommene territorial- Ge rechtsame und dem Haupt- Merckmahl der Umerwürffigkeit aller und je der Angesessenen,

    viä. Verba domiris ^rzronisim V'pl. Beweiß P. 5Z«. „Zu dem, daß gar „ pillichen Pfaffen und Leyen, die in unßern Zwingen und Denuen ^ begriffen, Uns also (i. e. mit einem HuldigungS'Eyd) verwandt sind, .. daß Wir nichts UngutS von ihnen warten — — — — was Gerechtigkeit Unßere Alrfsrdern am Srissc zu Ubinne gehabe, ha, „ bcn Wir gedacht, nach Unßerm vermögen auch zu handhaben :c.

    Dermassen fest gehalten, daß kein c:!erieu8, der ihn nicht auf erster- melte Weiße geleistet und darüber schrifftliche I^ever5aie8 ausqestellet hatte, in denen Hohenlohischen Landen gedultet, ja einsmahls ein gewissem Stiffts-Vicsrius, der sich dessen geweigert, darüber würcki. aus der Stadt Oehringen geschaffec, und eher nicht, als biß er sich

    B2 .. . zu

    »8 SM )«( «55

    zu Ablegung dieses CydeS bequemet/ dahin wieder aufgenommen worden,

    viä. ipLu» Vicarii KeverZü!« Zm Dipl. Beweiß x. ?24.

    Und daß denen Oehringer Shor-Herrn selbsten auch, in ebenmäßi gem Fall der Verweigerung des CydeS 7 Hon dem damaligen glorwür- digffen Regenten, GrafSrafft, dem Vleen, der sich den Wohl-und Ruhe-Stand der Kirche sowohl «16 seiner Landen ungemein angele sen seyn lassen, und für beyde viele heilsame Verordnungen gemacht hatte, die Ausschaffung angedrohet,

    vicl. Dipl. Beweiß p. 5Z0. verb». Wie Wir aber dieselben, die sich ,, des sperren , achten tollen, hat ein yeder abzenemen und were Uns schwere, « diejugedulten, vor dem Wir Uns täglich betten zn besorgen, zc.

    von dessen beyden Herren Söhnen aber hernach stlbige» eiue perp«. luirliche Eydes^ormu! vorgeschrieben worden.

    YUZM Vl6e im ViM. Beweiß p. 5 z s'

    Gleichwie aber diese EydeS-Abforberung vornchmlich auf Schaltung des äusserlichen Wohl-und Rühe-Stands der Kirchen sowohl, als deS gemeinen Wesens abgezielet und um so nöthiaer gewesen, als die Oeh- ringischeMor-Herren solche durch ihre Ausschweifungen manchmahl «icht wenig gestöhret;

    Viä. <i« besonders Document m ^rckiv« ivl, rudrs: Verhandlung der Z)faffen zu Behringen bisher begangen«, und aus solchem einen weitläuf- tigen^r«« m Herm Hof, Prediger Wioels Kirchen-Historie ». Theil p. 26 8. seqq.

    Msd ift^uch um so weniger^« glauben7 haß es nur bey denen blosen Worten des Eydes, ohne weitem Nachdruck geblieben seye, und daß diejenige , welche sothanen ihren Eyd freventlich gebrochen, und wider den gemeinen Wohl-und Ruhe-Grand etwas gehandelt? keine Ahn dung von dem LandeS-Herrn selten zu gewarten gehabt haben, oder daß der Hohenloische Land-Vogt, demey nach Jnnhalt vorermelter Worte der Oehrtngischen Oonvenrwn, auch die Aufsicht über dasige Shor- Herren anbefohlen gewesen, bey Haltung seiner Land-Gerichte, nicht auch die gehörige (Zrsäus einer Loercitisn benöthigten Falls ge gen dieselbe vorgekehret habe. Dann, daß dieses würcklich geschehen und solche Uberrretter und Stöhrer der gemeinen Ruhe mit Gettng- nuß, oder auf andere Weise an Geld Heftraffet worden seyen 7 desse« haben sie sich nicht nur w ihren Reversen, im Salt sie solche auf ein oder andere Art gröblich Sbertretteten, gegen ihre Hohe gnädigste Lan- Hes-Herrschafft, selbsten schuldig erkannt.

    viä. Beylage XXXVlI. verbi!: — — promilic — «— K^prascripk« „ etkicsoiker er invi«^«biUker vkiervare et »6impl«e suk pena xluceotorum 5, tlsrenorum aur» ^menöum pre5»tis Vominis cle ttskennloe et eoruin

    Domini« jrr«nil!ibiljt»iz»5o1ven(1oruln; pro qua quiäem penä persoi- „ vencls 6i«Aum Oomimim conltituenrem er ejus bons presenris et rutur».

    ijilis Oomims «!e ttcrkenn^oe et^orum Oomini« voLMVZr.feque, Kerecles ^ sc bona quecunque preckÄa kurjscliAioi» —^ — «mnium «Uttum „ curiarum, eccl^liaiticarum er seculsrium, ubilidet coaltituranim — « — ^ submilir. per quamm curicknim ^uckice» — —^ voluit iepoile „ <onveniri, coZi. ««impelü, coartari, «onännzin«! — « realir« 5, perldnzlner capi, Retinen er »resiari. Zcc.

    sondern es geben auch eben dieses die noch insbesondere zu solchem En de gegen mehrgedachte Oehringische Shor-Herren xromulLir« nach drückliche Verordnungen/

    viä.

    )«( GH 89

    viö. in ^rckiv« ein X^st. 5ub rubro. Irrung und Gebrechen, so Graf Cruffc von Hohenlohe Hat gegen den Sriffc zu Oringew und aus solchem einen LxrraÄ unter denen Beylagen lud «um. Xllil. sää. Herrn Hof, Prediger Wibelö Kirchen-Historie, r. I. p. 262. ieq<z. Auch noch weiter die dißfalls an die Beambte emanirte ernstliche Lans deS-Herxfchaffcliche Befehle genugsam zu erkennen.

    vicl. ln ärclüv« das?r«coO«il gefertigter Gebott und Verbott, äeao. 149s. lccz. und aus solchen die Beylagen lud «um. XI.IV. etXl.v. velmczuirce nun in dtefem Stuck ein (ülericus, fo wurde er mit Recht, nicht sowohl, als eine?erlona cccletialrica, fondern vielmehr, als ein Stöhrer der gememen Ruhe angefehen, und als ein solcher von dem Landes-H-rrn abgestraffet,lalva manenrs in CTteris CaiZbus er cau«5 lurjsäiÄione iummi?oncincis er Oiceces^m; Massen auch erstermelte gegen die Cieiwos publicirte Landesherrliche Verordnungen dem I^e- ßi äicecelunT keinen Abbruch tharen und weiter nicht, als nur auf die Erhaltung des gemeinen Ruhe-Grands gegangen sind; In welcher Besorgung sich aber auch der Landes-Herr die Ihme diesfalls priva- cive zugekommene 1uiii>ciiQivn in feinen Landen durch niemanden schmaylern lassen wolte, auch aus eben diesem kunösmenc sich die Iu> i-isäiÄiou und Ober-Herrschasst über die zu Oehringen gewesene drey ^l^a, worunter das Eine der damahlige um die Sriffts-Kirche herum^ gegangene und mit einer Mauer umfangene raunnge Kirchhof

    vis. Dipl. Beweiß ?. 54. et 55.

    gewesen, gegen alle sonstige frembde Befehlhaberey und Gewalt vors behalten und solche zu gleicher Zeit mit der lurisäiSion über dasigen OdUeFiar Stifft feinem Land-Vogt in mehrbelobter Oehringifche« Ilüouvenrion 6e a«. 125z. übergeben hat; verbis:

    „ «öer <ie» fzirio/ und da^ llloirer und über 6er Korkenen nove und !c gut Kanddie Fcnultneixen mbt /cöaFe»e, »oc/> nims»^ ^«»»e^er

    Da wir aber auch ferner aus denen bissettigen ältesten Documenris ge wahr werden, daß die Hohe LandeS-Herrfchafft fchon in denen ältesten Zeiten ein mit Geist-und Weltlichen Rächen befeztes Colleßium ge halten, und solches in Sachen, die den Wohlstand ihrer Kirchen und Geistlichen Perfonen anbetroffen, zu Rath gezogen hat,

    viä. Dipl. Beweiß p. 237. seq. Irem p. 52z. seq. ibi „ nach Rath un- „ ser Geistlich und weltliche Rache :e.

    So bekräftiget auch solches Ihre damahls fchon ausgeübte wichtige Ke>

    Aälia, c^uosä LcLlellalrica, obgleich übrigens in der von denen ao.

    1490. in der Regierung gewesenen Hohen Hauptern dieses HaußeS errichteten solennen Austrags-Form denen damahligen im Hohenloi- fchen l'erritOri« gefessenen perldnis eccletiatticis ihr forum vrivüeZia-

    rum mit ausdrücklichen Worten vestättiget worden.

    .. V^er es aber, das die untern gegeneinanäer 2U fordern oder ?e tun Ket» ten, 5« es dann preisten, ptarsneit und zeiMicnKeir »nlreiken (ergo

    ihrige und die unter ihrer nZ vsren, die rden,

    viä. Dipl. Beweiß x. 5Z»> Welches die damahlige Hohe Landes-Herrfchafft alles für sich unb m Krafft der gehabten Landes-Hoheit alfo angeordnet, dergestalt, daß diejenige fo gegen die Hohenlohifche Geistlichkeit etwas zu klagen

    Z gehabt,

    sa ...HG )»( GH

    gehabt, dennoch de? Hohen LandeS-Herrschafft haben anHeim stellen müssen, in welche Gerichte Hochdieselbe Selbsten soiche Klag? Sache zu wessen, vor gut finden würde. ?«.

    viö. Georg Quarlenders, eines Hohcnlohischen >linii1erialis, BestcU-

    "'' lungs Kevers in ^rckiv« cke a«. 148s. verbis: ^ ^0 ick AucK 2u äcr «bzen^nttn miner gnecllgen tterrn Vinern »7—

    Diese yuoaä Lccleilattica ausgeübte besondere Gewalt des Hauses Hohenlohe äusserte sich auch in Ertheilung derer wichtigsten privileZierc Der Öehringische Stifft allein erhielt von Demselben unter anderen vielen nahmhafften Freyheiten auch solche, die sonsten nur von Röm. Kaysern selbiger Zeit pflegten ercheiler zu werden v. ^. das lu^ eliZenck aävocärum er prTpoiZrum.

    vicl. omnin« Dipl. Btweiß P.»5S. seq.

    Der glorwürbigste Regest, Graf Sraffc von Hohenlohe, gab dem in seinen Landen gelegenen Kloster Gnadenthal, um solches desto besser in Aufnahm zu bringen, als Landes-Herr, die besonders wichtige Freyheit, daß es (wie die verds. Privileg» lamm) zu „ewigen Zeit« „ nimmermehr beschlossen werden solle, und ob das wäre, baßjemand, „ er seye geistlich oder weltlich, dawider sie beschliessen, oder mit Banne „ dar;u dringen wolt, Demselben wollen wir nit geheelen, noch Gunst „ darzugeben, sondernden obgemelten Aepcißin, Priorin undOoa- „ venc zu Gnadenthal mit fambc dem ihren und denen ihren Wider den „ oder dieselben getreuen Beystand thun: ^

    viü. MpK>»u Kujus privik^tt l« Dipl. Beweiß p. 5vZ>.

    Da auch in denen Hohenlohischen Landen die Shor-Herrerl, PrieM? und andere geistliche Personen selbiger Zeit ftlr sich keine lidersm fac«t>

    rarem cettanüi gehabt, sondern solche jedesmahls per Heciale orivi. Kgium von ihrer Hohen LandeS-Herrschafft sich unterrhänigft eroitten mußten, so ließ sich diese auch, auf solch demüchtg Anflehen, in Ers thei1ung dergkeichen?rivi!eZien, allemahl ganz gnädig und willig findrks.

    vic!. Dipl. Beweiß P. 257» 447.454. «4x8. Wobei) noch dieses zu gedencken, daß ohne ihren ausdrückliche» Law d<sh«»rl«hen (intens, auch sonsten von Niemanden etwas an eine Kirchs hat verschencker. oder vermacht werden dörffcn, als wovon die noch vorhandene viele Begnadigungen und (intens-Ercheilungeu Zeugnus geben,

    vici. Dipl. Bewelß p. ^4Z. er 244. Item p. 256. er 257. ibi'ZUL. plura pvivil^zj« perlnnis eccleiiatticid concei?z.

    Welches alles sowohl des Oomim privilegianris Dominium emineng in k?es er circa kerl'onas qriaseunyzie i« eerrirori« exiirenrez, als auch derer tali m«6o privilegiaesrum wahre 8r,KieÄi«n ohns strittig andeutet, dergestalr, daß, wieder ««lehrttHerr Verfasser der beurkundeten Nachricht von dem Slsfter« Haust und der Kommen de Gchiffenbergim 2te»Theil,p. 16. m^i/. be<> einer andern Gelege«- heit ebenßallK wohi angemercßet hat, mit a« solche» de« GeWiMeir

    „ der

    >, der Obrigkeitlichen Gewalt an sich selber etwas entzogen/ sonder« « beyde dadurch nocPmehrerS bestättiget wordm:

    scI6. lupra resp. a6 «um. Nk. Voll P. 14. btS lK. iNckuiive.

    Jnlnassen auch solches der damahllge Hohenlohifthe Landes ^ Regem, Weyland Graf Albrecht von Hohenlohe, in einem Oiplomace äs ao. 1259. von der in seinem 'lerrieorio befindlichen Geistlichkeit Selbsten bezeuget:

    viä. Vipl. Beweiß P- 4^7. verbis.

    „ Albertus 6e ttokenlock, un^verlus Qiritti tiäelibu, in Perpetuum: tsnta „ maZis jurz Kelj^iosorum noitra sovere tenerur auroriras, quant« magi«

    Welche Stelle um so merckwürdiger, weil die Concipiaen solcher La teinischen viplomatum damahis ftwsten ex Clero, dieser aber nicht gewohnt gewesen, gegen sein eigenes lriceresse zu zeugen, und denen Weltlichen Herren viel Macht in ecclciZatliciz, oder em mehrers, als sie gehabt haben, zuzuschreiben; Wiewohlen, was die allererst ange zogene verba Qiplomacis anbelanget, der OmicixM solche um so eher/ ohne einziges Bedencken, von dem Hauße Hohenlohe hat ftzen dörft fen, als die Sache aus der ganzen damahligen Verfassung und Lan des-Regierung dieses Hohe» HnußeS, Kmt n«ch vvehanvener ande- r-er autKencischen Nachrichten und Oiplomskvm co»vsrum, ohne dem schon offenbahr am Tag gelegen, und HochsDassette eines Theils, als eine SrmcKe des berühmten «nd mächtigen GMhev HiwftS, annnb für sich schon die vorzügttchfte KeZ«t«t, die n«r immer genenner werden mögen, in groftr Menge jure proprio ««sgekbek hat, ander» ÄheilS auch dessen Landesherrlicher Schutz, miraSe» übrigen Gnadm-Cr«. Weisungen, der in seinen Landen geftffnm, Geistlichkeit besonders vertraglich gewesen, als ohne welche sie öfters «cht etmnahl hätte bestehen können. Zum fernem Beweist der in k^je65K5eis von denen Hohen Vor-Eltern des HaußeS Hotzenkohe ausgeübten großen Ge walt und ^Utkc>rit.ec dienet auch, dach Gte, kam vorhandener vi-lAi- nsl Urkunden, denen von Ihnen tukckrren StUttV« z« -VetzUwgtN und Meckmühl Prvdsie geftzer,

    vi«!, p. 2z l. er 2??. Kem p. 48?.

    Und dem Ersteren aus eigener Macht eine» ^övvüscnrn priscrFätem gegeben;

    vi6. Dipl. Beweiß p. 228. Welche Besorgnuß vor Zeiten die Kavier, sonderlich die von. Carolin? Aischem Stamm, nur ßch selbsten vorbehalten hatten, vick. Dipl. Beweiß ck<H« I.oeo.

    Neben dem, was solchergestalt Vit Hohe Voreltern dieses Hauses ausgeübec haben, sind Ihnen auch noch andere Nahmhafte Gerecht same, vermög der zugseich gehabten Ober-Vögten, wie auch deS luriii p«rsn»tU8 rezii, in selbigen Zeiten schon zuständig gewesen. ^

    äs czuikus viä. Di?1^ Bewsiß/ 0. 2^.bis 254. et eon5tt. «Mnin« mit sämmtlichm in Stesem Beweiß von p. 200. bis 260. vörgttrmntt« luribus cirtt l^c« «Vererff belobte gründlich vttftfte bemkundete Nach richt von der Commende Schiffenbexg, «enTM iK^KyH «»ii«

    1 Z 2 Wann

    Wann ich dahew üöe bieft Iura circa lacra plane eximia zusammen cOnüäerire, so werbe ich nicht unrecht habm, wann ich sage, daß die Hohe Vor-Eltexn des Haußes Hohenlohe lang vor der Deformation

    und vor dem lriterreZno schon in ihren vÄtrimonial Landen in ecc!e6a>

    Mcis all jenes, was die damahlige Römische Kayser und Könige selb? sten ausgeübet? ebenfalls beybehalten und exerciret haben, und zwar ebendarum, weil Sie, als eine blühende LrancKe der berühmten ka- lM« ^UZUÜT k'ranconicT, anzusehen gewesen.

    , , Xl.lV.

    ?romifft p. 52g. parockus so. ,489. Oomiti? ?stron«, ii^elüatem, zirMico )uramenco coroorsli,

     
    x
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